LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2025

Ausgegeben am 12. Mai 2025

19.
Gesetz vom 24. April 2025, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006, das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz und das Burgenländische Baugesetz 1997 geändert werden (Erstes Burgenländisches Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz)
 
(römisch 23 . Gp. Regierungsvorlage 0042, Ausschussbericht 0065, ) [CELEX Nr. 32023L1791, 32023L2413, 32018R1999]

Gesetz vom 24. April 2025, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006, das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz und das Burgenländische Baugesetz 1997 geändert werden (Erstes Burgenländisches Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz)

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006

Artikel 2

Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes

Artikel 3

Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997

Artikel 1
Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006

Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 13 b, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 13c

Besondere Entscheidungsfristen für Anlagen erneuerbarer Energie“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, entfällt am Ende der Ziffer 7, das Wort „und“, am Ende der Ziffer 8, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich sowie in Ziffer 9, der Satzpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 10, wird angefügt:

  1. Ziffer 10
    das überwiegende öffentliche Interesse an der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen umzusetzen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Ziffer 7 a und 7 b erhalten die Ziffernbezeichnungen „7b.“ sowie „7c.“ und folgende Ziffer 7 a, wird eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    „Bruttoendenergieverbrauch“: Energieprodukte, die der Industrie, dem Verkehr, Haushalten, dem Dienstleistungssektor einschließlich dem Bereich öffentliche Dienstleistungen sowie der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu energetischen Zwecken geliefert werden, den durch die Energiewirtschaft für die Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung entstehenden Elektrizitäts- und Wärmeverbrauch und die bei der Verteilung und Übertragung auftretenden Elektrizitäts- und Wärmeverluste;“

b) Nach Ziffer 14 b, wird folgende Ziffer 14 c, eingefügt:

  1. Ziffer 14 c
    „Energiespeicher am selben Standort“: eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind;“

c) Die bisherige Ziffer 30 a, erhält die Ziffernbezeichnung „30b.“ und folgende Ziffer 30 a, wird eingefügt:

  1. Ziffer 30 a
    „innovative Technologie im Bereich erneuerbare Energie“: eine Technologie zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, durch die auf mindestens eine Weise eine vergleichbare, auf dem neuesten Stand der Technik befindliche Technologie im Bereich erneuerbare Energie verbessert wird oder die eine nicht vollständig kommerzialisierte und eindeutig mit einem Risiko verbundene Technologie im Bereich erneuerbare Energie nutzbar macht;“

d) Die bisherige Ziffer 58 a, erhält die Ziffernbezeichnung „58b.“ und folgende Ziffer 58 a, wird eingefügt:

  1. Ziffer 58 a
    „Salzgradient-Energie“: Energie, die durch den Unterschied im Salzgehalt zwischen zwei Flüssigkeiten, beispielsweise Süßwasser und Salzwasser, erzeugt wird;“

e) Nach Ziffer 59, wird folgende Ziffer 59 a, eingefügt:

  1. Ziffer 59 a
    „Solarenergieanlagen“: Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen;“

f) In Ziffer 69, wird das Zitat „§ 228 Absatz 3, durch das Zitat „§ 189a Ziffer 8 und das Zitat „§ 263 Absatz eins, durch das Zitat „§ 189a Ziffer 9, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,,
    2. Ziffer 2
      Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
    3. Ziffer 3
      Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,
    4. Ziffer 4
      Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023,,
    5. Ziffer 5
      Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2024,,
    6. Ziffer 6
      Finanzstrafgesetz - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,,
    7. Ziffer 7
      Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2024,,
    8. Ziffer 8
      Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024,,
    9. Ziffer 9
      Konsumentenschutzgesetz - KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,,
    10. Ziffer 10
      Ökostromgesetz 2012 - ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,,
    11. Ziffer 11
      Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,,
    12. Ziffer 12
      Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,,
    13. Ziffer 13
      Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2024,.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Energieeffizienzrichtlinie (EED römisch drei RL): Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, Amtsblatt Nummer L 231 vom 20.09.2023 Seite 1,“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 2, Absatz 3, wird folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    Erneuerbare-Energie-Richtlinie (RED römisch drei RL): Richtlinie (EU) Nr. 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Amtsblatt Nummer L 77 vom 31.10.2023 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 7, In der Einleitung des Paragraph 6, Absatz 2, wird nach dem Wort „Befugten,“ die Wortfolge „digital oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 16, lautet:

