2. Gesetz vom 13. Dezember 2013, mit dem das Kärntner IPPC-Anlagengesetz geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner IPPC-Anlagengesetz – K-IPPC-AG, LGBl. Nr. 52/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:Das Kärntner IPPC-Anlagengesetz – K-IPPC-AG, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Vor § 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:Vor Paragraph eins, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
„I. Abschnitt
Bewilligung von IPPC-Anlagen“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 1 werden in der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende lit. e angefügt:Im Paragraph eins, Absatz eins, werden in der Litera d, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Litera e, angefügt:
sonstige Anlagen, die im Anhang I der Industrieemissionen-Richtlinie angeführt sind.“sonstige Anlagen, die im Anhang römisch eins der Industrieemissionen-Richtlinie angeführt sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 2 zweiter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Insbesondere soweit IPPC-Anlagen in den Geltungsbereich
des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002,
des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen 2013,
des Mineralrohstoffgesetzes oder
des Wasserrechtsgesetzes 1959
fallen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Dieses Gesetz gilt auch nicht hinsichtlich jener Umweltauswirkungen, für die eine Genehmigung nach § 21a des Immissionsschutzgesetzes-Luft erforderlich ist.“fallen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Dieses Gesetz gilt auch nicht hinsichtlich jener Umweltauswirkungen, für die eine Genehmigung nach Paragraph 21 a, des Immissionsschutzgesetzes-Luft erforderlich ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 5 wird das Wort „IPPC-Richtlinie“ durch das Wort „Industrieemissionen-Richtlinie“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 5, wird das Wort „IPPC-Richtlinie“ durch das Wort „Industrieemissionen-Richtlinie“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 2 werden folgende Absätze 8 bis 21 angefügt:Dem Paragraph 2, werden folgende Absätze 8 bis 21 angefügt:
„(8)Absatz 8Ein „BVT-Merkblatt“ ist ein Dokument, das gemäß Art. 13 der Industrieemissionen-Richtlinie für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt. Ein „BVT-Merkblatt“ ist ein Dokument, das gemäß Artikel 13, der Industrieemissionen-Richtlinie für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt.
(9)Absatz 9„BVT-Schlussfolgerungen“ sind ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält.
(10)Absatz 10Die „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte“ sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(11)Absatz 11Eine „Zukunftstechnik“ ist eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten kann als bestehende beste verfügbare Techniken.
(12)Absatz 12„Gefährliche Stoffe“ sind Stoffe und Gemische gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.„Gefährliche Stoffe“ sind Stoffe und Gemische gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
(13)Absatz 13Ein „Bericht über den Ausgangszustand“ enthält Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe. Der Bericht hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Gewässerverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung oder Schließung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht muss – unbeschadet konkreterer Vorgaben nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 — mindestens enthalten:
Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über frühere Nutzungen des Geländes;
falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers mit gefährlichen Stoffen, die durch die bestehende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen.
(14)Absatz 14Der „Boden“ ist die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Sie besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen.
(15)Absatz 15„Umweltinspektionen“ sind alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenüberwachung, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigung durch die Anlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden.
(16)Absatz 16„Geflügel“ ist das Geflügel im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008, BGBl. II Nr. 473/2008.„Geflügel“ ist das Geflügel im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2008,.
(17)Absatz 17Eine „Feuerungsanlage“ ist jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden.
(18)Absatz 18Eine „Gasturbine“ ist jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Energie umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht.
(19)Absatz 19Eine „Umweltqualitätsnorm“ ist die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder zur Umsetzung von Unionsrecht erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt werden müssen.
(20)Absatz 20Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber besitzt oder stellvertretend wahrnimmt.
