41. Gesetz vom 12. Juni 2014, mit dem das Kärntner Schulgesetz und das Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992 geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge ersetzt:
der Eintrag „14a. Abschnitt: Bildstellenwesen“ durch den Eintrag „14a. Abschnitt: Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht“;
der Eintrag „§ 84a Landesbildstelle, Außenstellen“ durch den Eintrag „Kärntner Medienzentrum, Außenstellen“;
der Eintrag „§ 84b Personalaufwand von Bezirksbildstellen“ durch den Eintrag „§ 84b Personalaufwand der Außenstellen“;
der Eintrag „§ 84f Sonstige Betreuung durch Bildstellen“ durch den Eintrag „§ 84f Sonstige Betreuung durch das Kärntner Medienzentrum“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 9 Z 5, Z 6 und Z 7 lauten:Paragraph eins, Absatz 9, Ziffer 5,, Ziffer 6 und Ziffer 7, lauten:
Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 138/2013;Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138/2013;
Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 208/2013;Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 208/2013;
Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 13/2014.“Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, In § 4a wird die Wortfolge „in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14“ durch die Wortfolge „ in den Schuljahren 2013/14, 2014/15 und 2015/16“ ersetzt. In Paragraph 4 a, wird die Wortfolge „in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14“ durch die Wortfolge „ in den Schuljahren 2013/14, 2014/15 und 2015/16“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 40 erster Satz lautet:Paragraph 40, erster Satz lautet:
„Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zulässt – eine Klasse zu entsprechen hat.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 52 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Landesschulrat zu hören.”„Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Landesschulrat zu hören.”
5.Novellierungsanordnung 5, § 54 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 54, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Landesschulrat zu hören.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 56 Abs. 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 6 ersetzt:Paragraph 56, Absatz 3, wird durch folgende Absätze 3 bis 6 ersetzt:
„(3)Absatz 3Bei Lehrlingen im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich. Bei Lehrlingen im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 ist für Lehrlinge, die nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, der letzte Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis maßgeblich.Abweichend von Absatz 3, ist für Lehrlinge, die nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, der letzte Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis maßgeblich.
(5)Absatz 5Bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 schulpflichtig sind, und bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt oder verpflichtet sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Standort der Ausbildungseinrichtung.Bei Personen, die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 schulpflichtig sind, und bei Personen, die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt oder verpflichtet sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Standort der Ausbildungseinrichtung.
(6)Absatz 6Bei Personen im Sinne des § 32 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes, die mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde eine Berufsschule besuchen, ist ihr Wohnort für die Sprengelangehörigkeit maßgeblich.“Bei Personen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3 a, des Schulunterrichtsgesetzes, die mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde eine Berufsschule besuchen, ist ihr Wohnort für die Sprengelangehörigkeit maßgeblich.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 59 Abs. 1 lautet:Paragraph 59, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsSprengelangehörig sind:
Schulpflichtige allgemeinbildender Pflichtschulen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen;
Lehrlinge im Sinne des BAG, deren Betriebsstandort im Schulsprengel liegt, wobei bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (§ 56 Abs. 3);Lehrlinge im Sinne des BAG, deren Betriebsstandort im Schulsprengel liegt, wobei bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (Paragraph 56, Absatz 3,);
