„Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen sowie die Statistik des Landes Burgenland (Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. ISG)“
2.Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Abschnittsüberschrift des 1. Abschnittes lautet „Datenschutz“.
b) Der Eintrag zu § 1 lautet „Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter“.b) Der Eintrag zu Paragraph eins, lautet „Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter“.
c) Die Einträge zu den §§ 2 bis 6 entfallen.c) Die Einträge zu den Paragraphen 2 bis 6 entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des 1. Abschnittes lautet „Datenschutz“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1
Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter
(1)Absatz eins,Die oder der Datenschutzbeauftragte und die für sie oder ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Die oder der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2)Absatz 2,Erhält eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den für sie oder ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.
(3)Absatz 3,Die oder der Datenschutzbeauftragte im öffentlichen Bereich ist bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung bei der oder dem Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist von der oder dem Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, widerspricht.“Die oder der Datenschutzbeauftragte im öffentlichen Bereich ist bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung bei der oder dem Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist von der oder dem Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Artikel 38, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, widerspricht.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die §§ 2 bis 6 entfallen.Die Paragraphen 2 bis 6 entfallen.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 33 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Der Titel, das Inhaltverzeichnis und § 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2 bis 6 außer Kraft.“Der Titel, das Inhaltverzeichnis und Paragraph eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 2 bis 6 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2025, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2014,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 26 „Geheimhaltung“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 26, „Geheimhaltung“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 26 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 26, lautet:
„Geheimhaltung“
3.Novellierungsanordnung 3, § 26 Abs. 1 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Gemeindebediensteten sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 26 Abs. 2 und 4 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 26 Abs. 3 lautet:Paragraph 26, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Haben Gemeindebedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so haben sie dies der Gemeinde zu melden. Die Gemeinde hat zu entscheiden, ob die Gemeindebediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden sind. Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob eine Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist und dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindebediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Die Gemeinde kann die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.“Haben Gemeindebedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so haben sie dies der Gemeinde zu melden. Die Gemeinde hat zu entscheiden, ob die Gemeindebediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden sind. Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob eine Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist und dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindebediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Die Gemeinde kann die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 29a Abs. 1 Z 3 entfällt der Beistrich sowie das Wort „Amtsverschwiegenheit“.In Paragraph 29 a, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der Beistrich sowie das Wort „Amtsverschwiegenheit“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 150d und § 151n wird jeweils dem ersten Satz die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.In Paragraph 150 d und Paragraph 151 n, wird jeweils dem ersten Satz die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 162 wird folgender Abs. 34 angefügt:Dem Paragraph 162, wird folgender Absatz 34, angefügt:
„(34)Absatz 34,Das Inhaltsverzeichnis, §§ 26, 29a Abs. 1, § 150d Abs. 1 und § 151n Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 26, 29 a, Absatz eins,, Paragraph 150 d, Absatz eins und Paragraph 151 n, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Burgenländischen Gemeinde - Personalvertretungsgesetzes 2014
Das Burgenländische Gemeinde - Personalvertretungsgesetz 2014 - Bgld. G-PVG, LGBl. Nr. 78/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Gemeinde - Personalvertretungsgesetz 2014 - Bgld. G-PVG, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1999,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 30 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 30, lautet:
„Geheimhaltung“
2.Novellierungsanordnung 2, § 30 Abs. 1 lautet:Paragraph 30, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die im Sinne des § 13 Abs. 6 beigezogenen sachkundigen Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die im Sinne des Paragraph 13, Absatz 6, beigezogenen sachkundigen Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 30 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 2, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 30 Abs. 3 wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 3, wird die Wortfolge „Verpflichtung zur Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 30 Abs. 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 41 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 30, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2025, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 48 „Geheimhaltung“ und zu § 95 „Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderungen oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 48, „Geheimhaltung“ und zu Paragraph 95, „Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderungen oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 5 erster Satz entfällt das Wort „und“.In Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz entfällt das Wort „und“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 37a Abs. 1 Z 3 entfällt der zweite Beistrich sowie das Wort „Amtsverschwiegenheit“.In Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der zweite Beistrich sowie das Wort „Amtsverschwiegenheit“.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu § 48 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 48, lautet:
