Gesetz vom 17. Oktober 2024, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2024, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 22a werden folgende Einträge eingefügt:a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 22 a, werden folgende Einträge eingefügt:
„§ 22b Einkaufszentren und Supermärkte | |
§ 22c StrafbestimmungParagraph 22 c, Strafbestimmung | |
§ 22d Photovoltaikanlagen und SolaranlagenParagraph 22 d, Photovoltaikanlagen und Solaranlagen | |
§ 22e Windkraft- und PhotovoltaikabgabeParagraph 22 e, Windkraft- und Photovoltaikabgabe | |
§ 22f Windkraftanlagen“Paragraph 22 f, Windkraftanlagen“ | |
b) Die Einträge zu den §§ 37, 38 und 53a bis 53c entfallen.b) Die Einträge zu den Paragraphen 37, 38 und 53 a bis 53 c entfallen.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 22a werden folgende §§ 22b bis 22f eingefügt:Nach Paragraph 22 a, werden folgende Paragraphen 22 b bis 22 f eingefügt:
„§ 22b
Einkaufszentren und Supermärkte
(1)Absatz eins,Bei der Errichtung, wesentlichen Erweiterung oder wesentlichen Änderung von Einkaufszentren und Supermärkten sind folgende Ziele zu beachten:
eine flächendeckende Nahversorgung der Bevölkerung ist sicherzustellen. Die Verteilung der Standorte für Einkaufszentren und Supermärkte soll für die Bevölkerung eine möglichst einfache und rasche Erreichbarkeit der Versorgungseinrichtungen, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zu Fuß und/oder mit dem Fahrrad gewährleisten;
gewachsene Ortskerne sollen in ihrer Zentrumsfunktion gestärkt werden, insbesondere in ihrer Funktion als Standorte für den Einzelhandel mit Waren des täglichen Bedarfs. Lokale und regionale Arbeitsplätze sollen gesichert werden;
bei der Errichtung, wesentlichen Erweiterung oder wesentlichen Änderung von Einkaufszentren und Supermärkten ist die Flächeninanspruchnahme so gering wie möglich zu halten;
Einkaufszentren und Supermärkte sind so zu gestalten, dass sie den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung entsprechen.
(2)Absatz 2,Supermärkte sind Handelsbetriebe für Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs mit einer Verkaufsfläche von 80 m² bis zu 500 m². Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes sind für den überörtlichen Bedarf bestimmte Handelsbetriebe samt den damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungseinrichtungen, in denen auf einer wirtschaftlich, baulich oder funktionell zusammenhängenden Verkaufsfläche,
ab 500 m², Güter verschiedener Warengruppen oder
ab 500 m², Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfes
angeboten werden.
(3)Absatz 3,Zur Verkaufsfläche gehören alle Flächen, die für die Kunden bestimmt und zugänglich sind und der Präsentation von Waren dienen, ausgenommen sind beispielsweise Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitär-, Sozial- und Lagerräume und Technikräume. Mehrere Gebäude oder Gebäudeteile, einschließlich damit im Zusammenhang stehender sonstiger Anlagen, gelten als ein Einkaufszentrum nach Abs. 2, wenn sie in einem räumlichen Naheverhältnis stehen undZur Verkaufsfläche gehören alle Flächen, die für die Kunden bestimmt und zugänglich sind und der Präsentation von Waren dienen, ausgenommen sind beispielsweise Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitär-, Sozial- und Lagerräume und Technikräume. Mehrere Gebäude oder Gebäudeteile, einschließlich damit im Zusammenhang stehender sonstiger Anlagen, gelten als ein Einkaufszentrum nach Absatz 2,, wenn sie in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und
eine bauliche, funktionale oder organisatorische Einheit bilden oder
in wirtschaftlicher oder organisatorischer Hinsicht die Wirkung eines nach einem Gesamtkonzept betriebenen Einkaufszentrums haben.
(4)Absatz 4,Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren gemäß Abs. 2 Z 1 ist nach Maßgabe der folgenden Absätze nur zulässigDie Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist nach Maßgabe der folgenden Absätze nur zulässig
in Orten, die Zentren mit einem Schwerpunktangebot an öffentlichen und privaten Dienst- und Versorgungsleistungen sowie Bildungs- und Kulturangeboten mit überörtlicher Reichweite bilden, wobei zwischen überregionalen, regionalen und kleinregionalen Zentren zu unterscheiden ist,
in Orten, die über überdurchschnittlich gute Standortvoraussetzungen und -potentiale für zukunftsorientierte und qualifizierte Betriebsansiedlungen, Betriebserweiterungen und Betriebsverlagerungen mit überregionaler Bedeutung verfügen oder
in Orten, die insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Wirtschafts-, Versorgungs- und Tourismusfunktion durch Verordnung der Landesregierung als Einkaufsorte festgelegt werden.
