Gesetz vom 11. Dezember 2025, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019, das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, das Burgenländische Baugesetz 1997 und das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 geändert werden (Zweites Burgenländisches Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 |
Artikel 2 | Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997 |
Artikel 4 | Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006 |
Artikel 1
Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019 LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2025, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019 Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 2 wird folgender Eintrag eingefügt:a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 2, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 2a | Begriffsbestimmungen“ |
b) Nach dem Eintrag zu § 22f wird folgender Eintrag eingefügt:b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 22 f, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 22g | Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:
„§ 2a
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes und im Sinne der auf dieses Gesetz verweisenden Materiengesetze des Landes bezeichnet:
Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie: einen bestimmten Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land oder in Binnengewässern, der oder das nach den Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurde;
Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
Energiespeicher am selben Standort: eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind;
(2)Absatz 2,Auch sonstige in diesem Gesetz und in den darauf verweisenden Materiengesetzen des Landes verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023 S. 1, vorkommen, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.“Auch sonstige in diesem Gesetz und in den darauf verweisenden Materiengesetzen des Landes verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, Amtsblatt Nummer L 77 vom 31.10.2023 Seite 1, vorkommen, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 22f wird folgender § 22g eingefügt:Nach Paragraph 22 f, wird folgender Paragraph 22 g, eingefügt:
„§ 22g
Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat durch Verordnung für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie festzulegen.
(2)Absatz 2,Im Zuge der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind ausreichend homogene Land- und Binnengewässergebiete festzulegen, in denen in Anbetracht der Besonderheiten des ausgewählten Gebiets die Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten erneuerbarer Energie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Hiebei sind
vorrangig künstliche und versiegelte Flächen wie Dächer und Fassaden von Gebäuden, Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung, Parkplätze, landwirtschaftliche Betriebe, Abfalldeponien, Industriestandorte, Bergwerke, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs und unter Umständen kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sowie vorbelastete Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, auszuwählen;
Natura-2000-Gebiete und Gebiete, die im Rahmen nationaler Programme zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, Hauptvogelzugrouten und andere Gebiete, die auf der Grundlage von Sensibilitätskarten und mit den unter Z 3 genannten Instrumenten ermittelt wurden, auszuschließen. Dies gilt nicht für künstliche und bebaute Flächen wie Dächer, Parkplätze oder Verkehrsinfrastruktur, die sich in diesen Gebieten befinden;Natura-2000-Gebiete und Gebiete, die im Rahmen nationaler Programme zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, Hauptvogelzugrouten und andere Gebiete, die auf der Grundlage von Sensibilitätskarten und mit den unter Ziffer 3, genannten Instrumenten ermittelt wurden, auszuschließen. Dies gilt nicht für künstliche und bebaute Flächen wie Dächer, Parkplätze oder Verkehrsinfrastruktur, die sich in diesen Gebieten befinden;
alle geeigneten und verhältnismäßigen Instrumente und Datensätze (zB Sensibilitätskarten für Wildtiere) zu nutzen, um die Gebiete zu ermitteln, in denen keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erwarten wären. Dabei sind die im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenten Natura-2000-Netzes verfügbaren Daten - sowohl in Bezug auf Lebensraumtypen und Arten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG als auch in Bezug auf gemäß der Richtlinie 2009/147/EG geschützte Vögel und Gebiete - zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Größe der Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art oder Arten der Technologie, für die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie eingerichtet werden, festzulegen. Die Größe dieser Gebiete liegt im Ermessen der Landesregierung. Die Landesregierung hat hiebei sicherzustellen, dass die Gebiete zusammengenommen eine erhebliche Größe aufweisen und zur Verwirklichung der in der Richtlinie (EU) 2023/2413 dargelegten Ziele beitragen.
(4)Absatz 4,In der Verordnung sind geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, die bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen, zu ergreifen sind, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern.