„Geheimhaltung“
5.Novellierungsanordnung 5, § 48 Abs. 1 lautet:Paragraph 48, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 48 Abs. 2 und Abs. 3 und 4 zweiter Satz wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 2 und Absatz 3 und 4 zweiter Satz wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 48 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und das Wort „läßt“ durch das Wort „lässt“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 3 und 4 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und das Wort „läßt“ durch das Wort „lässt“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 48 Abs. 3 und 4 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „einer Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 3 und 4 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „einer Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 48 Abs. 5 wird die Wortfolge „Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 5, wird die Wortfolge „Wahrung der Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 62 Abs. 6 wird die Wortfolge „behinderten Kindes“ durch die Wortfolge „Kindes mit Behinderungen“ ersetzt.In Paragraph 62, Absatz 6, wird die Wortfolge „behinderten Kindes“ durch die Wortfolge „Kindes mit Behinderungen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 65 Abs. 2 wird das Wort „Gebrechen“ durch die Wortfolge „Beeinträchtigungen“ ersetzt.In Paragraph 65, Absatz 2, wird das Wort „Gebrechen“ durch die Wortfolge „Beeinträchtigungen“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 66 Abs. 2 wird das Wort „Gebrechens“ durch die Wortfolge „Beeinträchtigungen“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz 2, wird das Wort „Gebrechens“ durch die Wortfolge „Beeinträchtigungen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 88 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015“ ersetzt.In Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 162/2015“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift zu § 95 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 95, lautet:
„Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderungen oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 95 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „behinderte Kind“ durch die Wortfolge „Kind mit Behinderungen“ ersetzt.In Paragraph 95, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „behinderte Kind“ durch die Wortfolge „Kind mit Behinderungen“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 197 Abs. 3 Z 19 lautet:Paragraph 197, Absatz 3, Ziffer 19, lautet:
Heeresentschädigungsgesetz - HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018,“Heeresentschädigungsgesetz - HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 197b Abs. 9 Z 3 wird das Wort „Drittstaatsangenhörigen“ durch das Wort „Drittstaatsangehörigen“ ersetzt.In Paragraph 197 b, Absatz 9, Ziffer 3, wird das Wort „Drittstaatsangenhörigen“ durch das Wort „Drittstaatsangehörigen“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 199 Abs. 5 wird nach dem Zitat „§ 195a zweiter Satz“ das Zitat „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018“ eingefügt.In Paragraph 199, Absatz 5, wird nach dem Zitat „§ 195a zweiter Satz“ das Zitat „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 199 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 199, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19,Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 5, § 37a Abs. 1, § 48, § 62 Abs. 6, § 65 Abs. 2, § 66 Abs. 2, § 88 Abs. 1, die Überschrift zu § 95, § 95 Abs. 1 und 2, § 197 Abs. 3, § 197b Abs. 9 und § 199 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 37 a, Absatz eins,, Paragraph 48,, Paragraph 62, Absatz 6,, Paragraph 65, Absatz 2,, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 88, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 95,, Paragraph 95, Absatz eins und 2, Paragraph 197, Absatz 3,, Paragraph 197 b, Absatz 9 und Paragraph 199, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020
Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2025, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 17 „Geheimhaltung“ und zu § 138 „Geheimhaltungspflicht sonstiger Organe“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 17, „Geheimhaltung“ und zu Paragraph 138, „Geheimhaltungspflicht sonstiger Organe“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 17 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 17, lautet:
„Geheimhaltung“
3.Novellierungsanordnung 3, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Bediensteten sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17 Abs. 2 und 3 zweiter Satz sowie Abs. 4 zweiter Satz wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 2 und 3 zweiter Satz sowie Absatz 4, zweiter Satz wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 17 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „einer Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, erster Satz wird jeweils die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „einer Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 17 Abs. 3 dritter Satz lautet:Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz lautet:
„Er hat zu überprüfen, ob die Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist und dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind.“„Er hat zu überprüfen, ob die Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist und dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 33 Abs. 1 Z 3 entfällt der zweite Beistrich sowie das Wort „Amtsverschwiegenheit“.In Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der zweite Beistrich sowie das Wort „Amtsverschwiegenheit“.
