LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 24. Juni 2014

www.ris.bka.gv.at

33. Gesetz:

Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz; Änderung              

33. Gesetz vom 13. März 2014, mit dem das Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I

Das Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Den zur Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen obliegen alle dem Aufsteller und Betreiber nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheiden, Erkenntnissen, Beschlüssen und sonstigen behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben und Pflichten, und sie sind für deren Einhaltung verantwortlich.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 3, Litera a bis Litera c, lauten:

  1. Litera a
    die Person bereits dreimal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder im Falle einer Gleichstellung nach Absatz 5, anderer Staaten rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich belangt wurde, solange die Strafe nicht als getilgt gilt, oder
  2. Litera b
    die Person wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen oder wegen einer gemeingefährlichen gerichtlich strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder
  3. Litera c
    das bisherige Verhalten der Person die Annahme rechtfertigt, dass von ihr Übertretungen dieses Gesetzes, insbesondere eine missbräuchliche Ausübung der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestehenden Rechte und Pflichten, zu befürchten ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bewilligungen im Sinne des Absatz eins, sind von der Behörde (Paragraph 21, Absatz 2,) schriftlich mit Bescheid zu erteilen. Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung glücksspielrechtlicher Bestimmungen, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsJeder Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die ihm übertragene wirksame Ausspielbewilligung ab dem in der Bewilligung festgelegten Zeitpunkt ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten in betriebsbereitem Zustand auszuüben.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bei Verzicht auf die erteilte Ausspielbewilligung, bei Zurücklegung der Ausspielbewilligung vor Ablauf der gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Litera a, in der Bewilligung festgesetzten Frist oder bei nachträglichem Wegfall der Ausspielbewilligung hat der Bewilligungsinhaber bzw. haben die Bewilligungsinhaber die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter durchzuführen. Die Frist ist von der Landesregierung so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf ein neuer Bewilligungsinhaber die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten durchführen kann. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge auf Erteilung einer Ausspielbewilligung nicht vor Ablauf der Ausspielbewilligung entschieden, ist der zuletzt berechtigte Bewilligungsinhaber bzw. sind die zuletzt berechtigten Bewilligungsinhaber befugt, die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bis zum Ablauf einer von der Behörde mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter durchzuführen; der zweite Satz gilt hierbei sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, wird die Wortfolge „die entsprechend dem Bewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „die entsprechend der Bewilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Der Einleitungsteil des Paragraph 9, Absatz 5, lautet:

„In der Bewilligung sind insbesondere festzusetzen:“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, Absatz 7, wird die Wortfolge „verletzt der Bewilligungsinhaber Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Bewilligungsbescheides“ durch die Wortfolge „verletzt der Bewilligungsinhaber Bestimmungen dieses Gesetzes, von auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Bewilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, einen Antrag auf Verhängung von Sanktionen nach Absatz 7, durch die Behörde zu stellen, wenn ein Bewilligungsinhaber gegen ihm obliegende Verpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, hierauf ergangenen Bescheiden, Erkenntnissen, Beschlüssen oder sonstigen behördlichen Anordnungen verstößt, sofern diese ihre rechtliche Grundlage in Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, GSpG haben.“

Novellierungsanordnung 10, Der Einleitungsteil des Paragraph 10, Absatz 8, lautet:

„In der Standortbewilligung sind insbesondere festzusetzen:“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 10, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10Die Behörde hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach auch der Landespolizeidirektion, und dem Bundesminister für Finanzen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen über die Erteilung und das Erlöschen einer Standortbewilligung zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 12, Absatz 4, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    im Falle des Aufstellens und des Betriebs des Glücksspielautomaten in einem Automatensalon die für den Automatensalon in der Standortbewilligung festgelegte höchste zulässige Anzahl an Glücksspielautomaten nicht überschritten wird, und“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 12, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11Die Behörde hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach auch der Landespolizeidirektion, und dem Bundesminister für Finanzen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen über die Erteilung, die Änderung oder das Erlöschen einer Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb eines Glücksspielautomaten zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 16, Absatz 3, Litera d, wird das Wort „und“ durch die Wort- und Zeichenfolge „und,“ ersetzt, in Paragraph 16, Absatz 3, Litera e, wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „,“ ersetzt und es werden nach Paragraph 16, Absatz 3, Litera e, folgende Litera f und Litera g, eingefügt:

  1. Litera f
    gegenüber der Landesregierung für Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten und der sonstigen Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes,
  2. Litera g
    in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz sowie dem GSpG.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 18, Absatz 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    die näheren Spielregeln und Spielbedingungen für die in der Bewilligung zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze,“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 21, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 21, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 23, Absatz 2, wird die Wortfolge „auf Verlangen die Bewilligungsbescheide“ durch die Wortfolge „auf Verlangen die Bewilligungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 26, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Eingezogene Spielautomaten sind nach Rechtskraft der Einziehung binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 29, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2In der Bestellung ist der Aufgabenbereich des Landes-Aufsichtsorgans festzulegen. Die Bestellungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln; die Landespolizeidirektion und der Bundesminister für Finanzen sind von der Bestellung ebenfalls in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 31, Absatz 3, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    die Geschäfts- oder Aktenzahl und das Datum der Bestellung sowie das Siegel des Landes.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 33, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Jede Abberufung eines Landes-Aufsichtsorgans ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln; die Landespolizeidirektion und der Bundesminister für Finanzen sind von der Abberufung eines Landes-Aufsichtsorgans ebenfalls in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 34, Absatz 3, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    als Bewilligungsinhaber gegen Auflagen der Bewilligungen gemäß den Paragraphen 9,, 10 oder 12 verstößt;“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 34, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 2000 Euro bis zu 21 950 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 36, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. Litera a
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 161/2013;
    2. Litera b
      Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 184/2013;
    3. Litera c
      Bundeskriminalamt-Gesetz, BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 35/2012;
    4. Litera d
      Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 57/2013;
    5. Litera e
      Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 202/2013;
    6. Litera f
      Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 167/2013;
    7. Litera g
      Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 134/2013;
    8. Litera h
      Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 116/2013;
    9. Litera i
      Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 96/2013;
    10. Litera j
      Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.“

Artikel II

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2 nicht anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz 1 treten Artikel römisch eins Ziffer 16, (Paragraph 21, Absatz 4,) und Artikel römisch eins Ziffer 17, (Paragraph 21, Absatz 6,) mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S 81, unterzogen.

Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r

Der Landesrat:
Mag. R a g g e r