57. Gesetz vom 30. Oktober 2014, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung 1995, die Kärntner Landarbeitsordnungs-Novelle – LGBl. Nr. 59/2003 sowie die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 geändert werden57. Gesetz vom 30. Oktober 2014, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung 1995, die Kärntner Landarbeitsordnungs-Novelle – Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2003, sowie die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich Art. I in Ausführung des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013, und des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2013, hinsichtlich Art. II in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2013, und hinsichtlich Art. III in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2013 – beschlossen:Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich Art. römisch eins in Ausführung des Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,, und des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2013,, hinsichtlich Art. römisch II in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2013,, und hinsichtlich Art. römisch III in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2013, – beschlossen:
Artikel I
Änderung der Kärntner Landarbeitsordnung 1995
Die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995, LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:Die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ehe- und Personenstand“ durch die Wortfolge „Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat,“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge „Ehe- und Personenstand“ durch die Wortfolge „Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat,“ ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 25 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 25, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„§ 9 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) gelten sinngemäß.“„§ 9 Absatz 2, vorletzter und letzter Satz des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) gelten sinngemäß.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, § 26a wird folgender Abs. 11 angefügt:Paragraph 26 a, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierung verhindert.“
1c.Novellierungsanordnung 1c, §§ 41 und 42 samt Überschriften lauten:Paragraphen 41 und 42 samt Überschriften lauten:
„§ 41
Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters
(1)Absatz einsAnspruch auf Karenz unter den in §§ 38 bis 40 dieses Gesetzes sowie § 26c Abs. 5 LAG genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,Anspruch auf Karenz unter den in Paragraphen 38 bis 40 dieses Gesetzes sowie Paragraph 26 c, Absatz 5, LAG genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);
in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).
(2)Absatz 2Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils.
(3)Absatz 3Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach §§ 38 oder 39 bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den §§ 38 oder 39 vereinbart werden.Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach Paragraphen 38, oder 39 bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den Paragraphen 38, oder 39 vereinbart werden.
(4)Absatz 4Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen.
(5)Absatz 5Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die §§ 38 und 39.Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die Paragraphen 38 und 39.
(6)Absatz 6Die §§ 39 und 40 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.Die Paragraphen 39 und 40 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.
§ 42
Karenz bei Verhinderung des anderen ElternteilsParagraph 42,
Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils
(1)Absatz einsIst der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des § 41 Abs. 1) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.Ist der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins,) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2)Absatz 2Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.
(3)Absatz 3Der Dienstnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4)Absatz 4Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 44c, 44d oder 44j angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die §§ 43 bis 44b dieses Gesetzes sowie § 26f Abs. 3 LAG sind anzuwenden.“Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 44 c,, 44d oder 44j angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die Paragraphen 43 bis 44b dieses Gesetzes sowie Paragraph 26 f, Absatz 3, LAG sind anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 43 Abs. 1 lit. b lautet:Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, lautet:
nach dem Ende einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 44c, 44d und 44j, die infolge der Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils in Anspruch genommen wird.“nach dem Ende einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 44 c,, 44d und 44j, die infolge der Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils in Anspruch genommen wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 44e Abs. 1 lautet:Paragraph 44 e, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsVoraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 44c und 44d ist, dass der Dienstnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 177 Abs. 4 oder 179 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) gegeben ist und sich die Mutter nicht gleichzeitig in Karenz befindet.“Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 44 c und 44d ist, dass der Dienstnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Paragraphen 177, Absatz 4, oder 179 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) gegeben ist und sich die Mutter nicht gleichzeitig in Karenz befindet.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 44j wird folgender Satz angefügt:Paragraph 44 j, wird folgender Satz angefügt:
„§ 44e Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „die Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“„§ 44e Absatz eins, ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „die Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 45 samt Überschrift lautet:Paragraph 45, samt Überschrift lautet:
„§ 45
Spätere Geltendmachung der Karenz
(1)Absatz einsLehnt der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu § 62a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 62 a, lautet:
„§ 62a
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit“
7.Novellierungsanordnung 7, § 62a Abs. 3 lautet:Paragraph 62 a, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 122 oder 124, einer Karenz nach den §§ 38 bis 42 und 45 oder den §§ 131 bis 132c und § 132g Abs. 8, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§ 37ff des Wehrgesetzes 2001 (WG) oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.“Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 122, oder 124, einer Karenz nach den Paragraphen 38 bis 42 und 45 oder den Paragraphen 131 bis 132c und Paragraph 132 g, Absatz 8,, eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, oder eines Ausbildungsdienstes gemäß Paragraphen 37 f, f, des Wehrgesetzes 2001 (WG) oder eines Zivildienstes gemäß Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 62a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 62 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aFür die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Abs. 5 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 62b unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.“Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Absatz 5 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 62 b, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 62a werden folgende Abs. 5 bis 9 angefügt:Dem Paragraph 62 a, werden folgende Absatz 5 bis 9 angefügt:
„(5)Absatz 5Dienstnehmer und Dienstgeber können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.
