LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 17. Juli 2025

58.
Gesetz vom 26. Juni 2025 über die Anpassungen der Burgenländischen Landesgesetze an die Informationsfreiheit (Burgenländisches Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz)
 
(römisch 23 . Gp. Regierungsvorlage 0107, Ausschussbericht 0182, )

Gesetz vom 26. Juni 2025 über die Anpassungen der Burgenländischen Landesgesetze an die Informationsfreiheit (Burgenländisches Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz)

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt, Dienstrecht und Organisationsrecht

Artikel 1

Änderung des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015

Artikel 2

Änderung des Burgenländischen Arbeitnehmerförderungsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Burgenländischen Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes

Artikel 4

Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014

Artikel 5

Änderung des Burgenländischen Gemeinde - Personalvertretungsgesetzes 2014

Artikel 6

Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997

Artikel 7

Änderung des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020

Artikel 8

Änderung des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes

Artikel 9

Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013

Artikel 10

Änderung des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Artikel 11

Änderung des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes

2. Abschnitt, Gemeindeangelegenheiten, Landesplanung und Wirtschaft

Artikel 12

Änderung der Gemeindewahlordnung 1992

Artikel 13

Änderung der Landtagswahlordnung 1995

Artikel 14

Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes

Artikel 15

Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes

Artikel 16

Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019

Artikel 17

Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes

Artikel 18

Änderung des Gesetzes über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland

3. Abschnitt, Agrar- und Umweltrecht, Naturschutz

Artikel 19

Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993

Artikel 20

Änderung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007

Artikel 21

Änderung des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012

4. Abschnitt, Sozialrecht

Artikel 22

Änderung des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Artikel 23

Änderung des Burgenländischen Landesbetreuungsgesetzes

Artikel 24

Änderung des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023

5. Abschnitt, Innere Verwaltung und Archivgesetz

Artikel 25

Änderung des Burgenländischen Archivgesetzes

Artikel 26

Änderung des Burgenländischen Aufsichtsorgangesetzes

6. Abschnitt, Antidiskriminierung und Gleichbehandlung

Artikel 27

Änderung des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes

Artikel 28

Änderung des Burgenländischen Hinweisgeberschutzgesetzes

Artikel 29

Änderung des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

7. Abschnitt, Gesundheitswesen

Artikel 30

Änderung des Burgenländischen Gemeindesanitätsgesetzes 2013

Artikel 31

Änderung des Gesetzes über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft

1. Abschnitt
Dienstrecht und Organisationsrecht

Artikel 1
Änderung des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015

Das Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 - Bgld. VerlautG 2015, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2014,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Soweit Materialien (Erläuterungen und dergleichen) zu den kundgemachten Rechtsvorschriften vorhanden sind, sind diese zugleich mit der Kundmachung unter der in Absatz 2, genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 3, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Arbeitnehmerförderungsgesetzes

Das Burgenländische Arbeitnehmerförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1987,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Mitglieder des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 9, Absatz 3 und die Überschrift zu Paragraph 10, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Burgenländischen Auskunftspflicht-,
Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes

Das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes - Bgld. AISG, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen sowie die Statistik des Landes Burgenland (Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. ISG)“

Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Abschnittsüberschrift des 1. Abschnittes lautet „Datenschutz“.

b) Der Eintrag zu Paragraph eins, lautet „Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter“.

c) Die Einträge zu den Paragraphen 2 bis 6 entfallen.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des 1. Abschnittes lautet „Datenschutz“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, lautet:

„§ 1

Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter

  1. Absatz eins,Die oder der Datenschutzbeauftragte und die für sie oder ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Die oder der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
  2. Absatz 2,Erhält eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den für sie oder ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.
  3. Absatz 3,Die oder der Datenschutzbeauftragte im öffentlichen Bereich ist bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung bei der oder dem Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist von der oder dem Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Artikel 38, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, widerspricht.“

Novellierungsanordnung 5, Die Paragraphen 2 bis 6 entfallen.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Der Titel, das Inhaltverzeichnis und Paragraph eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 2 bis 6 außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014

Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2014,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 26, „Geheimhaltung“.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 26, lautet:

„Geheimhaltung“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Gemeindebediensteten sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 26, Absatz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 26, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Haben Gemeindebedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so haben sie dies der Gemeinde zu melden. Die Gemeinde hat zu entscheiden, ob die Gemeindebediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden sind. Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob eine Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist und dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindebediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Die Gemeinde kann die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 29 a, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der Beistrich sowie das Wort „Amtsverschwiegenheit“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 150 d und Paragraph 151 n, wird jeweils dem ersten Satz die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 162, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 26, 29 a, Absatz eins,, Paragraph 150 d, Absatz eins und Paragraph 151 n, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Burgenländischen Gemeinde - Personalvertretungsgesetzes 2014

