Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 geändert und das Burgenländische Raumplanungseinführungsgesetz aufgehoben wird
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 |
Artikel 2 | Aufhebung des Burgenländischen Raumplanungseinführungsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2024, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 42 wird folgender Eintrag eingefügt:a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 42, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 42a | Aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren“ |
b) Der Eintrag zu § 44 lautet:b) Der Eintrag zu Paragraph 44, lautet:
„§ 44 | Vereinfachtes Verfahren vor Erlassung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes“ |
c) Nach dem Eintrag zu § 44 werden folgende Einträge eingefügt:c) Nach dem Eintrag zu Paragraph 44, werden folgende Einträge eingefügt:
„§ 44a | Vereinfachtes Verfahren nach Erlassung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes |
§ 44b Besondere Verfahrensbestimmungen“ Paragraph 44 b, B, e, s, o, n, d, e, r, e, Verfahrensbestimmungen“
d) Nach dem Eintrag zu § 48 wird folgender Eintrag eingefügt:d) Nach dem Eintrag zu Paragraph 48, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 48a | Aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 1 Abs. 2 wird folgende Z 15 angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 2, wird folgende Ziffer 15, angefügt:
Anzustreben ist die Sicherung der Energieversorgung, insbesondere durch
den effizienten Einsatz von Energie,
das Streben nach einer möglichst eigenständigen, den Erfordernissen des Umwelt- und des Klimaschutzes entsprechenden Energieversorgung, einschließlich der Wärme- und Kälteversorgung, unter vermehrter Ausnützung erneuerbarer Energieträger, insbesondere auch im Rahmen der Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und in Form Erneuerbarer-Energie-Gemeinschaften, und
die Nutzung von Abwärme und -kälte.
Bis zur Erreichung der Klimaneutralität kommt dem Ziel der Sicherung der Energieversorgung unter vermehrter Ausnützung erneuerbarer Energieträger überwiegendes öffentliches Interesse und insbesondere der Vorrang gegenüber der Erhaltung des Landschaftsbildes zu, sofern sich hierdurch kein Widerspruch zu einem Entwicklungsprogramm nach § 13 oder zu rechtsverbindlichen raumbedeutsamen Planungsmaßnahmen des Bundes ergibt.“Bis zur Erreichung der Klimaneutralität kommt dem Ziel der Sicherung der Energieversorgung unter vermehrter Ausnützung erneuerbarer Energieträger überwiegendes öffentliches Interesse und insbesondere der Vorrang gegenüber der Erhaltung des Landschaftsbildes zu, sofern sich hierdurch kein Widerspruch zu einem Entwicklungsprogramm nach Paragraph 13, oder zu rechtsverbindlichen raumbedeutsamen Planungsmaßnahmen des Bundes ergibt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 Abs. 2 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Sofern in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 2 die Erstellung und Änderung des Flächenwidmungsplanes vom Gemeinderat mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschlossen wurde und eine Erklärung im Sinne des § 42 Abs. 3 vorliegt oder die Erstellung und Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes vom Gemeinderat mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschlossen wurde und eine Erklärung im Sinne des § 29 Abs. 3 vorliegt, kann die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Örtlichen Entwicklungskonzeptes den Mitgliedern des Raumplanungsbeirates von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden auch auf schriftlichem Weg zur Kenntnis gebracht werden. Binnen einer Woche ab Zustellung kann jedes Mitglied des Raumplanungsbeirates bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Behandlung des konkreten Verfahrens in einer Sitzung gemäß § 11 Abs. 1 verlangen. Wenn dies nicht verlangt wird, gilt die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Örtlichen Entwicklungskonzeptes vom Raumplanungsbeirat als zur Genehmigung empfohlen.“Sofern in Angelegenheiten des Absatz eins, Ziffer 2, die Erstellung und Änderung des Flächenwidmungsplanes vom Gemeinderat mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschlossen wurde und eine Erklärung im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, vorliegt oder die Erstellung und Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes vom Gemeinderat mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschlossen wurde und eine Erklärung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, vorliegt, kann die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Örtlichen Entwicklungskonzeptes den Mitgliedern des Raumplanungsbeirates von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden auch auf schriftlichem Weg zur Kenntnis gebracht werden. Binnen einer Woche ab Zustellung kann jedes Mitglied des Raumplanungsbeirates bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Behandlung des konkreten Verfahrens in einer Sitzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, verlangen. Wenn dies nicht verlangt wird, gilt die Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Örtlichen Entwicklungskonzeptes vom Raumplanungsbeirat als zur Genehmigung empfohlen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 24 Abs. 3 lautet:Paragraph 24, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Bei der Widmung von Bauland kann die Gemeinde eine Befristung von fünf bis zehn Jahren festlegen. Diese Befristung ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Sofern damit nicht den Zielsetzungen dieses Gesetzes oder eines Entwicklungsprogrammes widersprochen wird, hat die Gemeinde für Grundstücke, die bei Ablauf der Frist der Baulandwidmung keine in Art und Umfang dem Zweck der Widmung entsprechende Bebauung oder eine mit einer Bebauung in funktionellem Zusammenhang stehenden Nutzung aufweisen, innerhalb eines Jahres die Widmung zu ändern, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß § 53 nicht entsteht. Die Löschung von Befristungen ist erst zulässig, wenn eine in Art und Umfang dem Zweck der Widmung entsprechende Bebauung gegeben ist.“Bei der Widmung von Bauland kann die Gemeinde eine Befristung von fünf bis zehn Jahren festlegen. Diese Befristung ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Sofern damit nicht den Zielsetzungen dieses Gesetzes oder eines Entwicklungsprogrammes widersprochen wird, hat die Gemeinde für Grundstücke, die bei Ablauf der Frist der Baulandwidmung keine in Art und Umfang dem Zweck der Widmung entsprechende Bebauung oder eine mit einer Bebauung in funktionellem Zusammenhang stehenden Nutzung aufweisen, innerhalb eines Jahres die Widmung zu ändern, wobei ein allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß Paragraph 53, nicht entsteht. Die Löschung von Befristungen ist erst zulässig, wenn eine in Art und Umfang dem Zweck der Widmung entsprechende Bebauung gegeben ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 24 Abs. 4 wird am Ende der Z 2 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und Z 3 entfällt.In Paragraph 24, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 2, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und Ziffer 3, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Eine Kombination der Mobilisierungsmaßnahmen ist nicht zulässig. Sofern jedoch bei Grundstücken mit bestehenden befristeten Baulandwidmungen eine Rückwidmung im Sinne des Abs. 3 aus rechtlichen und fachlichen Gründen - insbesondere zur Sicherstellung der Zielsetzungen des § 24b - nicht sinnvoll erscheint, kann stattdessen eine Baulandmobilisierungsvereinbarung im Sinne des Abs. 1 Z 2 mit einer Bebauungs- und Optionsfrist von maximal drei Jahren abschließen. Die Befristung ist in diesem Fall zu löschen. Gleiches gilt, wenn die Befristung bereits abgelaufen ist.