45. Gesetz vom 10.07.2014, mit dem das Kärntner Bezügegesetz 1997 und das Kärntner Bezügegesetz 1992 geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Bezügegesetz 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2013, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Bezügegesetz 1997 – K-BG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Abweichend von § 4 Abs. 7 erster Satz beträgt der Anpassungsfaktor für die in § 4 Abs. 1 festgelegten Bezüge für das Kalenderjahr 2014 1,016. Abweichend von § 8 Abs. 2 zweiter Satz beträgt der Anpassungsfaktor für den in § 8 Abs. 2 erster Satz festgelegten Höchstbetrag für das Kalenderjahr 2014 1,016.“Abweichend von Paragraph 4, Absatz 7, erster Satz beträgt der Anpassungsfaktor für die in Paragraph 4, Absatz eins, festgelegten Bezüge für das Kalenderjahr 2014 1,016. Abweichend von Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz beträgt der Anpassungsfaktor für den in Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz festgelegten Höchstbetrag für das Kalenderjahr 2014 1,016.“
Artikel II
Das Kärntner Bezügegesetz 1992 – K-BG, LGBl. Nr. 99/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. 96/2013, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Bezügegesetz 1992 – K-BG, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 96 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 92 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 92, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aAbweichend von Abs. 1 beträgt der Anpassungsfaktor für die Gehaltsansätze nach Abs. 1 für die Ermittlung von Leistungen für Mitglieder des Landtages, für Mitglieder der Landesregierung, für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates, für die Bürgermeister und sonstigen Mitglieder der Stadtsenate der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach für das Kalenderjahr 2014 1,016.“Abweichend von Absatz eins, beträgt der Anpassungsfaktor für die Gehaltsansätze nach Absatz eins, für die Ermittlung von Leistungen für Mitglieder des Landtages, für Mitglieder der Landesregierung, für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates, für die Bürgermeister und sonstigen Mitglieder der Stadtsenate der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach für das Kalenderjahr 2014 1,016.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 92 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 bis Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 1 bis Abs. 3a“ ersetzt.In Paragraph 92, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 1 bis Absatz 3 “, durch das Zitat „Abs. 1 bis Absatz 3 a, “, ersetzt.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r
Die Landeshautpmann-Stellvertreterin:
Mag.a Dr.in S c h a u n i g – K a n d u t