19. Gesetz vom 13. März 2014, mit dem das Gesetz über die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft – K-PPAG, LGBl. Nr. 53/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2010, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft – K-PPAG, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet: „Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz – K-PPAG“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
„Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Patientenanwaltschaft
| § 1 Patientenanwaltschaft |
| § 2 Bestellung |
| § 2a Abberufung |
| § 2b Aufgaben und Befugnisse |
| § 3 Tätigkeitsbericht |
2. Abschnitt Pflegeanwalt
| § 4 Pflegeanwalt |
| § 5 Bestellung und Abberufung |
| § 6 Aufgaben und Befugnisse |
| § 7 Tätigkeitsbericht |
3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
| § 8 Kosten- und Abgabenbefreiung |
| § 9 Verweisungen“ |
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZur Wahrung von Patienteninteressen in Krankenanstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und bei Ärzten, die der Ärztekammer für Kärnten, oder Zahnärzten, die der Landeszahnärztekammer für Kärnten angehören, wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Patientenanwaltschaft eingerichtet und ein Patientenanwalt oder eine Patientenanwältin bestellt.“Zur Wahrung von Patienteninteressen in Krankenanstalten im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Landesgesetzblatt Nr. 26, und bei Ärzten, die der Ärztekammer für Kärnten, oder Zahnärzten, die der Landeszahnärztekammer für Kärnten angehören, wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Patientenanwaltschaft eingerichtet und ein Patientenanwalt oder eine Patientenanwältin bestellt.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 4 lautet:Paragraph eins, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Patientenanwaltschaft zu unterrichten. Die Patientenanwaltschaft ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz zu erteilen.“
5.§Novellierungsanordnung 5§, 1 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:1 werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6Die Landesregierung hat der Patientenanwaltschaft das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche fachlich und persönlich geeignete Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die zweckentsprechenden Büro- und sonstigen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(7)Absatz 7Der Patientenanwalt (Die Patientenanwältin) und die Bediensteten der Patientenanwaltschaft sind verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zu wahren.“Der Patientenanwalt (Die Patientenanwältin) und die Bediensteten der Patientenanwaltschaft sind verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20, Absatz 3, B-VG zu wahren.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt: Nach Paragraph 2 a, wird folgender Paragraph 2 b, eingefügt:
„§ 2b
Aufgaben und Befugnisse
(1)Absatz einsAufgaben der Patientenanwaltschaft sind:
die Entgegennahme von Beschwerden von Patienten und deren Angehörigen über die Behandlung oder die Betreuung in Krankenanstalten oder bei Ärzten oder Zahnärzten sowie die Entgegennahme von Anregungen aus diesem Bereich;
die Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten und Streitfällen sowie die Unterstützung bei der außergerichtlichen Schadensregulierung;
die Mitwirkung im Verfahren zur Entschädigung in Härtefällen gemäß § 15 des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes;die Mitwirkung im Verfahren zur Entschädigung in Härtefällen gemäß Paragraph 15, des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes;
die Begutachtung von Rechtsvorschriften im Bereich des Gesundheitswesens;
die Information der Öffentlichkeit und von Patienten und deren Angehörigen über Angelegenheiten, die für Patienten von Bedeutung sind, sowie über die Aufgaben und die Tätigkeit der Patientenanwaltschaft;
die Abgabe von Stellungnahmen in grundlegenden, die Patienteninteressen betreffenden Fragen, wie insbesondere bei der Errichtung oder Auflassung sowie der Verbesserung stationärer oder ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden;
die Errichtung von Patientenverfügungen gemäß § 6 des Patientenverfügungs-Gesetzes.die Errichtung von Patientenverfügungen gemäß Paragraph 6, des Patientenverfügungs-Gesetzes.
(2)Absatz 2Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane haben die Patientenanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Akteneinsicht zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.
(3)Absatz 3Bezieht sich die Wahrnehmung der Aufgaben der Patientenanwaltschaft auf die Tätigkeit von Ärzten oder Zahnärzten, sind die betroffenen Personen oder Einrichtungen zur Abgabe einer Stellungnahme einzuladen. Die Patientenanwaltschaft hat erforderlichenfalls mit anderen Informations- und Beschwerdestellen oder den entsprechenden gesetzlichen beruflichen Vertretungen zusammenzuarbeiten.