Orte im Sinne der Z 1 und 2 sind mit Verordnung der Landesregierung gemäß § 13 festzulegen.Orte im Sinne der Ziffer eins und 2 sind mit Verordnung der Landesregierung gemäß Paragraph 13, festzulegen.
(5)Absatz 5,Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Supermärkten und Einkaufszentren gemäß Abs. 2 Z 2 ist nur zulässig, wenn sich diese in Ortskernlage einer Gemeinde befinden. Eine Ortskernlage besteht, wenn in einem verordneten Örtlichen Entwicklungskonzept gemäß § 26 ein Ortskern nach dem Stand der Technik abgegrenzt worden ist. Verfügt eine Gemeinde nicht über eine Ortskernabgrenzung in ihrem örtlichen Entwicklungskonzept gemäß § 26, so ist eine Ortskernlage gegeben, wenn der Standort alle folgenden Kriterien erfüllt:Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Supermärkten und Einkaufszentren gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn sich diese in Ortskernlage einer Gemeinde befinden. Eine Ortskernlage besteht, wenn in einem verordneten Örtlichen Entwicklungskonzept gemäß Paragraph 26, ein Ortskern nach dem Stand der Technik abgegrenzt worden ist. Verfügt eine Gemeinde nicht über eine Ortskernabgrenzung in ihrem örtlichen Entwicklungskonzept gemäß Paragraph 26,, so ist eine Ortskernlage gegeben, wenn der Standort alle folgenden Kriterien erfüllt:
der Standort ist an vier Seiten von ortskernrelevanten Baulandwidmungen (BW, BD, BG, BM, BfW) umgeben,
an mindestens drei Seiten der umgebenden ortskernrelevanten Baulandwidmungen besteht ein Hauptgebäude,
in max. 500 m Entfernung (Abstand von Grundgrenze zu Grundgrenze) befinden sich mindestens drei der folgenden zentrumsbildenden Einrichtungen: Gemeindeamt, Kirche, Schule, Kindergarten, Gastronomiebetrieb, Arzt,
die bestehenden Raumstrukturen im Nahbereich des Standortes bilden hinsichtlich Bebauungsform, Dichte und Nutzungsmischung ein charakteristisches Ortszentrum aus.
Der Nachweis, dass die Kriterien erfüllt sind, ist vom Projektwerber im Zuge des Bewilligungsverfahrens vorzulegen.
(6)Absatz 6,Eine wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung eines bestehenden Supermarkts außerhalb der Ortskernlage gemäß Abs. 5 ist ausnahmsweise zulässig, wenn gleichzeitig ein Supermarkt in Ortskernlage in derselben oder einer anderen Gemeinde errichtet oder ein bestehendes Gebäude der Verwendung als Supermarkt zugeführt wird. Die Verkaufsfläche des bestehenden Supermarkts kann um die Fläche des zusätzlich betriebenen Supermarkts, jedoch maximal um 300 m², erweitert werden. Der Betrieb des zusätzlich betriebenen Supermarktes ist langfristig sicherzustellen.Eine wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung eines bestehenden Supermarkts außerhalb der Ortskernlage gemäß Absatz 5, ist ausnahmsweise zulässig, wenn gleichzeitig ein Supermarkt in Ortskernlage in derselben oder einer anderen Gemeinde errichtet oder ein bestehendes Gebäude der Verwendung als Supermarkt zugeführt wird. Die Verkaufsfläche des bestehenden Supermarkts kann um die Fläche des zusätzlich betriebenen Supermarkts, jedoch maximal um 300 m², erweitert werden. Der Betrieb des zusätzlich betriebenen Supermarktes ist langfristig sicherzustellen.
(7)Absatz 7,Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren und Supermärkten ist nur unter Einhaltung der folgenden Kriterien zulässig:
Bei Neubauten oder Umbauten mit einer Vergrößerung der Verkaufsfläche, sind mindestens zwei oberirdische Geschoße zu errichten.
