10. Gesetz vom 20. Februar 2014, mit dem das Kärntner Landesholding-Gesetz und
das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Kärntner Landesholding-Gesetzes
Das Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG, LGBl. Nr. 37/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert: Das Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1991,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 2a lautet:Paragraph 8, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 aDer Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding hat an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds nach Maßgabe der Bestimmungen des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1993, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuwirken.“Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding hat an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds nach Maßgabe der Bestimmungen des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuwirken.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Mitglieder der Organe des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds dürfen dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding nicht angehören.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Dies gilt ferner für die Mitglieder des Aufsichtsrates im Hinblick auf die Mitwirkung an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 14 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 22 Abs. 4 lit. w entfällt; die bisherigen lit. x, y und z erhalten die Bezeichnung lit. w, x und y. Paragraph 22, Absatz 4, Litera w, entfällt; die bisherigen Litera x,, y und z erhalten die Bezeichnung Litera w,, x und y.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Dem Aufsichtsrat obliegt es ferner, nach § 8 Abs. 2a an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds mitzuwirken, insbesondereDem Aufsichtsrat obliegt es ferner, nach Paragraph 8, Absatz 2 a, an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds mitzuwirken, insbesondere
die Mitglieder des Vorstandes des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds zu bestellen und abzuberufen sowie Anstellungsverträge mit ihnen abzuschließen;
den Voranschlag und den Jahresabschluss des Fonds zu prüfen und zu genehmigen;
den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung des Fonds zu bestellen;
den Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und des Kuratoriums des Fonds zu fassen;
zum Abschluss einer Vereinbarung des Vorstandes des Fonds mit der Landesregierung nach § 32 Abs. 2 des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes – K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, in der geltenden Fassung, zu ermächtigen.“zum Abschluss einer Vereinbarung des Vorstandes des Fonds mit der Landesregierung nach Paragraph 32, Absatz 2, des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes – K-WFG, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993,, in der geltenden Fassung, zu ermächtigen.“
Artikel II
Änderung des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes
Das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz – K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:Das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz – K-WFG, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Der Fonds ist in das Firmenbuch einzutragen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 Abs. 1 lit. g wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:Nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera g, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera h, angefügt:
Wahrnehmung von Angelegenheiten der Wirtschaftsentwicklung (Projekt- und Standortentwicklung), insbesondere der Investorenakquisition und -betreuung, des Standortmarketings und -managements, der Strukturentwicklung, des Technologiemarketings sowie der Einrichtung und des Betriebes von Technologie-, Industrie- und Gewerbeparks sowie von Technologie- und Gründerzentren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Bei § 3 Abs. 2 lit. b wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; § 3 Abs. 2 lit. c entfällt. Bei Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Förderungsrichtlinien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; sie sind im Internet auf der Homepage des Fonds zu verlautbaren.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 9a erster Satz wird das Zitat „BGBl. I Nr. 13/2005“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 57/2013“ ersetzt.Im Paragraph 9 a, erster Satz wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 13/2005“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 57/2013“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 11 Abs. 3 lautet:Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 und 2 obliegt der Landesregierung.“„(3) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins und 2 obliegt der Landesregierung.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, eingefügt:
„§ 11a
Rechtsgeschäfte mit den Mitgliedern der Organe
§ 12b des Kärntner Landesholding-Gesetzes – K-LHG, LGBl. Nr. 37/1991, in der jeweils geltenden Fassung, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an Stelle des Ausdrucks „Kärntner Landesholding“ der Ausdruck „Fonds“ tritt.“Paragraph 12 b, des Kärntner Landesholding-Gesetzes – K-LHG, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an Stelle des Ausdrucks „Kärntner Landesholding“ der Ausdruck „Fonds“ tritt.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12
Bestellung des Vorstandes
(1)Absatz einsDer Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding mit Zustimmung des Kuratoriums auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind. Erfolgt die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, so ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2)Absatz 2Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied des Vorstandes darf vom Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding auf die Dauer der Bestellung, längstens jedoch auf fünf Jahre abgeschlossen werden.
(3)Absatz 3Vor der Bestellung einer Person in die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes ist die betreffende Funktion durch den Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding mit Zustimmung des Kuratoriums öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor Freiwerden der Funktion, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen. Die Ausschreibung hat neben den Bestellungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluss zu geben.
(4)Absatz 4Die öffentliche Ausschreibung der Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes darf entfallen, wenn der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding mit Zustimmung des Kuratoriums vor Ablauf der Funktionsdauer des Mitgliedes beschließt, dieses neuerlich zu bestellen.