“Eine Kombination der Mobilisierungsmaßnahmen ist nicht zulässig. Sofern jedoch bei Grundstücken mit bestehenden befristeten Baulandwidmungen eine Rückwidmung im Sinne des Absatz 3, aus rechtlichen und fachlichen Gründen - insbesondere zur Sicherstellung der Zielsetzungen des Paragraph 24 b, - nicht sinnvoll erscheint, kann stattdessen eine Baulandmobilisierungsvereinbarung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, mit einer Bebauungs- und Optionsfrist von maximal drei Jahren abschließen. Die Befristung ist in diesem Fall zu löschen. Gleiches gilt, wenn die Befristung bereits abgelaufen ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 26 Abs. 2 dritter Satz entfällt die Wortfolge „ist in digitaler Form vorzulegen und“.In Paragraph 26, Absatz 2, dritter Satz entfällt die Wortfolge „ist in digitaler Form vorzulegen und“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 28 Abs. 3 lautet:Paragraph 28, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,In Gemeinden, in welchen die Errichtung von Einkaufszentren zulässig ist, können außerdem Aussagen über Bereiche getroffen werden, in denen Einkaufszentren errichtet werden können. Des Weiteren können Bereiche definiert werden, in denen die Errichtung von Einkaufszentren nicht möglich sein soll.“
8a.Novellierungsanordnung 8a, Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Bei der Erstellung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes sind die bestehenden für die räumliche Entwicklung bedeutsamen technischen Infrastrukturen einschließlich solcher, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen, die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung dieser Infrastrukturen einschließlich allfälliger Defizite in der Entwicklung zu berücksichtigen. Dabei hat insbesondere eine Abstimmung mit Netzbetreibern zu erfolgen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 29 Abs. 1 bis 3 lautet:Paragraph 29, Absatz eins bis 3 lautet:
„(1)Absatz eins,Der Gemeinderat hat über die Absicht zur Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes einen Beschluss zu fassen. Die Absicht der Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes ist in der Gemeinde für mindestens einen Monat ortsüblich kundzumachen und darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes geplant ist. Sofern die Gemeinde über eine solche verfügt, ist die Absicht der Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes auch auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung von der beabsichtigten Aufstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes in digitaler Form in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Der Gemeinderat hat über die Absicht der öffentlichen Auflage des Entwurfs des Örtlichen Entwicklungskonzeptes einen Beschluss zu fassen. Der Entwurf des Örtlichen Entwicklungskonzeptes ist zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt acht Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Dem Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die öffentliche Auflage, unter Anschluss des Entwurfs des Örtlichen Entwicklungskonzeptes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Auch die angrenzenden Gemeinden sind von der Auflage zu informieren.
(3)Absatz 3,Die im Rahmen des Verfahrens befassten Sachverständigen haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten binnen acht Wochen abzugeben. Sie haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten jedoch spätestens bis zum Ende der Auflagefrist abzugeben, wenn
die Kundmachung samt der in Abs. 2 genannten Unterlagen spätestens am ersten Tag der Auflage dem Amt der Burgenländischen Landesregierung übermittelt werden unddie Kundmachung samt der in Absatz 2, genannten Unterlagen spätestens am ersten Tag der Auflage dem Amt der Burgenländischen Landesregierung übermittelt werden und
eine Erklärung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022, Befugten des einschlägigen Fachbereiches angeschlossen ist, in der dieser mit seiner Unterschrift bestätigt, dass folgende Kriterien, welche zu einer Versagung der Genehmigung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß Abs. 9 führen können, sorgfältig und ordnungsgemäß überprüft wurden:eine Erklärung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022,, Befugten des einschlägigen Fachbereiches angeschlossen ist, in der dieser mit seiner Unterschrift bestätigt, dass folgende Kriterien, welche zu einer Versagung der Genehmigung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß Absatz 9, führen können, sorgfältig und ordnungsgemäß überprüft wurden:
Vorliegen von Widersprüchen zu den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan oder einem Entwicklungsprogramm,
Verletzung von überörtlichen Interessen, insbesondere solcher des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes,
Verhinderung oder Beeinträchtigung einer im überörtlichen Interesse liegenden Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 29 Abs. 5 bis 7 lautet:Paragraph 29, Absatz 5 bis 7 lautet:
„(5)Absatz 5,Das Örtliche Entwicklungskonzept ist vom Gemeinderat zu erlassen, wobei der Gemeinderatsbeschluss frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet ab dem ersten Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist, gefasst werden darf. Die während der öffentlichen Auflage vorgebrachten Erinnerungen sind in die Beratungen einzubeziehen.
(6)Absatz 6,Wird das Örtliche Entwicklungskonzept nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund von Stellungnahmen gemäß Abs. 3 oder Erinnerungen gemäß Abs. 4 und ohne wesentliche Veränderung der Planungs- und Entwicklungsfestlegungen geändert, so ist dieses neuerlich entsprechend Abs. 2 und 4 durch zwei Wochen aufzulegen. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.Wird das Örtliche Entwicklungskonzept nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund von Stellungnahmen gemäß Absatz 3, oder Erinnerungen gemäß Absatz 4 und ohne wesentliche Veränderung der Planungs- und Entwicklungsfestlegungen geändert, so ist dieses neuerlich entsprechend Absatz 2 und 4 durch zwei Wochen aufzulegen. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.