  1. Ziffer 16
    bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer thermischen genehmigungspflichtigen Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 10 MW: eine im Einklang mit den Grundsätzen im Anhang römisch elf der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, Amtsblatt Nummer L 231 vom 20.09.2023 Seite 1, erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, wobei die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage oder für die Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten sind. Die Behörde kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methode der wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse erlassen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Bis zum Erreichen der Klimaneutralität ist im Bewilligungsverfahren, bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, dem Anschluss dieser Anlagen an das Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon auszugehen, dass sie im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, so ist das überwiegende öffentliche Interesse entsprechend zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 13 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Zur Beratung und Unterstützung von Antragstellern zur Erlangung der erforderlichen Bewilligung für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird im Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Anlaufstelle im Sinne des Artikel 16, Absatz 3 bis 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2018 aus 2001,, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2023/2413, Amtsblatt Nummer L 77 vom 31.10.2023 Seite 1 (RED römisch drei RL), eingerichtet. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten administrativen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens Beratung und Unterstützung. Die Anlaufstelle führt den Antragsteller in transparenter Weise durch das administrative Genehmigungsverfahren, einschließlich der den Umweltschutz betreffenden Schritte, bis die zuständigen Behörden am Ende des Genehmigungsverfahrens eine oder mehrere Entscheidungen treffen, stellt ihm alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und bezieht gegebenenfalls andere Verwaltungsbehörden ein.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 13 a, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass die in der RED römisch drei RL und gesetzlich - insbesondere in Absatz 5, sowie in Paragraph 13 c, - festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 13 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Fehlen im Genehmigungsantrag für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien bestimmte Angaben oder Unterlagen, so hat die Behörde dem Projektwerber gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen in Beschleunigungsgebieten sowie binnen 45 Tagen außerhalb von Beschleunigungsgebieten nach Antragstellung, die Ergänzung oder Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen, ansonsten ist die Vollständigkeit der Projektunterlagen innerhalb dieser Frist durch die Behörde zu bestätigen. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in Paragraph 13 c, genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen des Paragraph 13 c, mit Ablauf dieser Frist zu laufen.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 13 b, wird folgender Paragraph 13 c, eingefügt:

„§ 13c

Besondere Entscheidungsfristen für Anlagen erneuerbarer Energie

  1. Absatz eins,Das Genehmigungsverfahren für Anlagen erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Paragraph 13 a, Absatz 5 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:
    1. Ziffer eins
      die Vollständigkeitsbestätigung nach Paragraph 13 a, Absatz 5,,
    2. Ziffer 2
      die Errichtungsbewilligung nach Paragraph 12,,
    3. Ziffer 3
      die Anzeige nach Paragraph 7, und
    4. Ziffer 4
      die Betriebsgenehmigung nach Paragraph 14,
  2. Absatz 2,Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für Anschlüsse von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15%. erhöht werden soll, an das Übertragungs- und Verteilungsnetz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Paragraph 13 a, Absatz 5, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Photovoltaikanlage oder einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Photovoltaikanlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von elektrischer Energie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Paragraph 13 a, Absatz 5, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat unbeschadet der Absatz 2 und 3 über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) zu entscheiden.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) zu entscheiden.
  6. Absatz 6,In die Dauer des Genehmigungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ihrer Netzanschlüsse und - im Hinblick auf die Gewährleistung der Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit - der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastrukturen;
    2. Ziffer 2
      die Dauer der erforderlichen behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen;
    3. Ziffer 3
      die Dauer für gerichtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, andere Gerichtsverfahren sowie alternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich Beschwerdeverfahren und nichtgerichtlichen Berufungsverfahren und Rechtsbehelfe.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 39, Absatz 6, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 39, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Absatz 5, gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.
  2. Absatz 9,Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 67, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Zum Nachweis der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich des Anteils der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, zur Vorbereitung energiestrategischer Entscheidungen sowie zum Zweck des Energiemonitorings haben die Netzbetreiber jährlich der Burgenländischen Landesregierung bis zum 31. März des Folgejahres die neu an ihr Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie zu melden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu meldenden Daten, insbesondere zur Art der Anlage und ihrer Leistungsdaten, den Ort der Einspeisung, die Inbetriebnahme sowie das Datenformat und die Datenübertragung erlassen. Die Landesregierung kann sich bei der statistischen Auswertung nicht personenbezogener Daten eines privaten Rechtsträgers bedienen, der in Energiefragen tätig ist.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 6 und 7 lautet:

  1. Ziffer 6
    Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, Amtsblatt Nummer L 231 vom 20.09.2023 Seite 1,
  2. Ziffer 7
    Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 Seite 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, Amtsblatt Nummer L 77 vom 31.10.2023 Seite 1,“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 13 a, Absatz eins, 3 und 5, Paragraphen 13 c, 39, Absatz 6, 8 und 9, Paragraph 67, Absatz 2 a und Paragraph 69, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes

Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 50, folgende Einträge eingefügt:

„§ 50a

Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen erneuerbarer Energie, Fristen

Paragraph 50 b