(5)Absatz 5,In den Erläuterungen zu der Verordnung ist auszuführen, welche Bewertung vorgenommen wurde, um die einzelnen ausgewiesenen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie gemäß Abs. 2 zu ermitteln und geeignete Minderungsmaßnahmen gemäß Abs. 4 festzulegen.In den Erläuterungen zu der Verordnung ist auszuführen, welche Bewertung vorgenommen wurde, um die einzelnen ausgewiesenen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie gemäß Absatz 2, zu ermitteln und geeignete Minderungsmaßnahmen gemäß Absatz 4, festzulegen.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat insbesondere im Rahmen der Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans (Art. 3 und Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999) die Verordnung regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.Die Landesregierung hat insbesondere im Rahmen der Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans (Artikel 3 und Artikel 14, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999,) die Verordnung regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
(7)Absatz 7,Die Verordnung besteht aus dem Wortlaut und der planlichen Darstellung. Vor der Erlassung der Verordnung ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die strategische Umweltprüfung ist dann nicht erforderlich, wenn für die im Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie vorgesehene Nutzung des Gebietes bereits eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde und die zugrundeliegende Verordnung die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt. Der Entwurf der Verordnung ist für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 59 erhält die zweite Absatzbezeichnung „(15)“ die Absatzbezeichnung „(16)“, in Abs. 16 (neu) wird nach der Zahl „8“ die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2025“ eingefügt und folgender Abs. 17 wird angefügt:In Paragraph 59, erhält die zweite Absatzbezeichnung „(15)“ die Absatzbezeichnung „(16)“, in Absatz 16, (neu) wird nach der Zahl „8“ die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2025“ eingefügt und folgender Absatz 17, wird angefügt:
„(17)Absatz 17,Das Inhaltsverzeichnis, §§ 2a und 22g in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 2 a und 22 g in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes
Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2025, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Einträge zu §§ 50a und 50b lauten:a) Die Einträge zu Paragraphen 50 a und 50 b lauten:
„§ 50a | Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten, Fristen |
§ 50bParagraph 50 b | Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen erneuerbarer Energie innerhalb von Beschleunigungsgebieten, Fristen“ |
b) Nach dem Eintrag zu § 50b wird folgender Eintrag eingefügt:b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 50 b, wird folgender Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:In Paragraph 18, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,Ein Verstoß gegen das Tötungs- oder Störungsverbot im Sinne des § 16 Abs. 2 von nach Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie und Art. 5 der VS-Richtlinie geschützten Arten liegt dann nicht vor, wenn der Eingriff im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie erfolgt und mit Entscheidung nach § 50b Abs. 2 rechtskräftig festgestellt wurde, dass diesesEin Verstoß gegen das Tötungs- oder Störungsverbot im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, von nach Artikel 12, Absatz eins, der FFH-Richtlinie und Artikel 5, der VS-Richtlinie geschützten Arten liegt dann nicht vor, wenn der Eingriff im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie erfolgt und mit Entscheidung nach Paragraph 50 b, Absatz 2, rechtskräftig festgestellt wurde, dass dieses
in einem für Projekte der betreffenden Art ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet umgesetzt wird und
die in dem Beschleunigungsgebiet für Projekte der betreffenden Art zum Schutz der Tierarten im Sinne dieser Bestimmung festgelegten Regeln für Minderungsmaßnahmen erfüllt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 22e wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 22 e, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie bedürfen keiner Naturverträglichkeitsprüfung und keiner Vorprüfung im Sinne der Abs. 1 und 2, wenn in einer Entscheidung nach § 50b Abs. 2 rechtskräftig festgestellt wurde, dass das ProjektDie Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie bedürfen keiner Naturverträglichkeitsprüfung und keiner Vorprüfung im Sinne der Absatz eins und 2, wenn in einer Entscheidung nach Paragraph 50 b, Absatz 2, rechtskräftig festgestellt wurde, dass das Projekt
in einem für Projekte der betreffenden Art ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet umgesetzt wird,
die in dem Beschleunigungsgebiet für Projekte der betreffenden Art zum Schutz von Europaschutzgebieten festgelegten Regeln für Minderungsmaßnahmen erfüllt und
keine unvorhergesehenen Umweltauswirkungen im Sinne des § 50b Abs. 2 Z 3 auf Europaschutzgebiete haben wird oder diese durch die in der Verordnung zur Ausweisung des Beschleunigungsgebietes bereits festgelegten oder vom Antragsteller ergänzend vorgesehenen Maßnahmen gemindert werden können.“keine unvorhergesehenen Umweltauswirkungen im Sinne des Paragraph 50 b, Absatz 2, Ziffer 3, auf Europaschutzgebiete haben wird oder diese durch die in der Verordnung zur Ausweisung des Beschleunigungsgebietes bereits festgelegten oder vom Antragsteller ergänzend vorgesehenen Maßnahmen gemindert werden können.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des § 50a lautet:Die Überschrift des Paragraph 50 a, lautet:
„Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten, Fristen“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige § 50b erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 50c“ und folgender § 50b wird eingefügt:Der bisherige Paragraph 50 b, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 50c“ und folgender Paragraph 50 b, wird eingefügt:
„§ 50b
Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen erneuerbarer Energie innerhalb von Beschleunigungsgebieten, Fristen
(1)Absatz eins,Für Anlagen erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten gemäß § 22g Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der geltenden Fassung, finden die Bestimmungen des § 50a Abs. 1, 2 und 10 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Unbeschadet der Abs. 2 bis 5 hat die Behörde über Ansuchen für die Erteilung der Bewilligung für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden.Für Anlagen erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten gemäß Paragraph 22 g, Absatz eins, Burgenländisches Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, in der geltenden Fassung, finden die Bestimmungen des Paragraph 50 a, Absatz eins, 2 und 10 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Unbeschadet der Absatz 2 bis 5 hat die Behörde über Ansuchen für die Erteilung der Bewilligung für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Die Behörde muss auf Antrag oder von Amts wegen für Projekte erneuerbarer Energie ein Screening durchführen. Dabei ist mit Bescheid festzustellen, ob das Projekt
in einem für Projekte der betreffenden Art ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet umgesetzt wird,
die in dem Beschleunigungsgebiet für Projekte der betreffenden Art festgelegten Regeln für Minderungsmaßnahmen erfüllt und
auf Grund der ökologischen Sensibilität des Projektgebietes erheblich nachteilige Auswirkungen auf Europaschutzgebiete, die nach Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie geschützten Arten oder die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten haben wird, die bei der strategischen Umweltprüfung nach § 22g Abs. 7 Bgld. RPG 2019 und bei einer für die Verordnung gemäß § 22g Bgld. RPG 2019 durchgeführten Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 22e Abs. 1 iVm § 22d nicht ermittelt wurden (unvorhergesehene Umweltauswirkungen), bejahendenfalls, ob diese Auswirkungen durch die für das Beschleunigungsgebiet festgelegten oder vom Projektwerber ergänzend vorgesehenen Maßnahmen gemindert werden können.auf Grund der ökologischen Sensibilität des Projektgebietes erheblich nachteilige Auswirkungen auf Europaschutzgebiete, die nach Artikel 12, Absatz eins, der FFH-Richtlinie geschützten Arten oder die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten haben wird, die bei der strategischen Umweltprüfung nach Paragraph 22 g, Absatz 7, Bgld. RPG 2019 und bei einer für die Verordnung gemäß Paragraph 22 g, Bgld. RPG 2019 durchgeführten Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 22 e, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22 d, nicht ermittelt wurden (unvorhergesehene Umweltauswirkungen), bejahendenfalls, ob diese Auswirkungen durch die für das Beschleunigungsgebiet festgelegten oder vom Projektwerber ergänzend vorgesehenen Maßnahmen gemindert werden können.
(3)Absatz 3,Für die Prüfung nach Abs. 2 Z 3 gilt, dassFür die Prüfung nach Absatz 2, Ziffer 3, gilt, dass
sie hinsichtlich Umfangs und Prüftiefe auf ein Grobprüfung zu beschränken ist und die Feststellung des Eintretens unvorhergesehener Umweltauswirkungen nur erfolgen darf, wenn das Eintreten auf Grund eindeutiger Beweise mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und die Auswirkungen durch Erfüllung der in der nach § 22g Abs. 4 Bgld. RPG 2019 erlassenen Verordnung festgelegten Minderungsmaßnahmen oder durch Erfüllung von im Projekt vorgesehenen weiteren Minderungsmaßnahmen nicht vermieden oder erheblich abgemindert werden können,sie hinsichtlich Umfangs und Prüftiefe auf ein Grobprüfung zu beschränken ist und die Feststellung des Eintretens unvorhergesehener Umweltauswirkungen nur erfolgen darf, wenn das Eintreten auf Grund eindeutiger Beweise mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und die Auswirkungen durch Erfüllung der in der nach Paragraph 22 g, Absatz 4, Bgld. RPG 2019 erlassenen Verordnung festgelegten Minderungsmaßnahmen oder durch Erfüllung von im Projekt vorgesehenen weiteren Minderungsmaßnahmen nicht vermieden oder erheblich abgemindert werden können,
beim Repowering von Anlagen nur jene Auswirkungen zu berücksichtigen sind, die sich durch die betreffende Änderung der bestehenden Anlagen ergeben, und
beim Repowering bestehender Photovoltaikanlagen jedenfalls dann nicht vom Eintritt unvorhergesehener Umweltauswirkungen auszugehen ist, wenn dadurch keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen werden und die betreffende Änderung jenen Umweltschutzmaßnahmen entspricht, die für die bestehende Anlage im Projekt vorgesehen oder von der Behörde bei der Genehmigung aufgetragen wurden.
