LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 5. Juni 2014

www.ris.bka.gv.at

28. Verordnung:

„Ironman Austria 2014“; Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper auf Teilen des Wörthersees

28. Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Mai 2014, Zl. 08-SCH-360/2-2014, mit der ein Teil des Wörthersees für die Durchführung des Schwimmbewerbes im Rahmen der Veranstaltung „Ironman Austria 2014“ vorbehalten wird

Aufgrund der Paragraphen 17, Absatz 4 und 37 Absatz 5, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer südöstliche Teil des Wörthersees, dessen nördliche Grenze eine gerade Linie vom südlichen Ende des Strandbades Krumpendorf bis zum nördlichen Ende des Strandbades Klagenfurt und dessen westliche Grenze eine gerade Linie vom Strandbad Kropfitsch in Krumpendorf bis zur Villa Schwarzenfels in Maiernigg bildet, einschließlich des Lendkanals bis zur Straßenbrücke der Landesstraße B70d (Harbacher Straße), wie in der Anlage dargestellt, wird am

Sonntag, den 29. Juni 2014,
in der Zeit von 6.30 Uhr bis 9.30 Uhr,

der Verwendung durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Durchführung des Schwimmbewerbes der Veranstaltung „IRONMAN Austria 2014“ vorbehalten (Sportzone gemäß Paragraph 17, Absatz 4, SchFG).
  1. Absatz 2In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die der Durchführung der Veranstaltung dienen, ferner die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.

Paragraph 2,

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß Paragraph 42, des Schifffahrtsgesetzes bestraft.

Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r