LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 23. Oktober 2014

www.ris.bka.gv.at

52. Verordnung:

Europaschutzgebiet „Möserner Moor“

52. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Oktober 2014,
Zl. 08-NAT-2021/2007 (019/2014), mit der das Gebiet des Möserner Moores zum Europaschutzgebiet „Möserner Moor“ erklärt wird

Aufgrund des Paragraph 24 a, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, sowie des Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1986,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins <, b, r, /, >, S, c, h, u, t, z, g, e, b, i, e, t,

  1. Absatz einsDas in der Gemeinde Gitschtal, nahe dem Kreuzbergsattel gelegene Möserner Moor wird zum Europaschutzgebiet „Möserner Moor“ erklärt.
  2. Absatz 2Das Europaschutzgebiet „Möserner Moor“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde Gitschtal (politischer Bezirk Hermagor) und ist innerhalb der im Absatz 3, umschriebenen Grenzen in der Katastralgemeinde Weissbriach gelegen.
  3. Absatz 3Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom November 2013 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:5.000 – DIN A3 festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Hermagor sowie bei der Gemeinde Gitschtal während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Paragraph 2 <, b, r, /, >, E, r, h, a, l, t, u, n, g, s, z, i, e, l, e und Erhaltungsmaßnahmen

  1. Absatz einsDiese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Möserner Moor vorkommenden Schutzgüter gemäß den natürlichen Lebensräumen und Arten gemäß den Anhängen römisch eins, römisch II und römisch IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) bzw. der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.
  2. Absatz 2Die Erhaltungsziele sind daher die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für alle in der Anlage genannten Arten, wobei auf das Dohlenkrebsvorkommen in besonderer Weise Bedacht zu nehmen ist.
  3. Absatz 3Grundsätzlich wird die Wiederherstellung und Beibehaltung der Naturnähe, in Abstimmung mit einer Wiederaufnahme oder Fortführung extensiver land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungen bestimmter Lebensräume angestrebt, was in erster Linie im Wege des Vertragsnaturschutzes umgesetzt wird. Im Speziellen sind das die Erhaltung von:
    1. Ziffer eins
      Moorlebensräumen in ihrer typischen Ausprägung und Verbreitung, insbesondere durch Wiederherstellungsmaßnahmen in Form von Moorrenaturierungen und Moorrekultivierungen und durch Beibehaltung oder Wiederaufnahme extensiver Bewirtschaftung;
    2. Ziffer 2
      natürlichen oder naturnahen Wäldern, wie etwa
      1. Litera a
        standorttypischen Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen,
      2. Litera b
        naturnahen Waldbereichen mit gebietsweise höherem Laubwaldanteil sowie natürlicher und standortheimischer Artenzusammensetzung,
      3. Litera c
        Wirtschaftswäldern mit mosaikartig verteilten Altholzinseln mit Totholzanteilen, wobei allfällige Nutzungen an die Lebensraumansprüche der im betreffenden Gebiet vorkommenden Arten anzupassen sind;
    3. Ziffer 3
      natürlichen gewässerspezifischen Biotopkomplexen von stehenden und fließenden Gewässern;
    4. Ziffer 4
      einem natürlichen Wasserhaushaltsregime.

Paragraph 3 <, b, r, /, >, S, c, h, u, t, z, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

Im Europaschutzgebiet sind unbeschadet der Paragraphen 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 folgende Eingriffe untersagt:

  1. Ziffer eins
    das Aufforsten der offenen Moorflächen mit Gehölzen aller Art;
  2. Ziffer 2
    das Ansiedeln oder Ausbringen von nicht heimischen Pflanzenarten und das Einbringen oder Aussetzen nicht heimischer Tierarten.

Paragraph 4 <, b, r, /, >, A, u, s, n, a, h, m, e, n, von den Schutzbestimmungen

Von den Schutzbestimmungen nach Paragraph 3, sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte landwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
  2. Ziffer 2
    der notwendige Betrieb, der Umbau sowie Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden und im öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen (zB Wasserversorgungsanlagen, elektrizitätsrechtliche Anlagen, Wege, usw.) sowie wasserwirtschaftliche Vorhaben mit öffentlichem Interesse, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;
  3. Ziffer 3
    gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,, und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013;
  4. Ziffer 4
    Maßnahmen im Rahmen eines Wiederverleihungsverfahrens nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014,.

Paragraph 5 <, b, r, /, >, A, u, s, n, a, h, m, e, b, e, w, i, l, l, i, g, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Absatz 2, angeführten Maßnahmen von den Verboten des Paragraph 3, bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach Paragraph 2, nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
  2. Absatz 2Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Absatz eins, zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (zB Überwachung des Erhaltungszustandes von Schutzgütern oder im Rahmen von Berichtspflichten gem. Artikel 11 und 17 FFH-Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) gelegen sind;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen;
    3. Ziffer 3
      Vorhaben, die im Hinblick auf Artikel 7 a, Absatz 2, K-LVG der Förderung des Umweltbewusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehrzwecken dienen;
    4. Ziffer 4
      das Errichten von Bauwerken und baulichen Anlagen, auch jener, die keiner Baubewilligung bedürfen, welche jedoch für die Erreichung der Ziele des Europaschutzgebietes, wie beispielsweise in Form von Einrichtungen zur themenbezogenen Besucherlenkung oder Bruthilfen für Vogelarten uÄ, notwendig sind.

Paragraph 6 <, b, r, /, >, K, e, n, n, z, e, i, c, h, n, u, n, g, des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Möserner Moor“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Paragraph 7 <, b, r, /, >, S, t, r, a, f, e, n,

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach Paragraph 67, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

Paragraph 8 <, b, r, /, >, U, m, s, e, t, z, u, n, g, s, h, i, n, w, e, i, s,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, Sitzung 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, Sitzung 193, umgesetzt.

Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r