8.Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift zu § 138 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 138, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 138 wird die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.In Paragraph 138, wird die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 144 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 144, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21,Das Inhaltsverzeichnis, §§ 17, 33 Abs. 1 und § 138 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 17, 33, Absatz eins und Paragraph 138, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes
Das Burgenländische Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1980, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landes-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1980,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 25 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 25, lautet:
„Geheimhaltung“
2.Novellierungsanordnung 2, § 25 Abs. 1 lautet:Paragraph 25, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die im Sinne des § 20 Abs. 6 beigezogenen sachkundigen Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die im Sinne des Paragraph 20, Absatz 6, beigezogenen sachkundigen Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 25 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 25 Abs. 4 lautet:Paragraph 25, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Dem Personalvertreter, der die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt, kann der Landeswahlausschuss mit Zweidrittelmehrheit sein Mandat aberkennen. Auf das Verfahren vor dem Landeswahlausschuss finden die Bestimmungen des AVG Anwendung.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 25 Abs. 5 lautet:Paragraph 25, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitglied des Landeswahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.“Die Vorschriften des Absatz 4, finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitglied des Landeswahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 32 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 25, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013
Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 65 „Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderungen oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“ und zu § 112 „Geheimhaltungspflicht sonstiger Organe“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 65, „Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderungen oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“ und zu Paragraph 112, „Geheimhaltungspflicht sonstiger Organe“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 14 Abs. 1 Z 3 entfällt der zweite Beistrich sowie das Wort „Amtsverschwiegenheit“.In Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt der zweite Beistrich sowie das Wort „Amtsverschwiegenheit“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 65 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „behinderten Kindes“ durch die Wortfolge „Kindes mit Behinderungen“ ersetzt.In Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „behinderten Kindes“ durch die Wortfolge „Kindes mit Behinderungen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 65 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „behinderte Kind“ durch die Wortfolge „Kind mit Behinderungen“ ersetzt.In Paragraph 65, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „behinderte Kind“ durch die Wortfolge „Kind mit Behinderungen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In der Überschrift zu § 112 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 112, wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 112 wird die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.In Paragraph 112, wird die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 128 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 16 durch einen Beistrich ersetzt.In Paragraph 128, Absatz eins, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 16, durch einen Beistrich ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 129 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 129, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28,Das Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 112, § 128 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 112,, Paragraph 128, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge „von grundsätzlicher Bedeutung“ durch die Wortfolge „bei Vorliegen eines allgemeinen Interesses“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 2, wird die Wortfolge „von grundsätzlicher Bedeutung“ durch die Wortfolge „bei Vorliegen eines allgemeinen Interesses“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 28 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „von Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „von Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 39 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22,§ 19 Abs. 2, § 28 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes
Das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG, LGBl. Nr. 16/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2024, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 45 „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 45, „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „das Amtsgeheimnis“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu § 45 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 45, lautet:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 45 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis, § 16 Abs. 2 und die Überschrift zu § 45 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 16, Absatz 2 und die Überschrift zu Paragraph 45, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
2. Abschnitt
Gemeindeangelegenheiten, Landesplanung und Wirtschaft
Artikel 12
Änderung der Gemeindewahlordnung 1992
Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § In 23 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der Antragsteller erforderlich ist“ ersetzt.Paragraph In 23 Absatz 5, wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der Antragsteller erforderlich ist“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 110 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 110, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,§ 23 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 23, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung der Landtagswahlordnung 1995
