LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 29. Dezember 2025

105.
Gesetz vom 11. Dezember 2025, mit dem das Gesetz über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz im Burgenland (Burgenländisches Energieeffizienzgesetz - Bgld. EEG) erlassen und das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz geändert wird (römisch 23 . Gp. Regierungsvorlage 0435, Ausschussbericht 0475, ) [CELEX Nr. 32023L1791, 32023L2413]

Gesetz vom 11. Dezember 2025, mit dem das Gesetz über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz im Burgenland (Burgenländisches Energieeffizienzgesetz - Bgld. EEG) erlassen und das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Burgenländisches Energieeffizienzgesetz

Artikel 2

Änderung des Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Artikel 1
Burgenländisches Energieeffizienzgesetz

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz regelt in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind,
    1. Ziffer eins
      allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, Amtsblatt Nummer L 77 vom 31.10.2023 Seite 1, (Erneuerbaren- Energien-Richtlinie) und
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), ABl. Nr. L 231 vom 13.09.2023S. 1, (Energieeffizienz- Richtlinie).
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz gilt weiters für Anlagen gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, soweit sie in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers oder in den Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994 fallen. Im Übrigen wird durch die Bestimmungen dieses Gesetz die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.

Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
    1. Ziffer eins
      „Energieeffizienz“: das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz;
    2. Ziffer 2
      „Energieeffizienz an erster Stelle“: die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich;
    3. Ziffer 3
      „Energieeffizienzverbesserung“: die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis jeglicher technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen;
    4. Ziffer 4
      „öffentliche Einrichtung“: Behörden und Dienststellen einer Gebietskörperschaft sowie Stellen, die von einer Gebietskörperschaft finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind;
    5. Ziffer 5
      „Fernwärme“ oder „Fernkälte“: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
    6. Ziffer 6
      „Gesamtfläche“: die Summe der Flächen sämtlicher Geschosse eines Gebäudes (Brutto-Grundfläche);
    7. Ziffer 7
      „Gesamtnutzfläche“: die Fläche von Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Energie zur Konditionierung des Innenraumklimas verwendet wird;
    8. Ziffer 8
      „Umgebungsenergie“: natürlich vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebiets angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann;
    9. Ziffer 9
      „erhebliche Modernisierung“: eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50% der Investitionskosten für eine vergleichbare neue Anlage betragen;
    10. Ziffer 10
      „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“: der Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;
    11. Ziffer 11
      „Rechenzentrum“: eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird gemäß Anhang A Nummer 2.6.3.1.16 der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2008, über die Energiestatistik;
    12. Ziffer 12
      „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“: ein Fernwärme- oder Fernkältesystem, dass
      1. Litera a
        bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 50% erneuerbare Energien, 50% Abwärme, 75% KWK-Wärme oder zu 50% eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzt;
      2. Litera b
        ab dem 1. Jänner 2028 mindestens 50% erneuerbare Energien, 50% Abwärme, 50% erneuerbare Energien und Abwärme, 80% Wärme aus hocheffizienter KWK oder eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 5% und der Gesamtanteil der erneuerbaren Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 50% beträgt;
      3. Litera c
        ab dem 1. Jänner 2035 mindestens 50% erneuerbare Energien, 50% Abwärme oder 50% erneuerbare Energien und Abwärme nutzt oder mindestens zu 80% erneuerbare Energien, Abwärme und Wärme aus hocheffizienter KWK nutzt, wobei der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35% beträgt;
      4. Litera d
        ab dem 1. Jänner 2040 mindestens 75% erneuerbare Energien, 75% Abwärme, 75% erneuerbare Energien und Abwärme nutzt oder mindestens zu 95% erneuerbare Energien, Abwärme und Wärme aus hocheffizienter KWK nutzt, wobei der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35% beträgt;
      5. Litera e
        ab dem 1. Jänner 2045 mindestens 75% erneuerbare Energien, 75% Abwärme oder 75% erneuerbare Energien und Abwärme nutzt;
      6. Litera f
        ab dem 1. Jänner 2050 nur erneuerbare Energien, Abwärme oder eine Kombination von erneuerbaren Energien und Abwärme nutzt;
    13. Ziffer 13
      „effiziente individuelle Wärme- und Kälteversorgung“: eine Möglichkeit der individuellen Wärme- und Kälteversorgung, die gegenüber effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung die Menge an Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, die zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten Energie benötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Systemgrenze messbar reduziert oder die gleiche Menge an Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, aber zu niedrigeren Kosten benötigt, wobei der für Gewinnung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung erforderlichen Energie Rechnung getragen wird.
  2. Absatz 2,Auch sonstige in diesem Gesetz und in den darauf verweisenden Materiengesetzen des Landes verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie und der Energieeffizienz-Richtlinie vorkommen, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen.

