LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 16. Juli 2014

www.ris.bka.gv.at

40. Gesetz:

Kärntner Landeslehrergesetz; Änderung

40. Gesetz vom 12. Juni 2014, mit dem das Kärntner Landeslehrergesetz geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Landeslehrergesetz – K-LG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§

1                            Anwendungsbereich

§

2                            Aufgaben der Landesregierung

§

3                            Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden

§

4                            Aufgaben des Schulleiters

§

5                            entfällt

§

6                            Mitwirkung des Landesschulrates

§

7                            Verweisungen

2. Abschnitt
Leistungsfeststellung

§

8                            Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an Volks-, Haupt-, Neue                                           Mittel- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen

§

9                            Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an Berufsschulen

§

10                            entfällt

§

11                            Gemeinsame Bestimmungen

§

12                            Bericht über den Schulleiter

3. Abschnitt
Disziplinarkommission

§

13                            Disziplinarkommission

§

14                            entfällt

§

15                            entfällt

§

16                            Disziplinaranwalt

§

17                            Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes

4. Abschnitt
Bewerbung um die Aufnahme als Landesvertragslehrperson

§

18                            Bewerberlisten

§

19                            Angaben in der Bewerberliste

§

20                            Einsicht in die Bewerberliste

§

21                            Vorauswahl

5. Abschnitt
Ernennung von Schulleitern

§

22                            Zusätzliche Auswahlkriterien, Verfahrensschritte

§

23                            Bewerter, Beurteilung

§

24                            Bewerterlisten

§

25                            Erstellung des Vorschlages

§

26                            Rechte der Bewerber

6. Abschnitt
Vertretung eines Schulleiters

§

27                            Bestellung durch den Schulleiter

6a. Abschnitt
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Landeslehrer

§

27a              Aufgaben der Landesregierung

§

27b              Überprüfung der Einhaltung der Schutzvorschriften

§

27c              Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§

27d              Bestellung von Präventivkräften

§

27e              Bestellung von Personen für den Brandschutz und Erste Hilfe

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§

28                            entfällt

§

29                            Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, letzter Satz lautet:

„§ 6, der 5. und 6a. Abschnitt sowie Paragraph 27, finden auch auf Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Volks-, Haupt-, Neuen Mittel- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen Anwendung.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„§ 6
Mitwirkung des Landesschulrates

  1. Absatz einsVor einer Ernennung, einer sonstigen Besetzung von Dienstposten (Planstellen) oder vor einer Auszeichnung hat die Landesregierung vom Kollegium des Landesschulrates Vorschläge einzuholen.
  2. Absatz 2Auszeichnungsvorschläge dürfen vom Kollegium des Landesschulrates auch aus eigenem Antrieb erstattet werden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat vor Erlassung einer Verordnung über die Erklärung oder Aufhebung der Schulfestigkeit das Kollegium des Landesschulrates zu hören.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz eins, werden folgende Zitate ersetzt:

Litera a, :, „151/2013“ durch „8/2014“;

Litera c, :, „147/2013“ durch „8/2014“;

Litera e, :, „57/2013“ durch „83/2013“;

Litera g, :, „120/2012“ durch „210/2013“ und

Litera h, :, „82/2013“ durch „210/2013“.

Novellierungsanordnung 4a, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 2, Litera b und Absatz 10, Litera b, wird die Wortfolge „der Bezirksschulinspektor“ jeweils durch die Wortfolge „der jeweils zuständige Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz 8, wird die Wortfolge „dem Bezirksschulinspektor“ durch die Wortfolge „dem jeweils zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Bei der Leistungsfeststellung von Religionslehrern ist dem Senat der Vertreter der in Betracht kommenden Kirche im Kollegium des Landesschulrates mit beratender Stimme beizuziehen.“

Novellierungsanordnung 7a, In Paragraph 11, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und des Paragraph 10, Absatz 2 “,

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet:

„3. Abschnitt
Disziplinarkommission“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, wird die Wortfolge „der Bezirksschulinspektor“ durch die Wortfolge „der jeweils zuständige Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 18, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Liegt eine Doppelausbildung zum Volksschullehrer und zum Sonderschullehrer vor, ist der Bewerber in der Bewerberliste so zu reihen, als ob er die Lehramtsprüfung ein Jahr früher abgelegt hätte. Gleiches gilt, wenn die Lehramtsprüfung wegen der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes um ein Jahr später abgelegt wird. Bei Vorliegen einer zweiten Lehramtsprüfung ist der Bewerber in der Bewerberliste so zu reihen, als ob er die zweite Lehramtsprüfung zwei Jahre früher abgelegt hätte.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 20, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie für den Bereich der politischen Bezirke erstellten Bewerberlisten (Paragraph 18, Absatz eins,) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulegen. Alle Bewerberlisten sind überdies bei der Landesregierung aufzulegen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Besteht an einer Schule ein schulspezifischer Bedarf hinsichtlich einer Landesvertragslehrperson mit einer bestimmten Fächerkombination oder einer zusätzlichen Qualifikation, so hat dies der Schulleiter der Landesregierung im Wege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, die den zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen und die zuständige gesetzliche Berufsvertretung der Landeslehrer anzuhören hat, mitzuteilen und zu begründen.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 22, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung der Landeslehrer ist Gelegenheit zu geben, ein Mitglied zur Beobachtung der Verfahrensschritte Lebens- und Berufsbiographie (Paragraph 22, Absatz eins, Litera b,) sowie Assessmentcenter (Paragraph 22, Absatz eins, Litera c,) zu entsenden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 23, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Landesschulrat hat für die organisatorische Durchführung der Verfahrensschritte nach Paragraph 22, Absatz eins, Litera b und c und für eine Einschulung der Bewerter zu sorgen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 23, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Zur inhaltlichen Vorbereitung der Aufgaben im Rahmen des Assessmentcenters, zur Einschulung der Bewerter sowie zur Moderation der Lebens- und Berufsbiographie (Paragraph 22, Absatz eins, Litera b,) und des Assessmentcenters (Paragraph 22, Absatz eins, Litera c,) hat der Landesschulrat Personen heranzuziehen, die über ein abgeschlossenes Studium der Studienrichtung Psychologie verfügen.“