(6)Absatz 6Die Vereinbarung nach Abs. 5 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Die Vereinbarung nach Absatz 5, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(7)Absatz 7Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 5 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Abs. 1 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 62b unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz 5, sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Absatz eins und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 62 b, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
(8)Absatz 8Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(9)Absatz 9Im Übrigen sind Abs. 1a, Abs. 3 und Abs. 4 auf die Bildungsteilzeit sinngemäß anzuwenden.“Im Übrigen sind Absatz eins a,, Absatz 3 und Absatz 4, auf die Bildungsteilzeit sinngemäß anzuwenden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 62b letzter Satz lautet:Paragraph 62 b, letzter Satz lautet:
„Im Übrigen gilt § 62a Abs. 2, 3 und 4.“„Im Übrigen gilt Paragraph 62 a, Absatz 2,, 3 und 4.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 62e Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 62 e, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz einsEine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 62a bis 62d sowie 62r und 62s ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. § 236 Abs. 5 gilt sinngemäß.Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den Paragraphen 62 a bis 62d sowie 62r und 62s ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 236, Absatz 5, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 56. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 62a bis 62d sowie 62r und 62s zugestanden wäre.“Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Absatz eins, ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 56, Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der Paragraphen 62 a bis 62d sowie 62r und 62s zugestanden wäre.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 62f Abs. 2 lautet:Paragraph 62 f, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 AlVG, einer Bildungsteilzeit nach § 62a Abs. 5, des Solidaritätsprämienmodells nach § 62c, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 62o, 62p oder 62s sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den §§ 37b oder 37c AMSG ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.“Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach Paragraph 27, AlVG, einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 62 a, Absatz 5,, des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 62 c,, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 62 o,, 62p oder 62s sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den Paragraphen 37 b, oder 37c AMSG ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 62o Abs. 2 lautet:Paragraph 62 o, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner, Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, Wahl- und Pflegeeltern, die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie leibliche Kinder des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder der Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 62o Abs. 9 entfällt.Paragraph 62 o, Absatz 9, entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 62q werden folgende §§ 62r und 62s eingefügt:Nach Paragraph 62 q, werden folgende Paragraphen 62 r und 62s eingefügt:
„§ 62r
Pflegekarenz
(1)Absatz einsDienstnehmer und Dienstgeber können, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 62o Abs. 2, dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen abgeschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.Dienstnehmer und Dienstgeber können, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 62 o, Absatz 2,, dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen abgeschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(3)Absatz 3Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
des nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(4)Absatz 4Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Pflegekarenz gemäß Abs. 1 für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 180 Abs. 6) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Pflegekarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Pflegekarenz gemäß Absatz eins, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 180, Absatz 6,) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Pflegekarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.
(5)Absatz 5Im Übrigen ist § 62a Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.Im Übrigen ist Paragraph 62 a, Absatz 2,, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 62s
PflegeteilzeitParagraph 62 s, <, b, r, /, >, P, f, l, e, g, e, t, e, i, l, z, e, i, t,
(1)Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 62r Abs. 1 können Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen abgeschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig. Hat der Dienstnehmer eine Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegekarenz für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 62 r, Absatz eins, können Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen abgeschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig. Hat der Dienstnehmer eine Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegekarenz für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.
(3)Absatz 3Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
des nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.
(4)Absatz 4Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(5)Absatz 5Im Übrigen sind die §§ 62a Abs. 3 und Abs. 4 sowie 62r Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.“Im Übrigen sind die Paragraphen 62 a, Absatz 3 und Absatz 4, sowie 62r Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, §§ 132b und 132c lauten:Paragraphen 132 b und 132c lauten:
„§ 132b
Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
(1)Absatz einsEine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder
in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter),
mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.