(5)Absatz 5Wird die Zustimmung des Kuratoriums gemäß Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Einlangen des Bestellungsvorschlages des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding nicht erteilt, hat die Landesregierung das Mitglied des Vorstandes zu bestellen.“Wird die Zustimmung des Kuratoriums gemäß Absatz eins, innerhalb eines Monats nach Einlangen des Bestellungsvorschlages des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding nicht erteilt, hat die Landesregierung das Mitglied des Vorstandes zu bestellen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Vorstand führt die Geschäfte des Fonds, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Er verwaltet das Vermögen des Fonds in eigener Verantwortung.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 13 Abs. 3 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Satzung darf vorsehen, dass in bestimmten Angelegenheiten
zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam oder
ein Mitglied des Vorstandes gemeinsam mit einem Prokuristen
jeweils zur Vertretung des Fonds befugt sind.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 13 Abs. 3a entfällt.Paragraph 13, Absatz 3 a, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung des Kuratoriums weder ein Handelsgewerbe betreiben noch mit Unternehmungen, denen der Fonds Förderungen gewährt, noch im Geschäftszweig des Fonds für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne Einwilligung des Kuratoriums auch nicht an einer fremden Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
„§ 16
Erlöschen der Mitgliedschaft zum Vorstand
(1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zum Vorstand des Fonds erlischt durch
(2)Absatz 2Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding zu erklären.
(3)Absatz 3Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn
die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren,
das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 15 Abs. 1) verstoßen hat oderdas Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (Paragraph 15, Absatz eins,) verstoßen hat oder
das Mitglied eine schriftlich erteilte Weisung der Landesregierung gemäß § 29 Abs. 3 dritter Satz oder einen schriftlich erteilten Auftrag der Landesregierung gemäß § 5, § 35 Abs. 2 oder Abs. 2a nicht befolgt oderdas Mitglied eine schriftlich erteilte Weisung der Landesregierung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, dritter Satz oder einen schriftlich erteilten Auftrag der Landesregierung gemäß Paragraph 5,, Paragraph 35, Absatz 2, oder Absatz 2 a, nicht befolgt oder
das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht.
(4)Absatz 4Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding kann ein Mitglied des Vorstandes mit Zustimmung oder auf Vorschlag des Kuratoriums abberufen, wenn das Mitglied seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
„§ 17
Bericht an das Kuratorium und an die Kärntner Landesholding
(1)Absatz einsDer Vorstand hat dem Kuratorium regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich über den Gang der Geschäfte des Fonds und die Lage des Fonds im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen, in wichtigen Angelegenheiten jedoch sofort, Bericht zu erstatten.
(2)Absatz 2Der Vorstand hat schriftliche Berichte nach Abs. 1 dem Vorsitzenden und den sonstigen Mitgliedern des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding zur Kenntnis zu bringen.“Der Vorstand hat schriftliche Berichte nach Absatz eins, dem Vorsitzenden und den sonstigen Mitgliedern des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding zur Kenntnis zu bringen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 18 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 18, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsDas Kuratorium besteht aus Mitgliedern, deren Zahl jener der in der Landesregierung vertretenen Parteien entspricht, sowie aus zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen.
(2)Absatz 2Das Vorschlagsrecht für jeweils ein Mitglied des Kuratoriums hat jede der in der Landesregierung vertretenen Parteien sowie die Wirtschaftskammer Kärnten und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 23 lautet:Paragraph 23, lautet:
„§ 23
Rechte und Aufgaben des Kuratoriums
(1)Absatz einsDas Kuratorium hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen.
(2)Absatz 2Das Kuratorium darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die vom Fonds getätigten Fördermaßnahmen verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches verlangen.
