LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 4. August 2014

www.ris.bka.gv.at

44. Gesetz:

              Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993; Änderung

44. Gesetz vom 10. Juli 2014, mit dem das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Artikels römisch eins Ziffer 2, (Paragraph 18, Absatz 4 a,), des Artikels römisch eins Ziffer 3, (Paragraph 19, Absatz 2 bis 4), des Artikels römisch eins Ziffer 4, (Paragraph 20, Absatz 2,), des Artikels römisch eins Ziffer 5, (Paragraph 21, Absatz 2,) und des Artikels römisch eins Ziffer 6, (Paragraph 56, Absatz 2, Litera i und Litera j,) in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013, sowie hinsichtlich des Artikels römisch eins Ziffer 7, (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2,) in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Organisation und den Wirkungsbereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulbeiräte, Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1975, – beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 – K-LSchG, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1993,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:

„§ 8a
Landesgrenzen überschreitender Schulbesuch

  1. Absatz einsDas Land Kärnten hat, sofern es sich hierzu in einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verpflichtet, für Schüler, die in Kärnten ihren Hauptwohnsitz haben und eine Berufs- oder Fachschule im Landesgebiet eines anderen Bundeslandes besuchen, diesem – nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG und entsprechend der in dieser vorgesehenen Höhe – einen Beitrag zum Sachaufwand zu entrichten.
  2. Absatz 2Besucht ein Schüler, der seinen Hauptwohnsitz in einem anderem Bundesland hat, eine Berufs- oder Fachschule in Kärnten, hat die Schulbehörde (Paragraph 89, Absatz eins,), sofern sich das Land Kärnten aufgrund einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG (Absatz eins,) hierzu verpflichtet, zum Zweck der Kostenabrechnung der für den Hauptwohnsitz des Schülers zuständigen Schulbehörde automationsunterstützt folgende Daten zu übermitteln:
    1. Litera a
      den Namen des Schülers;
    2. Litera b
      die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Schülers;
    3. Litera c
      den Namen und die Adresse der vom Schüler besuchten Schule;
    4. Litera d
      die vom Schüler besuchte Klasse;
    5. Litera e
      die Dauer des für den Schüler vorgesehenen Unterrichts in Wochen.
    Die Schulbehörde (Paragraph 89, Absatz eins,) ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber dieser Datenanwendung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.
  3. Absatz 3Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 2, hat der zuständige Schulleiter die in Absatz 2, Litera a bis Litera e, genannten Daten der Schulbehörde (Paragraph 89, Absatz eins,) auf deren Verlangen automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, sind spätestens fünf Jahre nach Beendigung des Schulbesuches des jeweiligen Schülers zu löschen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 18, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aAbsatz 4 findet auf die integrative Berufsausbildung nach Paragraph 11 b, der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 1991,, keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 19, werden nach dem nunmehrigen Absatz eins, folgende Absatz 2 bis 4 angefügt:

  1. Absatz 2Im Lehrplan sind auch Bestimmungen über die Grundsätze der Anwendung des Lehrplanes des entsprechenden Lehrberufes bei einer integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 11 a, K-LFBAO und, allenfalls unter Ergänzung durch Lehrpläne anderer Lehrberufe sowie der aufgrund der persönlichen Situation erforderlichen Abweichungen und Einschränkungen, bei einer integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 11 b, K-LFBAO vorzusehen. Diese Bestimmungen sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 11 d, K-LFBAO anzuwenden.
  2. Absatz 3Paragraph 9, Absatz 8, ist auch für die integrative Berufsausbildung nach dem 3a. Abschnitt der K-LFBAO anzuwenden.
  3. Absatz 4Die Schulbehörde darf im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen (Paragraph 9 a,) die einzelnen Schulen durch Verordnung ermächtigen, für die integrative Berufsausbildung zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen, um auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse und reduzierte Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 20, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 11 b, K-LFBAO ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des Paragraph 11 d, K-LFBAO die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.“

Novellierungsanordnung 5, Dem bisherigen Wortlaut des Paragraph 21,, der die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Absatz 1 gilt hinsichtlich des Endens der Schulpflicht nicht für Personen, für die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 11 b, K-LFBAO nach Maßgabe des Paragraph 11 d, K-LFBAO die Pflicht zum Besuch der Berufsschule besteht.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 56, Absatz 2, wird in der Litera i, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie nach der Litera i, folgende Litera j, angefügt:

  1. Litera j
    im Falle des Unterrichtes im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraphen 11 a, oder 11b K-LFBAO eine diesbezügliche Feststellung.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    drei Vertreter, die von der Landesregierung aus dem Kreis der im Landtag vertretenen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis bestellt werden, wobei sich die jeweilige Vertreterzahl nach den Stimmen richtet, die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallen sind (d'Hondt'sches Verfahren), und bei gleichem Berechnungsergebnis das Los entscheidet,“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 111, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Litera a
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 161/2013;
    2. Litera b
      Berufsausbildungsgesetz 1969 – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138/2013;
    3. Litera c
      Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 83/2013;
    4. Litera d
      Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 50/2013;
    5. Litera e
      Mietrechtsgesetz – MRG, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 50/2013;
    6. Litera f
      Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 36/2012;
    7. Litera g
      Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2013,.“

Artikel II

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz 1 treten Artikel römisch eins Ziffer 2, (betreffend Paragraph 18, Absatz 4 a,), Artikel römisch eins Ziffer 3, (betreffend Paragraph 19, Absatz 2 bis 4), Artikel römisch eins Ziffer 4, (betreffend Paragraph 20, Absatz 2,), Artikel römisch eins Ziffer 5, (betreffend die Absatzbezeichnung des Paragraph 21, Absatz eins und betreffend Paragraph 21, Absatz 2,) und Artikel römisch eins Ziffer 6, (betreffend Paragraph 56, Absatz 2 und Absatz 2, Litera j,) am 1. Jänner 2011 in Kraft.

Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r

Der Landesrat:
DI B e n g e r