(4)Absatz 4,Dem Antrag nach Abs. 2 sind anzuschließen:Dem Antrag nach Absatz 2, sind anzuschließen:
Angaben zu Art, Lage und Umfang des Projekts,
Angaben über die Einhaltung der in dem Beschleunigungsgebiet festgelegten Regeln für Minderungsmaßnahmen,
eine Beschreibung der Auswirkungen des Projekts auf Europaschutzgebiete, die nach Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie geschützten Arten und die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten sowie Angaben zu etwaigen zusätzlichen Minderungsmaßnahmen und deren Wirkung,eine Beschreibung der Auswirkungen des Projekts auf Europaschutzgebiete, die nach Artikel 12, Absatz eins, der FFH-Richtlinie geschützten Arten und die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten sowie Angaben zu etwaigen zusätzlichen Minderungsmaßnahmen und deren Wirkung,
auf Verlangen der Behörde zusätzliche zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 erforderliche Informationen.auf Verlangen der Behörde zusätzliche zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 erforderliche Informationen.
(5)Absatz 5,Der Bescheid nach Abs. 2 ist innerhalb von 45 Tagen, bei Anlagen mit einer Engpassleistung unter 150 kW und bei Ansuchen auf Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen eines vollständigen Antrages nach Abs. 4 zu erlassen.Der Bescheid nach Absatz 2, ist innerhalb von 45 Tagen, bei Anlagen mit einer Engpassleistung unter 150 kW und bei Ansuchen auf Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen eines vollständigen Antrages nach Absatz 4, zu erlassen.
(6)Absatz 6,§ 13a Bgld. ElWG 2006 ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 13 a, Bgld. ElWG 2006 ist sinngemäß anzuwenden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 50c (neu) wird das Wort „Bewilligungsverfahren“ durch das Wort „Verfahren“ ersetzt und nach dem Zitat „§ 50a“ wird das Zitat „und § 50b“ eingefügt.In Paragraph 50 c, (neu) wird das Wort „Bewilligungsverfahren“ durch das Wort „Verfahren“ ersetzt und nach dem Zitat „§ 50a“ wird das Zitat „und Paragraph 50 b, eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 52 wird das Zitat „und § 22e“ durch das Zitat „, § 22e und § 50b Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph 52, wird das Zitat „und Paragraph 22 e, durch das Zitat „, Paragraph 22 e und Paragraph 50 b, Absatz 2, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 52b Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
gegen Bescheide gemäß § 5, § 23 Abs. 7 und § 18 Abs. 1 (Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten), sofern jeweils geschützte Tier- und Pflanzenarten betroffen sind, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind, oder es sich um wildlebende Vogelarten gemäß Art. 1 der VS-Richtlinie handelt, und“gegen Bescheide gemäß Paragraph 5,, Paragraph 23, Absatz 7 und Paragraph 18, Absatz eins, (Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten), sofern jeweils geschützte Tier- und Pflanzenarten betroffen sind, die in Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie aufgelistet sind, oder es sich um wildlebende Vogelarten gemäß Artikel eins, der VS-Richtlinie handelt, und“
9. In § 52b Abs. 1 Z 2 wird nach dem Zitat „gemäß § 22e Abs. 1 und 2“ das Zitat „sowie § 50b Abs. 2“ eingefügt.9. In Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Zitat „gemäß Paragraph 22 e, Absatz eins und 2 das Zitat „sowie Paragraph 50 b, Absatz 2, eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 80 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,Das Inhaltsverzeichnis, § 18 Abs. 1b, § 22e Abs. 2a, die Überschrift des § 50a, §§ 50b, 50c, 52 und 52b Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 18, Absatz eins b,, Paragraph 22 e, Absatz 2 a,, die Überschrift des Paragraph 50 a,, Paragraphen 50 b, 50 c, 52 und 52 b Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997
Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2025, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Einträge zu §§ 18b und 18c lauten:a) Die Einträge zu Paragraphen 18 b und 18 c lauten:
„§ 18b | Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten |
§ 18cParagraph 18 c | Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie innerhalb von Beschleunigungsgebieten“ |
b) Nach dem Eintrag zu § 18c wird folgender Eintrag eingefügt:b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 18 c, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 18d | Sonderregelungen für Solarenergieanlagen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 18 und 19 angefügt:
„(18)Absatz 18,Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie bezeichnet ein mit Verordnung gemäß § 22g Bgld. RPG 2019 ausgewiesenes Gebiet für erneuerbare Energien im Sinne des Art. 15c Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023 S. 1.Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie bezeichnet ein mit Verordnung gemäß Paragraph 22 g, Bgld. RPG 2019 ausgewiesenes Gebiet für erneuerbare Energien im Sinne des Artikel 15 c, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, Amtsblatt Nummer L 77 vom 31.10.2023 Seite 1.