(4)Absatz 4Die Patientenanwaltschaft hat mit sonstigen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf das Gesundheitswesen bezieht oder die Patienteninteressen wahrnehmen (wie z. B. Patientenselbsthilfegruppen), die Zusammenarbeit zu suchen.
(5)Absatz 5Die Patientenanwaltschaft ist berechtigt, auch andere als in Abs. 2 bis 4 genannte Personen oder Einrichtungen einzuladen, zu einem konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen. Die Patientenanwaltschaft ist berechtigt, auch andere als in Absatz 2 bis 4 genannte Personen oder Einrichtungen einzuladen, zu einem konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen.
(6)Absatz 6Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 sind der Patientenanwalt (die Patientenanwältin) und die Mitarbeiter der Patientenanwaltschaft berechtigt, jene Räume einer Krankenanstalt zu betreten, in denen Patienten untergebracht, behandelt, versorgt, gepflegt, betreut oder begleitet werden.Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, sind der Patientenanwalt (die Patientenanwältin) und die Mitarbeiter der Patientenanwaltschaft berechtigt, jene Räume einer Krankenanstalt zu betreten, in denen Patienten untergebracht, behandelt, versorgt, gepflegt, betreut oder begleitet werden.
(7)Absatz 7Der Patientenanwalt (Die Patientenanwältin) kann zur Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben außerhalb seiner (ihrer) Büroräumlichkeiten Sprechstunden abhalten.
(8)Absatz 8Die Inanspruchnahme der Patientenanwaltschaft kann auch anonym erfolgen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4
Pflegeanwalt
(1)Absatz einsZur Wahrung der Interessen von pflegebedürftigen Personen wird beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Pflegeanwaltschaft eingerichtet und ein Pflegeanwalt oder eine Pflegeanwältin bestellt.
(2)Absatz 2Von der Zuständigkeit des Pflegeanwaltes (der Pflegeanwältin) ausgenommen ist die Pflege von Personen in Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 und gemäß § 1 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, von Menschen mit Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes sowie die Pflege bei Personen oder in Einrichtungen nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz.Von der Zuständigkeit des Pflegeanwaltes (der Pflegeanwältin) ausgenommen ist die Pflege von Personen in Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, von Menschen mit Behinderung gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes sowie die Pflege bei Personen oder in Einrichtungen nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz.
(3)Absatz 3Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) ist weisungsfrei.
(4)Absatz 4Die in der Pflegeanwaltschaft tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Pflegeanwaltes (der Pflegeanwältin).
(5)Absatz 5Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Pflegeanwaltschaft zu unterrichten. Die Pflegeanwaltschaft ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz zu erteilen.
(6)Absatz 6Die Landesregierung hat der Pflegeanwaltschaft das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche, fachlich und persönlich geeignete Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten sowie die zweckentsprechenden Büro- und sonstigen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(7)Absatz 7Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) und die Bediensteten der Pflegeanwaltschaft sind verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zu wahren.“ Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) und die Bediensteten der Pflegeanwaltschaft sind verpflichtet, die Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20, Absatz 3, B-VG zu wahren.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift „§ 5 Bestellung“ wird durch die Überschrift „§ 5 Bestellung und Abberufung“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Die §§ 6 bis 9 werden durch folgende §§ 6 bis 9 ersetzt:Die Paragraphen 6 bis 9 werden durch folgende Paragraphen 6 bis 9 ersetzt:
„§ 6
Aufgaben und Befugnisse
(1)Absatz einsAufgaben der Pflegeanwaltschaft sind:
die Beratung von pflegebedürftigen Personen, deren Angehörigen und gesetzlichen Vertreter sowie von Interessensvertretern für pflegebedürftige Personen in Fragen die Pflege betreffend;
die Entgegennahme von Beschwerden von pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen in Angelegenheiten der Pflege, insbesondere über die Behandlung, die Betreuung oder Pflege in Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Heimgesetzes, durch mobile Pflege- und Betreuungsdienste, insbesondere solche nach § 15 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, sowie durch Betreuungskräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes oder durch zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 befugte Personen;die Entgegennahme von Beschwerden von pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen in Angelegenheiten der Pflege, insbesondere über die Behandlung, die Betreuung oder Pflege in Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Kärntner Heimgesetzes, durch mobile Pflege- und Betreuungsdienste, insbesondere solche nach Paragraph 15, Absatz 2, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, sowie durch Betreuungskräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes oder durch zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 befugte Personen;
die Vermittlung bei Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen oder gesetzlichen Vertretern und Einrichtungen nach dem Kärntner Heimgesetz, mobilen Pflege- und Betreuungsdiensten oder in der Pflege tätigen Personen;
die Information der Öffentlichkeit und insbesondere des von Pflegebedürftigkeit betroffenen Personenkreises über Angelegenheiten, die für pflegebedürftige Personen von Bedeutung sind, und über die Aufgaben und die Tätigkeit der Pflegeanwaltschaft;
die Begutachtung von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung in Angelegenheiten der Pflege;
die Abgabe von Stellungnahmen in grundlegenden, die Interessen von pflegebedürftigen Personen betreffenden Fragen, wie insbesondere bei der Errichtung oder Auflassung sowie der Verbesserung stationärer oder mobiler Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden.
