LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 28. März 2014

www.ris.bka.gv.at

14. Kundmachung:

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganz-tägiger Schulformen

14. Kundmachung des Landeshauptmannes vom 26. März 2014, Zl. 01-VD-VE-84/5-2014, betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Kärntner Kundmachungsgesetzes – K-KMG, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1996,, zuletzt geändert durch Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2013,, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht.

Der Landtag von Kärnten hat dem Abschluss der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen nach Artikel 66, Absatz eins, K-LVG zugestimmt.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 7, Absatz eins, mit 1. September 2013 für den Bund sowie die Länder Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten. Für das Land Kärnten und das Land Wien wird die Vereinbarung gemäß ihrem Artikel 8, mit 1. September 2014 wirksam werden.

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen

Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die unterzeichnenden Länder – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau –, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1
Grundlage für den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen

Die Vertragsparteien kommen überein, die Geltungsdauer der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,, nach Maßgabe der nachstehenden Artikel im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bis zum Ende des Schuljahres 2018/19 zu verlängern und im genannten Zeitraum vollinhaltlich umzusetzen.

Artikel 2
Erweiterte Zielsetzungen

Diese Vereinbarung umfasst zusätzlich zu den in Artikel eins, der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,, genannten öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen auch Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Zusätzlich zu den Zielsetzungen gemäß Artikel eins, der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,, verfolgt diese Vereinbarung nachstehende Zielsetzungen:

  1. Ziffer eins
    Ausbau des integrativen Betreuungsangebotes für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
  2. Ziffer 2
    Ausbau der Tagesbetreuung mit besonderen Qualitätskriterien:
    1. Litera a
      Förderung im Freizeitbereich durch Angebote der Interessen- und Begabungsförderung sowie der individuellen Förderung,
    2. Litera b
      Sicherstellung einer sinnvollen Freizeitgestaltung durch Angebote in den Bereichen schulische Kulturarbeit, Soziales Lernen, Sprach- und Leseförderung, geschlechterbewusste Pädagogik, schulische Gewaltprävention, interkulturelles Lernen, Freizeitprojekte, Gesundheits- und Bewegungserziehung sowie naturwissenschaftlich-technische Schwerpunkte,
    3. Litera c
      Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der schulischen Tagesbetreuung durch die Schaffung von Kommunikations- und Regenerationszonen und von Bereichen für die Verpflegung, Sport- und Freizeitgestaltung sowie durch die Adaptierung von Klassenräumen, um die individuelle Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die Betreuung in Kleingruppen sowie Projektunterricht zu ermöglichen.
  3. Ziffer 3
    Herstellung von gleichen Rahmenbedingungen der Tagesbetreuung in den unterschiedlichen Formen.

Artikel 3
Pädagogisches Gesamtkonzept

Die Länder verpflichten sich, im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzepts gemäß Artikel 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,, die Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler neben den in Artikel 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, der angeführten Vereinbarung genannten Angeboten auch durch Sprach- und Leseförderung sowie Begabungsförderung zu fördern und im Rahmen des Freizeitbereiches der schulischen Tagesbetreuung ausreichende Bewegungsmöglichkeiten zu gewährleisten.

Artikel 4
Finanzierung und Zahlungsmodalitäten für die Freizeit im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung bis 18:00 Uhr im Jahr 2014

  1. Absatz einsZusätzlich zu den in Artikel 4, der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,, für das Jahr 2014 vom Bund zur Verfügung zu stellenden Budgetmitteln wird der Bund für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr stattfindet, im Jahr 2014 einen Zweckzuschuss im Sinne der Paragraphen 12 und 13 F-VG 1948 im Höchstausmaß von 78.534.000,00 Euro zur Verfügung stellen. Ein Anteil dieses Betrages kann nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels gemäß Absatz 2, auch für infrastrukturelle Maßnahmen im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der genannten Vereinbarung verwendet werden, dies an Standorten, deren Bestand vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung als gesichert angesehen werden kann.
  2. Absatz 2Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

 

2014

 

Gesamtsumme

in Euro (höchstens)

Davon auch für Infrastruktur

in Euro (höchstens)

Burgenland

2.665.608,88 €

2.562.190,70 €

Kärnten

5.253.107,84 €

5.049.301,92 €

Niederösterreich

15.098.617,00 €

14.512.832,80 €

Oberösterreich

13.249.070,62 €

12.735.043,66 €

Salzburg

4.968.155,08 €

4.775.404,53 €

Steiermark

11.340.466,66 €

10.900.488,21 €

Tirol

6.620.863,85 €

6.363.992,81 €

Vorarlberg

3.457.153,07 €

3.323.025,18 €

Wien

15.880.957,00 €

15.264.820,19 €

Österreich

78.534.000,00 €

 

  1. Absatz 3Die für das Jahr 2014 nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels auch für infrastrukturelle Maßnahmen vorgesehenen Anschubfinanzierungsmittel können auch zur Finanzierung von infrastrukturellen Maßnahmen des Jahres 2013 verwendet werden.

