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Gesetz vom 29. Jänner 2026, mit dem das Burgenländische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016 geändert wird. (XXIII. Gp. IA 0490 AB 0533) [CELEX Nr. 32020L2184]Gesetz vom 29. Jänner 2026, mit dem das Burgenländische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016 geändert wird. (römisch 23 . Gp. IA 0490 Ausschussbericht 0533, ) [CELEX Nr. 32020L2184]
Gesetz vom 29. Jänner 2026, mit dem das Burgenländische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016 - Bgld. BPMG 2016, LGBl. Nr. 73/2016, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2024, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016 - Bgld. BPMG 2016, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2016,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 17 a, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Soweit für Bauprodukte nach Abs. 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.“Soweit für Bauprodukte nach Absatz eins, in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 17a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 17 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:
Mag.a Eisenkopf Mag. Doskozil