Lehrlinge, die nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, wobei der letzte Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (§ 56 Abs. 4);Lehrlinge, die nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, wobei der letzte Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (Paragraph 56, Absatz 4,);
Personen, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 schulpflichtig sind, und Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt oder verpflichtet sind, wobei jeweils der Standort der Ausbildungseinrichtung für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (§ 56 Abs. 5);Personen, die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 schulpflichtig sind, und Personen, die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt oder verpflichtet sind, wobei jeweils der Standort der Ausbildungseinrichtung für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist (Paragraph 56, Absatz 5,);
Personen im Sinne des § 32 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes, die mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde eine Berufsschule besuchen, wobei für die Sprengelzugehörigkeit ihr Wohnort maßgeblich ist (§ 56 Abs. 6).“Personen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3 a, des Schulunterrichtsgesetzes, die mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde eine Berufsschule besuchen, wobei für die Sprengelzugehörigkeit ihr Wohnort maßgeblich ist (Paragraph 56, Absatz 6,).“
8.Novellierungsanordnung 8, § 59 Abs. 2a erster Satz lautet:Paragraph 59, Absatz 2 a, erster Satz lautet:
„Wurde gemäß § 57 Abs. 3 für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung des Landesschulrates zu bestimmen, in welche dieser Schulen die in den deckungsgleichen Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen aufzunehmen sind.“„Wurde gemäß Paragraph 57, Absatz 3, für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung des Landesschulrates zu bestimmen, in welche dieser Schulen die in den deckungsgleichen Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen aufzunehmen sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 63 Abs. 3 wird durch folgenden Abs. 3 und Abs. 3a ersetzt:Paragraph 63, Absatz 3, wird durch folgenden Absatz 3 und Absatz 3 a, ersetzt:
„(3)Absatz 3Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, dass der nicht durch Zuwendungen von anderer Seite gedeckte Betriebsaufwand des vorausgegangenen Kalenderjahres aller Berufsschulen des Landes Kärnten durch die Gesamtzahl der Schüler dieser Berufsschulen geteilt wird (Kopfquote). Die Gesamtzahl der Schüler einer Berufsschule ergibt sich aus der Zahl der am 15. Oktober – bei lehrgangsmäßigen oder saisonmäßig geführten Berufsschulen innerhalb eines Jahres vorher – an einer Berufsschule eingeschriebenen Schüler, die in den nach Abs. 1 verpflichteten Gemeinden ihren Betriebsstandort, Ausbildungsstandort oder Wohnort haben und gemäß § 59 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. d oder lit. e sprengelangehörig sind oder mit Genehmigung des gesetzlichen Schulerhalters eine Berufsschule besuchen. Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, dass der nicht durch Zuwendungen von anderer Seite gedeckte Betriebsaufwand des vorausgegangenen Kalenderjahres aller Berufsschulen des Landes Kärnten durch die Gesamtzahl der Schüler dieser Berufsschulen geteilt wird (Kopfquote). Die Gesamtzahl der Schüler einer Berufsschule ergibt sich aus der Zahl der am 15. Oktober – bei lehrgangsmäßigen oder saisonmäßig geführten Berufsschulen innerhalb eines Jahres vorher – an einer Berufsschule eingeschriebenen Schüler, die in den nach Absatz eins, verpflichteten Gemeinden ihren Betriebsstandort, Ausbildungsstandort oder Wohnort haben und gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Litera b,, Litera c,, Litera d, oder Litera e, sprengelangehörig sind oder mit Genehmigung des gesetzlichen Schulerhalters eine Berufsschule besuchen.