(21)Absatz 21Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Industrieemissionen-Richtlinie anzuwenden.“Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Artikel 3, der Industrieemissionen-Richtlinie anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 2 lit. d lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, lautet:
einen Bericht über den Ausgangszustand (§ 2 Abs. 13) im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände der Anlage, wenn im Rahmen der Tätigkeit einer Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;“ einen Bericht über den Ausgangszustand (Paragraph 2, Absatz 13,) im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände der Anlage, wenn im Rahmen der Tätigkeit einer Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 2 lit. i lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Litera i, lautet:
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und Beseitigung der von der Anlage erzeugten Abfälle (zB durch ein Abfallwirtschaftskonzept);“
8.Novellierungsanordnung 8, § 3 Abs. 2 lit. k lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Litera k, lautet:
die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht,“
9.Novellierungsanordnung 9, § 4 Abs. 1 lit. c wird durch folgende lit. c und d ersetzt:Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, wird durch folgende Litera c und d ersetzt:
Bewilligung oder Aktualisierung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5;Bewilligung oder Aktualisierung der Genehmigung gemäß Paragraph 6, Absatz 5 ;,
Aktualisierung der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 5 lit. a.“Aktualisierung der Genehmigung gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Litera a, Punkt “,
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 4 werden folgende Abs. 9 bis 11 angefügt:Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 9 bis 11 angefügt:
„(9)Absatz 9Der Spruch der Genehmigung, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Begründung der Genehmigung und die Ausnahmen gemäß §§ 6 Abs. 5 und 7 Abs. 2 müssen der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Behörde zugänglich gemacht werden. Der Spruch der Genehmigung, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Begründung der Genehmigung und die Ausnahmen gemäß Paragraphen 6, Absatz 5 und 7 Absatz 2, müssen der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Behörde zugänglich gemacht werden.
(10)Absatz 10Folgende Informationen müssen der Öffentlichkeit, in Bezug auf lit. a auch im Internet, zugänglich gemacht werden: Folgende Informationen müssen der Öffentlichkeit, in Bezug auf Litera a, auch im Internet, zugänglich gemacht werden:
relevante Informationen zu den vom Betreiber bei der Stilllegung getroffenen Maßnahmen gemäß § 6b undrelevante Informationen zu den vom Betreiber bei der Stilllegung getroffenen Maßnahmen gemäß Paragraph 6 b, und
die Ergebnisse der entsprechend der Genehmigung erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen.
(11)Absatz 11Die Bestimmungen der Abs. 8 bis 10 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 5 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes.“Die Bestimmungen der Absatz 8 bis 10 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins bis 5 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 4a Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 4 a, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Unterlagen gemäß § 4 Abs. 2 und 5 zuzuleiten und es ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“„Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Unterlagen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 5 zuzuleiten und es ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 4a Abs. 4 lautet:Paragraph 4 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind die Entscheidung über den Genehmigungsantrag und die im § 4 Abs. 8 und 9 genannten Informationen zu übermitteln.“Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind die Entscheidung über den Genehmigungsantrag und die im Paragraph 4, Absatz 8 und 9 genannten Informationen zu übermitteln.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 4a Abs. 6 lautet:Paragraph 4 a, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Werden im Rahmen eines in einem an Kärnten angrenzenden Staat durchgeführten Verfahrens gemäß der Industrieemissionen-Richtlinie betreffend eine Anlage, die, würde sie in Kärnten errichtet, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, Informationen gemäß § 4 Abs. 2 und 5 übermittelt, hat die Landesregierung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 vorzugehen. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind gemäß § 4 Abs. 8 und 9 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“Werden im Rahmen eines in einem an Kärnten angrenzenden Staat durchgeführten Verfahrens gemäß der Industrieemissionen-Richtlinie betreffend eine Anlage, die, würde sie in Kärnten errichtet, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 5 übermittelt, hat die Landesregierung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 vorzugehen. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind gemäß Paragraph 4, Absatz 8 und 9 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:Nach Paragraph 4 a, wird folgender Paragraph 4 b, eingefügt:
„§ 4b
Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen
(1)Absatz einsBVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Festlegung und Aktualisierung der Genehmigung für Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Festlegung und Aktualisierung der Genehmigung für Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.
(2)Absatz 2Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigung für Anlagen gemäß § 1 Abs. 1, mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 6 Abs. 4 und 5.Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Absatz eins, als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigung für Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und 5.
