LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 5. Februar 2014

www.ris.bka.gv.at

6. Gesetz:

Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992; Änderung

6. Gesetz vom 13. Dezember 2013, mit dem das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 geändert wird

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 – K-MBAG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsFür Motorfahrzeuge, die gemäß Paragraph 102, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, ist eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 100/2003“.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des Paragraph 2, lautet „Begriffsbestimmungen“.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 2,, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Schwimmkörper mit Maschinenantrieb sind in der Binnenschifffahrt verwendete Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Wasserfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 2, Schifffahrtsgesetz [SchFG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,) noch schwimmende Anlagen (Paragraph 2, Ziffer 14, SchFG) sind. Absatz eins, zweiter Halbsatz ist anzuwenden. Für Flöße im Sinne des Paragraph 99, Absatz 3, zweiter Halbsatz SchFG gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über Motorfahrzeuge im Sinne des Absatz eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die aufgrund einer Schifffahrtskonzession gemäß Paragraph 77, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden;“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,,“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Motorfahrzeuge, Flöße und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die
    1. Litera a
      nach              der schifffahrtsbehördlichen Zulassungsurkunde mit einer Antriebsleistung unter einem kW ausgestattet sind,
    2. Litera b
      ausschließlich              mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 3, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Absatz eins, Ziffer 5, ist nur dann anzunehmen, wenn
    1. Litera a
      sie im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt;
    2. Litera b
      sie mit der erkennbaren Absicht entfaltet wird, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen;
    3. Litera c
      die Verwendung des Motorfahrzeuges von einem öffentlichen Steg oder einem Steg mit Öffentlichkeitscharakter, dh. mit öffentlichem Zugang während der Betriebszeiten, aus erfolgt und
    4. Litera d
      die Einnahmen jährlich die nachstehenden Mindestbeträge sowie die Tätigkeit die nachstehenden jährlichen Mindestbetriebsstunden übersteigen:
    1. Ziffer eins
      am Wörthersee: 7.000 Euro Mindesteinnahmen und 140 Mindestbetriebsstunden,
    2. Ziffer 2
      am Ossiacher See und Millstätter See: 5.000 Euro Mindesteinnahmen und 100 Mindestbetriebsstunden,
    3. Ziffer 3
      am Weissensee und an sonstigen Gewässern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins :, 4.000 Euro Mindesteinnahmen und 80 Mindestbetriebsstunden.
  2. Absatz 3Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Absatz 2, Litera d, Ziffer eins bis 3 erster Fall) sind nach den Grundsätzen des Paragraph 131, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden (Absatz 2, Litera d, Ziffer eins bis 3 zweiter Fall) sind mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Diese Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 3, Absatz 6, Litera a, entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung,“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Wird ein Motorfahrzeug entgegen den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ohne schifffahrtsbehördliche Zulassung auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet, ist Abgabenschuldner der Verfügungsberechtigte über das Motorfahrzeug.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Abgabenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Zulassung des Motorfahrzeuges (Paragraph eins, Absatz eins,) und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird (Paragraph 106, Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,).“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aIn den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz ist die Abgabe von der Abgabenbehörde für den Zeitraum festzusetzen, für den nach den Feststellungen des Ermittlungsverfahrens die Abgabe nicht entrichtet wurde. Absatz 2, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Höhe der Abgabe beträgt monatlich
    1. Litera a
      für Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb ausgestattet sind, 1,00 Euro, und
    2. Litera b
      für nicht unter Litera a, fallende Motorfahrzeuge 1,50 Euro

pro kW Antriebsleistung, mit der das Motorfahrzeug nach der schifffahrtsbehördlichen Zulassungsurkunde ausgestattet ist.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 6, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe sowie die Mindestbeträge gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 vH beträgt.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Erlischt die Zulassung des Motorfahrzeugs oder wird sie widerrufen (Paragraph 106, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,), nachdem die Abgabe bereits entrichtet worden ist, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen ein die Abgabenschuld (Paragraph 5, Absatz 2,) übersteigender Abgabenbetrag rückzuerstatten. Abgabenbeträge unter 10 Euro sind nicht zu vollstrecken.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Der Abgabenertrag ist vorrangig für ökologische Maßnahmen zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:

„§ 9a
Verweisungen

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich die Verweisungen auf diese Bundesgesetze als solche in der nachstehend angeführten Fassung:
    1. Litera a
      Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 70/2013;
    2. Litera b
      Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. römisch eins Nr. 51/2012;
    3. Litera c
      Schifffahrtsgesetz – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,.“

Artikel II

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt – soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird – am 1. März 2014 in Kraft.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, tritt Art. römisch eins Ziffer 14, (Entfall des Paragraph 6, Absatz 2,) am 1. Jänner 2015 in Kraft.
  3. Absatz 3Abweichend von Art. römisch eins Ziffer 8, sind für das Jahr 2014 folgende von Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, abweichenden Mindestbeträge und Mindestbetriebsstunden anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Litera d, Ziffer eins :, 6.300 Euro Mindesteinnahmen und 126 Mindestbetriebsstunden;
    2. Ziffer 2
      Litera d, Ziffer 2 :, 4.600 Euro Mindesteinnahmen und 92 Mindestbetriebsstunden und
    3. Ziffer 3
      Litera d, Ziffer 3 :, 3.800 Euro Mindesteinnahmen und 76 Mindestbetriebsstunden.
  4. Absatz 4Motorfahrzeuge gemäß Art römisch eins Ziffer 5, (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,), die am 1. März 2014 mit keinem Betriebsstundenzähler gemäß Art römisch eins Ziffer 8, (betreffend Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz) ausgestattet sind, sind bis 31. Mai 2014 mit einem Betriebsstundenzähler auszustatten. Diesfalls können die Betriebsstunden, bis zur Ausstattung des Motorfahrzeugs mit einem Betriebsstundenzähler, längstens jedoch bis 31. Mai 2014, mittels eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.

Der Präsident des Landtages:
Ing. Rohr

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Mag.a Dr.in Schaunig-Kandut