LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 3. Juli 2014

www.ris.bka.gv.at

34. Verordnung:

Kärntner Heizzuschuss- und Schulstartgeldverordnung 2014

34. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 1. Juli 2014,
Zl. 04-ALL-966/33-2014, betreffend die Förderung der Deckung außerordentlicher Belastungen und die Gewährung des Heizzuschusses
(Kärntner Heizzuschuss- und Schulstartgeldverordnung 2014)

Aufgrund der Paragraphen 34, Absatz 3 und 34a Absatz eins, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2007,, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins <, b, r, /, >, Z, w, e, c, k, der Förderung

  1. Absatz einsZweck der Förderung ist es, außerordentliche Belastungen von Hilfe Suchenden, welche insbesondere aufgrund besonderer Kostensteigerungen oder finanziell belastender Situationen, wie insbesondere bei Schulbeginn ihrer unterhaltsberechtigten Kinder, entstehen, pauschal abzudecken sowie die Gewährung eines Heizzuschusses für die folgende Heizperiode.
  2. Absatz 2Soweit Heizkosten nicht gesondert ausgewiesen oder zumindest konkret bestimmbar, sondern im Grundentgelt einer Wohnform, insbesondere bei Wohnheimen für Studenten gemäß Paragraph 2, des Studentenheimgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1999,, oder stationären Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Kärntner Heimgesetzes – K-HG, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1996,, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, pauschal abgedeckt sind, hat eine Förderung im Rahmen des Heizzuschusses nicht stattzufinden.

Paragraph 2 <, b, r, /, >, H, ö, h, e, der Förderung

  1. Absatz einsDer Zuschuss zu den Heizkosten für die kommende Heizperiode beträgt, abhängig von der Höhe des Einkommens, 180 Euro oder 110 Euro.
  2. Absatz 2Die Förderung zur Abdeckung der Kosten, die insbesondere durch den Schulbeginn von unterhaltsberechtigten Kindern entstehen (Schulstartgeld), beträgt 50 Euro für jedes schulpflichtige Kind. Das Schulstartgeld wird in Form einlösbarer Gutscheine gewährt.

Paragraph 3 <, b, r, /, >, H, ö, h, e, des Einkommens

  1. Absatz einsDie maximale Höhe des Einkommens, bis zu welchem eine Förderung gewährt werden kann, beträgt:
    1. Ziffer eins
      für die Gewährung des Heizzuschusses in der Höhe von 180 Euro:
      1. Litera a
        bei Alleinstehenden und Alleinerziehern: 814 Euro netto monatlich;
      2. Litera b
        bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen: 1 221 Euro netto monatlich;
    2. Ziffer 2
      für die Gewährung des Heizzuschusses in der Höhe von 110 Euro:
      1. Litera a
        bei Alleinstehenden und Alleinerziehern: 1 040 Euro netto monatlich;
      2. Litera b
        bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen: 1 430 Euro netto monatlich;
    3. Ziffer 3
      für die Gewährung der Förderung zur Abdeckung der Kosten, die insbesondere durch den Schulbeginn von unterhaltsberechtigten Kindern entstehen (Schulstartgeld), 1 650 Euro netto monatlich (Haushaltseinkommen).
  2. Absatz 2In den von Absatz eins, angeführten Fällen erhöhen sich die Grenzbeträge des maximalen Einkommens für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person, worunter auch im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen fallen, jeweils um 126 Euro.
  3. Absatz 3Jenen Hilfe Suchenden, welchen im Falle einer Entscheidung über deren Antrag bis Ablauf des 31.12.2014 ein Heizzuschuss gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu gewähren wäre, ist ein solcher bei Entscheidung ab 01.01.2015 auch dann zu gewähren, wenn das maßgebliche Nettoeinkommen den für das Kalenderjahr 2015 jeweils in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, einschließlich einer etwaigen Kinderzulage, jedoch abzüglich des zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages, nicht übersteigt.
  4. Absatz 4Zum Bezug des Schulstartgeldes für jedes schulpflichtige Kind, für welches sie Familienbeihilfe beziehen, jedenfalls anspruchsberechtigt sind:
    1. Ziffer eins
      Personen, die für schulpflichtige Kinder im Kalenderjahr 2014 Familienzuschuss nach dem Kärntner Familienförderungsgesetz – K-FFG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, beziehen oder bezogen haben;
    2. Ziffer 2
      Personen, welche Anspruch auf die Gewährung eines Heizzuschusses im Kalenderjahr 2014 haben;
    3. Ziffer 3
      Personen, welche Heizzuschuss gemäß der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2013, erhalten haben;
    4. Ziffer 4
      Empfänger von sozialer Mindestsicherung zum Lebensunterhalt im Kalenderjahr 2014 sowie Ausgleichszulagenempfänger.
  5. Absatz 5Einkommen sind alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte der volljährigen Haushaltsmitglieder zusammenzurechnen.
  6. Absatz 6Wohnbeihilfen gemäß dem römisch VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, gelten bei Anspruchsberechtigten gemäß Absatz eins, in der vollen jeweils gewährten Höhe nicht als Einkommen.

Paragraph 4 <, b, r, /, >, A, n, t, r, a, g, s, t, e, l, l, u, n, g,

  1. Absatz einsAnträge auf Gewährung des Heizzuschusses können von 15. September 2014 bis 27. Februar 2015, Anträge auf Gewährung des Schulstartgeldes von 01. August 2014 bis 31. Oktober 2014 beim zuständigen Wohnsitzgemeindeamt eingebracht werden. Eine Einlösung der Gutscheine über das Schulstartgeld im Handel ist bis Ablauf des 30. November 2014 zulässig.
  2. Absatz 2Für die Gewährung der Schulstartgeldförderung sind entsprechende Belege zum Nachweis des Einkommens nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, vorzulegen, sofern nicht Paragraph 3, Absatz 4, zur Anwendung kommt.
  3. Absatz 3Begünstigte Personen nach Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 4, haben bei Antragstellung auf Schulstartgeld den Bescheid über die Gewährung von Mindestsicherung im Kalenderjahr 2014 oder einen Nachweis des Bezuges der Ausgleichszulage beizubringen.
  4. Absatz 4Für die Gewährung des Heizzuschusses sind entsprechende Belege zum Nachweis des Einkommens nach Paragraph 3, vorzulegen.

Paragraph 5 <, b, r, /, >, A, b, w, i, c, k, l, u, n, g,

Die Anträge sind ausschließlich bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde zu stellen, von dieser hinsichtlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen dem Land Kärnten weiterzuleiten (Paragraph 52, Absatz 3, K-MSG). Die Auszahlung des Heizzuschusses sowie die Ausgabe von Gutscheinen im Rahmen des Schulstartgeldes hat durch das Land Kärnten zu erfolgen.

Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r