(3)Absatz 3Die Fundstellen der für die Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter sind von der Landesregierung auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen.“Die Fundstellen der für die Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter sind von der Landesregierung auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 5 Abs. 3 lit. a lautet:Paragraph 5, Absatz 3, Litera a, lautet:
Emissionsgrenzwerte (§ 6 Abs. 1) für die im Anhang angeführten Schadstoffe und für sonstige Schadstoffe, die von der betroffenen Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Luft, Wasser, Boden) auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können. Gegebenenfalls dürfen die Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden;“ Emissionsgrenzwerte (Paragraph 6, Absatz eins,) für die im Anhang angeführten Schadstoffe und für sonstige Schadstoffe, die von der betroffenen Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Luft, Wasser, Boden) auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können. Gegebenenfalls dürfen die Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden;“
16.Novellierungsanordnung 16, § 5 Abs. 3 lit. c bis f werden durch folgende lit. c bis f ersetzt:Paragraph 5, Absatz 3, Litera c bis f werden durch folgende Litera c bis f ersetzt:
Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, des Bewertungsverfahrens und, sofern erforderlich, des Messorts); die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 6 Abs. 4 dritter Satz angewendet wurde, die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit dem Stand der besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen stützen sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen;Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, des Bewertungsverfahrens und, sofern erforderlich, des Messorts); die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz angewendet wurde, die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit dem Stand der besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen stützen sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen;
angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens, angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens;
angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung des Bodens auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Bodenverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage; die wiederkehrende Überwachung des Bodens muss mindestens alle zehn Jahre durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;
Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs gemäß § 6b Abs. 2, 4 und 5;Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs gemäß Paragraph 6 b, Absatz 2,, 4 und 5;
über BVT-Schlussfolgerungen hinausgehende Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 5 Abs. 3 werden in der lit. g der Punkt durch einen Beistrich ersetzt sowie folgende lit. h angefügt:Im Paragraph 5, Absatz 3, werden in der Litera g, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt sowie folgende Litera h, angefügt:
eine Verpflichtung des Betreibers, der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, Folgendes zu übermitteln:
Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung gemäß lit. c und sonstige erforderliche Daten, die der Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigung ermöglichen, undInformationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung gemäß Litera c und sonstige erforderliche Daten, die der Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigung ermöglichen, und
in den Fällen des § 6 Abs. 4 dritter Satz eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den Emissionswerten, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziiert sind, ermöglicht.“in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den Emissionswerten, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziiert sind, ermöglicht.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 3 gelten für Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 lit. b unbeschadet der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.“Die Absatz eins bis 3 gelten für Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, unbeschadet der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.“
19.Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift des § 6 lautet:Die Überschrift des Paragraph 6, lautet:
„Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen“
20.Novellierungsanordnung 20, § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind unbeschadet des § 5 Abs. 3 lit. f auf den Stand der besten verfügbaren Techniken zu stützen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird.“ „Die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 3, Litera f, auf den Stand der besten verfügbaren Techniken zu stützen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 6 wird folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 6, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aUnterliegt eine Anlage dem Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), dürfen für diese Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem EZG 2011 unterliegenden Treibhausgase vorgeschrieben werden, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die gemäß § 45 EZG 2011 vom Emissionshandelssystem ausgenommen sind.“Unterliegt eine Anlage dem Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), dürfen für diese Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem EZG 2011 unterliegenden Treibhausgase vorgeschrieben werden, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die gemäß Paragraph 45, EZG 2011 vom Emissionshandelssystem ausgenommen sind.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 6 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4)Absatz 4Die Behörde hat gemäß § 5 Abs. 3 lit. a Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 4b Abs. 1 nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte. Unbeschadet einer Umweltqualitätsnorm kann die Behörde Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die nach dem Stand der besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.Die Behörde hat gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera a, Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte. Unbeschadet einer Umweltqualitätsnorm kann die Behörde Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die nach dem Stand der besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
(5)Absatz 5Abweichend von Abs. 4 kann die Behörde, unbeschadet des § 5 Abs. 3 lit. f in sonstigen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen. Voraussetzung dafür ist das Ergebnis einer Bewertung, dass die Erreichung der mit dem Stand der besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aus den folgenden Gründen, gemessen am Umweltnutzen, zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde:Abweichend von Absatz 4, kann die Behörde, unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 3, Litera f, in sonstigen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen. Voraussetzung dafür ist das Ergebnis einer Bewertung, dass die Erreichung der mit dem Stand der besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aus den folgenden Gründen, gemessen am Umweltnutzen, zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde:
geographischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder
technische Merkmale der betroffenen Anlage.
Die Behörde hat die Ergebnisse dieser Bewertung sowie die festgelegten Auflagen in der Genehmigung zu begründen und gemäß § 4 Abs. 9 zu veröffentlichen. Sie führt als Teil jeder Überprüfung gemäß § 7 eine erneute Bewertung durch. Die Behörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.Die Behörde hat die Ergebnisse dieser Bewertung sowie die festgelegten Auflagen in der Genehmigung zu begründen und gemäß Paragraph 4, Absatz 9, zu veröffentlichen. Sie führt als Teil jeder Überprüfung gemäß Paragraph 7, eine erneute Bewertung durch. Die Behörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.