(7)Absatz 7,Das vom Gemeinderat erlassene Örtliche Entwicklungskonzept und die erforderlichen Erläuterungen samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates sind sodann in digitaler Form der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 31 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 31, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„In dieser Verordnung kann die Landesregierung Ausnahmen von der Pflicht zur Kenntlichmachung gemäß § 32 Abs 3 vorsehen, wenn die Ersichtlichmachung bereits durch das Webservice des Geographischen Informationssystems des Landes Burgenland sichergestellt ist.“„In dieser Verordnung kann die Landesregierung Ausnahmen von der Pflicht zur Kenntlichmachung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, vorsehen, wenn die Ersichtlichmachung bereits durch das Webservice des Geographischen Informationssystems des Landes Burgenland sichergestellt ist.“
11a.Novellierungsanordnung 11a, Dem § 32 wird folgender Abs. 5a angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 5 a, angefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes sind die bestehenden für die räumliche Entwicklung bedeutsamen technischen Infrastrukturen einschließlich solcher, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen, die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung dieser Infrastrukturen einschließlich allfälliger Defizite in der Entwicklung zu berücksichtigen. Dabei hat insbesondere eine Abstimmung mit Netzbetreibern zu erfolgen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 32 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Gebäude und Bauten, die im Eigentum des Landes Burgenland sowie seiner Unternehmen und deren Subunternehmen stehen, die in einem besonderen öffentlichen und überörtlichen Interesse liegen, sind auf Baulandwidmungen gemäß § 33 Abs. 3 oder auf Grünflächensonderausweisungen gemäß § 40, auf denen Baulichkeiten errichtet werden können, zulässig, sofern die öffentlichen Interessen die Interessen der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder der Anrainerinnen und Anrainer überwiegen. Ein besonderes öffentliches Interesse liegt insbesondere bei der Errichtung von Baulichkeiten im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung, allgemeinen Sicherheit, Bildung oder Kultur vor, sofern diese geeignet sind, die Versorgung der Bevölkerung in ihren Grundbedürfnissen in ausreichendem Umfang und angemessener Qualität im Sinne des § 1 sicherzustellen.“Gebäude und Bauten, die im Eigentum des Landes Burgenland sowie seiner Unternehmen und deren Subunternehmen stehen, die in einem besonderen öffentlichen und überörtlichen Interesse liegen, sind auf Baulandwidmungen gemäß Paragraph 33, Absatz 3, oder auf Grünflächensonderausweisungen gemäß Paragraph 40,, auf denen Baulichkeiten errichtet werden können, zulässig, sofern die öffentlichen Interessen die Interessen der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder der Anrainerinnen und Anrainer überwiegen. Ein besonderes öffentliches Interesse liegt insbesondere bei der Errichtung von Baulichkeiten im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung, allgemeinen Sicherheit, Bildung oder Kultur vor, sofern diese geeignet sind, die Versorgung der Bevölkerung in ihren Grundbedürfnissen in ausreichendem Umfang und angemessener Qualität im Sinne des Paragraph eins, sicherzustellen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 33 Abs. 3 Z 2 bis 6 und 9 lautet:Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2 bis 6 und 9 lautet:
Als Dorfgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vornehmlich für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren und Nutztieren zur Deckung des Eigenbedarfes hinausgeht sowie die für Gebäude, die der sozialen Infrastruktur dienen, bestimmt sind. Weiters sind Gebäude zulässig, die den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung dienen (Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen, Gebäude für gewerbliche Kleinbetriebe, Gebäude für den Tourismus, öffentliche Gebäude usw.) und sich den örtlichen Gegebenheiten und dem Charakter des Dorfgebietes anpassen.
Als Geschäftsgebiete sind Flächen innerhalb des zentralen Ortsbereichs vorzusehen, die vorwiegend für öffentliche Bauten, Verwaltungsgebäude, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, für Gebäude und Einrichtungen des Tourismus, für Versammlungs- und Vergnügungsstätten, im Übrigen aber für Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen bestimmt sind. Bauliche Anlagen, von denen erhebliche Umweltbelastungen für die Bewohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, sind im Geschäftsgebiet nicht zulässig. Die Widmungskategorie kann nur in zentralen Standorten also Zentren mit einem Schwerpunktangebot an öffentlichen und privaten Dienst- und Versorgungsleistungen sowie Bildungs- und Kulturangeboten mit überörtlicher Reichweite festgelegt werden.
Als Industriegebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für gewerbliche Betriebsanlagen, die auf Grund ihrer Betriebstype eine übermäßige Beeinträchtigung der Umgebung verursachen, für dazugehörigen Geschäfts- und Verwaltungsgebäude sowie für den Betrieb notwendige Wohngebäude und Einrichtungen bestimmt sind. In Industriegebieten sind Zonen auszuweisen, die gemäß § 22a ausschließlich für Betriebe oder einzelne Arten von Betrieben bestimmt sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen. Inhaberinnen oder Inhaber von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, sind verpflichtet, den Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Seveso-Betriebe, die Änderung bestehender Seveso-Betriebe oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Seveso-Betriebe zu übermitteln.Als Industriegebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für gewerbliche Betriebsanlagen, die auf Grund ihrer Betriebstype eine übermäßige Beeinträchtigung der Umgebung verursachen, für dazugehörigen Geschäfts- und Verwaltungsgebäude sowie für den Betrieb notwendige Wohngebäude und Einrichtungen bestimmt sind. In Industriegebieten sind Zonen auszuweisen, die gemäß Paragraph 22 a, ausschließlich für Betriebe oder einzelne Arten von Betrieben bestimmt sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen. Inhaberinnen oder Inhaber von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, sind verpflichtet, den Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Seveso-Betriebe, die Änderung bestehender Seveso-Betriebe oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Seveso-Betriebe zu übermitteln.
Als Betriebsgebiete sind solche Flächen vorzusehen, in denen nur gewerbliche Betriebsanlagen sowie die betriebsnotwendigen Verwaltungsgebäude, für den Betrieb notwendige Wohnungen, wenn diese mit dem Betriebsgebäude eine bauliche Einheit bilden oder Lagerplätze, die eine räumliche und funktionelle Einheit mit dem Betrieb aufweisen, errichtet werden dürfen, die auf Grund ihrer Betriebstype keine das örtlich zumutbare Maß übermäßige Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung durch beispielsweise Dämpfe, Gase, Explosionsstoffe oder Strahlung auf die Umgebung verursachen.
Als gemischte Baugebiete sind solche Flächen vorzusehen, auf denen
Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen und
sonstige Gebäude und Betriebsanlagen, die keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarinnen und Nachbarn oder eine übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen,
errichtet werden dürfen.
Als Baugebiete für förderbaren Wohnbau sind solche Flächen vorzusehen, auf denen nur förderbare Wohnbauten gemäß § 3 Z 2, 3, 4 und 7 Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018 - Bgld. WFG 2018, LGBl. Nr. 69/2018, in der jeweils geltenden Fassung, von gemeinnützigen Einrichtungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 Bgld. WFG 2018 errichtet werden dürfen. Darüber hinaus sindAls Baugebiete für förderbaren Wohnbau sind solche Flächen vorzusehen, auf denen nur förderbare Wohnbauten gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, 3, 4 und 7 Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018 - Bgld. WFG 2018, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, von gemeinnützigen Einrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 6 Bgld. WFG 2018 errichtet werden dürfen. Darüber hinaus sind
Einrichtungen, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bevölkerung, zu decken und
Räumlichkeiten für Büros ohne angeschlossene Betriebsanlage und Räumlichkeiten für personenbezogene Dienstleistungen, solange der überwiegende Verwendungszweck der im funktionellen Zusammenhang stehenden Bauwerke in der Wohnnutzung liegt,
zulässig, sofern diese keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarinnen und Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 33 Abs. 3 wird folgende Z 10 angefügt:Dem Paragraph 33, Absatz 3, wird folgende Ziffer 10, angefügt:
Als Zentrumsgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die auf Grund ihrer typischen und gewachsenen Strukturen hinsichtlich Bebauungsform, Dichte und Nutzungsmischung einen charakteristischen zentralen Ortsbereich darstellen und für die Errichtung von öffentlichen, sozialen und kulturellen Einrichtungen sowie Orten der Kommunikation bestimmt sind. Darüber hinaus ist die Errichtung von Gebäuden für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe, für Wohngebäude samt dazugehörigen Nebenanlagen sowie für sonstige Gebäude und Betriebsanlagen, die keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung verursachen, zulässig. Bauliche Anlagen, von denen erhebliche Umweltbelastungen für die Bewohner oder Besucher des Zentrumsgebietes ausgehen, sind in Zentrumsgebieten nicht zulässig.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 33 Abs. 4 lautet:Paragraph 33, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Lage der einzelnen Baulandkategorien ist so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Baulandkategorie gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst vermieden werden.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 33 Abs. 5 lautet:Paragraph 33, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Unbebaute Flächen, die gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 9 als Bauland gewidmet sind, sich jedoch innerhalb der 30-jährlichen Hochwasseranschlagslinie befinden, sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ersichtlich zu machen.“Unbebaute Flächen, die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 als Bauland gewidmet sind, sich jedoch innerhalb der 30-jährlichen Hochwasseranschlagslinie befinden, sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ersichtlich zu machen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 33 Abs. 7 entfällt.Paragraph 33, Absatz 7, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 37 Abs. 6 (§ 22b Abs. 6 neu) wird folgender Abs. 6a eingefügt:Nach Paragraph 37, Absatz 6, (Paragraph 22 b, Absatz 6, neu) wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Sofern damit den Zielsetzungen des Abs. 1 Z 2 entsprochen wird, kann die Bewilligung gemäß Abs. 1 auch außerhalb einer Ortskernlage gemäß Abs. 5 erteilt werden, wenn dadurch ein bestehender Leerstand einer Flächennutzung zugeführt werden kann, kein zusätzlicher Bodenverbrauch und keine weitreichendere Versiegelung entsteht und die Erfordernisse des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung berücksichtigt werden.“Sofern damit den Zielsetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, entsprochen wird, kann die Bewilligung gemäß Absatz eins, auch außerhalb einer Ortskernlage gemäß Absatz 5, erteilt werden, wenn dadurch ein bestehender Leerstand einer Flächennutzung zugeführt werden kann, kein zusätzlicher Bodenverbrauch und keine weitreichendere Versiegelung entsteht und die Erfordernisse des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung berücksichtigt werden.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 42 lautet:Paragraph 42, lautet:
„§ 42
Auflageverfahren
(1)Absatz eins,Der Gemeinderat hat über die Absicht zur Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes einen Beschluss zu fassen. Die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes ist in der Gemeinde für mindestens einen Monat ortsüblich kundzumachen und ist darauf hinzuweisen, dass die Erstellung eines Flächenwidmungsplanes geplant ist. Sofern die Gemeinde über eine solche verfügt, ist die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes auch auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde von der beabsichtigten Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes in digitaler Form in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlussfassung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt sechs Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Der Aufsichtsbehörde ist die öffentliche Auflage unter Anschluss des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Auch die angrenzenden Gemeinden sind von der Auflage zu informieren.
(3)Absatz 3,Die im Rahmen des Verfahrens befassten Sachverständigen haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben. Sie haben ihre Stellungnahmen oder Gutachten jedoch spätestens bis zum Ende der Auflagefrist abzugeben, wenn
die Kundmachung samt der in Abs. 2 genannten Unterlagen spätestens am ersten Tag der Auflage der Aufsichtsbehörde übermittelt werden unddie Kundmachung samt der in Absatz 2, genannten Unterlagen spätestens am ersten Tag der Auflage der Aufsichtsbehörde übermittelt werden und
eine Erklärung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG 2019, BGBl. I Nr. 29/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022, Befugten des einschlägigen Fachbereiches angeschlossen ist, in der dieser mit seiner Unterschrift bestätigt, dass folgende Kriterien, welche zu einer Versagung der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 42a Abs. 3 führen können, sorgfältig und ordnungsgemäß überprüft wurden:eine Erklärung von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 2019 - ZTG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022,, Befugten des einschlägigen Fachbereiches angeschlossen ist, in der dieser mit seiner Unterschrift bestätigt, dass folgende Kriterien, welche zu einer Versagung der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes gemäß Paragraph 42 a, Absatz 3, führen können, sorgfältig und ordnungsgemäß überprüft wurden:
Vorliegen von Widersprüchen zu den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan oder einem Entwicklungsprogramm,
Verletzung von überörtlichen Interessen, insbesondere solcher des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes,
Verhinderung oder Beeinträchtigung einer im überörtlichen Interesse liegenden Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde.
(4)Absatz 4,Innerhalb der Auflagefrist ist jedermann berechtigt, begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Abs. 2) ausdrücklich hinzuweisen.Innerhalb der Auflagefrist ist jedermann berechtigt, begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Absatz 2,) ausdrücklich hinzuweisen.
(5)Absatz 5,Der Flächenwidmungsplan ist vom Gemeinderat zu erlassen, wobei der Gemeinderatsbeschluss frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet ab dem ersten Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist, gefasst werden darf. Die während der öffentlichen Auflage vorgebrachten Erinnerungen sind in die Beratungen einzubeziehen.
(6)Absatz 6,Wird der Entwurf des Flächenwidmungsplanes nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund von Stellungnahmen gemäß Abs. 3 oder Erinnerungen gemäß Abs. 4 und ohne wesentliche Veränderung der Planungsabsichten im Vergleich zum aufgelegten Entwurf abgeändert, so ist dieser neuerlich entsprechend gemäß Abs. 2 und 4 durch zwei Wochen aufzulegen. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.Wird der Entwurf des Flächenwidmungsplanes nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund von Stellungnahmen gemäß Absatz 3, oder Erinnerungen gemäß Absatz 4 und ohne wesentliche Veränderung der Planungsabsichten im Vergleich zum aufgelegten Entwurf abgeändert, so ist dieser neuerlich entsprechend gemäß Absatz 2 und 4 durch zwei Wochen aufzulegen. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.
(7)Absatz 7,Der vom Gemeinderat erlassene Flächenwidmungsplan und die erforderlichen Erläuterungen samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates sind sodann in digitaler Form der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:Nach Paragraph 42, wird folgender Paragraph 42 a, eingefügt:
„§ 42a
Aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren
(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat die Gemeinde unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen, nach Vorlage zur Genehmigung zu informieren, wenn die Unterlagen nicht ausreichend oder nicht vollständig sind. Es ist gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen nachzureichen sind.
(2)Absatz 2,Wenn die Erstellung des Flächenwidmungsplanes nicht innerhalb von zwölf Wochen nach vollständiger Vorlage der ausreichenden Unterlagen von der Landesregierung mit Bescheid versagt wird, gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt.
(3)Absatz 3,Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan
den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Landesraumordnungsplan, einem Entwicklungsprogramm oder dem Örtlichen Entwicklungskonzept widerspricht oder sonst rechtswidrig ist oder
überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- oder Ortsbildes, verletzt oder
eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt oder
einen von der Gemeinde zu bestreitenden finanziellen Aufwand erfordern würde, wodurch die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder
ausschließlich zu Zwecken erfolgt, die der nachträglichen Schaffung der raumplanungsrechtlichen Grundlagen nicht konsensgemäß errichteter Maßnahmen oder für Maßnahmen, deren Genehmigungen ohne Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung erteilt wurde, dient.