Veröffentlichung“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 193“ durch das Zitat „in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25.06.2019 Seite 115“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch einen Stichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    die Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, Amtsblatt Nummer L 77 vom 31.10.2023 Seite 1 (RED römisch drei RL).“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, wird in Litera b, das Zitat „des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 61/2015“ durch das Zitat „der Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 153/2024“, in Litera c, das Zitat „Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 65/2015“ durch das Zitat „Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 77/2024“ und in Litera d, das Zitat „Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 54/2014“ durch das Zitat „Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 73/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 11, wird die Wortfolge „Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen“ durch die Wortfolge „Solarenergieanlagen (Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In der Einleitung des Paragraph 5 a, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Die Behörde hat“ das Wort „der“ durch das Wort „die“ und das Wort „dem“ durch das Wort „den“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, wird das Wort „beeinflußt“ durch das Wort „beeinflusst“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, wird nach dem Zitat „Z 5 Deponieverordnung 2008“ das Zitat „- DVO 2008“ eingefügt und das Zitat „BGBl. römisch zwei Nr. 291/2016“ durch das Zitat „BGBl. römisch zwei Nr. 243/2024“ sowie jeweils das Zitat „Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 291/2016“ durch das Zitat „DVO 2008“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz 3, Litera d, wird das Wort „Flußterrassen“ durch das Wort „Flussterrassen“, das Wort „Flußablagerungen“ durch das Wort „Flussablagerungen“ und das Wort „Fluß-“ durch das Wort „Fluss-“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 6, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln oder Energie,“ die Wortfolge „des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 16 a, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 21 a, Absatz 2,, Paragraph 22 d, Absatz 5,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 5, Litera a und Absatz 6, Litera a und b, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz 4 und 6, Paragraph 76 a, Absatz 4, Litera d, sowie in Paragraph 81, Absatz 11 und 15 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 16 a, Absatz eins, Litera a und in Paragraph 16 c, Absatz 3, Litera b, wird jeweils das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 18, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Eine Tötung oder Störung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, von nach Artikel 12, Absatz eins, der FFH-Richtlinie und Artikel 5, der VS-Richtlinie geschützten Arten gilt dann nicht als vorsätzlich, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Artikel 15 c, Absatz eins, RED römisch drei RL erfolgt und dabei die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Störungen so gering wie möglich zu halten.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 22 d, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a bis 3 c eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und den Anschluss solcher Anlagen an das Netz sowie die Errichtung und den Betrieb des betreffenden Netzes selbst und von Anlagen zur Speicherung erneuerbarer Energie ist, unbeschadet der Absatz 3 b und 3 c, bis zum Erreichen der Klimaneutralität vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses nach Absatz 2, Litera b, sowie einer überwiegenden Bedeutung dieses öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit nach Absatz 3, Litera b, auszugehen.
  2. Absatz 3 b,Auf Anlagen, die auf Grund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften der Anlagen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten sowie der Arten selbst, für die das Europaschutzgebiet ausgewiesen wurde, führen würde, ist Absatz 3 a, nicht anzuwenden. Die Nichtanwendung des Absatz 3 a, ist im Verträglichkeitsprüfungsbescheid zu begründen; die Gründe sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3 c,Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung einzelne Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten von der Anwendung des Absatz 3 a, ausnehmen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung jener natürlichen Lebensräume und Habitate jener Arten sowie der Arten selbst, für die das jeweilige Gebiet ausgewiesen wurde, zu vermeiden. Sind solche Beeinträchtigungen nur bei Errichtung und Betrieb bestimmter Anlagen nach Absatz 3 a, bzw. bestimmten Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften zu erwarten, so ist die Ausnahme auf diese zu beschränken. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sind dabei zu berücksichtigen. Die Verordnung und die Gründe für ihre Erlassung sind der Europäischen Kommission zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 22 e, Absatz 3, wird das Wort „Anlage“ durch den Ausdruck „Anlage 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 50, werden folgende Paragraphen 50 a und 50 b eingefügt:

„§ 50a

Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen erneuerbarer Energie, Fristen

  1. Absatz eins,Das Genehmigungsverfahren für Anlagen erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Absatz 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:
    1. Ziffer eins
      die Vollständigkeitsbestätigung nach Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      die Bewilligung solcher Vorhaben nach Paragraph 6,,
    3. Ziffer 3
      die Bewilligung solcher Vorhaben nach Paragraph 8,,
    4. Ziffer 4
      die Bewilligung solcher Vorhaben nach Paragraph 9,,
    5. Ziffer 5
      die Bewilligung solcher Vorhaben nach Paragraph 22 d,,
    6. Ziffer 6
      die Bewilligung solcher Vorhaben auf Grund von Verordnungen nach den Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins,,
    7. Ziffer 7
      die Ausnahmebewilligung solcher Vorhaben auf Grund der Verbote nach Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15 a, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 2, unter Berücksichtigung von Paragraph 18, Absatz eins a,
  2. Absatz 2,Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Absatz 10 und Paragraph 50, Absatz 2, vollständig ist, oder ihm nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzutragen, das Ansuchen zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Absatz 10 und Paragraph 50, Absatz 2, vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Absatz 3 bis 9 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Absatz 3 bis 9 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Projektunterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für Anschlüsse von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15% erhöht werden soll, an das Übertragungs- und Verteilernetz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage mit einer Kapazität von höchstens 11 kW, auch für Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, innerhalb eines Monats ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
  6. Absatz 6,Für die Errichtung von Solarenergieanlagen, deren Kapazität nicht mehr als 11 kW beträgt und sofern die bestehende Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt, gilt eine Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz eins, als erteilt, wenn über den Bewilligungsantrag nicht innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden wird. Ist die Behörde nicht in der Lage, innerhalb dieser Frist abschließend zu prüfen, ob das Vorhaben zulässig ist oder ob Auflagen oder Bedingungen notwendig sind, hat sie dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf vier Monate. Besteht Grund zur Annahme, dass eine solche Entscheidung oder Mitteilung nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, hat die Behörde nach Paragraph 23, Zustellgesetz - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Wird über den Antrag innerhalb der Frist von einem Monat oder der verlängerten Frist von vier Monaten nicht entschieden, so darf das Vorhaben ausgeführt werden. In diesem Fall hat die Behörde dem Antragsteller eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.
  7. Absatz 7,Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie an Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) zu entscheiden. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um bis zu sechs Monate verlängert werden. In diesen Fällen hat die Behörde den Antragsteller über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen, zu informieren.
  8. Absatz 8,Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab dem Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) zu entscheiden. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um bis zu drei Monate verlängert werden. In diesen Fällen hat die Behörde den Antragsteller über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen, zu informieren.
  9. Absatz 9,Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Wärmepumpe mit einer Kapazität von höchstens 50 MW innerhalb eines Monats ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt und über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
  10. Absatz 10,In die Dauer des Genehmigungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      die Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ihrer Netzanschlüsse und - im Hinblick auf die Gewährleistung der Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit - der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastrukturen,
    2. Ziffer 2
      die Dauer der erforderlichen behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen,
    3. Ziffer 3
      die Dauer für gerichtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, andere Gerichtsverfahren sowie alternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich Beschwerdeverfahren und nichtgerichtlichen Berufungsverfahren und Rechtsbehelfe.
  11. Absatz 11,Einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung von Solarenergieanlagen nach Absatz 5, ist überdies der Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
  12. Absatz 12,Wenn Anlagen erneuerbarer Energie Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung nach Paragraph 22 e, Absatz 4, sind, kann der Antragsteller zur Feststellung des erforderlichen Umfangs und des Detaillierungsgrades der nach Anlage 1 in die Naturverträglichkeitserklärung gemäß Paragraph 22 e, Absatz 3, aufzunehmenden Informationen der Behörde einen Entwurf für diesen Teil der Erklärung vorlegen. Die Behörde hat dem Antragsteller innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob und welche zusätzlichen Informationen in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmen sind. Die Behörde darf den Umfang aufzunehmender Informationen in der Folge nicht mehr erweitern.

Paragraph 50 b,

Veröffentlichung

Entscheidungen in Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 50 a, sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen sowie auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen; die Entscheidungen sind als Download für acht Wochen bereitzustellen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Anhang 1“ durch die Wortfolge „den Anhängen der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 52 b, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß Paragraph 22 e, Absatz eins und 2 Einwendungen oder Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich ist.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 55, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Bescheidadressatin oder der Bescheidadressat“ durch die Wortfolge „die Adressatin oder der Adressat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 56, Absatz 4, lautet und folgender Absatz 5, wird angefügt:

  1. Absatz 4,Ist für Anlagen erneuerbarer Energie neben einer Verträglichkeitsprüfung nach Paragraph 22 e, Absatz 4, erster Satz eine weitere Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes erforderlich und werden diese Bewilligungen unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Paragraph 13 a, des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 5,Sofern für ein Vorhaben sowohl eine Bewilligung nach diesem Gesetz als auch nach den Bestimmungen des Bgld. Starkstromwegegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1971,, oder des Burgenländischen Elektizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, erforderlich ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes der zuständigen Elektrizitätsbehörde. Die näheren Bestimmungen enthalten die elektrizitätsrechtlichen Gesetze.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraphen 3, 5, Absatz 3,, Paragraph 5 a, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3, 5 und 6, Paragraph 16 a, Absatz eins und 3, Paragraph 16 c, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz eins a,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 21 a, Absatz 2,, Paragraph 22 d, Absatz 3 a bis 3 c und Absatz 5,, Paragraph 22 e, Absatz 3,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz 5 und 6, Paragraphen 50 a, 50 b, 52 b, Absatz eins und 4, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz 4 und 5, Paragraph 75, Absatz 4 und 6, Paragraph 76 a, Absatz 4, sowie Paragraph 81, Absatz 11 und 15 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997

Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 18 a, folgende Einträge eingefügt:

„§ 18b

Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie

Paragraph 18 c

Sonderregelungen für Solarenergieanlagen“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis 20 kW Engpassleistung“ durch die Wortfolge „Sonnenkollektoren bis 20 kW und Photovoltaikanlagen bis 20 kWpeak“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 4, wird nach dem Wort „Maßnahmen“ und nach dem Wort „berühren“ jeweils ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 14 bis 17 angefügt:

  1. Absatz 14,Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie ist Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.
  2. Absatz 15,Solarenergieanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- (Sonnenkollektoren) und Photovoltaikanlagen.
  3. Absatz 16,Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie mit allen dazugehörenden baulichen und elektrotechnischen Anlagenteilen, gegebenenfalls bis zum Netzanschlusspunkt.
  4. Absatz 17,Salzgradient-Energie ist Energie, die durch den Unterschied im Salzgehalt zwischen zwei Flüssigkeiten, beispielsweise Süßwasser und Salzwasser, erzeugt wird.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 18 a, werden folgende Paragraphen 18 b und 18 c eingefügt:

„§ 18b

Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie

  1. Absatz eins,Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Absatz 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:
    1. Ziffer eins
      die Vollständigkeitsbestätigung nach Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      das Bewilligungsverfahren nach Paragraph 17,
  2. Absatz 2,Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens nach Absatz eins, Ziffer 2, dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Paragraph 17, vollständig ist, oder ihm nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG den Auftrag zu erteilen, das Ansuchen oder die Mitteilung zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Paragraph 17, vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Absatz 3, 4 und 5 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Unterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Unterlagen aufzutragen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat unbeschadet der Absatz 4 und 5 über das Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung, Anbringung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie sowie Anlagen, die für die Integration von erneuerbarer Energie an Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) zu entscheiden. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist um bis zu sechs Monate verlängert werden. In diesen Fällen hat die Behörde den Antragsteller über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen, zu informieren.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat über Vorhaben für Sonnenkollektoren mit einer Leistung bis 100 kW und Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von bis 100 kWpeak nach Paragraph 18 c, sowie über Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW spätestens innerhalb von einem Monat nach dem Einlangen des vollständigen Bauansuchens zu entscheiden. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat über Vorhaben zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische Energie nach Paragraph 18 c, mit einer Leistung von jeweils mehr als 100 kW sowie über Erdwärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des vollständigen Bauansuchens zu entscheiden.
  6. Absatz 6,In die Fristen nach den Absatz 3, 4 und 5 sind die Dauer der erforderlichen behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen sowie die Dauer von Verfahren nach Paragraph 13 a, Absatz 4, des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006 und von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
  7. Absatz 7,Paragraph 13 a, Bgld. ElWG 2006 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 18 c

Sonderregelungen für Solarenergieanlagen

  1. Absatz eins,Einer Baubewilligung bedürfen, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
    1. Ziffer eins
      die Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen an baulichen Anlagen,
    2. Ziffer 2
      die Errichtung oder Änderung von freistehenden Solarenergieanlagen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Solarenergieanlage ist ein Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Die Fertigstellungsanzeige von Photovoltaikanlagen und Solarenergieanlagen gemäß Paragraph 27, ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeige hat das betreffende Baugrundstück zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Leistung der Anlage zu enthalten. Die Fertigstellungsanzeige ist vom Bauwerber an den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 35, wird die zweite Absatzbezeichnung „(15)“ durch die Absatzbezeichnung „(16)“ ersetzt und folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 4 und 14 bis 17, Paragraphen 18 b, 18 c und 36 Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Novelle zum Burgenländischen Baugesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2025,, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413, Amtsblatt Nummer L 77 vom 31.10.2023 Seite 1.“

Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:

Mag.a Eisenkopf Mag. Doskozil