(3a)Absatz 3 aDie Kopfquote gemäß Abs. 3 ist mit der Zahl jener Schüler zu vervielfachen, die in den nach Abs. 1 jeweils verpflichteten Gemeinden ihren Betriebsstandort, Ausbildungsstandort oder Wohnort haben und gemäß § 59 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. d oder lit. e sprengelangehörig sind oder mit Genehmigung des gesetzlichen Schulerhalters eine Berufsschule besuchen.“ Die Kopfquote gemäß Absatz 3, ist mit der Zahl jener Schüler zu vervielfachen, die in den nach Absatz eins, jeweils verpflichteten Gemeinden ihren Betriebsstandort, Ausbildungsstandort oder Wohnort haben und gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Litera b,, Litera c,, Litera d, oder Litera e, sprengelangehörig sind oder mit Genehmigung des gesetzlichen Schulerhalters eine Berufsschule besuchen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 63 Abs. 4 wird das Zitat „nach Abs. 3“ durch das Zitat „nach Abs. 3 und Abs. 3a“ ersetzt.In Paragraph 63, Absatz 4, wird das Zitat „nach Absatz 3 “, durch das Zitat „nach Absatz 3 und Absatz 3 a, “, ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 75 Abs. 5 lautet:Paragraph 75, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Erklärungen nach Abs. 1 und Abs. 3 sind vom Schulleiter unmittelbar nach ihrer Erlassung dem Landesschulrat, der Landesregierung und dem gesetzlichen Schulerhalter mitzuteilen sowie durch Anschlag in der Schule kundzumachen.“Erklärungen nach Absatz eins und Absatz 3, sind vom Schulleiter unmittelbar nach ihrer Erlassung dem Landesschulrat, der Landesregierung und dem gesetzlichen Schulerhalter mitzuteilen sowie durch Anschlag in der Schule kundzumachen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 78 Abs. 3 lautet:Paragraph 78, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen – ausgenommen an Samstagen – bis mindestens 16 Uhr anzubieten. Sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau der schulischen Tagesbetreuung gewährt, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt werden, ist die schulische Tagesbetreuung an Schultagen bei Vorliegen eines Bedarfs im Sinne des § 46a Abs. 3 oder § 46a Abs. 5 bis 18 Uhr anzubieten. Während der Unterrichtsstunden, einschließlich der Pausen, entfällt die Betreuung für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler.“An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen – ausgenommen an Samstagen – bis mindestens 16 Uhr anzubieten. Sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau der schulischen Tagesbetreuung gewährt, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt werden, ist die schulische Tagesbetreuung an Schultagen bei Vorliegen eines Bedarfs im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, oder Paragraph 46 a, Absatz 5 bis 18 Uhr anzubieten. Während der Unterrichtsstunden, einschließlich der Pausen, entfällt die Betreuung für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler.“
13.Novellierungsanordnung 13, Der 14a. Abschnitt lautet:
„14a. Abschnitt
Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht
§ 84a
Kärntner Medienzentrum, AußenstellenParagraph 84 a, <, b, r, /, >, K, ä, r, n, t, n, e, r, Medienzentrum, Außenstellen
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat die Aufgabe, mit einem Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht – im Folgenden Kärntner Medienzentrum genannt –
die gesetzlichen Schulerhalter der allgemeinbildenden Pflichtschulen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Bereitstellung und Instandhaltung audiovisueller und informationstechnischer Lehrmittel (§ 1 Abs. 4, § 49 Abs. 2) zu unterstützen unddie gesetzlichen Schulerhalter der allgemeinbildenden Pflichtschulen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Bereitstellung und Instandhaltung audiovisueller und informationstechnischer Lehrmittel (Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 2,) zu unterstützen und
die Lehrer über medienpädagogische Aufgaben zu informieren und sie in der Wartung, der Pflege, der pfleglichen Verwendung und dem sinnvollen Einsatz der audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel zu schulen und auch in der praxisbezogenen Anwendung zu unterstützen.
(2)Absatz 2Bei Bedarf darf für den Sprengel jeder Bezirksverwaltungsbehörde eine Außenstelle des Kärntner Medienzentrums eingerichtet werden. Wird eine Außenstelle eingerichtet, hat die Landesregierung ihre Aufgaben festzulegen und für ihre Leitung im Rahmen des Kärntner Medienzentrums zu sorgen.
§ 84b
Personalaufwand der AußenstellenParagraph 84 b, <, b, r, /, >, P, e, r, s, o, n, a, l, a, u, f, w, a, n, d, der Außenstellen
Wurden Außenstellen des Kärntner Medienzentrums eingerichtet, hat das Land den Aufwand für die Leiter der Außenstellen (§ 84a Abs. 2) zu tragen.Wurden Außenstellen des Kärntner Medienzentrums eingerichtet, hat das Land den Aufwand für die Leiter der Außenstellen (Paragraph 84 a, Absatz 2,) zu tragen.