Ein Versagungsgrund im Sinne der Z 2 liegt nicht vor, wenn der Erhalt der betroffenen Tierarten, Pflanzenarten oder Lebensräume auf Basis der bestehenden Rechtslage oder durch bereits bestehende Widmungen und Ausweisungen nicht gewährleistet ist.Ein Versagungsgrund im Sinne der Ziffer 2, liegt nicht vor, wenn der Erhalt der betroffenen Tierarten, Pflanzenarten oder Lebensräume auf Basis der bestehenden Rechtslage oder durch bereits bestehende Widmungen und Ausweisungen nicht gewährleistet ist.
(4)Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde hat bei der Versagung gemäß Abs. 3 nur die innerhalb der in § 42 Abs. 3 angeführten Fristen eingelangten Stellungnahmen und Gutachten sowie die Informationen und Unterlagen, welche dem Gemeinderat als Entscheidungsgrundlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorgelegen sind, zu berücksichtigen.Die Aufsichtsbehörde hat bei der Versagung gemäß Absatz 3, nur die innerhalb der in Paragraph 42, Absatz 3, angeführten Fristen eingelangten Stellungnahmen und Gutachten sowie die Informationen und Unterlagen, welche dem Gemeinderat als Entscheidungsgrundlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorgelegen sind, zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Sofern andere als in Abs. 4 angeführte Stellungnahmen oder Gutachten vorliegen, sind diese bei der Versagung gemäß Abs. 3 dennoch zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Gefährdung von Leib, Leben und Gesundheit zu entnehmen ist.Sofern andere als in Absatz 4, angeführte Stellungnahmen oder Gutachten vorliegen, sind diese bei der Versagung gemäß Absatz 3, dennoch zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Gefährdung von Leib, Leben und Gesundheit zu entnehmen ist.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung entscheidet nach Anhörung des Raumplanungsbeirates über die Genehmigung oder Versagung des Flächenwidmungsplanes.
(7)Absatz 7,Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(8)Absatz 8,Innerhalb von zwei Wochen nach Genehmigung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Flächenwidmungsplan nach den Bestimmungen des § 82 der Bgld. GemO 2003, des § 80 des EisStR 2003 oder des § 79 des Ruster StR 2003 kundzumachen. Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.Innerhalb von zwei Wochen nach Genehmigung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Flächenwidmungsplan nach den Bestimmungen des Paragraph 82, der Bgld. GemO 2003, des Paragraph 80, des EisStR 2003 oder des Paragraph 79, des Ruster StR 2003 kundzumachen. Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.
(9)Absatz 9,Der rechtswirksame Flächenwidmungsplan ist im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten.
(10)Absatz 10,Wenn in der Folge eine Aufhebung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 89 Bgld. GemO 2003 erfolgt, so ist dieser mit der Maßgabe anzuwenden, dassWenn in der Folge eine Aufhebung des Flächenwidmungsplanes gemäß Paragraph 89, Bgld. GemO 2003 erfolgt, so ist dieser mit der Maßgabe anzuwenden, dass
nur jene Änderungen des Flächenwidmungsplanes rückgängig zu machen sind, die mit dem betroffenen Änderungsverfahren vorgenommen wurden und
Flächen, auf denen bereits Genehmigungen auf Basis der Umwidmung erteilt wurden, nicht in die Aufhebung einbezogen werden dürfen.
Die Aufsichtsbehörde hat dem Aufhebungsbescheid einen Datensatz mit dem entsprechend abgeänderten Flächenwidmungsplan anzuschließen und der Gemeinde zur Kundmachung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 8 zu übermitteln.“Die Aufsichtsbehörde hat dem Aufhebungsbescheid einen Datensatz mit dem entsprechend abgeänderten Flächenwidmungsplan anzuschließen und der Gemeinde zur Kundmachung unter Anwendung der Bestimmungen des Absatz 8, zu übermitteln.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 43 Abs. 2 lautet:Paragraph 43, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Flächenwidmungsplan darf im Übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten in der Gemeinde wesentlich geändert haben. Sofern die Gemeinde bereits über ein rechtskräftiges Örtliches Entwicklungskonzept verfügt, kann der Flächenwidmungsplan im Übrigen zur Umsetzung der im Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Planungsabsichten und Zielsetzungen abgeändert werden.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 43 Abs. 4 lautet:Paragraph 43, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Änderung des Flächenwidmungsplanes kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der § 44 Abs. 1 bis 3 oder § 44a Abs. 1 und 2 im vereinfachten Verfahren erfolgen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, gelten für das Verfahren die Bestimmungen der § 42 Abs. 2 bis 7 und § 42a. Die Aufsichtsbehörde ist von der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes unverzüglich, unter Bekanntgabe der Änderungsgründe, in Kenntnis zu setzen. Sofern die Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 42 Abs. 3 versagt wird, kann der Gemeinde von der Aufsichtsbehörde ein digitaler Datensatz zur Verfügung gestellt werden, welcher einen genehmigungsfähigen digitalen Flächenwidmungsplan enthält. Die Datenverarbeitung hat auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem Land und der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. Die Flächenwidmungsplanänderung kann sodann mittels Gemeinderatsbeschlusses und durch Verordnung dieses digitalen Datensatzes erlassen werden. Die Verfahrensbestimmungen der §§ 42 und 42a Abs. 1 bis 6 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde ist von der durch Verordnung erlassenen Flächenwidmungsplanänderung unter Vorlage der erlassenen Änderung des Flächenwidmungsplanes samt Erläuterungen in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes gilt mit dem Tag des Einlangens der Unterlagen bei der Aufsichtsbehörde als erteilt.“Die Änderung des Flächenwidmungsplanes kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraph 44, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 44 a, Absatz eins und 2 im vereinfachten Verfahren erfolgen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, gelten für das Verfahren die Bestimmungen der Paragraph 42, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 42 a, Die Aufsichtsbehörde ist von der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes unverzüglich, unter Bekanntgabe der Änderungsgründe, in Kenntnis zu setzen. Sofern die Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß Paragraph 42, Absatz 3, versagt wird, kann der Gemeinde von der Aufsichtsbehörde ein digitaler Datensatz zur Verfügung gestellt werden, welcher einen genehmigungsfähigen digitalen Flächenwidmungsplan enthält. Die Datenverarbeitung hat auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem Land und der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. Die Flächenwidmungsplanänderung kann sodann mittels Gemeinderatsbeschlusses und durch Verordnung dieses digitalen Datensatzes erlassen werden. Die Verfahrensbestimmungen der Paragraphen 42 und 42 a Absatz eins bis 6 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde ist von der durch Verordnung erlassenen Flächenwidmungsplanänderung unter Vorlage der erlassenen Änderung des Flächenwidmungsplanes samt Erläuterungen in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes gilt mit dem Tag des Einlangens der Unterlagen bei der Aufsichtsbehörde als erteilt.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 44 lautet:Paragraph 44, lautet:
„§ 44
Vereinfachtes Verfahren vor Erlassung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes
(1)Absatz eins,In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann der Gemeinderat Widmungsänderungen in einem vereinfachten Verfahren vornehmen, wenn
der widmungsmäßigen Verwendung dieser Gebiete keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Natur entgegenstehen,
die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist,
keine wesentliche Veränderung der Ortsstruktur zu erwarten ist,
Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht verletzt werden und
unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind.