(2)Absatz 2Die §§ 131 bis 132a dieses Gesetzes sowie § 105b Abs. 4 LAG sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Die Paragraphen 131 bis 132a dieses Gesetzes sowie Paragraph 105 b, Absatz 4, LAG sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Karenz nach den §§ 131 und 132 beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils;Karenz nach den Paragraphen 131 und 132 beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils;
nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den §§ 131 und 132 unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den Paragraphen 131 und 132 unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;
nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus Karenz bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen;
an die Stelle des Begriffes „Vater“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form tritt der Begriff „anderer Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form.
(3)Absatz 3Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils.
(4)Absatz 4Die §§ 127, 129 und 133 sind auf Karenz nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 127 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.Die Paragraphen 127,, 129 und 133 sind auf Karenz nach Absatz eins und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (Paragraph 127, Absatz 2,) die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
§ 132c
Karenz bei Verhinderung des anderen ElternteilsParagraph 132 c, <, b, r, /, >, K, a, r, e, n, z, bei Verhinderung des anderen Elternteils
(1)Absatz einsIst der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2)Absatz 2§ 42 Abs. 2, 3 und 4 ist anzuwenden.Paragraph 42, Absatz 2,, 3 und 4 ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 127 und 129 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des anderen Elternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.“Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 127 und 129 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des anderen Elternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 132g Abs. 1 lautet:Paragraph 132 g, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsVoraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 132e und 132f ist, dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 177 Abs. 4 oder 179 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) gegeben ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet.“Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 132 e und 132f ist, dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Paragraphen 177, Absatz 4, oder 179 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) gegeben ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 132l wird folgender Satz angefügt:Paragraph 132 l, wird folgender Satz angefügt:
„§ 132g Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Audrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“„§ 132g Absatz eins, ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Audrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 152 Abs. 1 lautet:Paragraph 152, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 156 Abs. 1 lit. i wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j angefügt:In Paragraph 156, Absatz eins, Litera i, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera j, angefügt:
mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs. 1 und 1a Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.“mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 1a Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 253 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 253, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 257 Abs. 2 lautet der letzte Satz:In Paragraph 257, Absatz 2, lautet der letzte Satz:
„Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreise der Berufsrichter zu erfolgen, die in Kärnten bei einem Arbeits- und Sozialgericht oder bei einem Landesgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.“„Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Absatz eins,) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreise der Berufsrichter zu erfolgen, die in Kärnten bei einem Arbeits- und Sozialgericht oder bei einem Landesgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 311 Abs. 1 werden folgende Zitate ersetzt:In Paragraph 311, Absatz eins, werden folgende Zitate ersetzt:
Z 1: „100/2011“ durch „161/2013“;Ziffer eins :, „100/2011“ durch „161/2013“;
Z 3: „65/2012“ durch „164/2013“;Ziffer 3 :, „65/2012“ durch „164/2013“;
Z 4: „111/2010“ durch „40/2014“;Ziffer 4 :, „111/2010“ durch „40/2014“;
Z 5: „98/2012“ durch „157/2013“;Ziffer 5 :, „98/2012“ durch „157/2013“;
Z 6: „61/2013“ durch „134/2013“ undZiffer 6 :, „61/2013“ durch „134/2013“ und
Z 7: „50/2012“ durch „33/2013“.Ziffer 7 :, „50/2012“ durch „33/2013“.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 311 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:In Paragraph 311, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:
Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013.“ Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,.“
Artikel II
Änderung der Kärntner Landarbeitsordnungs-Novelle – LGBl. Nr. 59/2003Artikel römisch II
Änderung der Kärntner Landarbeitsordnungs-Novelle – Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2003,
Das Gesetz, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung geändert wird, LGBl. Nr. 59/2003, wird wie folgt geändert:Das Gesetz, mit dem die Kärntner Landarbeitsordnung geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
In Artikel II Abs. 6 entfällt die Wortfolge "nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und". In Artikel römisch II Absatz 6, entfällt die Wortfolge "nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes und".
Artikel III
Änderung der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991Artikel römisch III
Änderung der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991
Die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, LGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:Die Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, LGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 lit. n wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. o angefügt:In Paragraph 3, Absatz 2, Litera n, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera o, angefügt:
in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist:
Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,
Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,
Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,
Facharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung,
Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft,
Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
Facharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft,
Facharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft,
Facharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft,
Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft,
Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft,
Facharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
Facharbeiterin/Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung,
Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Universitäten oder Fachhochschulen den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen.“
4a.Novellierungsanordnung 4a, Nach § 8 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Verordnung die einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen und einschlägigen Ausbildungsbereiche näher bestimmen. Maßgebend sind die Lehr- und Studienpläne, abgelegte Prüfungen und der Ausbildungsbereich.