Novellierungsanordnung 15a, In Paragraph 23, Absatz 4, erster und zweiter Satz entfällt jeweils das Wort „vier“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 23, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Ermittlung der Bewerter im Einzelfall (Absatz 4,) obliegt in den Fällen der Bewerbung um eine Leiterstelle an einer öffentlichen Berufsschule dem Leiter der für die Angelegenheiten des Schulrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und in den Fällen der Bewerbung um eine Leiterstelle an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und polytechnischen Schulen dem Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde. Der Abteilungsleiter bzw. der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde sind verpflichtet, die im Kollegium des Landesschulrates vertretenen Fraktionen (Paragraph 5 a, Kärntner Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992) einzuladen, zur Ermittlung der Bewerter im Einzelfall je einen Vertreter zu entsenden.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 23, Absatz 7 und 8 lautet:

  1. Absatz 7Die Beurteilung und die Reihungen (Absatz eins und 6) sind dem Landesschulrat zu übermitteln.
  2. Absatz 8Bewerter, die keine Landesbediensteten sind, sind vom Landesschulrat vor der erstmaligen Heranziehung als Bewerter auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit anzugeloben. Paragraph 7, AVG gilt sinngemäß für Bewerter.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 24, Absatz 2, Litera c und d lautet:

  1. Litera c
    eine Bewerterliste aus dem Kreis der Schulleiter, die im Bereich des politischen Bezirkes verwendet werden (Liste Schulleiter);
  2. Litera d
    eine Bewerterliste aus dem Kreis der Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen, wobei jeweils der Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen ausgenommen ist, der im Bereich des politischen Bezirkes, für den die Liste erstellt wird, zuständig ist (Liste Pflichtschulinspektoren).“

Novellierungsanordnung 18a, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür die Dauer von jeweils drei Kalenderjahren sind Bewerterlisten zu erstellen, und zwar Bewerterlisten nach Absatz 2, Litera a bis d durch die Bezirksverwaltungsbehörden jeweils für ihren Bereich des politischen Bezirkes und Bewerterlisten nach Absatz 3, durch die Landesregierung für das Gebiet des Landes.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 24, Absatz 2, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    für die Polytechnischen Schulen ist zusätzlich die Bewerterliste nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 24, Absatz 5, wird der Klammerausdruck „(Liste Schulleiter und Bezirksschulinspektoren)“ durch den Klammerausdruck „(Liste Schulleiter)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 24, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Für die Erstellung der Bewerterliste nach Absatz 3, Litera b, (Liste Lehrer) durch die Landesregierung gilt Absatz 4, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 24, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Die Landesregierung hat die für die Bewerterliste nach Absatz 3, Litera c, (Liste Schulleiter und Schulinspektor) und nach Absatz 3, Litera d, (Liste Schulberater) in Betracht kommenden Schulleiter sowie Mitglieder des Landesschulrates mit beratender Stimme zu informieren, dass sie Mitglieder der entsprechenden Bewerterliste sind, sofern sie dies nicht schriftlich ablehnen.“

Artikel II

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt – soweit in Absatz 2, nicht Abweichendes bestimmt wird – am 1. August 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Ziffer 10, (Paragraph 18, Absatz 4,) tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3Die Bewerterlisten gemäß Art. römisch eins Ziffer 18, (Paragraph 24, Absatz 2, Litera c und d) sind innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Dauer des im Zeitpunkt des Inkraftttretens dieses Gesetzes laufenden Kalenderjahres und eines darauffolgenden Kalenderjahres zu erstellen.
  4. Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Verfahren betreffend Ernennungen von Schulleitern an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sind wie folgt fortzuführen:

    Litera a Bis 31. Juli 2014 erfolgte Beurteilungen und Reihungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 6 sind ab 1. August 2014 an den Landesschulrat zur Erstattung eines Vorschlages zu übermitteln, wenn das Kollegium des Bezirksschulrates bis dahin keinen Vorschlag nach Paragraph 6, Absatz eins, erstattet hat.

    Litera b Sollte die Ermittlung der Bewerter gemäß Paragraph 23, Absatz 5, oder die Beurteilung und Reihung gemäß Paragraph 23, Absatz 6, nicht bis 31. Juli 2014 erfolgt sein, so sind die Bewerter gemäß Paragraph 23, Absatz 5, neu zu ermitteln und hat der Landesschulrat für die Neudurchführung der Verfahrensschritte nach Paragraph 22, Absatz eins, Litera b und c und die Einschulung der Bewerter zu sorgen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden.

  5. Absatz 5Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Disziplinarkommission (Senat für öffentliche Volks- und Sonderschulen oder Senat für öffentliche Hauptschule, Neue Mittelschulen und für Polytechnische Schule) anhängige Verfahren sind bei Personenidentität von Bezirksschulinspektor und zuständigem Pflichtschulinspektor für allgemein bildene Pflichtschulen nach diesem Gesetz fortzuführen. Bei fehlender Personenidentität von Bezirkschulinspektor und zuständigem Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen sind die von den bisherigen Senaten durchgeführten mündlichen Verhandlungen zu wiederholen.
  6. Absatz 6Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. August 2014 in Kraft gesetzt werden.

Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r

Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r