LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 11. Dezember 2025

97.
Gesetz vom 16. Oktober 2025, mit dem die Burgenländische Gemeindeordnung 2003, das Eisenstädter Stadtrecht 2003, das Ruster Stadtrecht 2003, die Gemeindewahlordnung und das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz geändert werden (römisch 23 . Gp. IA 0335 Ausschussbericht 0364, )

Gesetz vom 16. Oktober 2025, mit dem die Burgenländische Gemeindeordnung 2003, das Eisenstädter Stadtrecht 2003, das Ruster Stadtrecht 2003, die Gemeindewahlordnung und das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz geändert werden

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003

Artikel 2

Änderung des Eisenstädter Stadtrechtes 2003

Artikel 3

Änderung des Ruster Stadtrechtes 2003

Artikel 4

Änderung der Gemeindewahlordnung 1992

Artikel 5

Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)

Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003

Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 47, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 47a

Amtstafel“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15 a, lautet:

„§ 15a

Ersatzmitglieder

  1. Absatz eins,Jeder Gemeinderatspartei kommt ein Ersatzmitglied zu (erstes Ersatzmitglied). Hat eine Gemeinderatspartei mindestens ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, kommt dieser zusätzlich ein zweites Ersatzmitglied zu (Paragraph 71, Absatz 7, Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung).
  2. Absatz 2,Erstes Ersatzmitglied einer Gemeinderatspartei ist jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und der in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (Paragraph 71, Absatz 7, GemWO 1992). Zweites Ersatzmitglied einer Gemeinderatspartei ist jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und der in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die zweitmeisten Wahlpunkte erreicht hat (Paragraph 71, Absatz 7, GemWO 1992).
  3. Absatz 3,Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten das erste Ersatzmitglied der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Kann das erste Ersatzmitglied an der Sitzung nicht teilnehmen oder ist ein zweites Mitglied des Gemeinderates derselben Partei an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann im Falle des Absatz eins, letzter Satz das zweite Ersatzmitglied anstelle des verhinderten Mitglieds des Gemeinderats mit dessen Rechten und Pflichten an dieser Sitzung teilnehmen.
  4. Absatz 4,In Sitzungen des Gemeindevorstands und der Ausschüsse besitzt ein Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 17, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Ein Bürgermeister, der im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 81 a, Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, gewählt wurde, jedoch nicht dem Gemeinderat angehört, ist einem Bürgermeister, dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, gleichzusetzen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 17, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Abweichend von Absatz 4, kann in den Fällen des Paragraph 77, Absatz 3, zweiter Satz GemWO 1992 vom Gemeinderat jede Person zum Bürgermeister gewählt werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 81 a, GemWO 1992 erfüllt. Diese Person gilt jener Gemeinderatspartei als zugerechnet, die im Wahlvorschlag gemäß Paragraph 81 a, Absatz 3, GemWO 1992 enthalten ist.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 25, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Einem Bürgermeister gemäß Paragraph 17, Absatz 4 a, sind nur die in Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 3 normierten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur selbstständigen Erledigung vorbehalten. Gemäß Absatz 4, erlassene Verordnungen treten mit dem Zeitpunkt der Angelobung eines gemäß Paragraph 17, Absatz 4 a, gewählten Bürgermeisters außer Kraft. Die Neuerlassung von Verordnungen gemäß Absatz 4, durch einen Bürgermeister gemäß Paragraph 17, Absatz 4 a, ist nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 26, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „aus der Mitte seiner Mitglieder“ die Wortfolge „oder gemäß Paragraph 17, Absatz 4 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 30, wird jeweils nach der Wortfolge „der der Bürgermeister angehört“ die Wortfolge „oder zugerechnet wird“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 32, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für jeden Ortsverwaltungsteil (Paragraph eins, Absatz 3,) kann ein Ortsvorsteher bestellt werden. In jenem Ortsverwaltungsteil, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann der Bürgermeister die Funktion des Ortsvorstehers selbst wahrnehmen. In allen anderen Ortsverwaltungsteilen oder für den Fall, dass der Bürgermeister die Funktion des Ortsvorstehers nicht selbst wahrnimmt, kann nur eine Person zum Ortsvorsteher bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Ortsverwaltungsteil hat, für den sie bestellt wird. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Ortsverwaltungsteil (Paragraph eins, Absatz 3,) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 36, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Bürgermeister hat den Gemeinderat einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird. Die Einberufung des Gemeinderats und die Abhaltung dieser Sitzung hat innerhalb von 16 Tagen ab Einlangen des Verlangens zu erfolgen, wobei die Bestimmungen des Absatz 3, einzuhalten sind.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 42, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Einem Bürgermeister gemäß Paragraph 17, Absatz 4 a, kommt kein Stimmrecht im Gemeinderat zu. Dieser hat sich bei Entscheidungen, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, gemäß Paragraph 30, vertreten zu lassen.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 47 a, eingefügt:

