LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 16. Juli 2025

54.
Gesetz vom 26. Juni 2025, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes, das Gesetz über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, die Burgenländische Gemeindeordnung 2003, das Eisenstädter Stadtrecht 2003 und das Ruster Stadtrecht 2003 geändert werden (römisch 23 . Gp. Regierungsvorlage 0106, Ausschussbericht 0181, )

Gesetz vom 26. Juni 2025, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes, das Gesetz über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, die Burgenländische Gemeindeordnung 2003, das Eisenstädter Stadtrecht 2003 und das Ruster Stadtrecht 2003 geändert werden

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes über die Verfassung des Burgenlandes

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Artikel 3

Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003

Artikel 4

Änderung des Eisenstädter Stadtrechtes 2003

Artikel 5

Änderung des Ruster Stadtrechtes 2003

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes über die Verfassung des Burgenlandes

Das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG), Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1981,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Artikel 62 „Informationspflicht“ und zu Artikel 69 „Informations- und Beschwerderecht der Bürgerinnen und Bürger“.

Novellierungsanordnung 2, Artikel 14 lautet:

„Artikel 14

Landtagsklubs

  1. Absatz eins,Abgeordnete, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, bilden den Landtagsklub dieser Partei.
  2. Absatz 2,Mitglieder der Landesregierung gehören jeweils dem Landtagsklub jener Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei bei der Landtagswahl an, auf Grund deren Wahlvorschlages (Artikel 53 Absatz 4) sie zu Mitgliedern der Landesregierung gewählt wurden. Sofern die Person bei der Landtagswahl keiner wahlwerbenden Partei angehört hat, ist bei gemeinsamen Wahlvorschlägen zudem klarzustellen, welchem Landtagsklub das Regierungsmitglied zuzuordnen ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Artikel 21 Absatz eins, wird das Wort „wird“ durch die Wortfolge „sowie der besondere Schutz und die Geheimhaltung von Informationen und der Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Landtages werden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Artikel 21 wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Das Parlamentarische Datenschutzkomitee ist zuständig für die Aufsicht über die Datenverarbeitungen
    1. Ziffer eins
      des Landtages einschließlich dessen Mitgliedern in Ausübung ihres Mandates, seiner Organe, insbesondere des Landes-Rechnungshofes, sowie der Funktionärinnen oder Funktionäre von Untersuchungsausschüssen gemäß Artikel 46 Absatz 1 und 1a L-VG, Paragraph 53 und Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages und
    2. Ziffer 2
      im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landtages und seiner Organe.“

Novellierungsanordnung 5, Artikel 62 lautet:

„Artikel 62

Informationspflicht, Geheimhaltung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 22a Absatz 1 und 2 B-VG Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen und jedermann Zugang zu Informationen zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Landesregierung sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Von der Verpflichtung zur Wahrung von Geheimhaltungspflichten können die Mitglieder der Landesregierung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung durch einen unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 60 Absatz 2 zu fassenden Beschluss der Landesregierung entbunden werden. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen erfolgt die Entbindung durch den Landeshauptmann.“

Novellierungsanordnung 6, Artikel 65 Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Artikel 69 lautet:

„Artikel 69

Informations- und Beschwerderecht der Bürgerinnen und Bürger

Die Landesregierung hat im Amt der Landesregierung und in jeder Bezirkshauptmannschaft eine rechtskundige oder einen rechtskundigen Bediensteten zu beauftragen, Bürgerinnen und Bürgern in Rechtsangelegenheiten Informationen zu erteilen und Beschwerden entgegenzunehmen.“

Novellierungsanordnung 8, In Artikel 74 Absatz 2, Ziffer 2, wird am Ende der Litera a, das Wort „sowie“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten mit Mitteln des Landes;“

Novellierungsanordnung 9, In Artikel 74 wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die für die Überprüfung der Gemeinden geltenden Bestimmungen des Absatz 2 finden sinngemäß Anwendung auf die Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände.“