§ 84c
SachaufwandParagraph 84 c, <, b, r, /, >, S, a, c, h, a, u, f, w, a, n, d,
(1)Absatz einsDas Land hat den Sachaufwand des Kärntner Medienzentrums und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch der Außenstellen zu tragen, soweit Abs. 2 und Abs. 3 nicht anderes bestimmen.Das Land hat den Sachaufwand des Kärntner Medienzentrums und, sofern Außenstellen nach Paragraph 84 a, Absatz 2, eingerichtet wurden, auch der Außenstellen zu tragen, soweit Absatz 2 und Absatz 3, nicht anderes bestimmen.
(2)Absatz 2Wurden Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet, haben die Schulgemeindeverbände und die Städte mit eigenem Statut dem Land für den Betrieb der Außenstellen geeignet eingerichtete Räumlichkeiten einschließlich der entsprechenden Büroausstattung und der Ausstattung mit nicht zum Verleih bestimmten audiovisuellen und informationstechnischen Geräten zur Verfügung zu stellen.Wurden Außenstellen nach Paragraph 84 a, Absatz 2, eingerichtet, haben die Schulgemeindeverbände und die Städte mit eigenem Statut dem Land für den Betrieb der Außenstellen geeignet eingerichtete Räumlichkeiten einschließlich der entsprechenden Büroausstattung und der Ausstattung mit nicht zum Verleih bestimmten audiovisuellen und informationstechnischen Geräten zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Die gesetzlichen Schulerhalter der allgemeinbildenden Pflichtschulen haben dem Land zur Ausstattung des Kärntner Medienzentrums und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch zur Ausstattung der Außenstellen mit zum Verleih bestimmten audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten und zu deren Erhaltung jährlich für jeden Schüler, der am 15. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres eine allgemeinbildende Pflichtschule besucht hat, für die sie jeweils Schulerhalter sind, einen Betrag von 2 Euro zu leisten. § 63 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Beträge jeweils am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres einzubehalten sind.Die gesetzlichen Schulerhalter der allgemeinbildenden Pflichtschulen haben dem Land zur Ausstattung des Kärntner Medienzentrums und, sofern Außenstellen nach Paragraph 84 a, Absatz 2, eingerichtet wurden, auch zur Ausstattung der Außenstellen mit zum Verleih bestimmten audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten und zu deren Erhaltung jährlich für jeden Schüler, der am 15. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres eine allgemeinbildende Pflichtschule besucht hat, für die sie jeweils Schulerhalter sind, einen Betrag von 2 Euro zu leisten. Paragraph 63, Absatz 4, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Beträge jeweils am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres einzubehalten sind.
(4)Absatz 4Die den Schulgemeindeverbänden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 erwachsenden Kosten sind von den verbandsangehörigen Gemeinden nach § 65 zu tragen.Die den Schulgemeindeverbänden nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 erwachsenden Kosten sind von den verbandsangehörigen Gemeinden nach Paragraph 65, zu tragen.
§ 84d
Verwendung der MittelParagraph 84 d, <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, n, d, u, n, g, der Mittel
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat die von den gesetzlichen Schulerhaltern der allgemeinbildenden Pflichtschulen geleisteten Beiträge (§ 84c Abs. 3) zur Anschaffung und Erhaltung von audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten für den Verleih durch das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch durch diese sowie zur Erfüllung von Aufgaben nach § 84a Abs. 1 lit. b zu verwenden. Wurden Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet, ist bei der Anschaffung auch auf die Wünsche der einzelnen Außenstellen Bedacht zu nehmen.Die Landesregierung hat die von den gesetzlichen Schulerhaltern der allgemeinbildenden Pflichtschulen geleisteten Beiträge (Paragraph 84 c, Absatz 3,) zur Anschaffung und Erhaltung von audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten für den Verleih durch das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach Paragraph 84 a, Absatz 2, eingerichtet wurden, auch durch diese sowie zur Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph 84 a, Absatz eins, Litera b, zu verwenden. Wurden Außenstellen nach Paragraph 84 a, Absatz 2, eingerichtet, ist bei der Anschaffung auch auf die Wünsche der einzelnen Außenstellen Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat bei der Anschaffung der Lehrmittel und Geräte auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine bestmögliche Auslastung im Verleih Bedacht zu nehmen.
