24. Kundmachung des Landeshauptmannes vom 6. Mai 2014, Zl. 01-VD-VE-111/10-2014, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen24. Kundmachung des Landeshauptmannes vom 6. Mai 2014, Zl. 01-VD-VE-111/10-2014, betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 des Kärntner Kundmachungsgesetzes – K-KMG, LGBl. Nr. 25/1996, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 39/2013, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Kärntner Kundmachungsgesetzes – K-KMG, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1996,, zuletzt geändert durch Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2013,, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht.
Der Landtag von Kärnten hat dem Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen nach Art. 66 Abs. 1 K-LVG zugestimmt.Der Landtag von Kärnten hat dem Abschluss der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen nach Artikel 66, Absatz eins, K-LVG zugestimmt.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 5 Abs. 2 für die Länder Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am 13. März 2014 in Kraft getreten. Für das Land Steiermark ist die Vereinbarung gemäß ihrem Art. 5 Abs. 3 am 26. April 2014 und für das Land Wien am 30. April 2014 in Kraft getreten. Für das Land Kärnten tritt die Vereinbarung gemäß ihrem Art. 5 Abs. 3 am 22. Mai 2014 in Kraft.Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 5, Absatz 2, für die Länder Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am 13. März 2014 in Kraft getreten. Für das Land Steiermark ist die Vereinbarung gemäß ihrem Artikel 5, Absatz 3, am 26. April 2014 und für das Land Wien am 30. April 2014 in Kraft getreten. Für das Land Kärnten tritt die Vereinbarung gemäß ihrem Artikel 5, Absatz 3, am 22. Mai 2014 in Kraft.
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von
landwirtschaftlichen Berufs- und FachschulenVereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG
betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von
landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Die unterzeichnenden Länder – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:Die unterzeichnenden Länder – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Vereinbarung findet auf jene Fälle Anwendung, in denen Schülerinnen und Schüler eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule in einem anderen Land besuchen.
Artikel 2
Kostenbeitrag
(1)Absatz einsDie Vertragsparteien verpflichten sich, für Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Landesgebiet den Hauptwohnsitz haben und eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule im Landesgebiet einer anderen Vertragspartei besuchen, dieser einen Beitrag zum Sachaufwand in der Höhe von 45,90 Euro pro Unterrichtswoche und Schüler zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich im Nachhinein bis spätestens 15. November des darauf folgenden Schuljahres.
(2)Absatz 2Der im Abs. 1 festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat Jänner zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl für den Monat Jänner 2013 ist. Die ermittelten Beträge sind auf volle zehn Cent aufzurunden.Der im Absatz eins, festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat Jänner zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl für den Monat Jänner 2013 ist. Die ermittelten Beträge sind auf volle zehn Cent aufzurunden.
Artikel 3
Informationspflicht
Die Vertragsparteien, die Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land in eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule ihres Landes aufnehmen, verpflichten sich, dem anderen Land Auskunft über deren Namen und Wohnort (Gemeinde des Hauptwohnsitzes), die Schule und Klasse sowie die Dauer des Unterrichts in Wochen zu erteilen.
Artikel 4
Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes
Entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Streit darüber, ob eine Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 2 B-VG vorliegt oder ob die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind, so kann jede am Streit beteiligte Vertragspartei beim Verfassungsgerichtshof die entsprechende Feststellung beantragen.Entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Streit darüber, ob eine Vereinbarung nach Artikel 15 a, Absatz 2, B-VG vorliegt oder ob die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind, so kann jede am Streit beteiligte Vertragspartei beim Verfassungsgerichtshof die entsprechende Feststellung beantragen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1)Absatz einsDiese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2)Absatz 2Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Verwahrer die schriftlichen Mitteilungen von drei Ländern eingelangt sind, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(3)Absatz 3Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach deren Inkrafttreten gemäß Abs. 2 dem Verwahrer mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung in Kraft.Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach deren Inkrafttreten gemäß Absatz 2, dem Verwahrer mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung in Kraft.
Artikel 6
Beitritt
Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 5 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tag des Einlangens seiner Mitteilung wirksam.Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Artikel 5, Absatz 2, noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tag des Einlangens seiner Mitteilung wirksam.
Artikel 7
Geltungsdauer, Kündigung
(1)Absatz einsDiese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2)Absatz 2Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung kündigen. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiter in Kraft.
(3)Absatz 3Eine Kündigung wird zu Beginn des übernächsten Schuljahres wirksam. Von der Kündigung bleiben die Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler unberührt, die zum Zeitpunkt der Kündigung im anderen Land eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule bereits besuchen.
(4)Absatz 4Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anderen Vertragsparteien von einer beabsichtigten Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren.
Artikel 8
Hinterlegung, Mitteilungen
(1)Absatz einsDiese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer), die allen Ländern beglaubigte Abschriften zu übermitteln hat, hinterlegt.
(2)Absatz 2Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind schriftlich an den Verwahrer zu richten. Sie gelten zum Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer als abgegeben. Der Verwahrer hat diese Mitteilungen unverzüglich allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen.
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r