53. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Oktober 2014,
Zl. 01-PW-10/41-2013, über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für den Direktor, den Direktor-Stellvertreter, die Fachabteilungsleiter des Kärntner Landeskonservatoriums und die Direktoren der Musikschulen des Landes Kärnten
Auf Grund des § 97 Abs. 3 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 (K-LVBG 1994), LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 73/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 97, Absatz 3, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 (K-LVBG 1994), LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2012,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Die Lehrverpflichtung des Direktors des Kärntner Landeskonservatoriums wird im Ausmaß von 18 Wochenstunden herabgesetzt.
§ 2Paragraph 2,
Die Lehrverpflichtung des Direktor-Stellvertreters des Kärntner Landeskonservatoriums wird im Ausmaß von vier Wochenstunden herabgesetzt.
§ 3Paragraph 3,
Die Lehrverpflichtung der Fachabteilungsleiter des Kärntner Landeskonservatoriums wird im folgenden Ausmaß herabgesetzt:
1. | für den Leiter der Fachabteilung für Musiktheorie und Komposition um | 2,5 Wochenstunden, |
2. | für den Leiter der Fachabteilung für Musikleitung und Sonderlehrgänge um | 2,5 Wochenstunden, |
3. | für den Leiter der Fachabteilung für Tasteninstrumente um | 2,5 Wochenstunden, |
4. | für den Leiter der Fachabteilung für Saiteninstrumente um | 2,5 Wochenstunden, |
5. | für den Leiter der Fachabteilung für Blasinstrumente und Schlagwerk um | 2,5 Wochenstunden, |
6. | für den Leiter der Fachabteilung Jazz/Pop und artverwandte Richtungen um | 2,5 Wochenstunden, |
7. | für den Leiter der Fachabteilung Musikpädagogik/Instrumental- und Gesangspädagogik um | 4 Wochenstunden, |
8. | für den Leiter der Fachabteilung Gesang und Schauspiel um | 2,5 Wochenstunden. |
§ 4Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Lehrverpflichtung der Direktoren der Musikschulen des Landes Kärnten wird im folgenden Ausmaß herabgesetzt:
a) | für die Schulentwicklung um | 4 Wochenstunden |
b) | für jeden Musikschulstandort um | 1 Wochenstunde |
c) | bei Musikschulen mit bis zu 5 Unterrichtsstandorten um
| 1 Wochenstunde |
| bei Musikschulen mit 6 bis 10 Unterrichtsstandorten um
| 2 Wochenstunden |
| bei Musikschulen mit 11 bis 14 Unterrichtsstandorten um
| 3 Wochenstunden |
| bei Musikschulen ab 15 Unterrichtsstandorten um
| 4 Wochenstunden |
d) | bei Musikschulen bis 100 Schülern um
| 1 Wochenstunde |
| bei Musikschulen mit 101 bis 200 Schülern um
| 2 Wochenstunden |
| bei Musikschulen mit 201 bis 300 Schülern um
| 3 Wochenstunden |
| bei Musikschulen mit 301 bis 400 Schülern um
| 4 Wochenstunden |
| bei Musikschulen mit 401 bis 500 Schülern um
| 5 Wochenstunden |
| bei Musikschulen mit 501 bis 600 Schülern um
| 6 Wochenstunden |
| bei Musikschulen mit 601 bis 700 Schülern um
| 7 Wochenstunden |
| bei Musikschulen mit 701 bis 800 Schülern um
| 8 Wochenstunden |
| bei Musikschulen mit 801 bis 900 Schülern um
| 9 Wochenstunden |
| bei Musikschulen mit 901 bis 1000 Schülern
| 10 Wochenstunden |
| bei Musikschulen mit 1001 bis 1.099 Schülern
| 11 Wochenstunden |
| bei Musikschulen ab 1.100 Schülern um
| 12 Wochenstunden. |
(2)Absatz 2Die sich aus Abs. 1 ergebende Herabsetzung der Lehrverpflichtung darf 90 % der im Dienstvertrag des Direktors festgelegten Lehrverpflichtung nicht übersteigen.Die sich aus Absatz eins, ergebende Herabsetzung der Lehrverpflichtung darf 90 % der im Dienstvertrag des Direktors festgelegten Lehrverpflichtung nicht übersteigen.
§ 5 Paragraph 5,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für den Direktor des Landeskonservatoriums und des Landesmusikschulwerkes, den Direktor-Stellvertreter des Landeskonservatoriums, die Bezirks- und Ortsmusikschulleiter, die Fachabteilungsleiter des Landeskonservatoriums, LGBl. Nr. 63/2006, außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für den Direktor des Landeskonservatoriums und des Landesmusikschulwerkes, den Direktor-Stellvertreter des Landeskonservatoriums, die Bezirks- und Ortsmusikschulleiter, die Fachabteilungsleiter des Landeskonservatoriums, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s er