Paragraph 3

Vorbildfunktion

  1. Absatz eins,Öffentliche Einrichtungen haben eine Vorbildfunktion im Hinblick auf:
    1. Ziffer eins
      die Verbesserung der Energieeffizienz nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie
    2. Ziffer 2
      die Integration und Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere auch hinsichtlich des Anteils der genutzten erneuerbaren Energie in öffentlichen Gebäuden.
  2. Absatz 2,Öffentliche Einrichtungen erwerben nur Gebäude oder mieten Gebäude neu an, die den nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, und der Burgenländischen Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2025,, geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung entsprechen. Dies gilt nicht, wenn der Erwerb einem der nachfolgenden Zwecke dient:
    1. Ziffer eins
      der Durchführung einer umfassenden Renovierung oder dem Abbruch des Gebäudes,
    2. Ziffer 2
      dem Weiterverkauf des Gebäudes ohne Nutzung für Zwecke öffentlicher Einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      der Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfeldes oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell geschützt ist.
  3. Absatz 3,Öffentliche Einrichtungen sollen, soweit dies möglich und von Nutzen sowie finanziell zumutbar ist, Dachflächen der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zur Verfügung stellen.
  4. Absatz 4,Das Land fördert die Nutzung von mit erneuerbarer Energie betriebenen Wärme- und Kälteversorgungssystemen und -ausrüstungen in Gebäuden, einschließlich innovativer Technologien, wie intelligente und mit erneuerbarer Energie betriebene elektrische Wärme- und Kälteversorgungssysteme und die entsprechende Ausrüstung.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Absatz eins, Ziffer 2, erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.

Paragraph 4

Bewertung von Energieeffizienzlösungen

  1. Absatz eins,Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, bei Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 100 Millionen Euro im Einklang mit dem Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) in Betracht kommende Energieeffizienzlösungen in Bezug auf Energiesysteme und andere Sektoren mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch (zB Gebäude, Verkehr usw.) zu bewerten; dabei sind erforderlichenfalls Kosten-Nutzen-Analysen gemäß Paragraph 12, einzusetzen. Bei Verkehrsinfrastrukturprojekten besteht diese Verpflichtung ab einem Gesamtvolumen von mehr als 175 Millionen Euro.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen, die eine angemessene Bewertung der weiterreichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen, zu fördern.
  3. Absatz 3,Zur Überwachung der Anwendung des Grundsatzes Energieeffizienz an erster Stelle bei , Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen nach Absatz eins, sowie deren Auswirkungen auf Energieverbrauch, Energieeffizienz und Energiesysteme, hat die betreffende öffentliche Einrichtung einen geeigneten Dritten zu beauftragen.

Paragraph 5

Energieeinsparungsverpflichtung öffentlicher Einrichtungen

  1. Absatz eins,Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, durch Verbesserung der Energieeffizienz bei öffentlichen Dienstleistungen ihren gesamten Endenergieverbrauch in Summe um 1,9% pro Kalenderjahr zu reduzieren.
  2. Absatz 2,Der Berechnung der jährlichen Energieeinsparungsverpflichtung nach Absatz eins, (Einsparungsquote) ist der gesamte Endenergieverbrauch der betroffenen öffentlichen Einrichtungen für das Jahr 2021 zu Grunde zu legen.
  3. Absatz 3,Wird in einem Kalenderjahr die Einsparungsquote übererfüllt, kann der erzielte Einsparungsüberschuss auf die Einsparungsquote nachfolgender Kalenderjahre angerechnet werden. Nach dem Jahr 2021 bis zum Beginn der Energieeinsparungsverpflichtung erzielte Energieeinsparungen können ebenfalls auf die Einsparungsquote nachfolgender Kalenderjahre angerechnet werden.