(19)Absatz 19,Energiespeicher am selben Standort bezeichnet eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 18b lautet:Die Überschrift des Paragraph 18 b, lautet:
„Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten“
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige § 18c erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 18d“ und folgender § 18c wird eingefügt:Der bisherige Paragraph 18 c, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 18d“ und folgender Paragraph 18 c, wird eingefügt:
„§ 18c
Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie innerhalb von Beschleunigungsgebieten
(1)Absatz eins,Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten finden die Bestimmungen des § 18b Abs. 1, 2 und 6 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 100 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 AVG) zu entscheiden.Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten finden die Bestimmungen des Paragraph 18 b, Absatz eins, 2 und 6 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 100 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) zu entscheiden.
(2)Absatz 2,§ 13a Bgld. ElWG 2006 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13 a, Bgld. ElWG 2006 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 1 an der Amtstafel sowie auf der Internetseite der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.“Die Behörde hat Bescheide nach Absatz eins, an der Amtstafel sowie auf der Internetseite der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 35 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18,Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 18 und 19, die Überschrift des § 18b, §§ 18c und 18d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 18 und 19, die Überschrift des Paragraph 18 b,, Paragraphen 18 c und 18 d in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006
Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2025, wird wie folgt geändertDas Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2025,, wird wie folgt geändert
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 13c lautet:a) Der Eintrag zu Paragraph 13 c, lautet:
„§ 13c | Besondere Entscheidungsfristen für Anlagen erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten“ |
b) Nach dem Eintrag zu § 13c wird folgender Eintrag eingefügt:b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 13 c, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 13d | Besondere Entscheidungsfristen für Anlagen erneuerbarer Energie innerhalb von Beschleunigungsgebieten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 3 Z 5 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:
die Weiterentwicklung der Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Energieeffizienz an erster Stelle gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz für solche Energie zu gewährleisten,“die Weiterentwicklung der Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Energieeffizienz an erster Stelle gemäß Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz für solche Energie zu gewährleisten,“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 13c lautet:Die Überschrift des Paragraph 13 c, lautet:
„Besondere Entscheidungsfristen für Anlagen erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 13c wird folgender § 13d eingefügt:Nach Paragraph 13 c, wird folgender Paragraph 13 d, eingefügt:
„§ 13d
Besondere Entscheidungsfristen für Anlagen erneuerbarer Energie innerhalb von Beschleunigungsgebieten
(1)Absatz eins,Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten gemäß § 22g Bgld. RPG 2019 findet die Bestimmung des § 13c Abs. 1 und 6 sinngemäß Anwendung. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW bis 100 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten gemäß Paragraph 22 g, Bgld. RPG 2019 findet die Bestimmung des Paragraph 13 c, Absatz eins und 6 sinngemäß Anwendung. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW bis 100 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 1 auf der Internetseite des Landes für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.Die Behörde hat Bescheide nach Absatz eins, auf der Internetseite des Landes für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.
(3)Absatz 3,§ 13a ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 13 a, ist sinngemäß anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 69 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, die Überschrift des § 13c und § 13d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3,, die Überschrift des Paragraph 13 c und Paragraph 13 d, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:
Mag.a Eisenkopf Mag. Doskozil