Bei der Verkehrsorganisation und der Parkplatzgestaltung ist auf Klimaschutz und Klimawandelanpassung Rücksicht zu nehmen. Dies umfasst:
die Oberflächengestaltung (insbesondere der Parkplätze) ist mit einer maximal möglichen Versickerungsleistung auszuführen. Nicht befahr- oder begehbare Flächen sind zu begrünen;
je fünf Parkplätze ist mindestens ein Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten;
die Zahl der oberirdischen Stellplätze ist mit maximal einem Stellplatz je 30 m² Verkaufsfläche zu begrenzen;
zehn Prozent der Stellplätze für PKW und Fahrräder, jedoch jeweils mindestens zwei, sind als E-Ladestellen auszuführen;
Parkplätze sind so auszugestalten, dass Fußgeher und Radfahrer gegenüber dem Pkw-Verkehr Vorrang haben;
der Standort ist an das bestehende Fuß- und Radwegenetz anzubinden;
in Eingangsnähe sind für je 50 m² Verkaufsfläche mindestens zwei überdachte diebstahlsichere Stellplätze für Fahrräder zu errichten.
Dachflächen sind mit PV-Anlagen auszustatten. Dachflächen sowie Teile von Dachflächen, auf denen dies nicht möglich ist, sind zu begrünen. Ausgenommen sind jene Flächen, bei denen dies technisch bedingt nicht möglich ist.
Die Gebäude und Parkplatzflächen sind so auszugestalten, dass sie sich in das bestehende Ortsbild einfügen.
Im Sinne einer Mehrfachnutzung sind in Abstimmung mit der Standortgemeinde Parkplätze auch außerhalb der Geschäftszeiten nutzbar zu machen.
Neu errichtete Gebäude sind zumindest als Niedrigstenergiegebäude auszuführen.
(8)Absatz 8,Für neu errichtete Einkaufszentren ist im Falle der Aufgabe der Nutzung als Einkaufszentrum sicherzustellen, dass eine widmungsgemäße Nachnutzung erfolgt und im Falle fehlender Nachnutzung sämtliche Gebäude und versiegelte Freiflächen rückgebaut werden. Dazu ist bei der Bewilligung gemäß Abs. 10 ein Nachnutzungskonzept vorzulegen. Zur Sicherung des Rückbaus ist eine Bankgarantie zu hinterlegen. Der Standortgemeinde ist die Option eines Ankaufs zu marktüblichen Preisen der dann ungenutzten Grundstücke anzubieten.Für neu errichtete Einkaufszentren ist im Falle der Aufgabe der Nutzung als Einkaufszentrum sicherzustellen, dass eine widmungsgemäße Nachnutzung erfolgt und im Falle fehlender Nachnutzung sämtliche Gebäude und versiegelte Freiflächen rückgebaut werden. Dazu ist bei der Bewilligung gemäß Absatz 10, ein Nachnutzungskonzept vorzulegen. Zur Sicherung des Rückbaus ist eine Bankgarantie zu hinterlegen. Der Standortgemeinde ist die Option eines Ankaufs zu marktüblichen Preisen der dann ungenutzten Grundstücke anzubieten.
(9)Absatz 9,Für Supermärkte gemäß Abs. 2 mit einer Verkaufsfläche von 80 bis 300 m2 kann von den Erfordernissen des Abs. 5 Z 3 hinsichtlich des Abstands von max. 500 m und des Vorliegens der drei Einrichtungen in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen abgesehen werden und sind die Regelungen des Abs. 7 Z 1 bis 4 nicht anzuwenden.Für Supermärkte gemäß Absatz 2, mit einer Verkaufsfläche von 80 bis 300 m2 kann von den Erfordernissen des Absatz 5, Ziffer 3, hinsichtlich des Abstands von max. 500 m und des Vorliegens der drei Einrichtungen in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen abgesehen werden und sind die Regelungen des Absatz 7, Ziffer eins bis 4 nicht anzuwenden.
(10)Absatz 10,Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Supermärkten und Einkaufszentren sowie die Verwendung eines bestehenden Gebäudes als Supermarkt oder Einkaufszentrum im Sinne des Abs. 2 bedarf - unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:Die Errichtung, wesentliche Erweiterung oder wesentliche Änderung von Supermärkten und Einkaufszentren sowie die Verwendung eines bestehenden Gebäudes als Supermarkt oder Einkaufszentrum im Sinne des Absatz 2, bedarf - unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
Einreichpläne (Lageplan mit Parkplatzgestaltung, Grundriss, Ansichten),
eine Projektbeschreibung samt Branchenmix,
ein Gestaltungskonzept betreffend die Außenanlagen,
eine Darstellung, wie die Gestaltungskriterien für Supermärkte und Einkaufszentren erfüllt werden und
der Nachweis der Ortskernlage gemäß Abs. 5.der Nachweis der Ortskernlage gemäß Absatz 5,
Für Einkaufszentren ist zudem ein Nachnutzungskonzept gemäß Abs. 8 vorzulegen.Für Einkaufszentren ist zudem ein Nachnutzungskonzept gemäß Absatz 8, vorzulegen.