Paragraph 6

Renovierungsverpflichtung öffentlicher Einrichtungen, alternativer Ansatz

  1. Absatz eins,Konditionierte Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m², die am 1. Jänner 2024 im Eigentum einer öffentlichen Einrichtung stehen, sind nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 so zu renovieren, dass die nach den Bestimmungen des Bgld. BauG und der Bgld. BauVO 2008 geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung erfüllt werden (Renovierungsverpflichtung).
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Renovierungsverpflichtung ist jährlich eine Gesamtfläche im Ausmaß von 3% der Summe der Gesamtfläche aller Gebäude nach Absatz eins, zu renovieren (Renovierungsquote). Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage sind Gebäude nicht zu berücksichtigen,
    1. Ziffer eins
      die zum Stichtag 1. Jänner 2024 die nach den Bestimmungen des Bgld. BauG oder der Bgld. BauVO 2008 (insbesondere OIB-Richtlinie 6) festgelegten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung bereits erfüllen;
    2. Ziffer 2
      in denen gemeinnützige Wohnungen bereitgestellt werden, sofern deren Renovierung nicht kostenneutral möglich ist oder zu Mieterhöhungen führen würde, die höher sind als die Einsparungen bei den Energiekosten.
  3. Absatz 3,Gebäude im Sinne des Absatz eins,, bei denen eine Renovierung unter Einhaltung der dort genannten Anforderungen technisch, wirtschaftlich oder funktional nicht durchführbar ist, sind von der Renovierungsverpflichtung ausgenommen.
  4. Absatz 4,Gebäude im Sinne des Absatz eins, (ausgenommen solche nach Absatz 2, Ziffer eins und 2), die nicht renoviert werden, können auf die Renovierungsquote angerechnet werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      abgebrochen und nicht durch neue Gebäude ersetzt werden;
    2. Ziffer 2
      abgebrochen und innerhalb von zwei Jahren durch neue Gebäude im Eigentum der öffentlichen Einrichtung ersetzt werden, sofern dies in Bezug auf die Energieeinsparung und die Senkung der Lebenszyklus-CO2-Emissionen kosteneffizienter und nachhaltiger ist als eine Renovierung oder
    3. Ziffer 3
      veräußert und in weiterer Folge nicht mehr durch öffentliche Einrichtungen genutzt werden.
  5. Absatz 5,Wird in einem Kalenderjahr die Renovierungsquote nach Absatz 2, überschritten, kann der erzielte Renovierungsüberschuss auf die Renovierungsquote eines der drei nachfolgenden Kalenderjahre angerechnet werden. Ab dem 1. Jänner 2027 erzielte Renovierungsüberschüsse können lediglich auf die Renovierungsquote eines der beiden nachfolgenden Kalenderjahre angerechnet werden.
  6. Absatz 6,Wird ein konditioniertes Gebäude im Sinne des Absatz eins, von einer öffentlichen Einrichtung genutzt, steht jedoch nicht in deren Eigentum, nimmt die öffentliche Einrichtung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer Verhandlungen auf, um zu erreichen, dass das betreffende Gebäude entsprechend den nach den Bestimmungen des Bgld. BauG und der Bgld. BauVO 2008 geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung renoviert wird.
  7. Absatz 7,Die Absatz eins bis 5 gelten nicht für jene Gemeinden, die sich für den alternativen Ansatz im Sinne des Artikel 6, Absatz 6, der Energieeffizienz-Richtlinie entschieden und dies dem Bund bis 31. Dezember 2023 bekannt gegeben haben. Diese Gemeinden sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die bis zum 31. Dezember 2030 im Rahmen der Renovierungsverpflichtung pro Kalenderjahr erreichbaren Energieeinsparungen zu schätzen und durch alternative Maßnahmen in den betreffenden Gebäuden jährliche Energieeinsparungen in derselben Höhe zu erreichen; die Schätzung hat anhand geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden öffentlicher Einrichtungen vor und nach der Renovierung zu erfolgen;
    2. Ziffer 2
      im Ausmaß der Renovierungsverpflichtung den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Renovierungspässe für die betreffenden Gebäude zu erstellen und sie bis spätestens 31. Dezember 2040 so zu renovieren, sodass die nach den Bestimmungen des Bgld. BauG und der Bgld. BauVO 2008 geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung erfüllt werden.
  8. Absatz 8,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Renovierungsverpflichtung nach Absatz eins bis 5 und zum alternativen Ansatz nach Absatz 7, erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.