Artikel 5
Finanzierung und Zahlungsmodalitäten für die Freizeit im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung bis 18:00 Uhr in den Jahren 2015 bis 2018

  1. Absatz einsZusätzlich zu den in Artikel 4, der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,, für die Jahre 2011 bis 2014 vom Bund zur Verfügung zu stellenden Budgetmitteln wird der Bund für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr stattfindet, in den Jahren 2015 bis 2018 einen Zweckzuschuss im Sinne der Paragraphen 12 und 13 F-VG 1948 in der Höhe von insgesamt höchstens 375.402.000,00 Euro zur Verfügung stellen. Ein Teilbetrag kann nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels gemäß Absatz 2, auch für infrastrukturelle Maßnahmen im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der genannten Vereinbarung verwendet werden, dies an Standorten, deren Bestand vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung als gesichert angesehen werden kann.

2015

2016

2017

2018

109.368.000,00 €

99.022.999,99 €

88.678.000,00 €

78.333.000,01 €

  1. Absatz 2Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

 

2015

2016

 

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Davon auch für Infrastruktur
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Davon auch für Infrastruktur
in Euro (höchstens)

Burgenland

3.712.179,60 €

2.227.307,76 €

3.361.048,57 €

1.848.576,71 €

Kärnten

7.315.581,77 €

4.389.349,06 €

6.623.608,86 €

3.642.984,87 €

Niederösterreich

21.026.632,33 €

12.615.979,40 €

19.037.746,09 €

10.470.760,35 €

Oberösterreich

18.450.917,50 €

11.070.550,50 €

16.705.665,31 €

9.188.115,92 €

Salzburg

6.918.750,92 €

4.151.250,55 €

6.264.313,80 €

3.445.372,59 €

Steiermark

15.792.957,93 €

9.475.774,76 €

14.299.119,25 €

7.864.515,59 €

Tirol

9.220.345,80 €

5.532.207,48 €

8.348.203,33 €

4.591.511,83 €

Vorarlberg

4.814.499,67 €

2.888.699,80 €

4.359.101,38 €

2.397.505,76 €

Wien

22.116.134,48 €

13.269.680,69 €

20.024.193,40 €

11.013.306,37 €

Österreich

109.368.000,00 €

 

99.022.999,99 €

 

 

2017

2018

 

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Davon auch für Infrastruktur
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Davon auch für Infrastruktur
in Euro (höchstens)

Burgenland

3.009.917,54 €

1.354.462,89 €

2.658.786,52 €

531.757,30

Kärnten

5.931.635,95 €

2.669.236,18 €

5.239.663,04 €

1.047.932,61

Niederösterreich

17.048.859,83 €

7.671.986,92 €

15.059.973,58 €

3.011.994,72

Oberösterreich

14.960.413,12 €

6.732.185,90 €

13.215.160,93 €

2.643.032,19

Salzburg

5.609.876,69 €

2.524.444,51 €

4.955.439,58 €

991.087,92

Steiermark

12.805.280,56 €

5.762.376,25 €

11.311.441,87 €

2.262.288,37

Tirol

7.476.060,87 €

3.364.227,39 €

6.603.918,40 €

1.320.783,68

Vorarlberg

3.903.703,11 €

1.756.666,40 €

3.448.304,83 €

689.660,97

Wien

17.932.252,33 €

8.069.513,55 €

15.840.311,26 €

3.168.062,25

Österreich

88.678.000,00 €

 

78.333.000,01 €

 

  1. Absatz 3Bei Verwendung der für die Jahre 2015 bis 2018 nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels auch für infrastrukturelle Maßnahmen vorgesehenen Anschubfinanzierungsmittel dürfen 55.000,00 Euro als einmalige Zahlung pro Gruppe nicht überschritten werden. Mit den Mitteln sind ausschließlich die Einrichtung neuer Tagesbetreuungen oder Qualitätsverbesserungen in der Infrastruktur für bereits bestehende schulische Tagesbetreuungen zu finanzieren, wobei die Einrichtung neuer Standorte bzw. neuer Gruppen der schulischen Tagesbetreuung vorrangig zu behandeln ist. Die Mittel sind insbesondere zu verwenden für

    Ziffer eins Die Schaffung bzw. Adaptierung von Speisesälen und Küchen,

    Ziffer 2 Die Schaffung bzw. Adaptierung von Gruppenräumen für eine adäquate Betreuung,

    Ziffer 3 Die Schaffung bzw. Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen,

    Ziffer 4 Die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen oder die

    Ziffer 5 Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen (zB Geschirr, Besteck, Spiele).

