LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 12. Juni 2014

www.ris.bka.gv.at

30. Verordnung:

Ruderregatta auf dem Völkermarkter Stausee; Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper

30. Verordnung des Landeshauptmannes vom 28. Mai 2014, Zl. 08-SCH-55/2-2014, mit der auf der Drau der nördliche Bereich der Völkermarkter Bucht für die Durchführung einer Ruderregatta vorbehalten wird

Aufgrund der Paragraphen 17, Absatz 4 und 37 Absatz 5, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Teil der Völkermarkter Bucht, dessen südwestliche Grenze eine Linie entlang der Völkermarkter Draubrücke vom Nordufer bis zur Flussmitte bildet und dessen südöstliche Grenze eine gerade Linie von der Flussmitte bei der Völkermarkter Draubrücke bis zum Nordufer der Einmündung des Haimburger Baches bildet, wird am

Sonntag, den 17. August 2014,
in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung der Veranstaltung „25. Völkermarkter Ruderregatta – Internationale Begegnung“ vorbehalten.

  1. Absatz 2In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die der Durchführung der Veranstaltung dienen, ferner die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.

Paragraph 2,

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß Paragraph 42, des Schifffahrtsgesetzes bestraft.

Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r