Paragraph 7

Überwachung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat die Einhaltung der Energieeinsparungsverpflichtung nach Paragraph 5, zu überwachen. Zu diesem Zweck sind öffentliche Einrichtungen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig vor erstmaligem Ablauf der jährlichen Einsparungsverpflichtung ihren gesamten Endenergieverbrauch für das Jahr 2021 in MWh, aufgeschlüsselt nach Verbrauchssektoren und Energieträgern, bekannt zu geben. Darüber hinaus ist der nach Verbrauchssektoren und Energieträgern aufgeschlüsselte Endenergieverbrauch des jeweiligen Kalenderjahres in MWh spätestens bis 30. Juni des Folgejahres mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Weiters hat die Landesregierung die Einhaltung der Renovierungsverpflichtung nach Paragraph 6, Absatz eins bis 5 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind öffentliche Einrichtungen, ausgenommen Gemeinden nach Paragraph 6, Absatz 7,, verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig die Summe der zu renovierenden Gesamtfläche bekannt zu geben. Darüber hinaus ist jährlich die Summe der noch einer Renovierung zu unterziehenden Gesamtfläche mitzuteilen. Die Landesregierung hat zu überprüfen, ob in den beiden folgenden Kategorien die von ihnen erfassten öffentlichen Einrichtungen im jeweiligen Kalenderjahr die sie betreffende Renovierungsquote gesamthaft erreicht haben:
    1. Ziffer eins
      das Land sowie jene sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die vom Land alleine oder als im Verhältnis zur mitbeteiligten Gemeindeseite stärkerer Partner beherrscht werden;
    2. Ziffer 2
      alle anderen öffentlichen Einrichtungen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat zudem die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem alternativen Ansatz nach Paragraph 6, Absatz 7, zu überwachen. Zu diesem Zweck sind jene Gemeinden, die sich für den alternativen Ansatz entschieden haben, verpflichtet, der Landesregierung jährlich die nach Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer eins, für das jeweilige Kalenderjahr geschätzten und tatsächlich erreichten Energieeinsparungen in MWh bekannt zu geben, sowie die nach Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, erstellten Renovierungspässe vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung kann mit der Überwachung nach Absatz eins bis 3 geeignete Dritte beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
  5. Absatz 5,Kommt die Landesregierung im Zuge der Überwachung nach Absatz eins bis 3 zum Ergebnis, dass die Energieeinsparungsverpflichtung nach Paragraph 5, in Summe nicht erreicht worden ist, die in Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, genannten öffentlichen Einrichtungen die Renovierungsquote nicht erreicht haben oder Verpflichtungen aus dem alternativen Ansatz nach Paragraph 6, Absatz 7, durch eine Gemeinde nicht erfüllt worden sind, hat sie diesen Umstand unter Anführung des Ausmaßes der Nicht-Erfüllung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.

Paragraph 8

Gebäudeinventar

  1. Absatz eins,Jede öffentliche Einrichtung hat ein Inventar der jeweils in ihrem Eigentum stehenden oder von ihr genutzten Gebäude nach Paragraph 6, Absatz eins und 6 zu erstellen (Gebäudeinventar). Sofern ein Gebäude im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, von einer anderen öffentlichen Einrichtung genutzt wird, ist dieses Gebäude ausschließlich im Gebäudeinventar jener öffentlichen Einrichtung zu erfassen, in deren Eigentum es steht; steht es im Eigentum mehrerer öffentlicher Einrichtungen, entscheiden diese darüber, in welches Inventar das betreffende Gebäude aufzunehmen ist. Das Inventar hat zu jedem Gebäude folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtfläche in m²,
    2. Ziffer 2
      soweit verfügbar, den gemessenen jährlichen Energieverbrauch für Wärme, Kühlung, Strom und Warmwasser sowie
    3. Ziffer 3
      den Energieausweis.
  2. Absatz 2,Das Gebäudeinventar, das erstmals spätestens bis zum 11. Oktober 2025 zu erstellen ist, ist auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Einrichtung im Internet oder, sofern sie über keine Homepage verfügt, sonst auf geeignete Weise zu veröffentlichen und alle zwei Jahre zu aktualisieren.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Gebäudeinventar erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union oder zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Führung des Gebäudeinventars notwendig ist.