(2)Absatz 2,Ein berücksichtigungswürdiger Einzelfall liegt insbesondere dann vor:
Bei Neuwidmungen und Erweiterungen von Baulandflächen der Widmungskategorien § 33 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 5 und 6 zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs oder eines konkreten Baubedarfs, sofern dadurch eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung oder Belästigung der Nachbarn nicht zu erwarten ist, wobei die Widmungsfläche ein Größenausmaß von 1 500 m2 nicht überschreiten darf.Bei Neuwidmungen und Erweiterungen von Baulandflächen der Widmungskategorien Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 3, 5 und 6 zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs oder eines konkreten Baubedarfs, sofern dadurch eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung oder Belästigung der Nachbarn nicht zu erwarten ist, wobei die Widmungsfläche ein Größenausmaß von 1 500 m2 nicht überschreiten darf.
Bei Erweiterungen von Grünflächensonderausweisungen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 auf Grund eines konkreten Bedarfs und nach Nachweis der entsprechenden Notwendigkeit gemäß § 45 Abs. 4 und 5, wobei die Widmungsfläche ein Größenausmaß von 500 m2 nicht überschreiten darf.Bei Erweiterungen von Grünflächensonderausweisungen gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und 3 auf Grund eines konkreten Bedarfs und nach Nachweis der entsprechenden Notwendigkeit gemäß Paragraph 45, Absatz 4 und 5, wobei die Widmungsfläche ein Größenausmaß von 500 m2 nicht überschreiten darf.
In besonderen Ausnahmefällen - beispielsweise bei unverschuldet drohendem Förderverlust auf Grund der Dauer eines Verfahrens gemäß §§ 42 bis 42a. Jeder einzelne Fall, in welchem von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch gemacht wird, ist im Nachhinein dem Raumplanungsbeirat zu berichten.In besonderen Ausnahmefällen - beispielsweise bei unverschuldet drohendem Förderverlust auf Grund der Dauer eines Verfahrens gemäß Paragraphen 42 bis 42 a, Jeder einzelne Fall, in welchem von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch gemacht wird, ist im Nachhinein dem Raumplanungsbeirat zu berichten.
(3)Absatz 3,Pro Widmungsverfahren können maximal drei Änderungsfälle im vereinfachten Verfahren umgewidmet werden.
(4)Absatz 4,Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlussfassung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt zwei Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Dem Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die öffentliche Auflage, unter Anschluss des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Bei einer Umwidmung, welche zu einer Ausweisung gemäß § 40 Abs. 3 führt, sind auch die angrenzenden Gemeinden von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Diesen ist innerhalb einer mit zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Innerhalb der Auflagefrist ist jedermann berechtigt, begründete schriftliche Erinnerungen einzubringen.Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlussfassung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt zwei Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Dem Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die öffentliche Auflage, unter Anschluss des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Bei einer Umwidmung, welche zu einer Ausweisung gemäß Paragraph 40, Absatz 3, führt, sind auch die angrenzenden Gemeinden von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Diesen ist innerhalb einer mit zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Innerhalb der Auflagefrist ist jedermann berechtigt, begründete schriftliche Erinnerungen einzubringen.
(5)Absatz 5,Das vereinfachte Verfahren ist nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes anzuwenden, die dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen.
(6)Absatz 6,Der Flächenwidmungsplan ist vom Gemeinderat zu erlassen. Die während der öffentlichen Auflage vorgebrachten Erinnerungen und Stellungnahmen sind in die Beratungen einzubeziehen.
(7)Absatz 7,Der vom Gemeinderat erlassene Flächenwidmungsplan und die erforderlichen Erläuterungen samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates sind sodann in digitaler Form der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(8)Absatz 8,Für das weitere Verfahren sind die Bestimmungen gemäß § 42a mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Befassung des Raumplanungsbeirates abgesehen werden kann und die Versagung innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen hat.“Für das weitere Verfahren sind die Bestimmungen gemäß Paragraph 42 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Befassung des Raumplanungsbeirates abgesehen werden kann und die Versagung innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen hat.“
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 44 werden folgende §§ 44a und 44b eingefügt:Nach Paragraph 44, werden folgende Paragraphen 44 a und 44 b eingefügt:
„§ 44a
Vereinfachtes Verfahren nach Erlassung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes
(1)Absatz eins,Wenn die Gemeinde bereits über ein rechtskräftiges Örtliches Entwicklungskonzept gemäß § 26f verfügt kann der Gemeinderat im vereinfachten Verfahren folgende Widmungsänderungen vornehmen, sofern diese den im Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Zielsetzungen der Gemeinde nicht widersprechen:Wenn die Gemeinde bereits über ein rechtskräftiges Örtliches Entwicklungskonzept gemäß Paragraph 26 f, verfügt kann der Gemeinderat im vereinfachten Verfahren folgende Widmungsänderungen vornehmen, sofern diese den im Örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Zielsetzungen der Gemeinde nicht widersprechen:
Widmungen von Bauland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 und 9;Widmungen von Bauland gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins und 9;
Widmungen von Bauland gemäß § 33 Abs. 3 Z 2, 3, 6 und 7;Widmungen von Bauland gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, 3, 6 und 7;
Widmungen von Bauland gemäß § 33 Abs. 3 Z 5, sofern die zu widmenden Flächen einzeln oder in Summe keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ortsstruktur haben;Widmungen von Bauland gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 5,, sofern die zu widmenden Flächen einzeln oder in Summe keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ortsstruktur haben;
Widmungen von Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3, sofernWidmungen von Grünflächen gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und 3, sofern
sich die zu widmenden Flächen innerhalb einer im Örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesenen Eignungszone befinden oder öffentliche Interessen, wirtschaftliche Notwendigkeit oder vergleichbare wichtige Gründe vorliegen,
Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht verletzt werden und
Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;
Widmungen von Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3, sofernWidmungen von Grünflächen gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und 3, sofern
sich die zu widmenden Flächen innerhalb einer im Örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesenen Eignungszone befinden oder öffentliche Interessen, wirtschaftliche Notwendigkeit oder vergleichbare wichtige Gründe vorliegen,
Rechte der Nachbarinnen und Nachbarn nicht verletzt werden und
unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;
Widmungen von Grünflächen gemäß § 40 Abs. 1;Widmungen von Grünflächen gemäß Paragraph 40, Absatz eins,;
Widmungen von Verkehrsflächen gemäß § 39, sofern Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;Widmungen von Verkehrsflächen gemäß Paragraph 39,, sofern Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind;
Widmungen von Verkehrsflächen gemäß § 39, sofern unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind.Widmungen von Verkehrsflächen gemäß Paragraph 39,, sofern unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn nicht zu befürchten sind.