(6)Absatz 6Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 sowie § 5 Abs. 1 lit. a für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.“Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, sowie Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.“
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt:Nach Paragraph 6, werden folgende Paragraphen 6 a und 6b eingefügt:
„§ 6a
Feuerungsanlagen
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, sind auf Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 lit. a die Bestimmungen des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW und mehr anzuwenden, soweit für die Umweltauswirkungen nicht eine Genehmigung nach § 21a des Immissionsschutzgesetzes-Luft erforderlich ist.Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, sind auf Feuerungsanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, die Bestimmungen des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW und mehr anzuwenden, soweit für die Umweltauswirkungen nicht eine Genehmigung nach Paragraph 21 a, des Immissionsschutzgesetzes-Luft erforderlich ist.
§ 6b
StilllegungParagraph 6 b, <, b, r, /, >, S, t, i, l, l, l, e, g, u, n, g,
(1)Absatz einsDie endgültige Einstellung der Tätigkeit (Stilllegung der Anlage gemäß § 1 Abs. 1) ist der Behörde längstens innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.Die endgültige Einstellung der Tätigkeit (Stilllegung der Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins,) ist der Behörde längstens innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.
(2)Absatz 2Im Fall der Anzeige der Stilllegung hat der Betreiber der Anzeige eine Bewertung und erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß lit. a bis c anzuschließen:Im Fall der Anzeige der Stilllegung hat der Betreiber der Anzeige eine Bewertung und erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß Litera a bis c anzuschließen:
bei Vorliegen eines Berichtes über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 13 eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erhebliche Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in den Ausgangszustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden. Für Grundwasserverschmutzungen gelten die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959);bei Vorliegen eines Berichtes über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 2, Absatz 13, eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erhebliche Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in den Ausgangszustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden. Für Grundwasserverschmutzungen gelten die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959);
bei Vorliegen eines Berichtes über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 13 und sofern infolge genehmigter Tätigkeiten vom Betreiber bereits vor dem 7. Jänner 2013 verursachte Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Umwelt zu Folge haben, hat der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen gemäß der in lit. c zweiter Satz vorgesehenen Bewertung vorzunehmen;bei Vorliegen eines Berichtes über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 2, Absatz 13 und sofern infolge genehmigter Tätigkeiten vom Betreiber bereits vor dem 7. Jänner 2013 verursachte Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Umwelt zu Folge haben, hat der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen gemäß der in Litera c, zweiter Satz vorgesehenen Bewertung vorzunehmen;
liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 13 nicht vor, weil die Genehmigungsauflagen noch nicht gemäß § 7 aktualisiert worden sind oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Dabei sind die zum Schutz des Geländes festgelegten Auflagen zu berücksichtigen. Für Grundwasserverschmutzungen gelten die Vorschriften des WRG 1959.liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 2, Absatz 13, nicht vor, weil die Genehmigungsauflagen noch nicht gemäß Paragraph 7, aktualisiert worden sind oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Dabei sind die zum Schutz des Geländes festgelegten Auflagen zu berücksichtigen. Für Grundwasserverschmutzungen gelten die Vorschriften des WRG 1959.
(3)Absatz 3Wird die Stilllegung von der Behörde verfügt (§ 7 Abs. 8), hat der Betreiber die Bewertung und allfällige notwendige Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. a oder b vorzulegen und durchzuführen.Wird die Stilllegung von der Behörde verfügt (Paragraph 7, Absatz 8,), hat der Betreiber die Bewertung und allfällige notwendige Maßnahmen gemäß Absatz 2, Litera a, oder b vorzulegen und durchzuführen.
(4)Absatz 4Werden vom Betreiber bei der Stilllegung die gemäß Abs. 2 lit. a erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung bescheidmäßig aufzutragen, um das Gelände in den Ausgangszustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden. Diese Entscheidung ist sofort vollstreckbar. Für Grundwasserverschmutzungen gelten die Vorschriften des WRG 1959.Werden vom Betreiber bei der Stilllegung die gemäß Absatz 2, Litera a, erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung bescheidmäßig aufzutragen, um das Gelände in den Ausgangszustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden. Diese Entscheidung ist sofort vollstreckbar. Für Grundwasserverschmutzungen gelten die Vorschriften des WRG 1959.