Paragraph 9

Wärme- und Kälteplanung

Gemeinden mit mehr als 45 000 Einwohnern sind verpflichtet, nach Maßgabe des Artikel 25, Absatz 6, der Energieeffizienz-Richtlinie, Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen.

Paragraph 10

Berichtspflichten

Die Landesregierung hat in Vollziehung des Paragraph 7, verarbeitete Daten dem Bund sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an die Europäische Kommission, erforderlich ist.

Paragraph 11

Rechenzentren

Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW haben die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass dies im Einklang mit der Kosten-Nutzen-Analyse (Paragraph 12,) technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist.

Paragraph 12

Kosten-Nutzen-Analyse; Pläne für Fernwärme- und Fernkältesysteme

  1. Absatz eins,Um zu bewerten ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich durchführbar ist, ist bei folgenden Anlagen eine Kosten-Nutzen-Analyse im Einklang mit Anhang römisch elf der Energieeffizienz-Richtlinie durchzuführen, wenn diese neu geplant oder erheblich modernisiert werden:
    1. Ziffer eins
      thermische Stromerzeugungsanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW;
    2. Ziffer 2
      Industrieanlagen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW;
    3. Ziffer 3
      Versorgungseinrichtungen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 MW;
    4. Ziffer 4
      Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW.
    Die Kosten-Nutzen-Analyse ist in Zusammenarbeit mit dem für den Betrieb der Anlage zuständigen Unternehmen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Zu bewerten sind bei Anlagen gemäß
    1. Ziffer eins
      Absatz eins, Ziffer eins :, die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage;
    2. Ziffer 2
      Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standortes;
    3. Ziffer 3
      Absatz eins, Ziffer 4 :, die Kosten-Nutzen-Analyse, wozu auch die technische Durchführbarkeit, die Kosteneffizienz und die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf, einschließlich saisonaler Schwankungen gehören, in Bezug auf die Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs sowie den Anschluss dieser Anlage an ein Fernwärmenetz oder an ein effizientes, auf erneuerbarer Energie beruhendes Fernkältesystem oder an andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung; bei dieser Analyse sind auch Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichem Energieinput abzuscheiden oder zu speichern.
    Dabei ist anzustreben, dass Hemmnisse für die Nutzung der Abwärme beseitigt und die Nutzung der Abwärme zu unterstützen, wenn Anlagen gemäß Absatz eins, neu geplant oder modernisiert werden.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Absatz eins, nach Maßgabe des Anhang römisch elf der Energieeffizienz-Richtlinie näher zu regeln.
  4. Absatz 4,Vorhaben nach Absatz eins,, für die eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind geeignete Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Absatz eins, anzuschließen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Dabei ist
    1. Ziffer eins
      den Ergebnissen der umfassenden Bewertung gemäß Artikel 25, Absatz eins, der Energieeffizienz- Richtlinie Rechnung zu tragen,
    2. Ziffer 2
      sicherzustellen, dass die in Absatz 2, festgelegten Anforderungen erfüllt sind und
    3. Ziffer 3
      den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Absatz eins, Rechnung zu tragen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auf Anlagen gemäß Paragraph 71 b, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024,, sowie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2007,, in der geltenden Fassung, unbeschadet der Bestimmungen der GewO 1994 oder des Bgld. ISUG anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Behörde darf von Betreibern von thermischen Solarstromerzeugungsanlagen, Industrieanlagen sowie Fernwärme- und Fernkältenetzen oder von anderen Betroffenen, auf die sich die festgelegte Systemgrenze oder geografische Grenze auswirkt, Angaben zur Bewertung von Kosten und Nutzen einzelner Anlagen verlangen.
  7. Absatz 7,Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Absatz 4, kann aus zwingenden Gründen aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers der Anlage abgewichen werden. Die Behörde hat diesen Bescheid innerhalb von drei Monaten nach dessen Erlassung der Europäischen Kommission zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Die Landesregierung hat die Daten über die gemäß Absatz eins, durchgeführten Kosten-Nutzen- Analysen zu sammeln und unter Berücksichtigung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Landes, der Behörde oder der Betroffenen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Diese Daten umfassen jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die verfügbaren Wärmemengen und Wärmeparameter,
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und
    3. Ziffer 3
      die geografische Lage der Standorte.
    Die gemäß Absatz 4, zuständigen Behörden haben der Landesregierung die erforderlichen Daten nach Erlassung der Bescheide zu übermitteln.
  9. Absatz 9,Betreiber eines bestehenden Fernwärme- und Fernkältesystems mit einer Gesamtwärme- oder kälteabgabe von mehr als 5 MW sind verpflichtet, ab dem 1. Jänner 2025 und danach alle fünf Jahre einen Plan zur Gewährleistung eines effizienteren Verbrauches von Primärenergie, zur Reduzierung von Verteilungsverlusten und zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen, wenn die betreffende Anlage nicht die Kriterien für eine effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, Litera b bis e erfüllt.
  10. Absatz 10,Pläne nach Absatz 9, bedürfen der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich unter Anschluss des entsprechenden Planes zu beantragen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn mit den vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen für eine effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung erfüllt werden können.