(3)Absatz 3Das Kuratorium darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf Förderungsmaßnahmen des Fonds beziehen, einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder des Kuratoriums oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(4)Absatz 4Dem Kuratorium obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:
über Vorschlag des Vorstandes die Satzung des Fonds und ihre Änderungen zu erlassen,
den Vorsitzenden des Kuratoriums und seinen Stellvertreter zu wählen,
über Vorschlag des Vorstandes Leitlinien im Sinne des § 35 Abs. 2 erster Satz zu beschließen,über Vorschlag des Vorstandes Leitlinien im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz zu beschließen,
zu vom Vorstand ausgearbeiteten Leitlinien im Sinne des § 35 Abs. 2 zweiter Satz eine schriftliche begründete Stellungnahme abzugeben,zu vom Vorstand ausgearbeiteten Leitlinien im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz eine schriftliche begründete Stellungnahme abzugeben,
über Vorschlag des Vorstandes Förderungsrichtlinien zu erlassen,
zu vom Vorstand ausgearbeiteten Förderungsrichtlinien im Sinne des § 35 Abs. 2a eine schriftliche begründete Stellungnahme abzugeben,zu vom Vorstand ausgearbeiteten Förderungsrichtlinien im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2 a, eine schriftliche begründete Stellungnahme abzugeben,
der Gewährung von Förderungsmitteln, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen,
bestimmten Arten von Geschäften oder Maßnahmen, zu deren Durchführung der Vorstand auf Grund der Satzung oder von Beschlüssen des Kuratoriums die Zustimmung einzuholen hat, zuzustimmen,
dem Eingehen von Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 lit. g und § 6 Abs. 1 lit. d zuzustimmen,dem Eingehen von Beteiligungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera g und Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, zuzustimmen,
nach § 12 Abs. 1 der Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Einlangen des Bestellungsvorschlages des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding zuzustimmen, nach Paragraph 12, Absatz eins, der Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Einlangen des Bestellungsvorschlages des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding zuzustimmen,
nach § 16 Abs. 4 gegenüber dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding die Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes vorzuschlagen oder dieser zuzustimmen,nach Paragraph 16, Absatz 4, gegenüber dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding die Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes vorzuschlagen oder dieser zuzustimmen,
eine schriftliche Stellungnahme gemäß § 33 Abs. 2 abzugeben,eine schriftliche Stellungnahme gemäß Paragraph 33, Absatz 2, abzugeben,
dem Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften zuzustimmen,
der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, die einen in der Satzung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen,
der Erteilung der Prokura zuzustimmen,
den Entwurf des Berichts über den Stand der Gebarung des Fonds, über die Förderungen nach diesem Gesetz und über ihre Auswirkungen nach § 33 Abs. 5 zu genehmigen.den Entwurf des Berichts über den Stand der Gebarung des Fonds, über die Förderungen nach diesem Gesetz und über ihre Auswirkungen nach Paragraph 33, Absatz 5, zu genehmigen.
(5)Absatz 5Verweigert das Kuratorium seine Zustimmung gemäß Abs. 4 Z 10, so ist dies gegenüber dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding zu begründen.“Verweigert das Kuratorium seine Zustimmung gemäß Absatz 4, Ziffer 10,, so ist dies gegenüber dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding zu begründen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 26 Z 5 wird nach der Wortfolge „Bestimmungen über die Vertretung des Fonds“ vor dem Strichpunkt die Wortfolge „und die Erteilung der Prokura“ eingefügt. In § 26 Z 6 wird die Wortfolge „in Gemeinschaft mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums in bestimmten Angelegenheiten des Fonds zu vertreten;“ durch die Wortfolge „den Fonds nach § 13 Abs. 3 in bestimmten Angelegenheiten gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes oder mit einem Prokuristen zu vertreten;“ ersetzt. § 26 Z 7 bis 9 wird zu § 26 Z 8 bis 10; die neue Z 7 lautet:In Paragraph 26, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „Bestimmungen über die Vertretung des Fonds“ vor dem Strichpunkt die Wortfolge „und die Erteilung der Prokura“ eingefügt. In Paragraph 26, Ziffer 6, wird die Wortfolge „in Gemeinschaft mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums in bestimmten Angelegenheiten des Fonds zu vertreten;“ durch die Wortfolge „den Fonds nach Paragraph 13, Absatz 3, in bestimmten Angelegenheiten gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes oder mit einem Prokuristen zu vertreten;“ ersetzt. Paragraph 26, Ziffer 7 bis 9 wird zu Paragraph 26, Ziffer 8 bis 10; die neue Ziffer 7, lautet:
Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Vorstandes;“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 27 Abs. 2 lit. e wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:Nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera e, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera f, angefügt:
Wirtschaftsentwicklung (Projekt- und Standortentwicklung), Strukturentwicklung, Investorenakquisition und –betreuung, Standortmarketing und –management sowie Technologiemarketing.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 31 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Wege der Kärntner Landesholding.“In Paragraph 31, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Wege der Kärntner Landesholding.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 32 Abs. 2 lautet:Paragraph 32, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Mit Ermächtigung des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding hat der Vorstand mit der Landesregierung im Vorhinein auf die Dauer von jeweils zumindest drei Kalenderjahren die Summe der dem Fonds mindestens jährlich zuzuwendenden Landesmittel zu vereinbaren. Kommt vor dem Ablauf des letzten Jahres der Geltung einer solchen Vereinbarung eine neue Vereinbarung nicht zustande, so ist für das darauf folgende Jahr der jährliche Durchschnittsbetrag aus den während der drei vorangegangenen Jahre zugewendeten Mitteln als vereinbart anzusehen; hiebei sind Mittel, die vereinbarungsgemäß ausdrücklich der Sonderfinanzierung gewidmet sind, oder Mittel, die nach § 5 der Sonderförderung dienen, nicht zu berücksichtigen.“ Mit Ermächtigung des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding hat der Vorstand mit der Landesregierung im Vorhinein auf die Dauer von jeweils zumindest drei Kalenderjahren die Summe der dem Fonds mindestens jährlich zuzuwendenden Landesmittel zu vereinbaren. Kommt vor dem Ablauf des letzten Jahres der Geltung einer solchen Vereinbarung eine neue Vereinbarung nicht zustande, so ist für das darauf folgende Jahr der jährliche Durchschnittsbetrag aus den während der drei vorangegangenen Jahre zugewendeten Mitteln als vereinbart anzusehen; hiebei sind Mittel, die vereinbarungsgemäß ausdrücklich der Sonderfinanzierung gewidmet sind, oder Mittel, die nach Paragraph 5, der Sonderförderung dienen, nicht zu berücksichtigen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 33 lautet:Paragraph 33, lautet:
„§ 33
Fondsgebarung
(1)Absatz einsDie Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie verfügt werden kann.
(2)Absatz 2Der Vorstand des Fonds hat nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Kuratoriums bis zum 30. November eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding zur Genehmigung sowie den Lagebericht zur Kenntnisnahme vorzulegen. Änderungen des Voranschlages bedürfen gleichfalls der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding. Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding hat dem Voranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag des Fonds die Bedeckung der Ausgaben nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat er die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt. Beabsichtigt der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding die Versagung der Genehmigung, hat er das Kuratorium vorher anzuhören.
(3)Absatz 3Genehmigt der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding den Voranschlag bis 30. November eines Kalenderjahres nicht, so hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Kalenderjahr nach dem Voranschlag des abgelaufenen Kalenderjahres zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwanzigstel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen.
(4)Absatz 4Nach der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding sind der Landesregierung der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht vorzulegen.
(5)Absatz 5Über den Stand der Gebarung des Fonds, über die Förderungen nach diesem Gesetz und über ihre Auswirkungen, insbesondere auf die arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Daten des Landes Kärnten, hat der Vorstand der Landesregierung bis spätestens 31. März des Folgejahres Bericht zu erstatten; der Entwurf des Berichts bedarf der Genehmigung durch das Kuratorium. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Namen der Förderungswerber und den Umfang der diesen vom Fonds gewährten Förderungen (§ 4 Abs. 4 lit. f) zu enthalten und ist von der Landesregierung dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding und dem Landtag vorzulegen. Die Inhalte des Berichts sind nach abschließender Erledigung durch den Landtag im Internet auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen.Über den Stand der Gebarung des Fonds, über die Förderungen nach diesem Gesetz und über ihre Auswirkungen, insbesondere auf die arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Daten des Landes Kärnten, hat der Vorstand der Landesregierung bis spätestens 31. März des Folgejahres Bericht zu erstatten; der Entwurf des Berichts bedarf der Genehmigung durch das Kuratorium. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Namen der Förderungswerber und den Umfang der diesen vom Fonds gewährten Förderungen (Paragraph 4, Absatz 4, Litera f,) zu enthalten und ist von der Landesregierung dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding und dem Landtag vorzulegen. Die Inhalte des Berichts sind nach abschließender Erledigung durch den Landtag im Internet auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums zu entlasten.“