(5)Absatz 5Ist eine Verordnung nach Abs. 4 nicht erlassen worden oder der Abschluss einer Bildungseinrichtung darin nicht berücksichtigt, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Ausbildungsstelle auf Antrag nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehr- oder Studienplan, abgelegte Prüfungen und den Ausbildungsbereich mit Bescheid zu entscheiden, ob der erfolgreiche Besuch der Bildungseinrichtung gemäß Abs. 3 einschlägig für den beantragten Ausbildungsbereich ist und die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzt.“Ist eine Verordnung nach Absatz 4, nicht erlassen worden oder der Abschluss einer Bildungseinrichtung darin nicht berücksichtigt, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Ausbildungsstelle auf Antrag nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehr- oder Studienplan, abgelegte Prüfungen und den Ausbildungsbereich mit Bescheid zu entscheiden, ob der erfolgreiche Besuch der Bildungseinrichtung gemäß Absatz 3, einschlägig für den beantragten Ausbildungsbereich ist und die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 12 samt Überschrift lautet:Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
„§ 12
Zulassung zur Meisterprüfung
(1)Absatz einsNach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist der Facharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen.
(2)Absatz 2Personen, die mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt, einen Meistervorbereitungslehrgang (Abs. 1) besucht und das 24. Lebensjahr vollendet haben, sind ebenfalls zur Meisterprüfung zuzulassen. Personen, die mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt, einen Meistervorbereitungslehrgang (Absatz eins,) besucht und das 24. Lebensjahr vollendet haben, sind ebenfalls zur Meisterprüfung zuzulassen.
(3)Absatz 3Absolventen einer einschlägigen Universität, Fachhochschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.
(4)Absatz 4Eine Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.
(5)Absatz 5Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist:
Meisterin/Meister Landwirtschaft,
Meisterin/Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
Meisterin/Meister Gartenbau,
Meisterin/Meister Feldgemüsebau,
Meisterin/Meister Obstbau und Obstverwertung,
Meisterin/Meister Weinbau und Kellerwirtschaft,
Meisterin/Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
Meisterin/Meister Pferdewirtschaft,
Meisterin/Meister Fischereiwirtschaft,
Meisterin/Meister Geflügelwirtschaft,
Meisterin/Meister Bienenwirtschaft,
Meisterin/Meister Forstwirtschaft,
Meisterin/Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
Meisterin/Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung,
Meisterin/Meister Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.
(6)Absatz 6Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung Meisterin oder Meister (Abs. 5) mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die in Abs. 5 gewählten Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 11, erworben und kann er neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt er die Bezeichnung Meisterin oder Meister (Absatz 5,) mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die in Absatz 5, gewählten Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.
(7)Absatz 7Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluss an die Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.
(8)Absatz 8In den Prüfungsordnungen (§ 19 Abs. 2) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Facharbeiter oder Nachsichtswerber gemäß § 13 Abs. 4 in diesem Teil des BerufsbildesIn den Prüfungsordnungen (Paragraph 19, Absatz 2,) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten zulässig sind. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Facharbeiter oder Nachsichtswerber gemäß Paragraph 13, Absatz 4, in diesem Teil des Berufsbildes
– soweit nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich – im Rahmen seiner Verwendung als Facharbeiter oder im Rahmen der praktischen Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 4 eine ausreichende Erfahrung erlangt hat, und– soweit nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich – im Rahmen seiner Verwendung als Facharbeiter oder im Rahmen der praktischen Tätigkeit gemäß Paragraph 13, Absatz 4, eine ausreichende Erfahrung erlangt hat, und
in diesem Teilbereich der Besuch des Vorbereitungslehrganges oder der Schulbesuch erfolgreich abgeschlossen wurde.
