LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 28. Mai 2014

www.ris.bka.gv.at

27. Verordnung:

Bade- und Schwimmverbote um Schifffahrtsanlagen für den Fahrgastverkehr

27. Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. Mai 2014,
Zl. 08-SCH-443/9-2014, mit der Bade- und Schwimmverbote um Schifffahrtsanlagen für den Fahrgastverkehr auf Kärntner Seen geregelt werden

Aufgrund der Paragraphen 17, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und 37 Absatz 5, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Auf dem Wörthersee, Ossiacher See, Millstätter See, Weißensee und den Draustauseen und der Drau ist das Baden und Schwimmen im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Schiffswerften und Arbeitsbereiche schwimmender Geräte sowie um Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren verboten, wobei das Verbot des Schwimmens und Badens im Umkreis von 100 m um Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren während des Anlegens, des Verweilens und Ablegens gilt.

Paragraph 2,

Schiffsführer von Fahrgastschiffen und Fähren auf Gewässern gemäß Paragraph eins, haben bei Annäherung an eine Schiffsanlegestelle für die Fahrgastschifffahrt das Anlegemanöver entsprechend der Anlage 2 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2013,, durch einen langen Ton anzukündigen und beim Verlassen der Anlegestelle dieses Manöver ebenfalls durch einen langen Ton bzw. beim Ablegen achteraus durch drei kurze Töne anzukündigen.

Paragraph 3,

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß Paragraph 42, des Schifffahrtsgesetzes bestraft.

Paragraph 4,

Die Bestimmungen der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2013,, bleiben unberührt.

Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r