LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 30. Juli 2025

61.
Gesetz vom 26. Juni 2025, mit dem das Burgenländische Gesundheitswesengesetz 2017, das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 und das Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft geändert werden (römisch 23 . Gp. Regierungsvorlage 0111 Ausschussbericht 0176)

Gesetz vom 26. Juni 2025, mit dem das Burgenländische Gesundheitswesengesetz 2017, das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 und das Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft geändert werden

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Burgenländischen Gesundheitswesengesetzes 2017

Artikel 2

Änderung des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft

Artikel 1
Änderung des Burgenländischen Gesundheitswesengesetzes 2017

Das Burgenländische Gesundheitswesengesetz 2017 - Bgld. GwG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2018,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet:

„Gesetz über den Burgenländischen Gesundheitsfonds (Burgenländisches Gesundheitsfondsgesetz - Bgld. GFG)“

Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des 1. Hauptstückes lautet:

„Krankenanstaltenfinanzierung und weitere Aufgaben nach den Vereinbarungen , gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens , sowie Zielsteuerung-Gesundheit“

b) Der Eintrag zu Paragraph 16, lautet:

„§ 16

Präsidium“

c) Die Einträge zu den Paragraphen 17 und 18 entfallen.

d) Nach Paragraph 21 a, wird folgender Eintrag eingefügt:

„5. Abschnitt, Regionaler Strukturplan Gesundheit

Paragraph 22

Inhalt und Beschlussfassung“

e) Das 2. Hauptstück samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift des 1. Hauptstückes wird das Wort „der“ durch das Wort „den“ und das Wort „Vereinbarung“ durch das Wort „Vereinbarungen“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitswesens“ wird die Wortfolge „sowie Zielsteuerung-Gesundheit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2025,,
  2. Ziffer 2
    der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2025,,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    öffentliche Krankenanstalten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Bgld. KAG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2000,, sowie“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 2, wird das Zitat „LGBl. Nr. 51 aus 2017,, in der Fassung LGBl. Nr. 106/2022“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 6/2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz 3, wird das Zitat „LGBl. Nr. 50 aus 2017,, in der Fassung LGBl. Nr. 106/2022“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 7/2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem Zitat „§§ 11,“ der Ausdruck „12 und“ eingefügt und der Ausdruck „und 18“ entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 9“ durch das Zitat „§ 10“ und der Ausdruck „FAG 2017“ durch den Ausdruck „FAG 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5, Absatz 2, wird das Zitat „Artikel 10 Absatz 2, durch das Zitat „Artikel 12 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 6, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    das Präsidium.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 7, wird in Absatz 2, nach der Wortfolge „Organe des Burgenländischen Gesundheitsfonds“ die Wortfolge „sowie die Erlassung einer Richtlinie für die Tätigkeit des Präsidiums gemäß Paragraph 16, Absatz eins, eingefügt und folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Landesregierung bedient sich im Rahmen der Wirtschaftsaufsicht gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Bgld. KAG 2000 hinsichtlich der Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Geschäftsstelle des BURGEF.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    jeweils ein Mitglied der Interessenvertretungen von Gemeinden; als Interessenvertretungen von Gemeinden gelten Vertretungen gemäß Paragraph 95, Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,,“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 9, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 11, der Beistrich durch das Wort „sowie“ ersetzt, am Ende der Ziffer 12, wird das Wort „sowie“ durch einen Punkt ersetzt und Ziffer 13, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 9, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3,Für jedes in Absatz eins, Ziffer 2 bis 12 genannte Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied namhaft machen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt. Auch kann sich jedes Mitglied mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder eine andere Person für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen; die Vertretung der oder des Vorsitzenden kann allerdings nur hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts, nicht hingegen betreffend seine Funktion ausgeübt werden.
  2. Absatz 4,Ist die erstmalige Entsendung von Mitgliedern in die Gesundheitsplattform erforderlich, hat die Geschäftsstelle des BURGEF die entsendungsberechtigten Institutionen schriftlich dazu aufzufordern. Macht eine entsendungsberechtigte Institution von ihrem Entsendungsrecht keinen oder keinen fristgerechten Gebrauch, gilt die Gesundheitsplattform bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 10, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Tagesordnungspunkten, die einer Beschlussfassung bedürfen, ist in der Tagesordnung auf das für die Beschlussfassung maßgebliche Prozedere nach Absatz 3, hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 10, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 10, Absatz 3, wird das Wort „sieben“ durch das Wort „sechs“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Abhaltung von und die Teilnahme an Sitzungen in Form von Videokonferenzen ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 10, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „in dringenden Fällen“.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 10, Absatz 8, wird die Wortfolge „Mitgliedern oder den bei der betreffenden Sitzung anwesenden“ durch die Wortfolge „bei der betreffenden Sitzung anwesenden Mitgliedern oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 10, Absatz 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Mitwirkung am Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur auf Landesebene,“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Abgabe begründeter Stellungnahmen im Rahmen von Verfahren für Gruppenpraxen gemäß Paragraph 52 c, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,, Paragraph 26 b, Absatz 3, Zahnärztegesetz - ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,, und für selbständige Ambulatorien gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Bgld. KAG 2000.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 12, Absatz 3, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 26/2017“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 191/2023“ sowie das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 8/2016“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 191/2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 12, Absatz 4, wird nach dem Wort „erforderlich“ die Wortfolge „, wobei Beschlüsse primär im Umlaufweg (Paragraph 10, Absatz 7,) zu fassen sind“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Die Abhaltung von und die Teilnahme an Sitzungen in Form von Videokonferenzen ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 13, Absatz eins, entfällt der Schlussteil.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 13, Absatz 3, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 13, wird in Absatz 7, nach der Wortfolge „Ist die“ das Wort „erstmalige“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Macht eine entsendungsberechtigte Institution von ihrem Entsendungsrecht keinen oder keinen fristgerechten Gebrauch, sind lediglich die fristgerecht entsandten Mitglieder zu einer Sitzung einzuberufen (Paragraph 14, Absatz eins,).“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 14, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 14, Absatz 4, wird in Ziffer 2, nach der Wortfolge „berücksichtigt werden“ die Wortfolge „; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Mitglieds den Ausschlag, das in der jeweiligen Sitzung als Co-Vorsitzender tätig ist“ und in Ziffer 4, nach dem Wort „Woche“ die Wortfolge „, beginnend mit dem der Sitzung folgenden Tag,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 14, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „in dringenden Fällen“.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 14, Absatz 8, wird die Wortfolge „Mitgliedern oder den bei der betreffenden Sitzung anwesenden“ durch die Wortfolge „bei der betreffenden Sitzung anwesenden Mitgliedern oder “ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 14, Absatz 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 15, lautet:

„§ 15

Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission

  1. Absatz eins,In der Landes-Zielsteuerungskommission ist das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen. Dieses Übereinkommen ist seitens der Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und bildet die Grundlage sowie den Rahmen für die Aufgaben gemäß Absatz 2 und 3,
  2. Absatz 2,In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
    1. Ziffer eins
      Koordination, Abstimmungen, Festlegungen, Konkretisierungen und Terminisierung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung,
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts,
    3. Ziffer 3
      Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß dem 3. Hauptstück,
    4. Ziffer 4
      Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (zB Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen oder Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs,
    5. Ziffer 5
      Angelegenheiten des RSG gemäß Paragraph 22,,
    6. Ziffer 6
      Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural,
    7. Ziffer 7
      Festlegung der verbindlichen Teile des RSG,
    8. Ziffer 8
      Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen,
    9. Ziffer 9
      Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement,
    10. Ziffer 10
      Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds,
    11. Ziffer 11
      Umsetzung der bundesweiten Gesundheitsförderungsstrategie,
    12. Ziffer 12
      Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.
  3. Absatz 3,In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 16, lautet:

„§ 16

Präsidium

  1. Absatz eins,Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission ist ein Präsidium einzurichten. Das Präsidium wird entsprechend einer Richtlinie, die seitens der Geschäftsstelle zu erlassen ist, tätig.
  2. Absatz 2,Das Präsidium besteht aus sechs Mitgliedern. Als solche gehören ihm an:
    1. Ziffer eins
      das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung mit beschließender Stimme,
    2. Ziffer 2
      zwei weitere von der Landesregierung entsandte Mitglied mit beschließender Stimme,
    3. Ziffer 3
      drei von der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, entsandte Mitglieder, unter diesen jedenfalls die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse sowie ihr bzw. sein Stellvertreter oder ihre bzw. seine Stellvertreterin, mit beschließender Stimme.
  3. Absatz 3,Das in Absatz 2, Ziffer eins, genannte Mitglied hat die Funktion der oder des Vorsitzenden des Präsidiums inne. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse.
  4. Absatz 4,Für jedes in Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannte Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied namhaft machen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt. Auch kann sich jedes Mitglied mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder eine andere Person für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen; die Vertretung der oder des Vorsitzenden kann allerdings nur hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts, nicht hingegen betreffend seine Funktion ausgeübt werden.
  5. Absatz 5,Ist die erstmalige Entsendung von Mitgliedern in das Präsidium erforderlich, hat die Geschäftsstelle des BURGEF die entsendungsberechtigten Institutionen schriftlich dazu aufzufordern. Macht eine entsendungsberechtigte Institution von ihrem Entsendungsrecht keinen oder keinen fristgerechten Gebrauch, gilt das Präsidium bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.
  6. Absatz 6,Die Funktionsperiode des Präsidiums ist an die Geltungsdauer der Vereinbarung OF geknüpft. Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die entsendungsberechtigten Institutionen. Die entsendungsberechtigten Institutionen haben für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu entsenden. Die Funktion als Mitglied des Präsidiums ist ein unbesoldetes Ehrenamt.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraphen 17 und 18 samt Überschriften sowie Paragraph 20, Absatz 4, entfallen.

Novellierungsanordnung 41, Nach Paragraph 21 a, wird folgender 5. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift und Paragraph 22, eingefügt:

„5. Abschnitt
Regionaler Strukturplan Gesundheit

Paragraph 22

Inhalt und Beschlussfassung

  1. Absatz eins,Der Regionale Strukturplan Gesundheit Burgenland (RSG) ist im Hinblick auf Krankenanstalten im Sinn dieses Gesetzes von der Landes-Zielsteuerungskommission entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit in Bezug auf Inhalte, Planungshorizonte und Planungsrichtwerte kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren. Das Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“ ist als Planungsgrundsatz entsprechend zu berücksichtigen. Die Priorisierung des niedergelassenen Bereichs (Primärversorgungseinheiten in Form von Gruppenpraxen, Gruppenpraxen, Einzelordinationen) ist bei der Planung des extramuralen ambulanten Bereichs zu berücksichtigen. Der RSG hat jedenfalls folgende Inhalte aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Festlegung der Kapazitätsplanungen standortbezogen für den akutstationären Bereich mit Angabe der Kapazitäten, Organisationsformen, Versorgungsstufen, Referenz-, Spezial- und Expertisezentren je Fachbereich, wobei die je Fach- und Versorgungsbereich ausgewiesene Gesamtkapazität (Summe von Planbetten und ambulanten Betreuungsplätzen) als Zielwerte für die Realisierung zum Planungshorizont zu verstehen ist;
    2. Ziffer 2
      Festlegung der Kapazitätsplanungen zumindest auf Ebene der Versorgungsregionen (im Sinne des ÖSG) für den ambulanten Bereich der Sachleistung mit folgenden Angaben:
      1. Litera a
        Kapazitäten;
      2. Litera b
        Zahl und örtliche Verteilung der Leistungserbringer;
      3. Litera c
        bei Anstaltsambulatorien auch Betriebsformen gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 5 und 6 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2024,;
      4. Litera d
        Konkretisierung der Versorgungsaufträge nach Fachbereichen sowie
      5. Litera e
        allenfalls der Versorgungstypen;
    3. Ziffer 3
      Definition von Versorgungsaufträgen nach Fachbereichen auf Ebene der Versorgungsregionen auf Basis der Grundlagen im ÖSG;
    4. Ziffer 4
      Die Zahl und örtliche Verteilung hat eine derart hohe Granularität aufzuweisen, dass ambulante Vergemeinschaftungsformen (Gruppenpraxen, Selbstständige Ambulatorien, Primärversorgungseinheiten etc.), die ohne Festlegung in einem RSG grundsätzlich nur auf Grund eines Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahrens errichtet werden dürfen, auf Grundlage der zu verbindlich erklärenden Teile der RSG ohne Zulassungs- oder Bedarfsprüfungsverfahrens errichtet werden können. Andere ambulante Organisationseinheiten müssen in den verbindlich zu erklärenden Teilen der RSG grundsätzlich zumindest auf Bezirksebene geplant werden, wobei insbesondere für städtische Bereiche geeignete Einzugsgebiete herangezogen werden können;
    5. Ziffer 5
      Stärkung der Primärversorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen oder interdisziplinären Versorgungsangeboten entsprechend Artikel 6, der Vereinbarung OF sowie Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 2, G-ZG und Bereinigung von Parallelstrukturen; konkretisierte Planung zur Einrichtung von Primärversorgungseinheiten;
    6. Ziffer 6
      Abbildung der überregionalen Versorgungsplanung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, G-ZG inklusive Definition von Versorgungsgebieten je Standort;
    7. Ziffer 7
      Transparente Berücksichtigung der Versorgung inländischer und ausländischer Gastpatientinnen und -patienten.
  2. Absatz 2,In Angelegenheiten des RSG hat die Geschäftsstelle vor Beschlussfassungen der Landes-Zielsteuerungskommission den Mitgliedern der Gesundheitsplattform Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln. Dem Bund, der bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechend zu informieren ist, ist der Entwurf des RSG mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Ärztekammer für Burgenland und den betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen ist mindestens vier Wochen vor Beschlussfassung des RSG in der Landes-Zielsteuerungskommission die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Dazu sind die für die Beschlussfassung vorgesehenen Planungsunterlagen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der RSG und seine Änderungen sind von der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann nach einvernehmlicher Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission jedenfalls im Rechtsinformationssystem des Bundes sowie auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Bezüglich der gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 7, festgelegten Teile des RSG hat die Gesundheitsplanungs GmbH diese durch Verordnung für verbindlich zu erklären und kundzumachen. Ebenso hat die Gesundheitsplanungs GmbH die im Rahmen der Vollziehung des Landes für verbindlich zu erklärenden Teile des ÖSG durch Verordnung für verbindlich zu erklären und kundzumachen. Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt in diesem Umfang der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung.“

Novellierungsanordnung 42, Das 2. Hauptstück samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 24, Ziffer 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 25, Absatz 2 und 4 entfällt jeweils das Wort „mehrjährige“.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ und das Wort „festlegen“ durch das Wort „festzulegen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach dem Wort „sind“ ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 27, Absatz eins, wird die Wortfolge „den mehrjährigen“ durch das Wort „dem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Eine“ durch das Wort „eine“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Mitglieder“ ein Punkt eingefügt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „den mehrjährigen“ durch das Wort „dem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3, entfällt das Wort „mehrjährigen“.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 28, lautet:

„§ 28

Verweisungen auf Bundes- und Landesgesetze

  1. Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,;
    2. Ziffer 2
      Finanzausgleichsgesetz 2024 - FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,;
    3. Ziffer 3
      Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz - GSBG, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,;
    4. Ziffer 4
      Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2024,.
  2. Absatz 2,Verweise in diesem Gesetz auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 53, Dem Paragraph 29, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2025, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 1. Hauptstückes, Paragraphen eins, 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraphen 6, 7, Absatz 2 und 4, Paragraph 9, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 10, Absatz eins, 3, 7 und 8, Paragraph 11, Absatz 2 und 3, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins, 2, 3 und 7, Paragraph 14, Absatz 4, 7 und 8, Paragraphen 15 und 16, der 5. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift sowie Paragraph 22,, Paragraph 25, Absatz 2 und 4, Paragraph 26, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 27, Absatz eins bis 3 mit 1. Jänner 2024; gleichzeitig entfallen Paragraph 10, Absatz 2 und 9, Paragraph 14, Absatz 2 und 10, Paragraphen 17 und 18, Paragraph 20, Absatz 4,, das 2. Hauptstück samt Überschrift sowie Paragraph 24, Ziffer 5,;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 28, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  2. Absatz 7,Ein auf Grund des Burgenländischen Gesundheitswesengesetzes 2017 - Bgld. GwG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, bis zur Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2025, bestelltes Mitglied der Organe des BURGEF bleibt so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes eingerichteten Organe, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird. Dies gilt ebenso für Ersatzmitglieder, Koordinatorinnen oder Koordinatoren sowie für die oder den Vorsitzenden des Ausschusses der Gesundheitsplattform.
  3. Absatz 8,Beschlüsse, die von den Organen des BURGEF bis zur Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2025, auf Grund des Burgenländischen Gesundheitswesengesetzes - Bgld. GwG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, gefasst wurden, bleiben aufrecht, sofern die zuständigen Organe nichts Gegenteiliges beschließen.“

Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000

Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, lautet:

„§ 4

Verweisungen auf Bundes- und Landesgesetze

Soweit in diesem Gesetz auf folgende Normen verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2024,;
  2. Ziffer 2
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,;
  3. Ziffer 3
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,;
  4. Ziffer 4
    Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,;
  5. Ziffer 5
    ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,;
  6. Ziffer 6
    Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,;
  7. Ziffer 7
    Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,;
  8. Ziffer 8
    Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,;
  9. Ziffer 9
    Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024,;
  10. Ziffer 10
    Zahnärztegesetz - ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,;
  11. Ziffer 11
    Bundes-Bedienstetenschutzgesetz - B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,;
  12. Ziffer 12
    Bundesbehindertengesetz - BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,;
  13. Ziffer 13
    Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,;
  14. Ziffer 14
    Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2024,;
  15. Ziffer 15
    Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,;
  16. Ziffer 16
    Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 - MTDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,;
  17. Ziffer 17
    Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,;
  18. Ziffer 18
    Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,;
  19. Ziffer 19
    Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2024,;
  20. Ziffer 20
    Primärversorgungsgesetz - PrimVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,;
  21. Ziffer 21
    Gesundheitsqualitätsgesetz - GQG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,;
  22. Ziffer 22
    Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2024,;
  23. Ziffer 23
    Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
  24. Ziffer 24
    Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,;
  25. Ziffer 25
    Gewebesicherheitsgesetz - GSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,;
  26. Ziffer 26
    Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,;
  27. Ziffer 27
    Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,;
  28. Ziffer 28
    Heeresentschädigungsgesetz - HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,;
  29. Ziffer 29
    Organtransplantationsgesetz - OTPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,;
  30. Ziffer 30
    Patientenverfügungs-Gesetz - PatVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,;
  31. Ziffer 31
    Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,;
  32. Ziffer 32
    Psychotherapiegesetz 2024 - PThG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,;
  33. Ziffer 33
    Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,;
  34. Ziffer 34
    Strafprozessordnung 1975 - StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,;
  35. Ziffer 35
    Strafvollzugsgesetz - StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,;
  36. Ziffer 36
    Strahlenschutzgesetz 2020 - StrSchG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,;
  37. Ziffer 37
    Unterbringungsgesetz - UbG, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,;
  38. Ziffer 38
    Wehrgesetz 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,;
  39. Ziffer 39
    Burgenländisches Gesundheitsfondsgesetz - Bgld. GFG, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung;
  40. Ziffer 40
    Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1963,, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, Absatz 4, wird die Wortfolge „den Burgenländischen Gesundheitsfonds“ durch die Wortfolge „die Landesregierung“, die Wortfolge „dem Burgenländischen Gesundheitsfonds“ durch die Wortfolge „der Landesregierung“, das Wort „diesem“ durch das Wort „dieser“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21, Absatz 2, wird das Zitat „MTD-Gesetz“ durch das Zitat „MTD-Gesetz 2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz 4 und Paragraph 64, Absatz eins, wird jeweils das Zitat „§ 7 Absatz 2, Ziffer eins, durch das Zitat „§ 2 Absatz eins, Bgld. GFG“ ersetzt und dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (Paragraph 2, Absatz eins, Bgld. GFG) haben dem BURGEF bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen alle Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des BURGEF erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 12 Absatz 3, Finanzausgleichsgesetz 2017 - FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,,“ durch das Zitat „§ 13 Absatz 3, Finanzausgleichsgesetz 2024 - FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 68, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 2 Absatz eins, Burgenländisches Gesundheitswesengesetz 2017 - Bgld. GwG 2017“ durch das Zitat „§ 2 Absatz eins, Burgenländisches Gesundheitsfondsgesetz - Bgld. GFG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 86, wird folgender Absatz 29, angefügt:

  1. Absatz 29,In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2025, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 64, Absatz eins und 9 sowie Paragraph 68, mit 1. Jänner 2024;
    2. Ziffer 2
      Paragraphen 4, 21, Absatz 2 und Paragraph 66, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft

Das Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft - Bgld. GPB-A-G, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 8 und 9 angefügt:

  1. Ziffer 8
    Mitwirkung an der Entscheidung über die Höhe und Abwicklung von Patientenentschädigungsanfragen gemäß Paragraphen 6 g bis 6 j;
  2. Ziffer 9
    Entgegennahme und Bearbeitung von Anliegen von Personen, die Ansprüche auf Grund von nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung
    1. Litera a
      in stationären und teilstationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen oder in landeseigenen Internaten des Landes Burgenland,
    2. Litera b
      als Kinder oder Jugendliche in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten, Behinderteneinrichtungen sowie vergleichbaren Einrichtungen des Landes Burgenland,
    3. Litera c
      in entsprechenden Einrichtungen, sofern diese funktional für den Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes Burgenland tätig wurden,
    4. Litera d
      in Pflegefamilien, die für den Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes Burgenland tätig wurden,

               gegen das Land Burgenland geltend machen, wobei die Landesregierung durch Richtlinien nähere Vorschriften über die Kriterien für die Gewährung von Pauschalentschädigungen, die Höhe derselben sowie die Klärung und Abwicklung der Anliegen zu erlassen hat; auf die Gewährung einer Pauschalentschädigung besteht kein Rechtsanspruch.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsträger der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten, der Kuranstalten, der Altenwohn- und Pflegeheime, der Behinderteneinrichtungen sowie die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen des Landes Burgenland und der Jugendwohlfahrtsträger oder sonst damit betraute Institutionen die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft unterstützen und ihr alle zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen geben.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 6 f, wird folgender 2a. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift und die Paragraphen 6 g bis 6 j eingefügt:

„2a. Abschnitt
Patientenentschädigung

Paragraph 6 g

Voraussetzungen

  1. Absatz eins,Eine Patientenentschädigung nach diesem Abschnitt kann nach Schäden gewährt werden, die durch die Behandlung in öffentlichen oder privaten Krankenanstalten, welche gemäß Paragraph 42, Bgld. KAG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, gemeinnützig geführt werden, entstanden sind und
    1. Ziffer eins
      bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist oder
    2. Ziffer 2
      bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.
  2. Absatz 2,Die Entschädigung besteht in der einmaligen Zuwendung eines Geldbetrages bis zu 25 000 Euro. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist im Einzelfall unter Berücksichtigung schadenersatzrechtlicher Grundsätze festzulegen. Nur in besonders gelagerten Härtefällen darf die angeführte Höchstgrenze überschritten werden.
  3. Absatz 3,Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Leistung nach diesem Gesetz.