(7)Absatz 7Dem Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding obliegt die Bestellung des Wirtschaftsprüfers zur Abschlussprüfung des Fonds.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 35 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 2a wird der Ausdruck „Vorstand“ jeweils durch den Ausdruck „Fonds“ ersetzt.In Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 2 a, wird der Ausdruck „Vorstand“ jeweils durch den Ausdruck „Fonds“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 35a entfällt.Paragraph 35 a, entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 36 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „Landes“ die Wortfolge „und der Sicherheit des Vermögens des Fonds (Fondsgebarung)“ eingefügt.Im Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz wird nach dem Wort „Landes“ die Wortfolge „und der Sicherheit des Vermögens des Fonds (Fondsgebarung)“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 36 Abs. 4 lautet:Paragraph 36, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen, ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände, die Geschäftsgebarung und die Veranlagung der Fondsmittel kontrollieren. Insbesondere darf der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit verlangen, ihm einen Bericht über die Gebarung und die Veranlagung der Fondsmittel vorzulegen. Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Sachverständige beauftragen.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 36 Abs. 8 lautet:Paragraph 36, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Der Fonds hat auf Anordnung der Landesregierung Überprüfungen der Effektivität und Effizienz von Fördermaßnahmen (Evaluierungen) durch externe Sachverständige durchführen zu lassen. Die Landesregierung hat die zu evaluierenden Bereiche und die Frist, innerhalb der die Evaluierung durchzuführen ist, festzusetzen. Der Fonds hat die Kosten der Evaluierung zu tragen und der Landesregierung das Ergebnis der Evaluierung unverzüglich zu übermitteln.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 38 Abs. 2 entfällt. § 38 Abs. 4 lit. a lautet:Paragraph 38, Absatz 2, entfällt. Paragraph 38, Absatz 4, Litera a, lautet:
jede der in der Landesregierung vertretenen Parteien;“
28.Novellierungsanordnung 28, § 4 Abs. 4 lit. f lautet:Paragraph 4, Absatz 4, Litera f, lautet:
die Bedingungen, die vom Förderungswerber vor der Gewährung der Förderung zu erfüllen sind, wie insbesondere das Eingehen von Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Falle der Gewährung der Förderung zu übernehmen hat; hiezu zählt insbesondere die Verpflichtung des Förderungswerbers der Veröffentlichung seines Namens und des Umfanges der ihm vom Fonds gewährten Förderungen im Bericht gemäß § 33 Abs. 5 einschließlich dessen Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Fonds ausdrücklich schriftlich zuzustimmen;“die Bedingungen, die vom Förderungswerber vor der Gewährung der Förderung zu erfüllen sind, wie insbesondere das Eingehen von Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Falle der Gewährung der Förderung zu übernehmen hat; hiezu zählt insbesondere die Verpflichtung des Förderungswerbers der Veröffentlichung seines Namens und des Umfanges der ihm vom Fonds gewährten Förderungen im Bericht gemäß Paragraph 33, Absatz 5, einschließlich dessen Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Fonds ausdrücklich schriftlich zuzustimmen;“
Art. III
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt – soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt – am 1. April 2014 in Kraft.Dieses Gesetz tritt – soweit Absatz 2, nichts anderes bestimmt – am 1. April 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2Der Vorgang der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat nach Maßgabe der Art. I und II schon vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) so rechtzeitig stattzufinden, dass der neue Vorstand mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an seine Tätigkeit aufnehmen kann. Der Vorgang der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat nach Maßgabe der Art. römisch eins und römisch II schon vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) so rechtzeitig stattzufinden, dass der neue Vorstand mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an seine Tätigkeit aufnehmen kann.
(3)Absatz 3Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat seine Satzung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen des Art. II anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat seine Satzung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen des Art. römisch II anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums nach Art. II Z 15 (§ 18 KWF-G) und des Wirtschaftspolitischen Beirates nach Art. II Z 27 (§ 38) sind, soweit das Vorschlagsrecht den in der Landesregierung vertretenen Parteien zukommt, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung die vorschlagsberechtigten Parteien innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einzuladen hat, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen; sonstige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Mitgliedschaften, soweit sie nicht auf Vorschläge der drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien zurückgehen, bleiben unberührt. Die für diese Bestellung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes getroffen werden. Die Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums nach Art. römisch II Ziffer 15, (Paragraph 18, KWF-G) und des Wirtschaftspolitischen Beirates nach Art. römisch II Ziffer 27, (Paragraph 38,) sind, soweit das Vorschlagsrecht den in der Landesregierung vertretenen Parteien zukommt, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung die vorschlagsberechtigten Parteien innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einzuladen hat, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen; sonstige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Mitgliedschaften, soweit sie nicht auf Vorschläge der drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien zurückgehen, bleiben unberührt. Die für diese Bestellung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes getroffen werden.
Der Präsident des Landtages:
Ing. Rohr
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Mag.a Dr.in Schaunig-Kandut
Der Landesrat:
Dr. Waldner