(11)Absatz 11,Die Bewilligung gemäß Abs. 10 ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen - mit Bescheid zu erteilen, wennDie Bewilligung gemäß Absatz 10, ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen - mit Bescheid zu erteilen, wenn
die für die Errichtung vorgesehenen Flächen für Einkaufszentren gemäß Abs. 2 Z 1 als Bauland-Geschäftsgebiet oder Bauland-Betriebsgebiet ausgewiesen sind und es sich um einen Standort im Sinne des Abs. 4 handelt,die für die Errichtung vorgesehenen Flächen für Einkaufszentren gemäß Absatz 2, Ziffer eins, als Bauland-Geschäftsgebiet oder Bauland-Betriebsgebiet ausgewiesen sind und es sich um einen Standort im Sinne des Absatz 4, handelt,
die für die Errichtung vorgesehenen Flächen für Einkaufszentren gemäß Abs. 2 Z 2 als Bauland-Geschäftsgebiet, Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Dorfgebiet oder Bauland-gemischtes Baugebiet ausgewiesen sind und es sich um einen Standort in Ortskernlage im Sinne des Abs. 5 handelt,die für die Errichtung vorgesehenen Flächen für Einkaufszentren gemäß Absatz 2, Ziffer 2, als Bauland-Geschäftsgebiet, Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Dorfgebiet oder Bauland-gemischtes Baugebiet ausgewiesen sind und es sich um einen Standort in Ortskernlage im Sinne des Absatz 5, handelt,
eine geeignete Verkehrserschließung vorhanden ist und eine Überlastung der Verkehrsinfrastruktur vermieden wird,
im Hinblick auf das vorgelegte Gestaltungskonzept eine grobe Störung des Orts- und Landschaftsbildes, sowie im Hinblick auf die Eingliederung in die Umgebung generell eine grobe Störung des Orts- und Landschaftsbildes nicht zu befürchten ist und die Kriterien gemäß Abs. 7 erfüllt werden,im Hinblick auf das vorgelegte Gestaltungskonzept eine grobe Störung des Orts- und Landschaftsbildes, sowie im Hinblick auf die Eingliederung in die Umgebung generell eine grobe Störung des Orts- und Landschaftsbildes nicht zu befürchten ist und die Kriterien gemäß Absatz 7, erfüllt werden,
überörtliche Interessen der Energieversorgung nicht beeinträchtigt werden,
sonstige Interessen der überörtlichen Raumplanung nicht beeinträchtigt werden,
das beantragte Einkaufszentrum gemäß Abs. 2 Z 2das beantragte Einkaufszentrum gemäß Absatz 2, Ziffer 2
in einem Ort liegt, der ein überregionales Zentrum mit einem Schwerpunktangebot an öffentlichen und privaten Dienst- und Versorgungsleistungen sowie Bildungs- und Kulturangeboten mit überörtlicher Reichweite bildet und die Verkaufsfläche für Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfes nicht mehr als 1 300 m² beträgt,
in einem Ort liegt, der ein regionales Zentrum mit einem Schwerpunktangebot an öffentlichen und privaten Dienst- und Versorgungsleistungen sowie Bildungs- und Kulturangeboten mit überörtlicher Reichweite bildet oder, der über überdurchschnittlich gute Standortvoraussetzungen und -potentiale für zukunftsorientierte und qualifizierte Betriebsansiedlungen, Betriebserweiterungen und Betriebsverlagerungen mit überregionaler Bedeutung verfügt und die Verkaufsfläche für Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfes nicht mehr als 1 100 m² beträgt,
in einem Ort liegt, der ein kleinregionales Zentrum mit einem Schwerpunktangebot an öffentlichen und privaten Dienst- und Versorgungsleistungen sowie Bildungs- und Kulturangeboten mit überörtlicher Reichweite bildet oder Orten gemäß Abs. 4 Z 3 und die Verkaufsfläche für Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfes nicht mehr als 800 m² beträgt.in einem Ort liegt, der ein kleinregionales Zentrum mit einem Schwerpunktangebot an öffentlichen und privaten Dienst- und Versorgungsleistungen sowie Bildungs- und Kulturangeboten mit überörtlicher Reichweite bildet oder Orten gemäß Absatz 4, Ziffer 3 und die Verkaufsfläche für Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfes nicht mehr als 800 m² beträgt.
beim beantragten Einkaufszentrum die Nachnutzung gemäß Abs. 8 sichergestellt ist,beim beantragten Einkaufszentrum die Nachnutzung gemäß Absatz 8, sichergestellt ist,
keine Widersprüche zu den Festlegungen der Gemeinde gemäß § 28 Abs. 3 bestehen.keine Widersprüche zu den Festlegungen der Gemeinde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, bestehen.