Paragraph 6 h

Patientenentschädigungsbeirat

  1. Absatz eins,Zur Entscheidung über Gewährung von Patientenentschädigungen ist bei der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ein Patientenentschädigungsbeirat einzurichten. Die Landesregierung hat für die Funktionsfähigkeit des Beirates die entsprechenden Rahmenbedingungen, insbesondere in organisatorischer und finanzieller Hinsicht, zu schaffen.
  2. Absatz 2,Der Patientenentschädigungsbeirat prüft die von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft vorgebrachten Begehren und trifft nach den folgenden Bestimmungen eine Entscheidung darüber.
  3. Absatz 3,Der Patientenentschädigungsbeirat besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. Ziffer eins
      das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung mit beschließender Stimme als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      drei von der Landesregierung entsandte Mitglieder mit jeweils beschließender Stimme,
    3. Ziffer 3
      ein von der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. als Rechtsträger der Klinik Güssing, der Klinik Kittsee, der Klinik Oberpullendorf und der Klinik Oberwart entsandtes Mitglied mit beratender Stimme,
    4. Ziffer 4
      ein von der Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt GmbH als Rechtsträger der a.ö. Krankenanstalt der Barmherzigen Brüder Eisenstadt entsandtes Mitglied mit beratender Stimme,
    5. Ziffer 5
      ein von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft entsandtes Mitglied mit beschließender Stimme,
    6. Ziffer 6
      sowie ein von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft namhaft gemachtes Mitglied aus dem Kreis der medizinischen Sachverständigen mit beratender Stimme.
  4. Absatz 4,Für jedes Mitglied - mit Ausnahme des von der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft namhaft gemachten Mitglieds (Absatz 3, Ziffer 5,) - ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Patientenentschädigungsbeirates werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind möglich.
  6. Absatz 6,Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Patientenentschädigungsbeirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
  7. Absatz 7,Die Landesregierung hat nach Anhörung der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Entschädigungsleistungen sowie deren Voraussetzungen, die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, den Ablauf der Sitzungen, die Geschäftsbehandlung, die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten und die Protokollführung zu enthalten hat.
  8. Absatz 8,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Patientenentschädigungsbeirates unterliegen - unabhängig von ihrer sonst allenfalls bestehenden dienstlichen Amtsverschwiegenheit - der Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Tätigkeit als Mitglied des Beirates bekannt gewordenen Mitteilungen.

Paragraph 6 i

Rückzahlung von Entschädigungen

  1. Absatz eins,Erhält die Patientin oder der Patient, dem oder der eine Patientenentschädigung ausbezahlt wurde, wegen desselben Schadensfalles einen Schadenersatzbetrag vom Gericht zuerkannt oder wird ein solcher von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger der betroffenen Krankenanstalt geleistet, ist sie oder er verpflichtet, die zuerkannte Entschädigung an die Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft zurückzuzahlen. Der Geldbetrag ist nur in jener Höhe zurückzuzahlen, in der er vom Gericht zuerkannt oder von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger geleistet wurde.
  2. Absatz 2,Im Einzelfall, insbesondere bei Vorliegen einer sozialen Härte oder wenn die Uneinbringlichkeit der Rückzahlung begründet anzunehmen ist, kann nach Einholung einer Empfehlung des Patientenentschädigungsbeirates von der Verpflichtung zur Rückzahlung entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teilbetrages Abstand genommen werden.

Paragraph 6 j

Mitwirkungspflichten

Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (Paragraph 2, Absatz eins, Bgld. GFG) und die in den Fondskrankenanstalten beschäftigten Personen sind verpflichtet, den Mitgliedern des Patientenentschädigungsbeirates sowie dem Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und die benötigten Krankengeschichten und sonstige zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind auf Verlangen der Mitglieder des Patientenentschädigungsbeirates sowie des Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts die Krankengeschichte und die sonstigen zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen kostenlos und - soweit möglich - elektronisch zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz eins und 4, der 2a. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift sowie Paragraphen 6 g bis 6 j in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Bis dahin nach Paragraph 22, Burgenländisches Gesundheitswesengesetz 2017 - Bgld. GwG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, erledigte Entscheidungen über Patientenentschädigungen sowie bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Pauschalentschädigungen des Bgld. Kinder- und Jugendanwaltes als Opferschutzbeauftragter bleiben wirksam.“

Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:

Mag.a Eisenkopf Mag. Doskozil