Novellierungsanordnung 10, Artikel 75 Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses sind zur Geheimhaltung von aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22a Absatz 2 zweiter Satz B-VG genannten Interessen erforderlich ist und sie davon nicht vom Landes-Rechnungshofausschuss selbst entbunden sind, wobei die näheren Bestimmungen durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen sind.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Artikel 90 wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, Artikel 14, 21, Absatz eins und 3, Artikel 62, 69 und 74 Absatz 2 und 2 a sowie Artikel 75, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig entfällt Artikel 65, Absatz 2,

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zu Paragraph 28 a, lautet:

„§ 28a

Wahrung des Datenschutzes und Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Landtages“

b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 28 a, werden folgende Einträge eingefügt:

„§ 28b

Rechte betroffener Personen

Paragraph 28 c

Datenschutz bei zugeleiteten Verhandlungsgegenständen

Paragraph 28 d

Datenschutzbelehrung“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 6, wird jeweils nach der Wortfolge „Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages“ sowie den Zitaten „LGBl. Nr. 47/1981“ und „LGBl. Nr. 76/2013“ ein Beistrich und nach dem Wort „Fassung“ die Wortfolge „des Gesetzes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Unbeschadet Artikel 14 Absatz 2 L-VG sind Mitglieder der Landesregierung bei der Mindestzahl nach Absatz 3,, der Berechnung der Ausstattung mit Personal und Sacheinrichtungen nach Absatz 6, sowie im Hinblick auf die Höhe der Unterstützung nach dem Burgenländischen Landtagsklubsfinanzierungsgesetz - Bgld. LKFinG, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Zitat „Gesetzes BGBl. Nr. 40/2014“ durch das Zitat „Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 40/2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 22, Absatz 9, wird nach dem Wort „Anträge“ die Wortfolge „- ausgenommen Abänderungsanträge -“ eingefügt, die Wortfolge „bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuß“ durch die Wortfolge „bis eine Stunde vor Beginn der Sitzung im Plenum“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Abänderungsanträge können hingegen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss vom Antragsteller geändert oder zurückgezogen werden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 24, Absatz 4 und 5 wird jeweils die Wortfolge „um 15 Uhr“ durch die Wortfolge „nach fünf Stunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu Paragraph 28 a, lautet:

„Wahrung des Datenschutzes und Verarbeitung personenbezogener Daten , im Bereich des Landtages“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 28 a, Absatz eins, entfällt nach dem Zitat „§ 1“ das zweite Wort „des“ und das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 14/2019“ wird durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 70/2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 28 a, werden folgende Absatz 3 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 3,Der Landtag einschließlich seiner Mitglieder, seine Organe sowie die Funktionäre von Untersuchungsausschüssen im Sinne des Artikel 46 Absatz 1 und 1a L-VG, Paragraph 53, sowie der Anlage 1, sind berechtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu verarbeiten.
  2. Absatz 4,Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit und solange ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
  3. Absatz 5,Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist für Zwecke der Gesetzgebung, der Mitwirkung an der Kontrolle der Vollziehung des Landes einschließlich deren Kontrolle sowie der Mitwirkung an Vorhaben im Rahmen der Europäischen Integration zulässig, soweit und solange dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
  4. Absatz 6,Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages, seiner Organe und dessen Mitglieder sowie der Funktionäre des Verfahrensrichters und -anwalts gemäß Anlage 1 einschließlich der jeweiligen Vorbereitung ist der Landtag. Der Landtag handelt durch die im Gesetz über die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages vorgesehenen Organe und Mitglieder.
  5. Absatz 7,Der Landtag wird nach außen durch den Präsidenten des Landtages vertreten. Er entscheidet für den Landtag über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Landtag in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Landtages.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 28 a, werden folgende Paragraphen 28 b bis 28 d eingefügt:

„§ 28b

Rechte betroffener Personen

  1. Absatz eins,Für Verhandlungsgegenstände, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 13 bis 19 und 21 DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG, im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, Litera e und h DSGVO nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8, Dasselbe gilt für sonstige Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse, Verlangen, Berichte der Ausschüsse, Minderheitsberichte, abweichende persönliche Stellungnahmen, Stenographische Protokolle und auszugsweise Darstellungen, Konsultationsvereinbarungen sowie sonstige parlamentarische Dokumente, die im Landtag entstehen, und deren jeweilige Vorbereitung.
  2. Absatz 2,Die nach Artikel 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Artikel 13, Absatz eins, Litera e, sowie Artikel 14, Absatz eins, Litera d und e und Absatz 2, Litera f, DSGVO finden keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Landtag einschließlich seiner Mitglieder sowie der Funktionäre von Untersuchungsausschüssen im Sinne des Artikel 46 Absatz 1 und 1a L-VG, Paragraph 53, sowie der Anlage 1 keine Anwendung
    1. Ziffer eins
      bei nicht-öffentlichen Informationen oder Gegenständen und Inhalten nichtöffentlicher, vertraulicher oder geheimer Beratungen, Verhandlungen, Sitzungen und Beschlüsse,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Rechte gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c und g sowie Absatz 3, DSGVO,
    3. Ziffer 3
      in Bezug auf einzelne oder mehrere Mitglieder des Landtages in Ausübung ihres Mandates.
  4. Absatz 4,Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüberhinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist. In Bezug auf wörtliche Protokolle über die Befragung von Auskunftspersonen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss besteht das Recht auf Berichtigung für Auskunftspersonen bzw. Sachverständige nur im Rahmen und Umfang der Anlage 1.
  5. Absatz 5,Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO und Paragraph eins, Absatz 3, DSG umfasst bei den in Absatz eins, genannten parlamentarischen Dokumenten nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website des Landtages.
  6. Absatz 6,Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19, DSGVO kommen nicht zur Anwendung.
  7. Absatz 7,Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO ist auf die Veröffentlichung der in Absatz eins, genannten parlamentarischen Dokumente beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
  8. Absatz 8,Sämtliche in Absatz 2 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landtages und seiner Mitglieder, seiner Organe sowie der Funktionäre von Untersuchungsausschüssen im Sinne des Artikel 46 Absatz 1 und 1a L-VG, Paragraph 53, sowie der Anlage 1 geeignet und erforderlich ist.

Paragraph 28 c

Datenschutz bei zugeleiteten Verhandlungsgegenständen

  1. Absatz eins,In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikel 15 bis 21 DSGVO und Paragraph eins, DSG beim jeweiligen Urheber geltend zu machen. Urheber im Sinne dieses Gesetzes ist das Organ, unter dessen Aufsicht und Verantwortung Informationen erstellt oder dem Landtag zugeleitet wurden. Der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, erster und dritter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einem Untersuchungsausschuss des Landtages gemäß Artikel 46 L-VG vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.

Paragraph 28 d

Datenschutzbelehrung

Alle Landtagsabgeordneten sind nachweislich über die einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten sowie über die Folgen einer Verletzung von Datenschutzvorschriften zu belehren.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 29, Absatz 6 und in Paragraph 30, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „jedoch um 15 Uhr“ durch die Wortfolge „nach fünf Stunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 31 a, Absatz 5, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 58, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Ausschuß“ durch das Wort „Ausschuss“ ersetzt, nach der Wortfolge „hierüber ist“ die Wortfolge „, sofern keine Debatte stattfindet,“ und nach dem Wort „vorzunehmen“ die Wortfolge „; findet eine Debatte statt, so erfolgt die Abstimmung nach Schluss dieser Debatte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 58, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3,Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung schriftlich eine Debatte über Anträge gemäß Absatz eins, oder 2 verlangen. Kurze Debatten über einen Fristsetzungsantrag werden von einem Antragsteller bzw. einem Abgeordneten, der ein diesbezügliches Verlangen unterzeichnet hat, eröffnet, wobei dessen Redezeit drei Minuten beträgt. Danach kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf drei Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
  2. Absatz 4,Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (Paragraph 65,) finden keine Anwendung.
  3. Absatz 5,Debatten gemäß Absatz 3, finden nach Erledigung der Tagesordnung statt.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 71, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, eingefügt:

  1. Absatz 10,Für die Anträge gemäß Absatz 5, oder 8 können fünf Abgeordnete vor Eingang in die Tagesordnung schriftlich eine Debatte verlangen. Für diese gelten die Regelungen nach Paragraph 58, Absatz 3 bis 5,

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 78, Absatz 4, wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“, das Wort „aufgrund“ durch die Wortfolge „auf Grund“ ersetzt und nach dem Wort „verpflichtet,“ die Wortfolge „soweit und solange“ sowie nach der Wortfolge „Geheimhaltung im“ die Wortfolge „überwiegend berechtigten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 84, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 9,, Paragraph 24, Absatz 4 und 5, die Überschrift zu Paragraph 28 a,, Paragraph 28 a, Absatz eins, 3 bis 8, Paragraphen 28 b bis 28 d, Paragraph 29, Absatz 6,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31 a, Absatz 5,, Paragraph 58, Absatz eins, 3 bis 5, Paragraph 71, Absatz 10,, Paragraph 78, Absatz 4, sowie die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 3
(Verfassungsbestimmung)

Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003

Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 17, wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 17a

Geheimhaltung“

b) Der Eintrag zu Paragraph 18, lautet:

„§ 18

Angelobung, Entbindung von der Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, eingefügt:

„§ 17a

Geheimhaltung

Die Organe der Gemeinde sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Paragraph 18, lautet:

„Angelobung, Entbindung von der Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18, wird in Absatz eins, die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt und Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach Paragraph 15 a,) können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 40, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 53, Absatz 4, erster Satz wird das Wort „zehn“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 53, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Einem solchen Verlangen ist innerhalb von vier Wochen zu entsprechen, sofern nicht überwiegende Geheimhaltungsgründe gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 99, wird die zweite Absatzbezeichnung „(11)“ durch die Absatzbezeichnung „(12)“ ersetzt und folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 17 a,, die Überschrift zu Paragraph 18,, Paragraph 18, Absatz eins und 5, Paragraph 40, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz 4 und Paragraph 99, Absatz 12, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 4
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Eisenstädter Stadtrechtes 2003

Das Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2003,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 10, wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 10a

Geheimhaltung“

b) Der Eintrag zu Paragraph 11, lautet:

„§ 11

Entbindung von der Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:

„§ 8a

Geheimhaltung

Die Organe der Stadt sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu Paragraph 11, lautet:

„Entbindung von der Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 37, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 51, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Einem solchen Verlangen ist innerhalb von vier Wochen zu entsprechen, sofern nicht Geheimhaltungsgründe gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 73, Absatz eins, letzter Satz entfällt das zweite Wort „Die“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 96, wird die zweite Absatzbezeichnung „(11)“ durch die Absatzbezeichnung „(12)“ ersetzt und folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8 a,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 51, Absatz 4,, Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 96, Absatz 12, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Artikel 5
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Ruster Stadtrechtes 2003

Das Ruster Stadtrecht 2003 - Ruster StR 2003, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2003,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 8, wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 8a

Geheimhaltung“

b) Der Eintrag zu Paragraph 11, lautet:

„§ 11

Entbindung von der Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:

„§ 8a

Geheimhaltung

Die Organe der Stadt sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu Paragraph 11, lautet:

„Entbindung von der Geheimhaltungspflicht“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 37, Absatz 2, wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 50, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Einem solchen Verlangen ist innerhalb von vier Wochen zu entsprechen, sofern nicht Geheimhaltungsgründe gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 95, wird die zweite Absatzbezeichnung „(11)“ durch die Absatzbezeichnung „(12)“ ersetzt und folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8 a,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, samt Überschrift, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz 4 und Paragraph 95, Absatz 12, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:

Mag.a Eisenkopf Mag. Doskozil