„§ 47a

Amtstafel

  1. Absatz eins,In jeder Gemeinde ist eine Amtstafel einzurichten, die für jede Person zugänglich sein muss.
  2. Absatz 2,Die Amtstafel ist so einzurichten, dass Kundmachungen
    1. Ziffer eins
      in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder
    2. Ziffer 2
      in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich sind oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.
    In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Dokumente, die gemäß Absatz 2, Ziffer 2, in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach Paragraph 81, auch nicht mehr gelöscht werden.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung ist ermächtigt, die Ausgestaltung, insbesondere in technischer wie auch inhaltlicher Form, sowie die Datensicherung der in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten elektronischen Amtstafel durch Verordnung zu regeln.
  5. Absatz 5,Bestehen in einer Gemeinde sowohl eine elektronische als auch eine nichtelektronische Amtstafel, so ist vom Gemeinderat festzulegen, welche Amtstafel für Kundmachungen genützt werden soll. Bis zur Fassung eines anderslautenden Gemeinderatsbeschlusses sind die Kundmachungen auf der nichtelektronischen Amtstafel rechtsverbindlich.
  6. Absatz 6,Kundmachungen sind nach Möglichkeit zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 56, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife, Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. Paragraph 26, Absatz eins und 2 bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 72, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Darlehen dürfen“ die Wortfolge „, ausgenommen des Absatz eins a,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 72, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Im Falle einer Haushaltskonsolidierung im Sinne des 6. Abschnitts der Gemeindehaushaltsordnung 2020 - GHO 2020, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2021,, dürfen Darlehen auch für Auszahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Die Aufnahme von mehr als einem Darlehen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab erstmaliger Darlehensaufnahme ist unzulässig. Die Tilgung des aufzunehmenden Darlehens ist im Haushaltskonsolidierungskonzept gemäß Paragraph 58, GHO 2020 zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 78, Absatz eins, wird jeweils nach der Wortfolge „der stärksten Gemeinderatspartei an“ die Wortfolge „oder ist dieser zuzurechnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 78, Absatz 4 a, lautet:

  1. Absatz 4 a,War der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, sind die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 2, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine solche Sitzung einzuberufen ist, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird und der Prüfungsausschuss in diesem Falle beschlussfähig ist, sofern mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend ist.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 86, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,In Angelegenheiten, in denen die Landesregierung Aufsichtsbehörde ist, kann diese, ausgenommen den Fall des Paragraph 93,, die Bezirkshauptmannschaft durch Verordnung allgemein zur Ausübung des Aufsichtsrechts ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In Angelegenheiten, in denen die Bezirkshauptmannschaft Aufsichtsbehörde ist, kann die Landesregierung durch Verordnung zur Ausübung des Aufsichtsrechts ermächtigt werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 99, werden folgende Absatz 14 und 15 angefügt:

  1. Absatz 14,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 17, Absatz 3 a und 4 a, Paragraph 26, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 5 a,, Paragraphen 30, 32, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraphen 47 a, 56, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins und eins a, Paragraph 78, Absatz eins und 4 a und Paragraph 86, Absatz 5, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 15,Paragraph 15 a, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2025, tritt mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.“

Artikel 2
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Eisenstädter Stadtrechtes 2003

Das Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 27, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 27a

Amtstafel“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7 a, lautet:

„§ 7a

Ersatzmitglieder

  1. Absatz eins,Jeder Gemeinderatspartei kommt ein Ersatzmitglied zu (erstes Ersatzmitglied). Hat eine Gemeinderatspartei mindestens ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, kommt dieser zusätzlich ein zweites Ersatzmitglied zu (Paragraph 71, Absatz 7, Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung).
  2. Absatz 2,Erstes Ersatzmitglied einer Gemeinderatspartei ist jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und der in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (Paragraph 71, Absatz 7, GemWO 1992). Zweites Ersatzmitglied einer Gemeinderatspartei ist jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und der in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die zweitmeisten Wahlpunkte erreicht hat (Paragraph 71, Absatz 7, GemWO 1992).
  3. Absatz 3,Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten das erste Ersatzmitglied der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Kann das erste Ersatzmitglied an der Sitzung nicht teilnehmen oder ist ein zweites Mitglied des Gemeinderates derselben Partei an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann im Falle des Absatz eins, letzter Satz das zweite Ersatzmitglied anstelle des verhinderten Mitglieds des Gemeinderats mit dessen Rechten und Pflichten an dieser Sitzung teilnehmen.
  4. Absatz 4,In Sitzungen des Stadtsenats und der Ausschüsse besitzt ein Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Ein Bürgermeister, der im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 81 a, Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, gewählt wurde, jedoch nicht dem Gemeinderat angehört, ist einem Bürgermeister, dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, gleichzusetzen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 8, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Abweichend von Absatz 4, kann in den Fällen des Paragraph 77, Absatz 3, zweiter Satz GemWO 1992 vom Gemeinderat jede Person zum Bürgermeister gewählt werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 81 a, GemWO 1992 erfüllt. Diese Person gilt jener Gemeinderatspartei als zugerechnet, die im Wahlvorschlag gemäß Paragraph 81 a, Absatz 3, GemWO 1992 enthalten ist.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „aus der Mitte seiner Mitglieder“ die Wortfolge „oder gemäß Paragraph 17, Absatz 4 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 21, Absatz eins, wird jeweils nach der Wortfolge „der der Bürgermeister angehört“ die Wortfolge „oder zugerechnet wird“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für jeden Stadtbezirk (Paragraph 2, Absatz 2,) kann ein Stadtbezirksvorsteher bestellt werden. In jenem Stadtbezirk, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann der Bürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers selbst wahrnehmen. In allen anderen Stadtbezirken oder für den Fall, dass der Bürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers nicht selbst wahrnimmt, kann nur eine Person zum Stadtbezirksvorstehers bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Stadtbezirk hat, für den sie bestellt wird. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Stadtbezirk (Paragraph 2, Absatz 2,) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Sofern eine Person gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zum Bürgermeister gewählt wird, ist dem Magistrat mit dem Zeitpunkt der Angelobung dieses Bürgermeisters nur die in Absatz 4, Ziffer 4, normierte Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zur selbstständigen Erledigung vorbehalten.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, eingefügt:

„§ 27a

Amtstafel

  1. Absatz eins,Es ist eine Amtstafel einzurichten, die für jede Person zugänglich sein muss.
  2. Absatz 2,Die Amtstafel ist so einzurichten, dass Kundmachungen
    1. Ziffer eins
      in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder
    2. Ziffer 2
      in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich sind oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.
    In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Dokumente, die gemäß Absatz 2, Ziffer 2, in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach Paragraph 79, auch nicht mehr gelöscht werden.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung ist ermächtigt, die Ausgestaltung, insbesondere in technischer wie auch inhaltlicher Form, sowie die Datensicherung der in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten elektronischen Amtstafel durch Verordnung zu regeln.
  5. Absatz 5,Bestehen sowohl eine elektronische als auch eine nichtelektronische Amtstafel, so ist vom Gemeinderat festzulegen, welche Amtstafel für Kundmachungen genützt werden soll. Bis zur Fassung eines anderslautenden Gemeinderatsbeschlusses sind die Kundmachungen auf der nichtelektronischen Amtstafel rechtsverbindlich.
  6. Absatz 6,Kundmachungen sind nach Möglichkeit zusätzlich auf der Homepage der Stadt zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 33, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Bürgermeister hat den Gemeinderat einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird. Die Einberufung des Gemeinderats und die Abhaltung dieser Sitzung hat innerhalb von 16 Tagen ab Einlangen des Verlangens zu erfolgen, wobei die Bestimmungen des Absatz 3, einzuhalten sind. “

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 40, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Einem Bürgermeister gemäß Paragraph 8, Absatz 4 a, kommt kein Stimmrecht im Gemeinderat zu. Dieser hat sich bei Entscheidungen, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, gemäß Paragraph 21, vertreten zu lassen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 54, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wahlen der Stadtorgane, konkrete Personalfragen, Abgaben, Tarife, Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen können nicht Gegenstand einer Gemeindeversammlung, einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. Paragraph 17, Absatz eins und 2 bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 70, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Darlehen dürfen“ die Wortfolge „, ausgenommen des Absatz eins a,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 70, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Im Falle einer Haushaltskonsolidierung im Sinne des 6. Abschnitts der Gemeindehaushaltsordnung 2020 - GHO 2020, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2021,, dürfen Darlehen auch für Auszahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Stadt obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Die Aufnahme von mehr als einem Darlehen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab erstmaliger Darlehensaufnahme ist unzulässig. Die Tilgung des aufzunehmenden Darlehens ist im Haushaltskonsolidierungskonzept gemäß Paragraph 58, GHO 2020 zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 76, Absatz eins, wird jeweils nach der Wortfolge „der stärksten Gemeinderatspartei an“ die Wortfolge „oder ist dieser zuzurechnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 76, Absatz 4 a, lautet:

  1. Absatz 4 a,War der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, sind die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine solche Sitzung einzuberufen ist, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird und der Prüfungsausschuss in diesem Falle beschlussfähig ist, sofern mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend ist.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 96, werden folgende Absatz 14 und 15 angefügt:

  1. Absatz 14,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4 a, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 6,, Paragraphen 27 a, 33, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz eins und eins a und Paragraph 76, Absatz eins und 4 a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 15,Paragraph 7 a, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2025, tritt mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.“

Artikel 3
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Ruster Stadtrechtes 2003

Das Ruster Stadtrecht 2003 - Ruster StR 2003, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 27, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 27a

Amtstafel“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7 a, lautet:

„§ 7a

Ersatzmitglieder

  1. Absatz eins,Jeder Gemeinderatspartei kommt ein Ersatzmitglied zu (erstes Ersatzmitglied). Hat eine Gemeinderatspartei mindestens ein Drittel der Gemeinderatssitze inne, kommt dieser zusätzlich ein zweites Ersatzmitglied zu (Paragraph 71, Absatz 7, Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung).
  2. Absatz 2,Erstes Ersatzmitglied einer Gemeinderatspartei ist jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und der in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (Paragraph 71, Absatz 7, GemWO 1992). Zweites Ersatzmitglied einer Gemeinderatspartei ist jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und der in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die zweitmeisten Wahlpunkte erreicht hat (Paragraph 71, Absatz 7, GemWO 1992).
  3. Absatz 3,Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten das erste Ersatzmitglied der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Kann das erste Ersatzmitglied an der Sitzung nicht teilnehmen oder ist ein zweites Mitglied des Gemeinderates derselben Partei an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann im Falle des Absatz eins, letzter Satz das zweite Ersatzmitglied anstelle des verhinderten Mitglieds des Gemeinderats mit dessen Rechten und Pflichten an dieser Sitzung teilnehmen.
  4. Absatz 4,In Sitzungen des Stadtsenats und der Ausschüsse besitzt ein Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Ein Bürgermeister, der im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 81 a, Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, gewählt wurde, jedoch nicht dem Gemeinderat angehört, ist einem Bürgermeister, dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, gleichzusetzen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 8, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Abweichend von Absatz 4, kann in den Fällen des Paragraph 77, Absatz 3, zweiter Satz GemWO 1992 vom Gemeinderat jede Person zum Bürgermeister gewählt werden, die die Voraussetzungen des Paragraph 81 a, GemWO 1992 erfüllt. Diese Person gilt jener Gemeinderatspartei als zugerechnet, die im Wahlvorschlag gemäß Paragraph 81 a, Absatz 3, GemWO 1992 enthalten ist.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „aus der Mitte seiner Mitglieder“ die Wortfolge „oder gemäß Paragraph 8, Absatz 4 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 21, Absatz eins, wird jeweils nach der Wortfolge „der der Bürgermeister angehört“ die Wortfolge „oder zugerechnet wird“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für jeden Stadtbezirk (Paragraph 2, Absatz 2,) kann ein Stadtbezirksvorsteher bestellt werden. In jenem Stadtbezirk, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann der Bürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers selbst wahrnehmen. In allen anderen Stadtbezirken oder für den Fall, dass der Bürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers nicht selbst wahrnimmt, kann nur eine Person zum Stadtbezirksvorstehers bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Stadtbezirk hat, für den sie bestellt wird. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Stadtbezirk (Paragraph 2, Absatz 2,) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Sofern eine Person gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, zum Bürgermeister gewählt wird, ist dem Magistrat mit dem Zeitpunkt der Angelobung dieses Bürgermeisters nur die in Absatz 4, Ziffer 4, normierte Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zur selbstständigen Erledigung vorbehalten.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, eingefügt:

„§ 27a

Amtstafel

  1. Absatz eins,Es ist eine Amtstafel einzurichten, die für jede Person zugänglich sein muss.
  2. Absatz 2,Die Amtstafel ist so einzurichten, dass Kundmachungen
    1. Ziffer eins
      in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder
    2. Ziffer 2
      in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich sind oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.
    In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Dokumente, die gemäß Absatz 2, Ziffer 2, in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach Paragraph 79, auch nicht mehr gelöscht werden.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung ist ermächtigt, die Ausgestaltung, insbesondere in technischer wie auch inhaltlicher Form, sowie die Datensicherung der in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten elektronischen Amtstafel durch Verordnung zu regeln.
  5. Absatz 5,Bestehen sowohl eine elektronische als auch eine nichtelektronische Amtstafel, so ist vom Gemeinderat festzulegen, welche Amtstafel für Kundmachungen genützt werden soll. Bis zur Fassung eines anderslautenden Gemeinderatsbeschlusses sind die Kundmachungen auf der nichtelektronischen Amtstafel rechtsverbindlich.
  6. Absatz 6,Kundmachungen sind nach Möglichkeit zusätzlich auf der Homepage der Stadt zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 33, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Bürgermeister hat den Gemeinderat einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird. Die Einberufung des Gemeinderats und die Abhaltung dieser Sitzung hat innerhalb von 16 Tagen ab Einlangen des Verlangens zu erfolgen, wobei die Bestimmungen des Absatz 3, einzuhalten sind.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 39, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Einem Bürgermeister gemäß Paragraph 8, Absatz 4 a, kommt kein Stimmrecht im Gemeinderat zu. Dieser hat sich bei Entscheidungen, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, gemäß Paragraph 21, vertreten zu lassen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 53, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wahlen der Stadtorgane, konkrete Personalfragen, Abgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen können nicht Gegenstand einer Gemeindeversammlung, einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. Paragraph 17, Absatz eins und 2 bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 69, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Darlehen dürfen“ die Wortfolge „, ausgenommen des Absatz eins a,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 69, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Im Falle einer Haushaltskonsolidierung im Sinne des 6. Abschnitts der Gemeindehaushaltsordnung 2020 - GHO 2020, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2021,, dürfen Darlehen auch für Auszahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Stadt obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Die Aufnahme von mehr als einem Darlehen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab erstmaliger Darlehensaufnahme ist unzulässig. Die Tilgung des aufzunehmenden Darlehens ist im Haushaltskonsolidierungskonzept gemäß Paragraph 58, GHO 2020 zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 75, Absatz eins, wird jeweils nach der Wortfolge „der stärksten Gemeinderatspartei an“ die Wortfolge „oder ist dieser zuzurechnen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 75, Absatz 4 a, lautet:

  1. Absatz 4 a,War der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, sind die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine solche Sitzung einzuberufen ist, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird und der Prüfungsausschuss in diesem Falle beschlussfähig ist, sofern mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend ist.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 95, werden folgende Absatz 14 und 15 angefügt:

  1. Absatz 14,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4 a, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz 6,, Paragraphen 27 a, 33, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz eins und eins a und Paragraph 75, Absatz eins und 4 a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 15,Paragraph 7 a, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2025, tritt mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.“

Artikel 4
Änderung der Gemeindewahlordnung 1992

Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 81, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 81a

Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Absatz 4, durch die Wortfolge „der Absatz 4 und 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 4, wird nach dem Wort „Mitglieder“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 81, eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, wird in Absatz 4, Ziffer 4, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, Ziffer 5, entfällt und folgender Absatz 5, wird angefügt:

  1. Absatz 5,Endet das Mandat des Bürgermeisters innerhalb eines Jahres vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters (Paragraph 77, Absatz 3,), ist der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß Paragraph 81 a, zu wählen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 71, Absatz 7, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „gilt als“ das Wort „erstes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 71, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Erreicht eine Partei mindestens ein Drittel der zu vergebenden Gemeinderatssitze, kommt dieser zusätzlich ein zweites Ersatzmitglied im Sinne des Paragraph 15 a, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2025,, zu. Zweites Ersatzmitglied einer Gemeinderatspartei ist jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und der in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die zweitmeisten Wahlpunkte erreicht hat (Paragraph 15 a, Bgld. GemO 2003).“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 81, wird folgender Paragraph 81 a, eingefügt:

„§ 81a

Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat

  1. Absatz eins,Die Vorsitzführung in der Sitzung des Gemeinderates zum Tagesordnungspunkt der Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat entspricht Paragraph 30, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003- Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2025,, bzw. Paragraph 8, Absatz 2, oder Paragraph 21, Absatz eins, Ruster Stadtrecht 2003-Ruster StR 2003, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2025, bzw. Paragraph 8, Absatz 2, oder Paragraph 21, Absatz eins, Eisenstädter Stadtrecht 2003-EisStR 2003, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2025,. Der Vorsitzende hat zwei Vertrauenspersonen aus der Zahl der übrigen Mitglieder des Gemeinderates unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse der Wahl beizuziehen.
  2. Absatz 2,Jedes Gemeinderatsmitglied einer Gemeinderatspartei kann einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters in der Sitzung des Gemeinderates dem Vorsitzenden vorlegen. Dieser prüft den Wahlvorschlag, ob die Voraussetzungen der Absatz 3 bis 5 vorliegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Wahlvorschlag durch den Vorsitzenden nach Anhörung der Vertrauenspersonen zuzulassen.
  3. Absatz 3,Jeder Wahlvorschlag hat
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Gemeinderatspartei samt allfälliger Kurzbezeichnung und
    2. Ziffer 2
      den Familiennamen, Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beruf, die Adresse (wahlrechtsbegründender Wohnsitz) sowie allfällige akademischer Grade des Wahlwerbers zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt haben. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
  5. Absatz 5,Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft und die Wählbarkeit gemäß Paragraph 19, Absatz eins, besitzen. Der Wahlwerber muss zum Zeitpunkt seiner Wahl in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sein.
  6. Absatz 6,Wahlberechtigt sind alle anwesenden Gemeinderatsmitglieder. Die Wahl ist mittels Stimmzettel vorzunehmen. Bei der Prüfung der Stimmzettel ist nach Paragraph 81, Absatz eins, vorzugehen. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung der Vertrauenspersonen.
  7. Absatz 7,Als gewählt ist derjenige anzusehen, auf welchen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Eine engere Wahl ist durchzuführen, wenn bei der ersten Abstimmung nicht die erforderliche Stimmenmehrheit zustande kommt. Bei dieser haben sich die Wählenden auf die beiden Personen zu beschränken, die die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom an Jahren jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl auf andere Personen fällt, ist ungültig. Sollte auch bei der engeren Wahl keine absolute Mehrheit erreicht werden, ist eine neue Wahl binnen zwei Wochen durchzuführen. Dabei können vorgelegte Wahlvorschläge durch die Gemeinderatsmitglieder unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, zurückgezogen und auch neue Wahlvorschläge vorgelegt werden.
  8. Absatz 8,Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, dann erfolgt die Abstimmung über den einen zugelassenen Wahlwerber. Der Stimmzettel hat die Frage „Soll NN das Amt des Bürgermeisters bekleiden?“ und darunter die Worte „Ja“ und „Nein“ zu enthalten. Der Wahlwerber ist als gewählt anzusehen, wenn auf ihn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Gilt der Wahlwerber demnach nicht als zum Bürgermeister gewählt, so ist eine neue Wahl binnen zwei Wochen durchzuführen. Dabei kann der vorgelegte Wahlvorschlag unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, zurückgezogen und auch neue Wahlvorschläge von den Gemeinderatsmitgliedern vorgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 84, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Wahl eines aus der Mitte der Mitglieder des Gemeinderates gewählten Bürgermeisters gemäß Paragraph 81,, eines vom Gemeinderat gemäß Paragraph 81 a, gewählten Bürgermeisters oder der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) kann binnen acht Tagen nach der Wahl bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Hiezu bedarf es eines Antrages von einem Zehntel der Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber von zwei Mitgliedern.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 87, Absatz eins, wird das Wort „Ersatzmitglied“ durch das Wort „Ersatzmitglieder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 89, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Ein vom Gemeinderat gemäß Paragraph 81, aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister oder ein vom Gemeinderat gemäß Paragraph 81 a, gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz eins, sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrages, der vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 90, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Endet das Amt eines vom Gemeinderat gemäß Paragraph 81, aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters, eines vom Gemeinderat gemäß Paragraph 81 a, gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 110, werden folgende Absatz 15 und 16 angefügt:

  1. Absatz 15,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3, 4 und 5, Paragraph 71, Absatz 7, zweiter Satz, Paragraphen 81 a, 84, Absatz eins,, Paragraph 89, Absatz 2 und Paragraph 90, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 16,Paragraph 71, Absatz 7, letzter Satz und Paragraph 87, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2025, treten mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes

Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1988,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife, Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen nach diesem Gesetz können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 68, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:

Mag.a Eisenkopf Mag. Doskozil