Das Burgenländische Gemeinde - Personalvertretungsgesetz 2014 - Bgld. G-PVG, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1999,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 30, lautet:

„Geheimhaltung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 30, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die im Sinne des Paragraph 13, Absatz 6, beigezogenen sachkundigen Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 30, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 30, Absatz 3, wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 30, Absatz 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 30, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997

Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 48, „Geheimhaltung“ und zu Paragraph 95, „Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderungen oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz entfällt das Wort „und“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der zweite Beistrich sowie das Wort „Amtsverschwiegenheit“.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu Paragraph 48, lautet:

„Geheimhaltung“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 48, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 48, Absatz 2 und Absatz 3 und 4 zweiter Satz wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 48, Absatz 3 und 4 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und das Wort „läßt“ durch das Wort „lässt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 48, Absatz 3 und 4 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „einer Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 48, Absatz 5, wird die Wortfolge „Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 62, Absatz 6, wird die Wortfolge „behinderten Kindes“ durch die Wortfolge „Kindes mit Behinderungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 65, Absatz 2, wird das Wort „Gebrechen“ durch die Wortfolge „Beeinträchtigungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 66, Absatz 2, wird das Wort „Gebrechens“ durch die Wortfolge „Beeinträchtigungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 162/2015“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift zu Paragraph 95, lautet:

„Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderungen oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 95, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „behinderte Kind“ durch die Wortfolge „Kind mit Behinderungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 197, Absatz 3, Ziffer 19, lautet:

  1. Ziffer 19
    Heeresentschädigungsgesetz - HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 197 b, Absatz 9, Ziffer 3, wird das Wort „Drittstaatsangenhörigen“ durch das Wort „Drittstaatsangehörigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 199, Absatz 5, wird nach dem Zitat „§ 195a zweiter Satz“ das Zitat „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 199, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 37 a, Absatz eins,, Paragraph 48,, Paragraph 62, Absatz 6,, Paragraph 65, Absatz 2,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 88, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 95,, Paragraph 95, Absatz eins und 2, Paragraph 197, Absatz 3,, Paragraph 197 b, Absatz 9 und Paragraph 199, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020

Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 17, „Geheimhaltung“ und zu Paragraph 138, „Geheimhaltungspflicht sonstiger Organe“.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 17, lautet:

„Geheimhaltung“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Bediensteten sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Absatz 2 und 3 zweiter Satz sowie Absatz 4, zweiter Satz wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, erster Satz wird jeweils die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „einer Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz lautet:

„Er hat zu überprüfen, ob die Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist und dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der zweite Beistrich sowie das Wort „Amtsverschwiegenheit“.

Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift zu Paragraph 138, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 138, wird die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 144, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 17, 33, Absatz eins und Paragraph 138, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes

Das Burgenländische Landes-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1980,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 25, lautet:

„Geheimhaltung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 25, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die im Sinne des Paragraph 20, Absatz 6, beigezogenen sachkundigen Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 25, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 25, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt, kann der Landeswahlausschuss mit Zweidrittelmehrheit sein Mandat aberkennen. Auf das Verfahren vor dem Landeswahlausschuss finden die Bestimmungen des AVG Anwendung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 25, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Vorschriften des Absatz 4, finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitglied des Landeswahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 25, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013

Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 65, „Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderungen oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“ und zu Paragraph 112, „Geheimhaltungspflicht sonstiger Organe“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der zweite Beistrich sowie das Wort „Amtsverschwiegenheit“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „behinderten Kindes“ durch die Wortfolge „Kindes mit Behinderungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 65, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „behinderte Kind“ durch die Wortfolge „Kind mit Behinderungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In der Überschrift zu Paragraph 112, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 112, wird die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 128, Absatz eins, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 16, durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 129, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 112,, Paragraph 128, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, Absatz 2, wird die Wortfolge „von grundsätzlicher Bedeutung“ durch die Wortfolge „bei Vorliegen eines allgemeinen Interesses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „von Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes

Das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 45, „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Paragraph 45, lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 16, Absatz 2 und die Überschrift zu Paragraph 45, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

2. Abschnitt
Gemeindeangelegenheiten, Landesplanung und Wirtschaft

Artikel 12
Änderung der Gemeindewahlordnung 1992

Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph In 23 Absatz 5, wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der Antragsteller erforderlich ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 110, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 23, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung der Landtagswahlordnung 1995

Die Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 27, Absatz 5, wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der Antragsteller erforderlich ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 96, wird in Absatz 8, der Ausdruck „1a“ durch den Ausdruck „1A“ ersetzt und folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 96, Absatz 8, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes

Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8 u, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so sind sie, mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Fälle, zur Geheimhaltung dieser Tatsachen verpflichtet, sofern dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der Spielerinnen und Spieler erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8 u, Absatz 2, wird das Wort „Wahrung“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,Paragraph 8 u, Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes

Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1988,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Namen der Antragsteller unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der Antragsteller erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 63, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 68, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 17, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 63, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019

Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, lautet:

„§ 9

Auskunftspflicht

Die Gemeinden und andere Planungsträger, insbesondere Elektrizitäts-, Verkehrs- und Versorgungsgesellschaften sind verpflichtet, der Landesregierung über alle Umstände Auskunft zu geben, die für die Landesplanung von Bedeutung sind oder werden können, wobei Auskünfte über Informationen, deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen, insbesondere zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts oder Betriebsgeheimnissen erforderlich ist, nicht zu erteilen sind.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 59, wird die Absatzbezeichnung „(13)“ durch die Absatzbezeichnung „(14)“ und die Absatzbezeichnung „(14)“ durch die Absatzbezeichnung „(13)“ ersetzt sowie neu gereiht und folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph 9 und Paragraph 59, Absatz 13 und 14 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes

Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Namen der Berichtigungswerber unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der Berichtigungswerber erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Gesetzes über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland

Das Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2009,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 8, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

3. Abschnitt
Agrar- und Umweltrecht, Naturschutz

Artikel 19
Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993

Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, wird das Wort „Das“ durch das Wort „das“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „in denen das“ das Wort „berechtigte“ eingefügt und das Wort „offenkundig“ entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 38, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Beauftragten des Verbandes unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 71, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 4, Absatz 3, sowie Paragraph 38, Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007

Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 27, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit einhalten werden“ durch die Wortfolge „über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung wahren, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 34, wird in Absatz 6, nach dem Zitat „§ 27 Absatz 3, die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2023“ eingefügt und folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 34, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 21
Änderung des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012

Das Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 3, wird das Zitat „EU-Berufsangelegenheitengesetzes“ durch das Zitat „EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Informationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, und erfolgt gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Burgenländischen IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetzes - Bgld. ISUG, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2007,.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

4. Abschnitt
Sozialrecht

Artikel 22
Änderung des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Das Burgenländische Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 11, „Verarbeitung personenbezogener Daten“, der Eintrag zu Paragraph 11 a, „Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen“ und der Eintrag zu Paragraph 43, „entfallen“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8 a, Absatz 6, wird das Zitat „EU-Berufsangelegenheitengesetzes“ durch das Zitat „EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 39, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“, die Wortfolge „im Interesse“ durch die Wortfolge „zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen“ und die Wortfolge „im sonstigen Interesse der Kinder- und Jugendhilfe geboten“ durch die Wortfolge „eines anderen erforderlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8 a, Absatz 6 und Paragraph 39, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Burgenländischen Landesbetreuungsgesetzes

Das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen bzw. die befassten Bediensteten sind vertraglich zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten, soweit deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Zitat „LGBl. Nr. 94/2022“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 5/2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Paragraph 13, lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins und die Überschrift zu Paragraph 13, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023

Das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2023,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 30, „Geheimhaltungspflicht“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 30, lautet:

„§ 30

Geheimhaltungspflicht

Die Betreiberin oder der Betreiber und jener Dritter, der gegebenenfalls zur Betriebsführung einer Sozialeinrichtung beauftragt wurde, sowie das bei der Einrichtung beschäftigte Personal sind zur Geheimhaltung über alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Informationen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der von ihnen betreuten und gepflegten Personen oder eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung des Betreuungs- und Pflegeverhältnisses sowie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 30, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

5. Abschnitt
Innere Verwaltung und Archivgesetz

Artikel 25
Änderung des Burgenländischen Archivgesetzes

Das Burgenländische Archivgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Zahl „30“ durch die Zahl „20“ ersetzt und der zweite Satz lautet:

„Bestehen im Zeitpunkt der Anbietung der Unterlagen weiterhin schutzwürdige Interessen an ihrer Geheimhaltung nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, so ist darauf und auf den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls dieser schutzwürdigen Interessen gesondert hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Zahl „30“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „wenn keine gesetzlichen oder unionsrechtlichen Bestimmungen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Landes, des Bundes oder Privater entgegenstehen“ durch die Wortfolge „sofern nicht einer oder mehrere der in Paragraph 15, Absatz eins, genannten Gründe einer Gewährung des Zugangs entgegenstehen“ ersetzt, im zweiten Satz entfällt die Wortfolge „mit der anbietenden Stelle oder“ und im letzten Satz wird die Wortfolge „Sicherstellung der schutzwürdigen“ durch die Wortfolge „Wahrung überwiegender berechtigter“ und das Wort „Privater“ durch das Wort „Dritter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Nutzung des Archivguts ist zu versagen:
    1. Ziffer eins
      vor Ablauf der Schutzfrist, sofern nicht Paragraph 14, Absatz 2, anwendbar ist oder eine Bewilligung nach Paragraph 14, Absatz 3, vorliegt;
    2. Ziffer 2
      sofern die Geheimhaltung des betreffenden Archivguts
      1. Litera a
        aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
      2. Litera b
        im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
      3. Litera c
        zur Vorbereitung einer Entscheidung,
      4. Litera d
        zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers,
      5. Litera e
        zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen des Landes oder eines anderen,
                  erforderlich ist;
    1. Ziffer 3
      wegen entgegenstehender gesetzlicher, unionsrechtlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen betreffend übernommenes Archivgut;
    2. Ziffer 4
      wegen Gefährdung des Archivguts in konservatorischer Hinsicht;
    3. Ziffer 5
      wegen Verursachung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands oder Erschwerung der Aufgaben des Landesarchivs in einem unvertretbaren Maß;
    4. Ziffer 6
      wenn der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen erreicht werden kann.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 92/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 41/2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 26
Änderung des Burgenländischen Aufsichtsorgangesetzes

Das Burgenländische Aufsichtsorgangesetz - Bgld. AOG, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Aufsichtsorgane sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 18, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

6. Abschnitt
Antidiskriminierung und Gleichbehandlung

Artikel 27
Änderung des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes

Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 29 e, „Geheimhaltungspflicht und Informationsaustausch“ und der Eintrag zu Paragraph 36, „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 29 e, lautet:

„Geheimhaltungspflicht und Informationsaustausch“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 29 e, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Kommission unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 29 e, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 29 e, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 29 j, Absatz 7, wird die Wortfolge „von der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „von der Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 30, Absatz 6, zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“, das Wort „als“ durch die Wortfolge „soweit und solange“, die Wortfolge „im Interesse“ durch die Wortfolge „zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen“ und das Wort „geboten“ durch das Wort „erforderlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 30, Absatz 8, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 31 a, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „zwei Monaten“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu Paragraph 36, lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 29 e,, Paragraphen 29 e, 29 j, Absatz 7,, Paragraph 30, Absatz 6 und 8, Paragraph 31 a, Absatz 3 und die Überschrift zu Paragraph 36, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 28
Änderung des Burgenländischen Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Burgenländische Hinweisgeberschutzgesetz - Bgld. HSchG, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 6, „Vertraulichkeit, Geheimhaltungspflicht und Schutz der Identität des Hinweisgebers“.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:

„Vertraulichkeit, Geheimhaltungspflicht und Schutz der Identität des Hinweisgebers“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, Absatz 3, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des Paragraph 22, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 6 und Paragraph 19, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 29
Änderung des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 31, „Geheimhaltungspflicht und Informationsaustausch“ und der Eintrag zu Paragraph 41, „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 25, Absatz 7, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Paragraph 31, lautet:

„Geheimhaltungspflicht und Informationsaustausch“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 31, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktfrauen unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 31, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 31, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu Paragraph 41, lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 25, Absatz 7,, die Überschrift zu Paragraph 31,, Paragraph 31 und die Überschrift zu Paragraph 41, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

7. Abschnitt
Gesundheitswesen

Artikel 30
Änderung des Burgenländischen Gemeindesanitätsgesetzes 2013

Das Burgenländische Gemeindesanitätsgesetz 2013 - Bgld. GemSanG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 81/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 21/2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird in Absatz 3, Ziffer 2, das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ und in Absatz 4, die Wortfolge „Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz eins, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 31
Änderung des Gesetzes über die Burgenländische Gesundheits-,
Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft

Das Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft - Bgld. GPB-A-G, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird in Ziffer 5, die Wortfolge „Bgld. Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes (Bgld. AISG)“ durch die Wortfolge „Bgld. Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes (Bgld. ISG)“ ersetzt und in Ziffer 7, das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 71/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 98/2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 3, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „hat dabei auf die in Paragraph 2, Absatz 3, festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen“ durch die Wortfolge „unterliegt dabei der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6 a, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 71/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 98/2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu Paragraph 6 d, lautet:

„Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Burgenländischen Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden sowie zur Geheimhaltung über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6 d, Absatz 2, wird die Wortfolge „hat dabei auf die in Absatz eins, festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen“ durch die Wortfolge „unterliegt dabei der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Absatz eins, genannten Gründen erforderlich ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2 a,, Paragraph 6 a,, die Überschrift zu Paragraph 6 d und Paragraph 6 d, Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:

Mag.a Eisenkopf Mag. Doskozil