(5)Absatz 5Werden vom Betreiber bei der Stilllegung die gemäß Abs. 2 lit. b und c erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde bei einer durch die Tätigkeit verursachten ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe bescheidmäßig aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung einer derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Diese Entscheidung ist sofort vollstreckbar. Für Grundwasserverschmutzungen gelten die Vorschriften des WRG 1959.“Werden vom Betreiber bei der Stilllegung die gemäß Absatz 2, Litera b und c erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde bei einer durch die Tätigkeit verursachten ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe bescheidmäßig aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung einer derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Diese Entscheidung ist sofort vollstreckbar. Für Grundwasserverschmutzungen gelten die Vorschriften des WRG 1959.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7
Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen
(1)Absatz einsInnerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat die Behörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren. Dabei hat die Behörde für die vom Betreiber gemäß Abs. 3 durchzuführenden Maßnahmen sicherzustellen, dassInnerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat die Behörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren. Dabei hat die Behörde für die vom Betreiber gemäß Absatz 3, durchzuführenden Maßnahmen sicherzustellen, dass
die Genehmigung für die Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht wird, um die Einhaltung dieses Gesetzes zu gewährleisten;
die Anlage diese Genehmigung einhält.
Bei der Überprüfung müssen alle für die betreffenden Anlagen geltenden und seit der Erteilung der Genehmigung oder der letzten Überprüfung oder der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt werden.
(2)Absatz 2Wenn die Behörde bei der Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung in begründeten Fällen feststellt, dass ein längerer Zeitraum als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbaren Techniken notwendig ist, kann sie in der Genehmigung einen längeren Zeitraum festlegen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 erfüllt sind. Wenn die Behörde bei der Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung in begründeten Fällen feststellt, dass ein längerer Zeitraum als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbaren Techniken notwendig ist, kann sie in der Genehmigung einen längeren Zeitraum festlegen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 5, erfüllt sind.
(3)Absatz 3Der Betreiber hat innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage oder nach Maßgabe des Abs. 2 die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen.Der Betreiber hat innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage oder nach Maßgabe des Absatz 2, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
(4)Absatz 4Gelten für die Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen, hat die Behörde die Genehmigung zu aktualisieren, wenn die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
(5)Absatz 5Die Behörde hat die Genehmigung auch zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn
die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen,
die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert,
eine im Genehmigungsverfahren anzuwendende Umweltqualitätsnorm, die neu oder geändert worden ist, eine Anpassung erfordert.
(6)Absatz 6Auf Verlangen der Behörde hat der Betreiber alle für die Überprüfung der Genehmigung erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(7)Absatz 7Erforderlichenfalls kann die Behörde vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 mit Bescheid die Vorlage eines Projektes zur Anpassung der Anlage an die Erfordernisse gemäß Abs. 1, 4 und 5 verlangen. § 3 bleibt unberührt. Im Genehmigungsantrag oder der Anzeige ist den erforderlichen Unterlagen eine Darstellung der Entwicklung bei den besten verfügbaren Techniken anzuschließen.Erforderlichenfalls kann die Behörde vor Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, mit Bescheid die Vorlage eines Projektes zur Anpassung der Anlage an die Erfordernisse gemäß Absatz eins,, 4 und 5 verlangen. Paragraph 3, bleibt unberührt. Im Genehmigungsantrag oder der Anzeige ist den erforderlichen Unterlagen eine Darstellung der Entwicklung bei den besten verfügbaren Techniken anzuschließen.
(8)Absatz 8Hat der Betreiber nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 1 bis 7 nach wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen keine Anpassung an die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken durchgeführt oder wird durch den Betrieb der Anlage das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Dritter gefährdet oder stellt der Betrieb der Anlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von denen die Verschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind oder der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist.“Hat der Betreiber nach Ablauf der Fristen gemäß Absatz eins bis 7 nach wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen keine Anpassung an die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken durchgeführt oder wird durch den Betrieb der Anlage das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Dritter gefährdet oder stellt der Betrieb der Anlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von denen die Verschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind oder der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9
Umweltinspektionen
(1)Absatz einsAlle Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen. §§ 52 ff. AVG sind anzuwenden. Der Betreiber ist verpflichtet, die Behörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.Alle Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen. Paragraphen 52, ff. AVG sind anzuwenden. Der Betreiber ist verpflichtet, die Behörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle Anlagen des Landes enthält. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die Erstellung eines Umweltinspektionplanes kann entfallen, wenn in Kärnten keine Anlagen existieren, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist.