§ 84e
InformationspflichtenParagraph 84 e, <, b, r, /, >, eins n, f, o, r, m, a, t, i, o, n, s, p, f, l, i, c, h, t, e, n,
Die Landesregierung ist verpflichtet, die gesetzlichen Schulerhalter jedenfalls einmal jährlich darüber zu informieren, welche audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel und Geräte zum Verleih durch das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch durch diese, bereitgestellt werden; auf Neuanschaffungen ist gesondert hinzuweisen.Die Landesregierung ist verpflichtet, die gesetzlichen Schulerhalter jedenfalls einmal jährlich darüber zu informieren, welche audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel und Geräte zum Verleih durch das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach Paragraph 84 a, Absatz 2, eingerichtet wurden, auch durch diese, bereitgestellt werden; auf Neuanschaffungen ist gesondert hinzuweisen.
§ 84f
Sonstige Betreuung durch das Kärntner MedienzentrumParagraph 84 f, <, b, r, /, >, S, o, n, s, t, i, g, e, Betreuung durch das Kärntner Medienzentrum
Das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch diese, dürfen berufsbildende Pflichtschulen, Schulen des Bundes, Privatschulen und Einrichtungen der Volksbildung und der außerschulischen Jugenderziehung gegen Kostenersatz betreuen. Die Landesregierung hat die zu ersetzenden Kosten unter Bedachtnahme auf den entstehenden zusätzlichen Aufwand in einem Tarif festzusetzen.“Das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach Paragraph 84 a, Absatz 2, eingerichtet wurden, auch diese, dürfen berufsbildende Pflichtschulen, Schulen des Bundes, Privatschulen und Einrichtungen der Volksbildung und der außerschulischen Jugenderziehung gegen Kostenersatz betreuen. Die Landesregierung hat die zu ersetzenden Kosten unter Bedachtnahme auf den entstehenden zusätzlichen Aufwand in einem Tarif festzusetzen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 93 lautet:Paragraph 93, lautet:
„§ 93
Mitwirkung des Landesschulrates
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat vor allen behördlichen Maßnahmen gemäß den §§ 50 Abs. 1, 55 Abs. 1, 57 Abs. 1, 74 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 7a und Abs. 8, 80 Abs. 2, Abs. 4a, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, 85 bis 88 sowie 90 Abs. 3 den Landesschulrat anzuhören. Bei Maßnahmen nach § 85 Abs. 1 betreffend die Errichtung oder Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule, bei Maßnahmen nach § 85a sowie bei Maßnahmen der Festsetzung der Organisationsformen der allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Festlegung der Geschlechtertrennung in öffentlichen Pflichtschulen (§ 86 Abs. 1 und Abs. 2) ist das Kollegium des Landesschulrates anzuhören.Die Landesregierung hat vor allen behördlichen Maßnahmen gemäß den Paragraphen 50, Absatz eins,, 55 Absatz eins,, 57 Absatz eins,, 74 Absatz 6,, Absatz 7,, Absatz 7 a und Absatz 8,, 80 Absatz 2,, Absatz 4 a,, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 8,, 85 bis 88 sowie 90 Absatz 3, den Landesschulrat anzuhören. Bei Maßnahmen nach Paragraph 85, Absatz eins, betreffend die Errichtung oder Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule, bei Maßnahmen nach Paragraph 85 a, sowie bei Maßnahmen der Festsetzung der Organisationsformen der allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Festlegung der Geschlechtertrennung in öffentlichen Pflichtschulen (Paragraph 86, Absatz eins und Absatz 2,) ist das Kollegium des Landesschulrates anzuhören.
(2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor allen behördlichen Maßnahmen, die ihr gemäß § 79 Abs. 1 und § 88 obliegen, den Landesschulrat zu hören.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor allen behördlichen Maßnahmen, die ihr gemäß Paragraph 79, Absatz eins und Paragraph 88, obliegen, den Landesschulrat zu hören.
