35. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 1. Juli 2014,
Zl. 08-NATP-63/2010 (045/2014), über vollkommen und teilweise geschützte Pilze (Pilzverordnung)35. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 1. Juli 2014,, Zl. 08-NATP-63/2010 (045 aus 2014,), über vollkommen und teilweise geschützte Pilze (Pilzverordnung)
Auf Grund der §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie 22 Abs. 1 und 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 17, Absatz eins, 18, Absatz eins, 2, 3 und 4 sowie 22 Absatz eins und 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
§Paragraph | 1 Allgemeiner Pilzschutz in Kärnten |
§Paragraph | 2 Vollkommen geschützte wildwachsende Pilze |
§Paragraph | 3 Sammeln, Erwerb, Weitergabe, Beförderung, Handel und Feilbieten von wildwachsenden Pilzen |
§Paragraph | 4 Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht wildwachsender Pilze |
§Paragraph | 5 Nutzung wildwachsender einheimischer Pilze |
§Paragraph | 6 Ausnahmen |
§Paragraph | 7 Strafen |
§Paragraph | 8 In- und Außerkrafttreten |
| Anlage |
§ 1
Allgemeiner Pilzschutz in KärntenParagraph eins,, Allgemeiner Pilzschutz in Kärnten
(1)Absatz eins,Das mutwillige Entfernen, Beschädigen oder Vernichten von wildwachsenden Pilzen und ihrer Wurzel-(Myzel-)Systeme ist verboten.
(2)Absatz 2,Zum Schutz des Lebensraumes der wildwachsenden Pilze ist es in der freien Landschaft verboten, mutwillig chemische Stoffe jeglicher Art, Düngemittel jeglicher Art (Kunst- und Naturdünger) und Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide u. dgl.) ein- oder aufzubringen.
(3)Absatz 3,Das Sammeln wildwachsender Pilze in Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, Kernzonen eines Nationalparks und Naturzonen eines Biosphärenparks ist verboten.
(4)Absatz 4,Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von wildwachsenden Pilzen sind nicht zulässig.
§ 2
Vollkommen geschützte wildwachsende PilzeParagraph 2,, Vollkommen geschützte wildwachsende Pilze
(1)Absatz eins,Die in der Anlage angeführten wildwachsenden Pilze sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig vollkommen geschützt.
(2)Absatz 2,Vollkommen geschützte wildwachsende Pilze dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert, gehandelt oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb dieser Pilze öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Teile.
§ 3
Sammeln, Erwerb, Weitergabe, Beförderung, Handel und Feilbieten von wildwachsenden PilzenParagraph 3,, Sammeln, Erwerb, Weitergabe, Beförderung, Handel und Feilbieten von wildwachsenden Pilzen
(1)Absatz eins,Sämtliche wildwachsenden Pilze, die nicht gemäß § 2 Abs. 1 ganzjährig vollkommen geschützt sind, dürfen – mit Ausnahme der zeitlichen Beschränkung des Abs. 2 – ganzjährig und Sämtliche wildwachsenden Pilze, die nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ganzjährig vollkommen geschützt sind, dürfen – mit Ausnahme der zeitlichen Beschränkung des Absatz 2, – ganzjährig und
nur zum Eigengebrauch und
nur in einer Gesamtmenge von höchstens zwei Kilogramm pro Person und Tag
gesammelt (von ihrem Standort entfernt), erworben, weitergegeben, befördert, gehandelt und feilgeboten werden.
(2)Absatz 2,Steinpilze (Boletus edulis, Boletus pinophilus, Boletus aestivalis) und Eierschwammerl (Cantharellus cibarius) dürfen – im Rahmen des Abs. 1 lit. a bis c – jedoch nur in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September gesammelt werden.Steinpilze (Boletus edulis, Boletus pinophilus, Boletus aestivalis) und Eierschwammerl (Cantharellus cibarius) dürfen – im Rahmen des Absatz eins, Litera a bis c – jedoch nur in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September gesammelt werden.
(3)Absatz 3,Es dürfen nur die oberirdischen Teile (Fruchtkörper) – im Rahmen des Abs. 1 – gesammelt werden.Es dürfen nur die oberirdischen Teile (Fruchtkörper) – im Rahmen des Absatz eins, – gesammelt werden.
(4)Absatz 4,Die unterirdischen Teile (Myzel) dürfen nicht gesammelt werden.
§ 4
Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht wildwachsender PilzeParagraph 4,, Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht wildwachsender Pilze
(1)Absatz eins,Zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht jener wildwachsenden Pilze, die nicht gemäß § 2 Abs. 1 ganzjährig vollkommen geschützt sind und den Bedingungen und Befristungen des § 3 unterliegen, ist die Verwendung von Harken, Hacken, Rechen und Gegenständen, welche die humushaltige Bodenschicht zerstören könnten, verboten.Zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht jener wildwachsenden Pilze, die nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ganzjährig vollkommen geschützt sind und den Bedingungen und Befristungen des Paragraph 3, unterliegen, ist die Verwendung von Harken, Hacken, Rechen und Gegenständen, welche die humushaltige Bodenschicht zerstören könnten, verboten.
(2)Absatz 2,Die gesammelten Pilze sind am Fundort grob zu säubern.
§ 5
Nutzung wildwachsender einheimischer PilzeParagraph 5,, Nutzung wildwachsender einheimischer Pilze
(1)Absatz eins,
Inhaber eines Handelsgewerbes im Rahmen der Ausübung dieses Gewerbes und
Pilzverarbeitungsbetriebe und dergleichen
unterliegen – im Rahmen des § 3 – im Zuge des Erwerbes, der Weitergabe, der Beförderung, des Handels und Feilbietens nicht der Mengenbeschränkung des § 3 Abs. 1 lit. c.unterliegen – im Rahmen des Paragraph 3, – im Zuge des Erwerbes, der Weitergabe, der Beförderung, des Handels und Feilbietens nicht der Mengenbeschränkung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c,
(2)Absatz 2,
unterliegen – im Rahmen des § 3 – im Zuge des Erwerbes, der Weitergabe und der Beförderung, nicht der Mengenbeschränkung des § 3 Abs. 1 lit. c.unterliegen – im Rahmen des Paragraph 3, – im Zuge des Erwerbes, der Weitergabe und der Beförderung, nicht der Mengenbeschränkung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c,
§ 6
AusnahmenParagraph 6,, Ausnahmen
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Grundeigentümer, unter der Voraussetzung, dass er die PilzeDie Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 gelten nicht für Grundeigentümer, unter der Voraussetzung, dass er die Pilze
nur zum Eigengebrauch sowie
für Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind,
verwenden darf
(2)Absatz 2,Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können von der Bezirksverwaltungsbehörde für wissenschaftliche Zwecke, Lehrzwecke oder für Maßnahmen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, erteilt werden.
§ 7
StrafenParagraph 7,, Strafen
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 67 Abs. 1 lit. d des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.Übertretungen dieser Verordnung werden nach Paragraph 67, Absatz eins, Litera d, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
§ 8
In- und AußerkrafttretenParagraph 8,, In- und Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über vollkommen und teilweise geschützte Pilze (Pilzverordnung), LGBl. Nr. 53/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2010, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über vollkommen und teilweise geschützte Pilze (Pilzverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,, außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e rFür die Kärntner Landesregierung:, Der Landeshauptmann:, Mag. Dr. K a i s e r