Die Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2024, wird wie folgt geändert:Die Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 27 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der Antragsteller erforderlich ist“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 5, wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der Antragsteller erforderlich ist“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 96 wird in Abs. 8 der Ausdruck „1a“ durch den Ausdruck „1A“ ersetzt und folgender Abs. 10 angefügt:In Paragraph 96, wird in Absatz 8, der Ausdruck „1a“ durch den Ausdruck „1A“ ersetzt und folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 27 Abs. 5 und § 96 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 96, Absatz 8, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2024, wird wie folgt geändert:Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8u Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 8 u, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so sind sie, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle, zur Geheimhaltung dieser Tatsachen verpflichtet, sofern dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der Spielerinnen und Spieler erforderlich ist.“„Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so sind sie, mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Fälle, zur Geheimhaltung dieser Tatsachen verpflichtet, sofern dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der Spielerinnen und Spieler erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8u Abs. 2 wird das Wort „Wahrung“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 8 u, Absatz 2, wird das Wort „Wahrung“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 26 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20,§ 8u Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 8 u, Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes
Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1988,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 17 Abs. 4 letzter Satz entfällt.Paragraph 17, Absatz 4, letzter Satz entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Namen der Antragsteller unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der Antragsteller erforderlich ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 63 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.In Paragraph 63, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 68 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 68, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 17 Abs. 4 und 5 sowie § 63 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 17, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 63, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2024, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9
Auskunftspflicht
Die Gemeinden und andere Planungsträger, insbesondere Elektrizitäts-, Verkehrs- und Versorgungsgesellschaften sind verpflichtet, der Landesregierung über alle Umstände Auskunft zu geben, die für die Landesplanung von Bedeutung sind oder werden können, wobei Auskünfte über Informationen, deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen, insbesondere zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts oder Betriebsgeheimnissen erforderlich ist, nicht zu erteilen sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 59 wird die Absatzbezeichnung „(13)“ durch die Absatzbezeichnung „(14)“ und die Absatzbezeichnung „(14)“ durch die Absatzbezeichnung „(13)“ ersetzt sowie neu gereiht und folgender Abs. 15 angefügt:In Paragraph 59, wird die Absatzbezeichnung „(13)“ durch die Absatzbezeichnung „(14)“ und die Absatzbezeichnung „(14)“ durch die Absatzbezeichnung „(13)“ ersetzt sowie neu gereiht und folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,§ 9 und § 59 Abs. 13 und 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 9 und Paragraph 59, Absatz 13 und 14 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes
Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2019, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Namen der Berichtigungswerber unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der Berichtigungswerber erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 6 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Gesetzes über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland
Das Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl. Nr. 73/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2023, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2009,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 40 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 8 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
3. Abschnitt
Agrar- und Umweltrecht, Naturschutz
Artikel 19
Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993
Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1994,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 3 Z 9 wird das Wort „Das“ durch das Wort „das“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, wird das Wort „Das“ durch das Wort „das“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 38 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „in denen das“ das Wort „berechtigte“ eingefügt und das Wort „offenkundig“ entfällt.In Paragraph 38, Absatz eins, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „in denen das“ das Wort „berechtigte“ eingefügt und das Wort „offenkundig“ entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 38 Abs. 2 lautet:Paragraph 38, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Beauftragten des Verbandes unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 71 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 71, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 4 Abs. 3 sowie § 38 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 3, sowie Paragraph 38, Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007
Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007, LGBl. Nr. 25/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2023, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 27 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit einhalten werden“ durch die Wortfolge „über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung wahren, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit einhalten werden“ durch die Wortfolge „über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung wahren, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 34 wird in Abs. 6 nach dem Zitat „§ 27 Abs. 3“ die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2023“ eingefügt und folgender Abs. 7 angefügt:In Paragraph 34, wird in Absatz 6, nach dem Zitat „§ 27 Absatz 3, die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2023“ eingefügt und folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 27 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 34, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Das Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012, LGBl. Nr. 46/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:Das Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 3 wird das Zitat „EU-Berufsangelegenheitengesetzes“ durch das Zitat „EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird das Zitat „EU-Berufsangelegenheitengesetzes“ durch das Zitat „EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Informationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und erfolgt gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Burgenländischen IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetzes - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007.“Die Informationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, und erfolgt gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Burgenländischen IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetzes - Bgld. ISUG, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2007,.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 7 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
4. Abschnitt
Sozialrecht
Artikel 22
Änderung des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Das Burgenländische Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 11 „Verarbeitung personenbezogener Daten“, der Eintrag zu § 11a „Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen“ und der Eintrag zu § 43 „entfallen“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 11, „Verarbeitung personenbezogener Daten“, der Eintrag zu Paragraph 11 a, „Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen“ und der Eintrag zu Paragraph 43, „entfallen“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8a Abs. 6 wird das Zitat „EU-Berufsangelegenheitengesetzes“ durch das Zitat „EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes“ ersetzt.In Paragraph 8 a, Absatz 6, wird das Zitat „EU-Berufsangelegenheitengesetzes“ durch das Zitat „EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 39 Abs. 5 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“, die Wortfolge „im Interesse“ durch die Wortfolge „zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen“ und die Wortfolge „im sonstigen Interesse der Kinder- und Jugendhilfe geboten“ durch die Wortfolge „eines anderen erforderlich“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 5, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“, die Wortfolge „im Interesse“ durch die Wortfolge „zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen“ und die Wortfolge „im sonstigen Interesse der Kinder- und Jugendhilfe geboten“ durch die Wortfolge „eines anderen erforderlich“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 49 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 6 und § 39 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8 a, Absatz 6 und Paragraph 39, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Burgenländischen Landesbetreuungsgesetzes
Das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG, LGBl. Nr. 42/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen bzw. die befassten Bediensteten sind vertraglich zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten, soweit deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist.“„Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen bzw. die befassten Bediensteten sind vertraglich zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten, soweit deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 1 wird das Zitat „LGBl. Nr. 94/2022“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 5/2025“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Zitat „LGBl. Nr. 94/2022“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 5/2025“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu § 13 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 13, lautet:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 13 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 3 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und die Überschrift zu § 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins und die Überschrift zu Paragraph 13, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023
Das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz 2023 - Bgld. SEG 2023, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2023,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30 „Geheimhaltungspflicht“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 30, „Geheimhaltungspflicht“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 30 lautet:Paragraph 30, lautet:
„§ 30
Geheimhaltungspflicht
Die Betreiberin oder der Betreiber und jener Dritter, der gegebenenfalls zur Betriebsführung einer Sozialeinrichtung beauftragt wurde, sowie das bei der Einrichtung beschäftigte Personal sind zur Geheimhaltung über alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Informationen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der von ihnen betreuten und gepflegten Personen oder eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung des Betreuungs- und Pflegeverhältnisses sowie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis und § 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 30, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
5. Abschnitt
Innere Verwaltung und Archivgesetz
Artikel 25
Änderung des Burgenländischen Archivgesetzes
Das Burgenländische Archivgesetz, LGBl. Nr. 89/2000, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Archivgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „20“ ersetzt und der zweite Satz lautet:In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Zahl „30“ durch die Zahl „20“ ersetzt und der zweite Satz lautet:
„Bestehen im Zeitpunkt der Anbietung der Unterlagen weiterhin schutzwürdige Interessen an ihrer Geheimhaltung nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, so ist darauf und auf den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls dieser schutzwürdigen Interessen gesondert hinzuweisen.“ „Bestehen im Zeitpunkt der Anbietung der Unterlagen weiterhin schutzwürdige Interessen an ihrer Geheimhaltung nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG, so ist darauf und auf den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls dieser schutzwürdigen Interessen gesondert hinzuweisen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 1 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „20“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Zahl „30“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 14 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „wenn keine gesetzlichen oder unionsrechtlichen Bestimmungen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Landes, des Bundes oder Privater entgegenstehen“ durch die Wortfolge „sofern nicht einer oder mehrere der in § 15 Abs. 1 genannten Gründe einer Gewährung des Zugangs entgegenstehen“ ersetzt, im zweiten Satz entfällt die Wortfolge „mit der anbietenden Stelle oder“ und im letzten Satz wird die Wortfolge „Sicherstellung der schutzwürdigen“ durch die Wortfolge „Wahrung überwiegender berechtigter“ und das Wort „Privater“ durch das Wort „Dritter“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „wenn keine gesetzlichen oder unionsrechtlichen Bestimmungen und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Landes, des Bundes oder Privater entgegenstehen“ durch die Wortfolge „sofern nicht einer oder mehrere der in Paragraph 15, Absatz eins, genannten Gründe einer Gewährung des Zugangs entgegenstehen“ ersetzt, im zweiten Satz entfällt die Wortfolge „mit der anbietenden Stelle oder“ und im letzten Satz wird die Wortfolge „Sicherstellung der schutzwürdigen“ durch die Wortfolge „Wahrung überwiegender berechtigter“ und das Wort „Privater“ durch das Wort „Dritter“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Nutzung des Archivguts ist zu versagen:
vor Ablauf der Schutzfrist, sofern nicht § 14 Abs. 2 anwendbar ist oder eine Bewilligung nach § 14 Abs. 3 vorliegt;vor Ablauf der Schutzfrist, sofern nicht Paragraph 14, Absatz 2, anwendbar ist oder eine Bewilligung nach Paragraph 14, Absatz 3, vorliegt;
sofern die Geheimhaltung des betreffenden Archivguts
aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
zur Vorbereitung einer Entscheidung,
zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers,
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen des Landes oder eines anderen,
erforderlich ist;
wegen entgegenstehender gesetzlicher, unionsrechtlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen betreffend übernommenes Archivgut;
wegen Gefährdung des Archivguts in konservatorischer Hinsicht;
wegen Verursachung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands oder Erschwerung der Aufgaben des Landesarchivs in einem unvertretbaren Maß;
wenn der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder Reproduktionen erreicht werden kann.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 20 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 92/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 41/2024“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 92/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 41/2024“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Burgenländischen Aufsichtsorgangesetzes
Das Burgenländische Aufsichtsorgangesetz - Bgld. AOG, LGBl. Nr. 38/2023, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Aufsichtsorgangesetz - Bgld. AOG, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 5 lautet:Paragraph 7, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Aufsichtsorgane sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist.“Aufsichtsorgane sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 18, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
6. Abschnitt
Antidiskriminierung und Gleichbehandlung
Artikel 27
Änderung des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes
Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 29e „Geheimhaltungspflicht und Informationsaustausch“ und der Eintrag zu § 36 „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 29 e, „Geheimhaltungspflicht und Informationsaustausch“ und der Eintrag zu Paragraph 36, „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 29e lautet: Die Überschrift zu Paragraph 29 e, lautet:
„Geheimhaltungspflicht und Informationsaustausch“
3.Novellierungsanordnung 3, § 29e Abs. 1 lautet:Paragraph 29 e, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Kommission unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 29e Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 29 e, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 29e Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.In Paragraph 29 e, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 29j Abs. 7 wird die Wortfolge „von der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „von der Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 29 j, Absatz 7, wird die Wortfolge „von der Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „von der Verpflichtung zur Geheimhaltung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 30 Abs. 6 zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“, das Wort „als“ durch die Wortfolge „soweit und solange“, die Wortfolge „im Interesse“ durch die Wortfolge „zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen“ und das Wort „geboten“ durch das Wort „erforderlich“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 6, zweiter Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“, das Wort „als“ durch die Wortfolge „soweit und solange“, die Wortfolge „im Interesse“ durch die Wortfolge „zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen“ und das Wort „geboten“ durch das Wort „erforderlich“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 30 Abs. 8 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 8, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 31a Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „zwei Monaten“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.In Paragraph 31 a, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „zwei Monaten“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu § 36 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 36, lautet:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 36 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 29e, §§ 29e, 29j Abs. 7, § 30 Abs. 6 und 8, § 31a Abs. 3 und die Überschrift zu § 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 29 e,, Paragraphen 29 e, 29 j, Absatz 7,, Paragraph 30, Absatz 6 und 8, Paragraph 31 a, Absatz 3 und die Überschrift zu Paragraph 36, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Burgenländischen Hinweisgeberschutzgesetzes
Das Burgenländische Hinweisgeberschutzgesetz - Bgld. HSchG, LGBl. Nr. 26/2022, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Hinweisgeberschutzgesetz - Bgld. HSchG, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 6 „Vertraulichkeit, Geheimhaltungspflicht und Schutz der Identität des Hinweisgebers“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 6, „Vertraulichkeit, Geheimhaltungspflicht und Schutz der Identität des Hinweisgebers“.