(2)Absatz 2,Im Zuge des vereinfachten Verfahrens können auch erforderliche Anpassungen infolge der Änderung von Gemeindegrenzen, Anpassungen an die Digitale Katastralmappe (DKM), Eintragungen von Verordnungen gemäß § 45 Abs. 2, §§ 33a und 40a sowie Eintragungen oder Aktualisierungen von Kenntlichmachungen gemäß § 32 erfolgen.Im Zuge des vereinfachten Verfahrens können auch erforderliche Anpassungen infolge der Änderung von Gemeindegrenzen, Anpassungen an die Digitale Katastralmappe (DKM), Eintragungen von Verordnungen gemäß Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraphen 33 a und 40 a sowie Eintragungen oder Aktualisierungen von Kenntlichmachungen gemäß Paragraph 32, erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlussfassung zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt zwei Wochen öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung und auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Innerhalb der Auflagefrist ist jedermann berechtigt, Erinnerungen einzubringen. Dem Amt der Burgenländischen Landesregierung ist die öffentliche Auflage, unter Anschluss des Entwurfs des Flächenwidmungsplanes samt den erforderlichen Erläuterungen und der Kundmachung unverzüglich mitzuteilen und digital zu übermitteln. Weiters sind auch die angrenzenden Gemeinden von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Diesen ist innerhalb einer mit zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)Absatz 4,Das vereinfachte Verfahren ist nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes anzuwenden, die dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen.
(5)Absatz 5,Der Flächenwidmungsplan ist vom Gemeinderat zu erlassen. Die während der öffentlichen Auflage vorgebrachten Erinnerungen und Stellungnahmen sind in die Beratungen einzubeziehen.
(6)Absatz 6,Wird der Flächenwidmungsplan nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund von Stellungnahmen gemäß Abs. 3 oder Erinnerungen gemäß Abs. 4 und ohne wesentliche Veränderung der Planungs- und Entwicklungsfestlegungen geändert, so ist dieser neuerlich entsprechend Abs. 2 und 4 durch zwei Wochen aufzulegen. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.Wird der Flächenwidmungsplan nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund von Stellungnahmen gemäß Absatz 3, oder Erinnerungen gemäß Absatz 4 und ohne wesentliche Veränderung der Planungs- und Entwicklungsfestlegungen geändert, so ist dieser neuerlich entsprechend Absatz 2 und 4 durch zwei Wochen aufzulegen. Die Verständigung der Nachbargemeinden kann unterbleiben, wenn ihre örtlichen Raumordnungsinteressen durch die Änderungen nicht berührt werden.
(7)Absatz 7,Der vom Gemeinderat erlassene Flächenwidmungsplan und die erforderlichen Erläuterungen samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates sind sodann in digitaler Form der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(8)Absatz 8,Für das weitere Verfahren sind die Bestimmungen gemäß § 42a mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Befassung des Raumplanungsbeirates abgesehen werden kann und eine Versagung innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen hat.Für das weitere Verfahren sind die Bestimmungen gemäß Paragraph 42 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Befassung des Raumplanungsbeirates abgesehen werden kann und eine Versagung innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen hat.
§ 44bParagraph 44 b
Besondere Verfahrensbestimmungen
(1)Absatz eins,Während eines laufenden Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes - einschließlich des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens - können weitere Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes eingeleitet werden, sofern dadurch keine kumulativen Auswirkungen entstehen, die zu einem wesentlichen zusätzlichen Konfliktpotential führen könnten.
(2)Absatz 2,Änderungen gegenüber der Auflage sind bei parallel laufenden Verfahren nur zulässig, sofern sich dadurch keine kumulativen Auswirkungen ergeben, die zu einem wesentlichen zusätzlichen Konfliktpotential führen würden.
(3)Absatz 3,Ergibt die aufsichtsbehördliche Prüfung, dass die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, jedoch die Datenbasis auf Grund eines bereits abgeschlossenen Verfahrens eine Veränderte ist, so hat die Landesregierung auf Verlangen der Gemeinde die digitale Datenbasis mit den digitalen Daten der Änderung des Flächenwidmungsplanes abzugleichen. Die gesamten digitalen Daten sind anschließend der Gemeinde zur Verfügung zu stellen und das Ergebnis ist zu dokumentieren. Gleichzeitig sind die digitalen Daten elektronisch zu signieren.
(4)Absatz 4,Der Abgleich der digitalen Daten nach Abs. 4 hat auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem Land und der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. Die Verträge haben einen angemessenen Ersatz der dem Land dafür entstehenden Kosten vorzusehen. Das Land hat alle Gemeinden gleich zu behandeln.“Der Abgleich der digitalen Daten nach Absatz 4, hat auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem Land und der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. Die Verträge haben einen angemessenen Ersatz der dem Land dafür entstehenden Kosten vorzusehen. Das Land hat alle Gemeinden gleich zu behandeln.“
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 45 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 45, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Stützmauern und dafür notwendige bauliche Elemente sind auf Grünflächen auch zulässig, wenn sie für die widmungsgemäße Nutzung von angrenzenden Widmungsflächen erforderlich sind und deren Notwendigkeit nachgewiesen werden kann.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 48 lautet:Paragraph 48, lautet:
„§ 48
Verfahren
(1)Absatz eins,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Absicht der Aufstellung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) in der Gemeinde ortsüblich kundzumachen und gleichzeitig die Aufforderung ergehen zu lassen, geplante Grundteilungen und Bauvorhaben binnen Monatsfrist bekannt zu geben, damit diese nach Möglichkeit bei der Planerstellung berücksichtigt werden können. Sofern die Gemeinde über eine solche verfügt, ist die Absicht der Aufstellung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) auch auf der Homepage der Gemeinde bekannt zu geben. Gleichzeitig ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung von der beabsichtigten Aufstellung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) in digitaler Form in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Der Entwurf des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) ist vor Beschlussfassung durch vier Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung bekannt zu geben und dem Amt der Burgenländischen Landesregierung unter Anschluss einer Plandarstellung samt den erforderlichen Erläuterungen unverzüglich mitzuteilen und auf digitalem Wege zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Abs. 2) ausdrücklich hinzuweisen.Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Absatz 2,) ausdrücklich hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) ist vom Gemeinderat zu beschließen, wobei der Gemeinderatsbeschluss frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet ab dem ersten Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist, gefasst werden darf und die rechtzeitig vorgebrachten Erinnerungen in die Beratungen einzubeziehen sind.
(5)Absatz 5,Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) kann nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund von Stellungnahmen von Sachverständigen geändert werden, sofern dadurch keine wesentlichen Beeinträchtigungen des örtlichen Planungs- und Entwicklungsinteresses der Gemeinde erfolgt.
(6)Absatz 6,Der vom Gemeinderat beschlossene Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates ist der Landesregierung in digitaler Form zur Genehmigung vorzulegen.“
27.Novellierungsanordnung 27, Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:Nach Paragraph 48, wird folgender Paragraph 48 a, eingefügt:
„§ 48a
Aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren
(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat die Gemeinde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, nach Vorlage zur Genehmigung zu informieren, wenn die Unterlagen nicht ausreichend oder nicht vollständig sind. Es ist gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen nachzureichen sind.
(2)Absatz 2,Wenn die Erstellung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) nicht innerhalb von zwölf Wochen nach vollständiger Vorlage der Unterlagen von der Landesregierung mit Bescheid versagt wird, gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt.