(9)Absatz 9Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach Abs. 3 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach Abs. 3 als abgelegt.“Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach Absatz 3, nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach Absatz 3, als abgelegt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 13 Abs. 3 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat, insbesondere durch eine zweijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 200 Stunden. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist beispielsweise durch Dienstzeugnisse, Nachweise eines Lehrgangsbesuchs oder Abschlusszeugnisse glaubhaft zu machen. “
7.Novellierungsanordnung 7, § 16 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Voraussetzung für die Anerkennung von Lehrberechtigten bzw. Ausbildern ist die persönliche (Abs. 2a) und fachliche (Abs. 3) Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen.“„Voraussetzung für die Anerkennung von Lehrberechtigten bzw. Ausbildern ist die persönliche (Absatz 2 a,) und fachliche (Absatz 3,) Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 16 Abs. 3 lautet:Paragraph 16, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Fachlich geeignet sind folgende Personen, die
Absolventen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung sind, sofern
pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder
Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach lit. a absolviert worden sind,Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach Litera a, absolviert worden sind,
oder
im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung abgelegt haben, einschließlich der nach den vor dem 1. Jänner 1992 geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erworbenen gleichartigen Ausbildungen, oder
bei denen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch von mindestens vierzigstündigen Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermitteln, nachgewiesen wird. Eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine einschlägige Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 16 Abs. 3a und 6 entfallen.Paragraph 16, Absatz 3 a und 6 entfallen.
11.Novellierungsanordnung 11, § 16 Abs. 5 lautet:Paragraph 16, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3b nicht mehr gegeben sind. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wird.“Die Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3b nicht mehr gegeben sind. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wird.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 16a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 16 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstinspektion von der Bewilligung zu informieren.“
12a.Novellierungsanordnung 12a, § 18 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Für bestimmte Lehrberufe kann die Ausbildungsordnung nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auch zusätzliche schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubilden sind.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 18 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 18, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Für bestimmte Ausbildungsberufe kann die Ausbildungsordnung nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Meisterprüfungszeugnisse haben die in § 12 Abs. 5 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.“Für bestimmte Ausbildungsberufe kann die Ausbildungsordnung nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Meisterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. Meisterprüfungszeugnisse haben die in Paragraph 12, Absatz 5, angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.“
13a.Novellierungsanordnung 13a, § 22 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Wer nach diesem Gesetz eine Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung seiner Berufsbezeichnung; gleiches gilt bei Erwerb der Facharbeiterqualifikation gemäß § 8 Abs. 2 bis 5 durch erfolgreichen Besuch bestimmter Bildungseinrichtungen.“„Wer nach diesem Gesetz eine Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung seiner Berufsbezeichnung; gleiches gilt bei Erwerb der Facharbeiterqualifikation gemäß Paragraph 8, Absatz 2 bis 5 durch erfolgreichen Besuch bestimmter Bildungseinrichtungen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 22 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen Berufsbezeichnung als Facharbeiterbrief oder Meisterbrief zu bezeichnen und hat gegebenenfalls einen Hinweis auf den Schwerpunkt gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 zu enthalten.“„Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen Berufsbezeichnung als Facharbeiterbrief oder Meisterbrief zu bezeichnen und hat gegebenenfalls einen Hinweis auf den Schwerpunkt gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder 4 zu enthalten.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 25a Abs. 1 lit. f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:In Paragraph 25 a, Absatz eins, Litera f, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera g, angefügt:
Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012.“Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.“
Artikel IV
(1)Absatz einsDiese Gesetz tritt – soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2§ 62f Abs. 2 K-LAO in der Fassung dieses Gesetzes ist, soweit es sich auf die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 62o, 62p oder 62s bezieht, auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit gilt § 62f Abs. 2 K-LAO in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.Paragraph 62 f, Absatz 2, K-LAO in der Fassung dieses Gesetzes ist, soweit es sich auf die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 62 o,, 62p oder 62s bezieht, auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit anzuwenden. Auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit gilt Paragraph 62 f, Absatz 2, K-LAO in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3)Absatz 3Die §§ 41, 42, 43 Abs. 1 lit. b, 44j, 45, 132b, 132c sowie 132l K-LAO in der Fassung dieses Gesetzes gelten für Eltern, deren Kinder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes adoptiert oder in unentgeltliche Pflege übernommen werden.Die Paragraphen 41,, 42, 43 Absatz eins, Litera b,, 44j, 45, 132b, 132c sowie 132l K-LAO in der Fassung dieses Gesetzes gelten für Eltern, deren Kinder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes adoptiert oder in unentgeltliche Pflege übernommen werden.
(4)Absatz 4Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anerkannte Lehrberechtigte und Ausbilder gelten als persönlich und fachlich geeignet zur Ausbildung von Lehrlingen im Sinne dieses Gesetzes.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr.in P r e t t n e r
Der Landesrat:
DI B e n g e r