Gesetz vom 13. März 2014, mit dem das Kärntner Gratulationengesetz – K-GrG erlassen wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis: | |
| § 1 Zielsetzung § 2 Gratulationen § 3 Datenverwendung § 4 Veröffentlichung § 5 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden |
§ 1
Zielsetzung Paragraph eins,
Zielsetzung
Dieses Gesetz regelt die Datenverwendung bei Gratulationen der Gemeinden.
§ 2
Gratulationen Paragraph 2,
Gratulationen
Unter Gratulationen im Sinne dieses Gesetzes fallen Glückwünsche an eine oder mehrere Personen insbesondere aus folgenden Anlässen:
Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
besonderes Jubiläum eines Anlasses gemäß lit. a bis c, besonderes Jubiläum eines Anlasses gemäß Litera a bis c,
Begründung eines Wohnsitzes,
besondere soziale Handlung.
§ 3
Datenverwendung Paragraph 3,
Datenverwendung
(1)Absatz einsDie Gemeinden dürfen zum Zweck von Gratulationen folgende Daten verwenden:
Name, Geburtsdatum, Erreichbarkeitsdaten jener Person, der gratuliert werden soll,
im Falle von Gratulationen nach § 2 lit. b, c und d Personenstand jener Person, der gratuliert werden soll, im Falle von Gratulationen nach Paragraph 2, Litera b,, c und d Personenstand jener Person, der gratuliert werden soll,
Name und Erreichbarkeitsdaten allfälliger Auskunftspersonen,
(2)Absatz 2Die Daten nach Abs. 1 sind nach Durchführung der Gratulation und einer allfälligen Veröffentlichung nach § 4 unverzüglich zu löschen. Die Daten nach Absatz eins, sind nach Durchführung der Gratulation und einer allfälligen Veröffentlichung nach Paragraph 4, unverzüglich zu löschen.
§ 4
Veröffentlichung Paragraph 4 <, b, r, /, >, fünf e, r, ö, f, f, e, n, t, l, i, c, h, u, n, g,
(1)Absatz einsDie Gemeinden sind berechtigt, Gratulationen selbst zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern eine Zustimmung über Art und Inhalt der Veröffentlichung gemäß Abs. 2 vorliegt. Die Gemeinden sind berechtigt, Gratulationen selbst zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern eine Zustimmung über Art und Inhalt der Veröffentlichung gemäß Absatz 2, vorliegt.
(2)Absatz 2Die Zustimmung zur Veröffentlichung der Gratulation kann erteilt werden
bei einer Geburt durch einen gesetzlichen Vertreter des Kindes,
bei der Eheschließung oder deren Jubiläum durch beide Ehegatten,
bei der Begründung von eingetragenen Partnerschaften oder deren Jubiläum durch beide eingetragenen Partner oder
bei sonstigen Gratulationen durch die jeweils betroffene Person.
§ 5
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden Paragraph 5,
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r