LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 30. Juli 2014

www.ris.bka.gv.at

43. Verordnung:

Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung

43. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 14. Juli 2014, Zl. 10-AR-1/22-2014, über die Aus- und Fortbildung sowie die Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen für berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Beratern (Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung – K-ABV)

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 7,, 9, 11 und 12 sowie Paragraph 6 a, Absatz 2, des Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetzes – K-LPG, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1991,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2014,, wird verordnet:

Paragraph eins <, b, r, /, >, Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aus- und Fortbildung sowie die Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen für berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Berater.

Paragraph 2 <, b, r, /, >, Zuständigkeit

  1. Absatz einsBehörde im Sinne diese Verordnung ist die Kärntner Landesregierung.
  2. Absatz 2Ausstellende Stelle ist die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten.
  3. Absatz 3Die ausstellende Stelle hat über die ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen ein Register zu führen. Das Register hat den Namen und das Geburtsdatum des Inhabers der Bescheinigung, das Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum der Bescheinigung sowie Vermerke (insbesondere über eine etwaige Entziehung nach Paragraph 5,) zu enthalten. Der Behörde ist in dieses Register jederzeit Einsicht zu gewähren. Wird das Register elektronisch geführt, ist der Behörde die elektronische Einsichtnahme zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Die ausstellende Stelle hat für die Durchführung der Aus- und Weiterbildungskurse ein kostendeckendes Entgelt einzuheben. Die auf Grund des Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes – K-LVAG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1970,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, in Verbindung mit der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2013, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2013,, für das Ausstellen der Ausbildungsbescheinigungen einzuhebende Verwaltungsabgabe ist der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu vergüten.

Paragraph 3 <, b, r, /, >, Antragstellung und Gültigkeit

  1. Absatz einsFür die Antragstellung ist das Formular in Anlage 1 zu verwenden.
  2. Absatz 2Die Ausbildungsbescheinigung ist befristet auf die Dauer von sechs Jahren auszustellen. Sie verliert unbeschadet der Möglichkeit einer Verlängerung ihre Gültigkeit durch Zeitablauf.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsbescheinigung ist – frühestens bis zu zwei Jahre – vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung zu stellen. Die Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils vom Datum des Ablaufs der Gültigkeit der zuletzt ausgestellten Ausbildungsbescheinigung um weitere sechs Jahre.
  4. Absatz 4Nach den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, K-LPG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2012,, bestehende Sachkundenachweise werden bei erstmaliger Antragstellung einmalig um sechs Jahre verlängert.

Paragraph 4 <, b, r, /, >, Ausbildungsbescheinigung

  1. Absatz einsAusbildungsbescheinigungen haben
    • Strichaufzählung
      aus Polycarbonat zu bestehen und              
    • Strichaufzählung
      der Größe der ISO Norm 7810 („Scheckkartenformat“)              
    zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die Ausbildungsbescheinigung enthält:
    1. Ziffer eins
      die Aufschrift „Bescheinigung nach Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG“,
    2. Ziffer 2
      die Angaben gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, K-LPG.
  3. Absatz 3Die Ausbildungsbescheinigung ist auf Antrag auszustellen, wenn der Verwender die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, K-LPG erfüllt.
  4. Absatz 4Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gelten:
    1. Ziffer eins
      Nachweise gemäß Paragraph 6, Absatz 3, K-LPG bei erstmaliger Antragstellung;
    2. Ziffer 2
      Sachkundenachweise im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, K-LPG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2012,, bei erstmaliger Antragstellung;
    3. Ziffer 3
      Nachweis über die Teilnahme an Fortbildungskursen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, dieser Verordnung bei jedem weiteren Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung der Ausbildungsbescheinigung.
  5. Absatz 5Die Verlässlichkeit ist mittels einer eidesstattlichen Erklärung, dass kein Umstand im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, K-LPG vorliegt, nachzuweisen.
  6. Absatz 6Die Ausbildungsbescheinigung kann über Antrag um jeweils sechs Jahre verlängert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung beantragt wird,
    2. Ziffer 2
      die Teilnahme an Fortbildungskursen im Gesamtausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, und der Fortbildungskurs nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt des Begehrens der Verlängerung absolviert worden ist und
    3. Ziffer 3
      die Verlässlichkeit weiterhin gegeben ist.
  7. Absatz 7Ein Duplikat der Ausbildungsbescheinigung darf über Antrag ausgestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Verlust der Ausbildungsbescheinigung glaubhaft gemacht wird,
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller seinen Namen nachweislich geändert hat,
    3. Ziffer 3
      die Ausbildungsbescheinigung in einem Maß abgenützt oder beschädigt ist, dass ihr Inhalt (Paragraph 4, Absatz 2,) nicht mehr zweifelsfrei lesbar bzw. erkennbar ist.
  8. Absatz 8Ausbildungsbescheinigungen anderer Bundesländer sowie EU-Mitgliedstaaten werden, sofern sie nach den Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG ausgestellt wurden, anerkannt und sind für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Kärnten gültig.

Paragraph 5 <, b, r, /, >, Entziehung der Ausbildungsbescheinigung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat eine Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind und die Entziehung nicht unverhältnismäßig ist. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Landesregierung zurückzustellen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten von der Entziehung zu informieren. Die ausstellende Stelle hat die Entziehung im Register zu vermerken.
  3. Absatz 3Die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung kann wieder beantragt werden, wenn die Gründe für die Entziehung weggefallen sind.

Paragraph 6 <, b, r, /, >, Aus- und Fortbildung

  1. Absatz einsDer Ausbildungskurs zur erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung sowie die Fortbildungskurse sind von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu veranstalten.
  2. Absatz 2Der Ausbildungskurs zur erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung ist im Gesamtausmaß von mindestens 20 Stunden abzuhalten. Dieser hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.
  3. Absatz 3Die Inhalte des Ausbildungskurses sind entsprechend dem in Anlage 2 angeführten Lehrplan zu vermitteln.
  4. Absatz 4Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (Erste-Hilfe-Kurs) im Ausmaß von vier Stunden ist Teil des Ausbildungskurses. Der Erste-Hilfe-Kurs ist vom Roten Kreuz oder einer anerkannten Rettungsorganisation entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 6, der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2013,, durchzuführen.
  5. Absatz 5Die Fortbildungskurse für die Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung sind im Gesamtausmaß von mindestens fünf Stunden abzuhalten. Diese haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.

Paragraph 7 <, b, r, /, >, Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Ausbildungskurse nach dem Kärntner Chemikaliengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1992,, außer Kraft.

Paragraph 8 <, b, r, /, >, Umsetzungshinweis

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71.

Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r