(3)Absatz 3Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:
eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;
den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans;
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen;
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 4;Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Absatz 4 ;,
Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 6;Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Absatz 6 ;,
gegebenenfalls Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.
(4)Absatz 4Auf der Grundlage des Inspektionsplans hat die Landesregierung regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen anzugeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.
(5)Absatz 5Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und –typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;
bisherige Einhaltung der Genehmigung;
Teilnahme des Betreibers am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.
(6)Absatz 6Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen oder Vorfällen oder bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung der Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen.
(7)Absatz 7Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigung durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist dem Betreiber zur Wahrung des Parteiengehörs binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Die Behörde hat eine Zusammenfassung des Berichts sowie den Hinweis, wo weitere Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet zu veröffentlichen. Die Behörde hat sicherzustellen, dass der Betreiber alle in dem Bericht angeführten erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift. § 7 Abs. 8 gilt sinngemäß.“Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigung durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist dem Betreiber zur Wahrung des Parteiengehörs binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Die Behörde hat eine Zusammenfassung des Berichts sowie den Hinweis, wo weitere Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet zu veröffentlichen. Die Behörde hat sicherzustellen, dass der Betreiber alle in dem Bericht angeführten erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift. Paragraph 7, Absatz 8, gilt sinngemäß.“
26.Novellierungsanordnung 26, Vor § 9a wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:Vor Paragraph 9 a, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
„II. Abschnitt
Umgebungslärm und Umwelthaftung“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 9b Abs. 5 werden in der lit. b die Fundstelle „2/2008“ durch die Fundstelle „95/2013“ und in der lit. c die Fundstelle „123/2006“ durch die Fundstelle „98/2013“ ersetzt.Im Paragraph 9 b, Absatz 5, werden in der Litera b, die Fundstelle „2/2008“ durch die Fundstelle „95/2013“ und in der Litera c, die Fundstelle „123/2006“ durch die Fundstelle „98/2013“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Vor § 10 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:Vor Paragraph 10, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
„III. Abschnitt
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen“
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 10 Abs. 1 lit. a wird vor dem Wort „unterlässt“ die Wortfolge „sowie deren Auflassung“ eingefügt.Im Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, wird vor dem Wort „unterlässt“ die Wortfolge „sowie deren Auflassung“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 10 lit. d wird durch folgende lit. d und da ersetzt:Paragraph 10, Litera d, wird durch folgende Litera d und da ersetzt:
gegen die Verpflichtungen gemäß § 6b Abs. 2 bis 5 oder § 7 Abs. 7 verstößt,gegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 6 b, Absatz 2 bis 5 oder Paragraph 7, Absatz 7, verstößt,
eine Überprüfung nach § 7 oder eine Umweltinspektion nach § 9 nicht duldet oder behindert oder anlässlich einer Überprüfung oder Umweltinspektion unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Überprüfung erforderlichen Informationen nicht übermittelt oder der Verpflichtung zur Übermittlung von Aufzeichnungen nicht nachkommt,“eine Überprüfung nach Paragraph 7, oder eine Umweltinspektion nach Paragraph 9, nicht duldet oder behindert oder anlässlich einer Überprüfung oder Umweltinspektion unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Überprüfung erforderlichen Informationen nicht übermittelt oder der Verpflichtung zur Übermittlung von Aufzeichnungen nicht nachkommt,“
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 10 Abs. 2b entfallen die Wortfolgen „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006“ und „ und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EG und 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 133 vom 4.2.2006, S 1,“.Im Paragraph 10, Absatz 2 b, entfallen die Wortfolgen „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006“ und „ und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EG und 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 133 vom 4.2.2006, S 1,“.
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 12 Abs. 1 werden folgende Fundstellen ersetzt:Im Paragraph 12, Absatz eins, werden folgende Fundstellen ersetzt:
lit. a: „54/2008“ durch „103/2013“;Litera a, :, „54/2008“ durch „103/2013“;
lit. b: „5/2008“ durch „161/2013“;Litera b, :, „5/2008“ durch „161/2013“;
lit. d: „68/2008“ durch „125/2013“;Litera d, :, „68/2008“ durch „125/2013“;
lit. e: „113/2006“ durch „129/2013“ und Litera e, :, „113/2006“ durch „129/2013“ und
lit. f: „2/2008“ durch „95/2013“.Litera f, :, „2/2008“ durch „95/2013“.