    Anderenfalls ist dieser Zweckzuschuss in den Jahren 2015 bis 2018 als Anschubfinanzierung von Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels zu verwenden, wobei 9.000,00 Euro pro Gruppe pro Jahr nicht überschritten werden dürfen.
  2. Absatz 4In den Jahren 2016, 2017 und 2018 können die für Infrastruktur vorgesehenen Mittel um bis zu 20% des für Infrastruktur vorgesehenen Betrages überschritten werden (Flexibilisierungsklausel). Die Gesamtsumme des 2016, 2017 und 2018 zur Verfügung stehenden Betrages wird dadurch nicht erhöht.
  3. Absatz 5Werden Anschubfinanzierungsmittel des Bundes dieser Vereinbarung in einem Jahr von einem Land nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese von den Ländern unter Beibehaltung der Zweckwidmung bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres 2018/2019 in die nächsten Jahre übertragen werden. Am Ende der Laufzeit nicht verbrauchte Mittel sind an den Bund zurückzuzahlen.

Artikel 6
Berichtslegung, Controlling und Evaluierung

  1. Absatz einsDie Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Die Länder erstatten bis 31. Oktober für das begonnene Schuljahr die Meldung zum Bedarf gemäß Artikel 4, Absatz 3, Ziffer 3, der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,. Zum Ende des Kalenderjahres hat der Bund von den Ländern den Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Mittel im vergangenen Schuljahr in Form einer Abrechnung zu erhalten. Als Nachweis der Angebotsförderung haben die Länder die eingesetzten Mittel (getrennt nach Personalaufwand und Sachaufwand bzw. Investitionsausgaben), die Form der Tagesbetreuung, die Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen und den Personaleinsatz je einzelner Schule darzustellen. Weiters hat daraus hervorzugehen, an welchen Schulen es zu einem erstmaligen Angebot einer Tagesbetreuung gekommen ist. Über die Form der Tagesbetreuung, die Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen und den Personaleinsatz je einzelner Schule sowie weiters darüber, an welchen Schulen es zu einem erstmaligen Angebot einer Tagesbetreuung gekommen ist, ist Bericht zu legen.
  2. Absatz 2Im Zuge der jährlichen Bedarfsmeldung (Absatz eins,) ist ein vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur im Wege der Schulaufsicht zur Verfügung zu stellendes standardisiertes Rückmeldeformular zu übermitteln. Zusätzlich zur jährlichen Bedarfsmeldung sind auch bei Nichtzustandekommen einer (auch schul- oder schulartübergreifenden) Tagesbetreuung die Zahl der Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern zur Tagesbetreuung im Wege der Schulaufsicht an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu melden. Die Bedarfsmeldung bildet die Grundlage für die abzurufenden Gelder.
  3. Absatz 3Die Länder verpflichten sich, den Nachweis der Auszahlung der Gelder an den Schulerhalter sowie die widmungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Schulerhalter im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung nach Maßgabe der Qualitätskriterien gemäß Artikel 4, Absatz 3, Ziffer eins, der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,, zu überprüfen und dem Bund etwaige festgestellte Verstöße zu melden. Solche Verstöße begründen die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mittel.
  4. Absatz 4Der Bund behält sich das Recht vor, Einzelfallüberprüfungen an Schulen vorzunehmen und die eingesetzten Mittel bei etwaigen Verstößen zurückzufordern.
  5. Absatz 5Im Jahr 2016 ist eine Zwischenevaluierung und im Jahr 2019 eine Endevaluierung durch den Bund durchzuführen, die aufbauend auf den Berichten der Länder gemäß Artikel 3, Absatz 3, Ziffer 6, der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2011,, eine zusammenfassende Darstellung der Maßnahme zu umfassen hat.

Artikel 7
Inkrafttreten

  1. Absatz einsSind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des Monats August 2013 erfüllt, so tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2013 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und deren Mitteilungen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zum Ablauf des Monats August 2013 beim Bundeskanzleramt vorliegen.
  2. Absatz 2Tritt die Vereinbarung nicht nach Absatz eins, mit 1. September 2013 in Kraft, so tritt an dessen Stelle jener 1. September, bis zu dem die Inkrafttretensvoraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind.
  3. Absatz 3Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 oder nach Artikel 8, mitteilen.
  4. Absatz 4Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht, rechtzeitig vor dem Auslaufen der Vereinbarung Verhandlungen über die Weiterführung der schulischen Tagesbetreuung aufzunehmen.

Artikel 8
Beitritt

Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie beim Ablauf des Monats August 2013 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Sie wird diesen gegenüber jeweils mit 1. September jenes Jahres wirksam, in dem bis zum Ablauf des Monats August die Voraussetzungen gemäß Artikel 7, Absatz eins, erfüllt sind und die Mitteilung des betreffenden Landes darüber beim Bundeskanzleramt vorliegt.

Artikel 9
Geltungsdauer

Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2018/19.

Artikel 10
Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r