Paragraph 13

Strafbestimmung

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gegen die Verpflichtung gemäß Paragraphen 11, 12, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 4, verstößt sowie eine Anlage entgegen Paragraph 12, Absatz 3, oder 4 betreibt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Paragraph 14

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 15

Übergangsbestimmung

  1. Absatz eins,Im Zeitraum 11. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 beträgt die Energieeinsparungsverpflichtung nach Paragraph 5, Absatz eins, 0,42%.
  2. Absatz 2,Die Energieeinsparungsverpflichtung nach Paragraph 5 und die damit einhergehenden Meldeverpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz eins, gelten
    1. Ziffer eins
      ab dem 11. Oktober 2025 für das Land, für sonstige öffentliche Einrichtungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,, für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, für Gemeindeverbände mit Sitz in einer solchen Gemeinde und für sonstige öffentliche Einrichtungen, die von einer solchen Gemeinde alleine oder als relativ stärkster Partner beherrscht werden;
    2. Ziffer 2
      ab dem 1. Jänner 2027 auch für Gemeinden mit mehr als 5 000 und bis zu 50 000 Einwohnern, für Gemeindeverbände mit Sitz in einer solchen Gemeinde und für sonstige öffentliche Einrichtungen, die von einer solchen Gemeinde alleine oder als relativ stärkster Partner beherrscht werden;
    3. Ziffer 3
      ab dem 1. Jänner 2030 auch für alle anderen öffentlichen Einrichtungen.
  3. Absatz 3,Im Zeitraum 11. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 beträgt die Renovierungsquote nach Paragraph 6, Absatz 2, 0,7%.
  4. Absatz 4,Für Gemeinden, die sich für den alternativen Ansatz nach Paragraph 6, Absatz 7, entschieden haben, gilt nach Ablauf des 31. Dezember 2030 ebenfalls die Renovierungsverpflichtung nach Paragraph 6, Absatz eins bis 5 sowie die Mitteilungsverpflichtung nach Paragraph 7, Absatz 2, Davon sind jene Gebäude ausgenommen, für die bis zum genannten Zeitpunkt ein Renovierungspass nach Paragraph 6, Absatz 7, erstellt und der Landesregierung vorgelegt worden ist.

Paragraph 16

Umsetzungshinweis

Durch das Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, Amtsblatt Nummer L 77 vom 31.10.2023 Seite 1;
  2. Ziffer 2
    Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, Amtsblatt Nummer L 231 vom 20.09.2023 Seite 1.

Paragraph 17

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 2
Änderung des Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 2a. Abschnitt samt Paragraph 12 a,

Novellierungsanordnung 2, Der 2a. Abschnitt samt Paragraph 12 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 33, wird dem Text nach Absatz 6, die Absatzbezeichnung „(7)“ vorangestellt und die Absatz 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 33, Absatz 7, 8 und 9 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt der 2a. Abschnitt samt Paragraph 12 a,

Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:

Mag.a Eisenkopf Mag. Doskozil