(2)Absatz 2Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane sowie die Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Heimgesetzes und die mobilen Pflege und Betreuungsdienste, insbesondere solche nach § 15 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, haben die Pflegeanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte und Stellungnahmen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane sowie die Einrichtungen gemäß § 1 Absatz eins, des Kärntner Heimgesetzes und die mobilen Pflege und Betreuungsdienste, insbesondere solche nach Paragraph 15, Absatz 2, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, haben die Pflegeanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte und Stellungnahmen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
(3)Absatz 3Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane haben der Pflegeanwaltschaft auf Ersuchen Akteneinsicht zu gewähren.
(4)Absatz 4Bezieht sich die Wahrnehmung der Aufgaben auf Betreuungskräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes oder durch zur Ausübung des Gewerbes der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 befugte Personen, sind diese zur Abgabe einer Stellungnahme einzuladen. Die Pflegeanwaltschaft hat erforderlichenfalls mit anderen Informations- und Beschwerdestellen oder den entsprechenden gesetzlichen beruflichen Vertretungen zusammenzuarbeiten.
(5)Absatz 5Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 ist der Pflegeanwalt (die Pflegeanwältin) berechtigt, Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Heimgesetzes zu betreten und erforderlichenfalls bei Vorliegen der Zustimmung der pflegebedürftigen Person oder von deren gesetzlichen Vertreter Einsicht in die diese Person betreffenden Unterlagen zu nehmen. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, ist der Pflegeanwalt (die Pflegeanwältin) berechtigt, Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Kärntner Heimgesetzes zu betreten und erforderlichenfalls bei Vorliegen der Zustimmung der pflegebedürftigen Person oder von deren gesetzlichen Vertreter Einsicht in die diese Person betreffenden Unterlagen zu nehmen.
(6)Absatz 6Der Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) kann zur Erfüllung seiner (ihrer) Aufgaben außerhalb seiner (ihrer) Büroräumlichkeiten Sprechstunden abhalten.
(7)Absatz 7Die Inanspruchnahme der Pflegeanwaltschaft kann auch anonym erfolgen.
§ 7
TätigkeitsberichtParagraph 7 <, b, r, /, >, T, ä, t, i, g, k, e, i, t, s, b, e, r, i, c, h, t,
(1)Absatz einsDer Pflegeanwalt (Die Pflegeanwältin) hat bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre, einen Bericht über die Tätigkeit der Pflegeanwaltschaft und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat den Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Der Tätigkeitsbericht ist nach der Kenntnisnahme durch den Landtag vom Pflegeanwalt (von der Pflegeanwältin) in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 8
Kosten- und AbgabenbefreiungParagraph 8 <, b, r, /, >, K, o, s, t, e, n, - und Abgabenbefreiung
(1)Absatz einsDie Inanspruchnahme der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft ist kostenlos. Den Aufwand der Patientenanwaltschaft und der Pflegeanwaltschaft hat das Land zu tragen.
(2)Absatz 2Für die Inanspruchnahme der Tätigkeiten der Patientenanwaltschaft oder der Pflegeanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 9
VerweisungenParagraph 9 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, i, s, u, n, g, e, n,
(1)Absatz einsVerweisungen in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2)Absatz 2Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen in folgender Fassung zu verstehen:
Hausbetreuungsgesetz – HBG, BGBl. I Nr. 33/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008;Hausbetreuungsgesetz – HBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 57/2008;
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013;Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 125/2013;
Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG, BGBl. I Nr. 55/2006.“Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr.in P r e t t n e r