2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 6 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:
„Vertraulichkeit, Geheimhaltungspflicht und Schutz der Identität des Hinweisgebers“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 19 Abs. 3 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 3, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des § 22 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 22, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 6 und § 19 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 6 und Paragraph 19, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 29
Änderung des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 31 „Geheimhaltungspflicht und Informationsaustausch“ und der Eintrag zu § 41 „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 31, „Geheimhaltungspflicht und Informationsaustausch“ und der Eintrag zu Paragraph 41, „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 25 Abs. 7 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 7, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu § 31 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 31, lautet:
„Geheimhaltungspflicht und Informationsaustausch“
4.Novellierungsanordnung 4, § 31 Abs. 1 lautet:Paragraph 31, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktfrauen unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 31 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 31 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu § 41 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 41, lautet:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 41 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Das Inhaltsverzeichnis, § 25 Abs. 7, die Überschrift zu § 31, § 31 und die Überschrift zu § 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 25, Absatz 7,, die Überschrift zu Paragraph 31,, Paragraph 31 und die Überschrift zu Paragraph 41, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
7. Abschnitt
Gesundheitswesen
Artikel 30
Änderung des Burgenländischen Gemeindesanitätsgesetzes 2013
Das Burgenländische Gemeindesanitätsgesetz 2013 - Bgld. GemSanG 2013, LGBl. Nr. 49/2013, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Gemeindesanitätsgesetz 2013 - Bgld. GemSanG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 81/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 21/2024“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 81/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 21/2024“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 wird in Abs. 3 Z 2 das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ und in Abs. 4 die Wortfolge „Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist,“ ersetzt.In Paragraph 2, wird in Absatz 3, Ziffer 2, das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ und in Absatz 4, die Wortfolge „Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 31
Änderung des Gesetzes über die Burgenländische Gesundheits-,
Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft
Das Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft - Bgld. GPB-A-G, LGBl. Nr. 51/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2014, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft - Bgld. GPB-A-G, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2000,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird in Z 5 die Wortfolge „Bgld. Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes (Bgld. AISG)“ durch die Wortfolge „Bgld. Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes (Bgld. ISG)“ ersetzt und in Z 7 das Zitat „BGBl. I Nr. 71/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 98/2024“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird in Ziffer 5, die Wortfolge „Bgld. Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes (Bgld. AISG)“ durch die Wortfolge „Bgld. Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes (Bgld. ISG)“ ersetzt und in Ziffer 7, das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 71/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 98/2024“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 2a wird die Wortfolge „hat dabei auf die in § 2 Abs. 3 festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen“ durch die Wortfolge „unterliegt dabei der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „hat dabei auf die in Paragraph 2, Absatz 3, festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen“ durch die Wortfolge „unterliegt dabei der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich ist“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6a wird das Zitat „BGBl. I Nr. 71/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 98/2024“ ersetzt.In Paragraph 6 a, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 71/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 98/2024“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift zu § 6d lautet:Die Überschrift zu Paragraph 6 d, lautet:
„Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Geheimhaltungspflicht“
7.Novellierungsanordnung 7, § 6d Abs. 1 lautet:Paragraph 6 d, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Burgenländischen Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden sowie zur Geheimhaltung über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6d Abs. 2 wird die Wortfolge „hat dabei auf die in Abs. 1 festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen“ durch die Wortfolge „unterliegt dabei der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Abs. 1 genannten Gründen erforderlich ist“ ersetzt.In Paragraph 6 d, Absatz 2, wird die Wortfolge „hat dabei auf die in Absatz eins, festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen“ durch die Wortfolge „unterliegt dabei der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Absatz eins, genannten Gründen erforderlich ist“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2a, § 6a, die Überschrift zu § 6d und § 6d Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2 a,, Paragraph 6 a,, die Überschrift zu Paragraph 6 d und Paragraph 6 d, Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“
Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:
Mag.a Eisenkopf Mag. Doskozil