(3)Absatz 3Der gesetzliche Schulerhalter hat vor der Erteilung des Unterrichts in Schülergruppen gemäß § 31 Abs. 5 den Landesschulrat zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu übermitteln.“Der gesetzliche Schulerhalter hat vor der Erteilung des Unterrichts in Schülergruppen gemäß Paragraph 31, Absatz 5, den Landesschulrat zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu übermitteln.“
Artikel II
Das Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992 – K-LSchAG, LGBl. Nr. 72/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/1995, wird wie folgt geändert:Das Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992 – K-LSchAG, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1992,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet:
„Kärntner Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992 – K-LSchAG“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Einleitungsteil des § 6 Abs. 2 lautet:Der Einleitungsteil des Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„Mit beratender Stimme gehören dem Kollegium des Landesschulrates ferner an:“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 2 lit. a Z 7 wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, Ziffer 7, wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 2 lit. b lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, lautet:
drei Mitglieder der Landesschülervertretung (§ 6 des Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 75/2013), und zwar für jeden Schulbereich, für den die Landesschülervertretung zuständig ist, eines;“drei Mitglieder der Landesschülervertretung (Paragraph 6, des Schülervertretungengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1990, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,), und zwar für jeden Schulbereich, für den die Landesschülervertretung zuständig ist, eines;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 2 lit. b werden folgende lit. c und lit. d angefügt: Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, werden folgende Litera c und Litera d, angefügt:
drei Vertreter von Eltern schulbesuchender Kinder;
ein Vertreter von Lehrern der in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 1 und Z 2 sind von den Kirchen und die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 3 bis Z 6 von den jeweiligen Kammern zu entsenden. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 7, Abs. 2 lit. c und Abs. 2 lit. d sind von der Landesregierung zu bestellen; die Landesregierung hat hierbei auf die Vorschläge von repräsentativen Vereinigungen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, die ihrem satzungsmäßigen Zweck nach Volkgruppeninteressen vertreten, sowie auf die Vorschläge landesweiter Interessenvertretungen von Eltern und landesweiter Berufsvertretungen von Lehrern Bedacht zu nehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b sind von der Landesschülervertretung aus ihrer Mitte zu entsenden. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 und Abs. 2 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden oder zu bestellen. Der Vertreter und sein Ersatzmitglied sind dem Präsidenten des Landesschulrates bekanntzugeben. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 1 richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt. Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte für seine Vertretung zu sorgen.“Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und Ziffer 2, sind von den Kirchen und die Mitglieder nach Absatz 2, Litera a, Ziffer 3 bis Ziffer 6, von den jeweiligen Kammern zu entsenden. Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera a, Ziffer 7,, Absatz 2, Litera c und Absatz 2, Litera d, sind von der Landesregierung zu bestellen; die Landesregierung hat hierbei auf die Vorschläge von repräsentativen Vereinigungen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, die ihrem satzungsmäßigen Zweck nach Volkgruppeninteressen vertreten, sowie auf die Vorschläge landesweiter Interessenvertretungen von Eltern und landesweiter Berufsvertretungen von Lehrern Bedacht zu nehmen. Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera b, sind von der Landesschülervertretung aus ihrer Mitte zu entsenden. Für jedes Mitglied nach Absatz eins und Absatz 2, ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden oder zu bestellen. Der Vertreter und sein Ersatzmitglied sind dem Präsidenten des Landesschulrates bekanntzugeben. Die Vertretung der Mitglieder nach Absatz eins, richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt. Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte für seine Vertretung zu sorgen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, angefügt:
„(3a)Absatz 3 aKommen die in Abs. 2 lit. a Z 1 bis Z 6 und die in Abs. 2 lit. b genannten Stellen oder die Landesregierung hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 7, Abs. 2 lit. c und Abs. 2 lit. d ihrem Recht zur Entsendung oder Bestellung binnen angemessener, vom Präsidenten des Landesschulrates festzusetzender Frist, nicht nach, kann das Kollegium des Landesschulrates ohne Bedachtnahme auf deren Bestellungs- und Entsendungsrechte die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellen.“Kommen die in Absatz 2, Litera a, Ziffer eins bis Ziffer 6 und die in Absatz 2, Litera b, genannten Stellen oder die Landesregierung hinsichtlich der Mitglieder nach Absatz 2, Litera a, Ziffer 7,, Absatz 2, Litera c und Absatz 2, Litera d, ihrem Recht zur Entsendung oder Bestellung binnen angemessener, vom Präsidenten des Landesschulrates festzusetzender Frist, nicht nach, kann das Kollegium des Landesschulrates ohne Bedachtnahme auf deren Bestellungs- und Entsendungsrechte die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 6 Abs. 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Mitglieder der Landesschülervertretung (Abs. 2 lit. b) haben in den Angelegenheiten beratende Stimme, die den Aufgaben der Schülervertretungen nach § 3 Z 1 bis 8 des Schülervertretungengesetzes entsprechen.“Die Mitglieder der Landesschülervertretung (Absatz 2, Litera b,) haben in den Angelegenheiten beratende Stimme, die den Aufgaben der Schülervertretungen nach Paragraph 3, Ziffer eins bis 8 des Schülervertretungengesetzes entsprechen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der 2. Abschnitt des Gesetzes (§§ 8 bis 11) entfällt.Der 2. Abschnitt des Gesetzes (Paragraphen 8 bis 11) entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 12 und § 13 lauten:Paragraph 12 und Paragraph 13, lauten:
„§ 12
Voraussetzung der Mitgliedschaft
Als Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates dürfen nur Personen bestellt oder entsendet werden, die das Wahlrecht zum Kärntner Landtag besitzen.
§ 13
UnvereinbarkeitParagraph 13 <, b, r, /, >, U, n, v, e, r, e, i, n, b, a, r, k, e, i, t,
Niemand darf dem Kollegium des Landesschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 14 Abs. 1 bis 4 lautet:Paragraph 14, Absatz eins bis 4 lautet:
„(1)Absatz einsDie Bestellung und die Entsendung der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Kollegiums des Landesschulrates hat für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen.
(2)Absatz 2Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben bis zur Konstituierung des neuen Kollegiums des Landesschulrates im Amt.
(3)Absatz 3Die Bestellung und die Entsendung der neuen Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates hat innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages zu erfolgen.
(4)Absatz 4Personen, die zu Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates bestellt oder entsendet wurden, können jederzeit von der Stelle, die sie bestellt oder entsendet hat, abberufen werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 2, lauten:
„(1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zum Kollegium des Landesschulrates erlischt durch Tod, durch Enden der Funktionsdauer (§ 14 Abs. 2), durch Verzicht, durch Abberufung (§ 14 Abs. 4) oder durch Verlust der Mitgliedschaft (Abs. 2 und Abs. 3).Die Mitgliedschaft zum Kollegium des Landesschulrates erlischt durch Tod, durch Enden der Funktionsdauer (Paragraph 14, Absatz 2,), durch Verzicht, durch Abberufung (Paragraph 14, Absatz 4,) oder durch Verlust der Mitgliedschaft (Absatz 2 und Absatz 3,).
(2)Absatz 2Wenn ein Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates, das diesem nicht kraft seiner amtlichen Funktion als Bediensteter einer Gebietskörperschaft angehört, die gelobten Pflichten (§ 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) schwer oder wiederholt verletzt, hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.“Wenn ein Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates, das diesem nicht kraft seiner amtlichen Funktion als Bediensteter einer Gebietskörperschaft angehört, die gelobten Pflichten (Paragraph 17, Absatz eins, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) schwer oder wiederholt verletzt, hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 15 Abs. 3 Z 5 wird das Satzzeichen „;“ durch das Satzzeichen „.“ ersetzt und es entfällt § 15 Abs. 3 Z 6.In Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, wird das Satzzeichen „;“ durch das Satzzeichen „.“ ersetzt und es entfällt Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 6,
14.Novellierungsanordnung 14, § 15 Abs. 4 lautet:Paragraph 15, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft zum Kollegium des Landesschulrates ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen oder zu entsenden.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
„§ 17
Entschädigung
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates haben für den aus der Teilnahme an den Sitzungen erwachsenden Aufwand Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese ist von der Landesregierung festzusetzen.
