LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 2. April 2014

www.ris.bka.gv.at

16. Verordnung:

Kärntner Bau-Übertragungsverordnung

16. Verordnung der Landesregierung vom 25. März 2014, mit der die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Hermagor auf Behörden des Landes übertragen wird (Kärntner Bau-Übertragungsverordnung)

Gemäß Artikel 118, Absatz 7, B-VG und Paragraph 10, Absatz 5, K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, wird auf Antrag der in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Gemeinden verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Besorgung der im Paragraph 2, dieser Verordnung genannten Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei betreffend
    1. Litera a
      Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, die einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen,
    2. Litera b
      bauliche Anlagen, die neben der Baubewilligung auch einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen,
    wird von folgenden Gemeinden auf die Bezirkshauptmannschaft Hermagor übertragen:

 

Gemeinde

1

Dellach

2

Gitschtal

3

Hermagor-Pressegger See

4

Kirchbach

5

Kötschach-Mauthen

6

Lesachtal

7

St. Stefan im Gailtal

  1. Absatz 2Die Übertragung gemäß Absatz eins, Litera b, erfolgt auf den Landeshauptmann, wenn für die bauliche Anlage eine wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes in erster Instanz erforderlich ist.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Übertragung gemäß Paragraph eins, umfasst alle Aufgaben der Behörde nach der Kärntner Bauordnung 1996, den Kärntner Bauvorschriften und dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990, ausgenommen die in Paragraph 2, Absatz 2, dieser Verordnung angeführten Angelegenheiten.
  2. Absatz 2Von der Übertragung gemäß Paragraph eins, dieser Verordnung ist die Vollziehung des 9. Abschnittes der Kärntner Bauordnung 1996 ausgenommen.
  3. Absatz 3Bei einer Mischnutzung oder Mischverwendung gilt die Übertragung gemäß Paragraph eins, dieser Verordnung nur wenn die erfassten baulichen Anlagen überwiegend den in Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b genannten Zwecken dienen. Die überwiegende Nutzung oder Verwendung ist anhand der Nutzfläche, bei diesbezüglichem Gleichstand anhand des umbauten Raumes (der Kubatur) zu beurteilen. Im Sinn dieser Bestimmung gilt als Nutzfläche bei Gebäuden die Netto-Gesamtgeschoßfläche, im Übrigen aber die tatsächlich für gewerbliche oder sonstige Zwecke genutzte Fläche.
  4. Absatz 4Der Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände sind vom Bürgermeister unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, wenn sie von der Übertragung erfasste bauliche Anlagen betreffen.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r