(3)Absatz 3,Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan)
den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Örtlichen Entwicklungskonzept, dem Flächenwidmungsplan oder einem Entwicklungsprogramm widerspricht oder sonst rechtswidrig ist oder
überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- oder Ortsbildes, verletzt oder
eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt.
(4)Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde hat bei der Versagung gemäß Abs. 3 nur die innerhalb der in § 48 Abs. 2 angeführten Frist eingelangten Stellungnahmen und Gutachten sowie die Informationen und Unterlagen, welche dem Gemeinderat als Entscheidungsgrundlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorgelegen sind, zu berücksichtigen.Die Aufsichtsbehörde hat bei der Versagung gemäß Absatz 3, nur die innerhalb der in Paragraph 48, Absatz 2, angeführten Frist eingelangten Stellungnahmen und Gutachten sowie die Informationen und Unterlagen, welche dem Gemeinderat als Entscheidungsgrundlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorgelegen sind, zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Sofern andere als in Abs. 4 angeführte Stellungnahmen oder Gutachten vorliegen, sind diese bei der Versagung gemäß Abs. 3 dennoch zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Gefährdung von Leib, Leben und Gesundheit zu entnehmen ist.Sofern andere als in Absatz 4, angeführte Stellungnahmen oder Gutachten vorliegen, sind diese bei der Versagung gemäß Absatz 3, dennoch zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Gefährdung von Leib, Leben und Gesundheit zu entnehmen ist.
(6)Absatz 6,Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(7)Absatz 7,Innerhalb von zwei Wochen nach erteilter Genehmigung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) nach den Bestimmungen des § 82 der Bgld. GemO 2003, des § 80 des EisStR 2003 oder des § 79 des Ruster StR 2003 kundzumachen. Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.Innerhalb von zwei Wochen nach erteilter Genehmigung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) nach den Bestimmungen des Paragraph 82, der Bgld. GemO 2003, des Paragraph 80, des EisStR 2003 oder des Paragraph 79, des Ruster StR 2003 kundzumachen. Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.
(8)Absatz 8,Der rechtswirksame Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) ist im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 49 Abs. 4 wird die Wortfolge „des § 48 Abs. 2 bis 11“ durch die Wortfolge „der § 48 Abs. 2 bis 6 und § 48a“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz 4, wird die Wortfolge „des Paragraph 48, Absatz 2 bis 11 durch die Wortfolge „der Paragraph 48, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 48 a, ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 49 Abs. 4 dritter Satz entfällt.Paragraph 49, Absatz 4, dritter Satz entfällt.
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 49 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 49, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Eine ersatzlose Aufhebung ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 46 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 nicht zulässig.“„Eine ersatzlose Aufhebung ist im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, nicht zulässig.“
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 50 Abs. 3 Z 4 wird folgender Halbsatz angefügt:Dem Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer 4, wird folgender Halbsatz angefügt:
„im Hinblick auf Bebauungsrichtlinien für Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 ist hierbei die maximale verbaute Fläche festzulegen,“„im Hinblick auf Bebauungsrichtlinien für Grünflächen gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und 3 ist hierbei die maximale verbaute Fläche festzulegen,“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 50 Abs. 4 wird die Wortfolge „des § 48 Abs. 6 bis 11“ durch die Wortfolge „der § 48 Abs. 4 und 6 sowie § 48a“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz 4, wird die Wortfolge „des Paragraph 48, Absatz 6 bis 11 durch die Wortfolge „der Paragraph 48, Absatz 4 und 6 sowie Paragraph 48 a, ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, § 52 Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 52, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn der Gemeinderat nach Anhörung wenigstens einer oder eines Sachverständigen feststellt, dass die beantragte Grundteilung oder das Bauvorhaben die beabsichtigte Gesamtgestaltung innerhalb der Gemeinde nicht beeinträchtigt und einem allenfalls bestehenden Flächenwidmungsplan nicht widerspricht.“
34.Novellierungsanordnung 34, Dem § 56 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle des Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 108/2024, anhängige Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen, Teilbebauungsplänen oder Bebauungsrichtlinien sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die Fristen der § 42a Abs. 2, § 44 Abs. 8, § 44a Abs. 8 und § 48a Abs. 2 beginnen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle des Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 108/2024, zu laufen.“Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle des Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2024,, anhängige Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen, Teilbebauungsplänen oder Bebauungsrichtlinien sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die Fristen der Paragraph 42 a, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 8,, Paragraph 44 a, Absatz 8 und Paragraph 48 a, Absatz 2, beginnen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle des Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2024,, zu laufen.“
34a.Novellierungsanordnung 34a, § 57 Z 4 lautet:Paragraph 57, Ziffer 4, lautet:
Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. Nr. L 77 vom 31.10.2023 S. 1.“Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, Amtsblatt Nummer L 77 vom 31.10.2023 Seite 1.“
35.Novellierungsanordnung 35, Dem § 59 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2024 tretenIn der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2024, treten
a) § 1 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 32 Abs. 5a und § 57 mit dem der Kundmachung folgenden Tag;a) Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz 5 a und Paragraph 57, mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
b) das Inhaltsverzeichnis, § 12 Abs. 2, § 24 Abs. 3, 4 und 7, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 6, § 33 Abs. 3, 4 und 5, § 37 Abs. 6a (§ 22b Abs. 6a neu), §§ 42, 42a, 43 Abs. 2 und 4, §§ 44, 44a, 44b, 45 Abs. 3, §§ 48, 48a, 49 Abs. 4 und 5, § 50 Abs. 3 und 4, § 52 Abs. 3 und § 56 Abs. 16 mit 7. Jänner 2025; b) das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 3, 4 und 7, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz eins bis 3 und 5 bis 7, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 33, Absatz 3, 4 und 5, Paragraph 37, Absatz 6 a, (Paragraph 22 b, Absatz 6 a, neu), Paragraphen 42, 42 a, 43, Absatz 2 und 4, Paragraphen 44, 44 a, 44 b, 45, Absatz 3,, Paragraphen 48, 48 a, 49, Absatz 4, und 5, Paragraph 50, Absatz 3 und 4, Paragraph 52, Absatz 3 und Paragraph 56, Absatz 16, mit 7. Jänner 2025;
a) § 33 Abs. 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag unda) Paragraph 33, Absatz 7, mit dem der Kundmachung folgenden Tag und
b) § 44 mit 1. Jänner 2028.“b) Paragraph 44, mit 1. Jänner 2028.“
Artikel 2
Aufhebung des Burgenländischen Raumplanungseinführungsgesetzes
§ 1Paragraph eins
Das Burgenländische Raumplanungseinführungsgesetz - Bgld. RPEG, LGBl. Nr. 50/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 103/2024, wird aufgehoben.Das Burgenländische Raumplanungseinführungsgesetz - Bgld. RPEG, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2024,, wird aufgehoben.
§ 2Paragraph 2
Das Gesetz LGBl. Nr. 108/2024 tritt mit 7. Jänner 2025 in Kraft.Das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2024, tritt mit 7. Jänner 2025 in Kraft.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Hergovich Mag. Doskozil