33.Novellierungsanordnung 33, § 12 Abs. 1 lit. c lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Litera c, lautet:
Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013;“Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, zuletzt in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 98/2013;“
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 12 Abs. 1 lit. g wird der Punkt durch die Wortfolge „, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013;“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz eins, Litera g, wird der Punkt durch die Wortfolge „, zuletzt in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 97/2013;“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Dem § 12 Abs. 1 werden folgende lit. h bis k angefügt:Dem Paragraph 12, Absatz eins, werden folgende Litera h bis k angefügt:
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013;Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. römisch eins Nr. 127/2013;
Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010;Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 77/2010;
Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2013;Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 80/2013;
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013.“Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf die Industrieemissionen-Richtlinie sind als Verweise auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, zu verstehen.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen (EG) Bezug genommen wird, sind darunter zu verstehen
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2006 über die Schaffung eines europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EG und 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 33 vom 4.2.2006, S 1;
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S 1;
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009, S 1.“
38.Novellierungsanordnung 38, Die Überschrift des § 13 lautet:Die Überschrift des Paragraph 13, lautet:
„Umsetzung von Unionsrecht“
39.Novellierungsanordnung 39, § 13 lit. a lautet:Paragraph 13, Litera a, lautet:
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17;“
40.Novellierungsanordnung 40, Die Anlage zum Gesetz erhält die Bezeichnung „Anhang“.
41.Novellierungsanordnung 41, Im nunmehrigen Anhang, Teil Luft, lautet die Z 6:Im nunmehrigen Anhang, Teil Luft, lautet die Ziffer 6 :,
Staub, einschließlich Feinpartikel“
42.Novellierungsanordnung 42, Im nunmehrigen Anhang, Teil Luft, lautet die Z 12:Im nunmehrigen Anhang, Teil Luft, lautet die Ziffer 12 :,
Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften, die sich über die Luft auswirken“
43.Novellierungsanordnung 43, Im nunmehrigen Anhang, Teil Wasser, lautet die Z 4:Im nunmehrigen Anhang, Teil Wasser, lautet die Ziffer 4 :,
Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Eigenschaften“
44.Novellierungsanordnung 44, Im nunmehrigen Anhang, Teil Wasser, lautet der Klammerausdruck der Z 12 „(und sich mittels Parametern wie BSB und CSB usw. messen lassen)“.Im nunmehrigen Anhang, Teil Wasser, lautet der Klammerausdruck der Ziffer 12, „(und sich mittels Parametern wie BSB und CSB usw. messen lassen)“.
45.Novellierungsanordnung 45, Dem nunmehrigen Anhang, Teil Wasser, wird nach der Z 12 folgende Z 13 angefügt:Dem nunmehrigen Anhang, Teil Wasser, wird nach der Ziffer 12, folgende Ziffer 13, angefügt:
Stoffe, die in Anhang E Abschnitt II des Wasserrechtsgesetzes 1959 angeführt sind“Stoffe, die in Anhang E Abschnitt römisch II des Wasserrechtsgesetzes 1959 angeführt sind“
Artikel II
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Die Behörde hat die Genehmigungsauflagen von Anlagen,
die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt worden sind oder
für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden,
im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 7, sofern erforderlich, an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der besten verfügbaren Techniken anzupassen.im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß Paragraph 7,, sofern erforderlich, an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der besten verfügbaren Techniken anzupassen.
(3)Absatz 3Werden in einer Anlage gemäß Abs. 2 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Jänner 2013 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 7 vorzulegen. Die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 bleiben unberührt.Werden in einer Anlage gemäß Absatz 2, relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Jänner 2013 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß Paragraph 7, vorzulegen. Die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 bleiben unberührt.
(4)Absatz 4Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) genehmigte Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 lit. a gelten nach Maßgabe des Art. I Z 22 (betreffend § 6a) § 9 und die Schlussbestimmungen des 9. Hauptstücks des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen.Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) genehmigte Feuerungsanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, gelten nach Maßgabe des Art. römisch eins Ziffer 22, (betreffend Paragraph 6 a,) Paragraph 9 und die Schlussbestimmungen des 9. Hauptstücks des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen.
Der Präsident des Landtages:
Ing. Rohr
Der Landesrat:
Dr. Waldner
Der Landesrat:
Holub