(2)Absatz 2Den Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates, die als Landesbedienstete nicht ohnehin Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten haben, gebührt für die Teilnahme an Sitzungen Ersatz der Fahrtkosten nach den Bestimmungen des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71/1994, in der jeweils geltenden Fassung.“Den Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates, die als Landesbedienstete nicht ohnehin Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten haben, gebührt für die Teilnahme an Sitzungen Ersatz der Fahrtkosten nach den Bestimmungen des römisch IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 18 wird die Wortfolge „ein Kollegium“ durch die Wortfolge „das Kollegium“ ersetzt.In Paragraph 18, wird die Wortfolge „ein Kollegium“ durch die Wortfolge „das Kollegium“ ersetzt.
Artikel III
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
Artikel I Z 3 (§ 40 erster Satz), Artikel I Z 6 (§ 56 Abs. 3 bis 6) und Artikel I Z 7 (§ 59 Abs. 1) am 1. September 2013;Artikel römisch eins Ziffer 3, (Paragraph 40, erster Satz), Artikel römisch eins Ziffer 6, (Paragraph 56, Absatz 3 bis 6) und Artikel römisch eins Ziffer 7, (Paragraph 59, Absatz eins,) am 1. September 2013;
Artikel I Z 2a (§ 4a), Artikel I Z 4 (§ 52 Abs. 1 letzter Satz), Artikel I Z 5 (§ 54 Abs. 4 letzter Satz), Artikel I Z 8 (§ 59 Abs. 2a erster Satz), Artikel I Z 11 (§ 75 Abs. 5) und Artikel I Z 14 (§ 93) am 1. August 2014;Artikel römisch eins Ziffer 2 a, (Paragraph 4 a,), Artikel römisch eins Ziffer 4, (Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz), Artikel römisch eins Ziffer 5, (Paragraph 54, Absatz 4, letzter Satz), Artikel römisch eins Ziffer 8, (Paragraph 59, Absatz 2 a, erster Satz), Artikel römisch eins Ziffer 11, (Paragraph 75, Absatz 5,) und Artikel römisch eins Ziffer 14, (Paragraph 93,) am 1. August 2014;
die Bestimmungen des Artikels II am 1. August 2014;die Bestimmungen des Artikels römisch II am 1. August 2014;
die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung folgenden Tag.
(2)Absatz 2Entscheidungen nach dem Kärntner Schulgesetz, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, für die bis zum 31. Juli 2014 ein Anhörungsrecht des Bezirksschulrates und aufgrund dieses Gesetzes ab dem 1. August 2014 ein Anhörungsrecht des Landesschulrates besteht, können ohne Anhörung des Landesschulrates getroffen werden, wenn der örtlich zuständige Bezirksschulrat nachweislich vor dem 1. August 2014 bereits gehört wurde.Entscheidungen nach dem Kärntner Schulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, für die bis zum 31. Juli 2014 ein Anhörungsrecht des Bezirksschulrates und aufgrund dieses Gesetzes ab dem 1. August 2014 ein Anhörungsrecht des Landesschulrates besteht, können ohne Anhörung des Landesschulrates getroffen werden, wenn der örtlich zuständige Bezirksschulrat nachweislich vor dem 1. August 2014 bereits gehört wurde.
(3)Absatz 3Die nach dem 14a. Abschnitt des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, bestehende Landesbildstelle, einschließlich ihrer Außenstellen (Bezirksbildstellen), gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) als Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht.Die nach dem 14a. Abschnitt des Kärntner Schulgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, bestehende Landesbildstelle, einschließlich ihrer Außenstellen (Bezirksbildstellen), gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) als Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht.
(4)Absatz 4Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes laufende Amtsperiode der Kollegien der Bezirksschulräte endet mit dem Ablauf des 31. Juli 2014.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r