LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 4. Juli 2014

www.ris.bka.gv.at

35. Verordnung:

Pilzverordnung

35. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 1. Juli 2014,, Zl. 08-NATP-63/2010 (045 aus 2014,), über vollkommen und teilweise geschützte Pilze (Pilzverordnung)

Auf Grund der Paragraphen 17, Absatz eins, 18, Absatz eins, 2, 3 und 4 sowie 22 Absatz eins und 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

Paragraph

1              Allgemeiner Pilzschutz in Kärnten

Paragraph

2              Vollkommen geschützte wildwachsende Pilze

Paragraph

3              Sammeln, Erwerb, Weitergabe, Beförderung, Handel und Feilbieten von               wildwachsenden Pilzen

Paragraph

4              Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht wildwachsender Pilze

Paragraph

5              Nutzung wildwachsender einheimischer Pilze

Paragraph

6              Ausnahmen

Paragraph

7              Strafen

Paragraph

8              In- und Außerkrafttreten

 

              Anlage              

Paragraph eins,, Allgemeiner Pilzschutz in Kärnten

  1. Absatz eins,Das mutwillige Entfernen, Beschädigen oder Vernichten von wildwachsenden Pilzen und ihrer Wurzel-(Myzel-)Systeme ist verboten.
  2. Absatz 2,Zum Schutz des Lebensraumes der wildwachsenden Pilze ist es in der freien Landschaft verboten, mutwillig chemische Stoffe jeglicher Art, Düngemittel jeglicher Art (Kunst- und Naturdünger) und Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide u. dgl.) ein- oder aufzubringen.
  3. Absatz 3,Das Sammeln wildwachsender Pilze in Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, Kernzonen eines Nationalparks und Naturzonen eines Biosphärenparks ist verboten.
  4. Absatz 4,Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von wildwachsenden Pilzen sind nicht zulässig.

Paragraph 2,, Vollkommen geschützte wildwachsende Pilze

  1. Absatz eins,Die in der Anlage angeführten wildwachsenden Pilze sind im gesamten Landesgebiet ganzjährig vollkommen geschützt.
  2. Absatz 2,Vollkommen geschützte wildwachsende Pilze dürfen weder ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert, gehandelt oder feilgeboten werden. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb dieser Pilze öffentlich angekündigt werden. Der Schutz bezieht sich auf sämtliche unter- und oberirdische Teile.

Paragraph 3,, Sammeln, Erwerb, Weitergabe, Beförderung, Handel und Feilbieten von wildwachsenden Pilzen

  1. Absatz eins,Sämtliche wildwachsenden Pilze, die nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ganzjährig vollkommen geschützt sind, dürfen – mit Ausnahme der zeitlichen Beschränkung des Absatz 2, – ganzjährig und
    1. Litera a
      nur zum Eigengebrauch und
    2. Litera b
      nur von 7 bis 18 Uhr und
    3. Litera c
      nur in einer Gesamtmenge von höchstens zwei Kilogramm pro Person und Tag
    gesammelt (von ihrem Standort entfernt), erworben, weitergegeben, befördert, gehandelt und feilgeboten werden.
  2. Absatz 2,Steinpilze (Boletus edulis, Boletus pinophilus, Boletus aestivalis) und Eierschwammerl (Cantharellus cibarius) dürfen – im Rahmen des Absatz eins, Litera a bis c – jedoch nur in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September gesammelt werden.
  3. Absatz 3,Es dürfen nur die oberirdischen Teile (Fruchtkörper) – im Rahmen des Absatz eins, – gesammelt werden.
  4. Absatz 4,Die unterirdischen Teile (Myzel) dürfen nicht gesammelt werden.

Paragraph 4,, Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht wildwachsender Pilze

  1. Absatz eins,Zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht jener wildwachsenden Pilze, die nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ganzjährig vollkommen geschützt sind und den Bedingungen und Befristungen des Paragraph 3, unterliegen, ist die Verwendung von Harken, Hacken, Rechen und Gegenständen, welche die humushaltige Bodenschicht zerstören könnten, verboten.
  2. Absatz 2,Die gesammelten Pilze sind am Fundort grob zu säubern.

Paragraph 5,, Nutzung wildwachsender einheimischer Pilze

  1. Absatz eins,
    1. Litera a
      Inhaber eines Handelsgewerbes im Rahmen der Ausübung dieses Gewerbes und
    2. Litera b
      Pilzverarbeitungsbetriebe und dergleichen
    unterliegen – im Rahmen des Paragraph 3, – im Zuge des Erwerbes, der Weitergabe, der Beförderung, des Handels und Feilbietens nicht der Mengenbeschränkung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c,
  2. Absatz 2,
    1. Litera a
      Gastronomiebetriebe und
    2. Litera b
      Großküchen
    unterliegen – im Rahmen des Paragraph 3, – im Zuge des Erwerbes, der Weitergabe und der Beförderung, nicht der Mengenbeschränkung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c,

Paragraph 6,, Ausnahmen

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 gelten nicht für Grundeigentümer, unter der Voraussetzung, dass er die Pilze
    1. Ziffer eins
      nur zum Eigengebrauch sowie
    2. Ziffer 2
      für Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind,
    verwenden darf
  2. Absatz 2,Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können von der Bezirksverwaltungsbehörde für wissenschaftliche Zwecke, Lehrzwecke oder für Maßnahmen, deren Durchführung im öffentlichen Interesse liegt, erteilt werden.

Paragraph 7,, Strafen

Übertretungen dieser Verordnung werden nach Paragraph 67, Absatz eins, Litera d, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

Paragraph 8,, In- und Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über vollkommen und teilweise geschützte Pilze (Pilzverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,, außer Kraft.

Für die Kärntner Landesregierung:, Der Landeshauptmann:, Mag. Dr. K a i s e r