(12)Absatz 12,Parteistellung im Bewilligungsverfahren haben die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft gemäß § 3 des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und die Landesregierung. Die Landesregierung ist berechtigt, die Interessen der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Landesregierung als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.Parteistellung im Bewilligungsverfahren haben die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft gemäß Paragraph 3, des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, und die Landesregierung. Die Landesregierung ist berechtigt, die Interessen der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Landesregierung als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
(13)Absatz 13,Im Bewilligungsverfahren ist der Standortgemeinde durch Übermittlung der Einreichunterlagen gemäß Abs. 9 Gelegenheit zu geben, binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Die Wirtschaftskammer Burgenland und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland sind gleichzeitig von der jeweiligen Einleitung eines Bewilligungsverfahrens in Kenntnis zu setzen.Im Bewilligungsverfahren ist der Standortgemeinde durch Übermittlung der Einreichunterlagen gemäß Absatz 9, Gelegenheit zu geben, binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Die Wirtschaftskammer Burgenland und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland sind gleichzeitig von der jeweiligen Einleitung eines Bewilligungsverfahrens in Kenntnis zu setzen.
(14)Absatz 14,Die Bewilligung erlischt, wenn
das Bauvorhaben nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird oder
das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt wird.
Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden. Wird gegen die Bewilligung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen.
§ 22cParagraph 22 c
Strafbestimmung
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 22b Abs. 10 ein Einkaufszentrum ohne Bewilligung errichtet, wesentlich erweitert, wesentlich ändert oder ein bestehendes Gebäude als Einkaufszentrum verwendet und diesen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält,entgegen Paragraph 22 b, Absatz 10, ein Einkaufszentrum ohne Bewilligung errichtet, wesentlich erweitert, wesentlich ändert oder ein bestehendes Gebäude als Einkaufszentrum verwendet und diesen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält,
die in der Bewilligung gemäß § 22b Abs. 11 vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt oder sonst von der Bewilligung abweicht und diesen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält;die in der Bewilligung gemäß Paragraph 22 b, Absatz 11, vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt oder sonst von der Bewilligung abweicht und diesen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält;
als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, fällt, der zuständigen Behörde Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken, die die Behörde gemäß § 33 Abs. 3 Z 4 verlangt, nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt.als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, Amtsblatt Nummer L 197 vom 24.07.2012 Seite 1, fällt, der zuständigen Behörde Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken, die die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 4, verlangt, nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt.
§ 22dParagraph 22 d
Photovoltaikanlagen und Solaranlagen
(1)Absatz eins,Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Gewinnung von Elektrizität durch Sonnenenergie. Solaranlagen sind Anlagen zur Gewinnung von Wärme oder Warmwasser durch Sonnenenergie.
(2)Absatz 2,Photovoltaik- und Solaranlagen sind vorrangig auf Dächern oder gebäudeintegriert zu errichten. Wenn dies nicht möglich ist, ist bei Erfüllung aller sonstigen gesetzlichen Vorgaben die Errichtung einer Photovoltaik- oder Solaranlage auf einer geeigneten Freifläche zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Anlage dient vorrangig der Deckung des Eigenbedarfs des zugehörigen Gebäudes.
Die Anlage wird auf der Widmungsfläche des zugehörigen Gebäudes oder auf der dem Gebäude zuordenbaren Widmungsfläche „Grünfläche-Hausgärten“ errichtet, wobei die zulässigen Widmungsflächen für die zugehörigen Gebäude auf die Widmungskategorien gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 6 und 9 eingeschränkt sind.Die Anlage wird auf der Widmungsfläche des zugehörigen Gebäudes oder auf der dem Gebäude zuordenbaren Widmungsfläche „Grünfläche-Hausgärten“ errichtet, wobei die zulässigen Widmungsflächen für die zugehörigen Gebäude auf die Widmungskategorien gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 und 9 eingeschränkt sind.
Die Modulfläche der Anlage beträgt höchstens 35 m². Auf Betriebs- und Industriegebietsflächen ist die Modulfläche auf 200 m² beschränkt.
(3)Absatz 3,Die Errichtung von Photovoltaik- und Solaranlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen, ist nur in Eignungszonen zulässig, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Dabei ist auf aus raumplanungsfachlicher Sicht zu bestimmende Ausschluss- und Konfliktkriterien, meteorologische Gegebenheiten und die Möglichkeiten aktueller sowie künftiger Netzeinspeisung Bedacht zu nehmen. Wichtige energiewirtschaftliche Interessen können das Ziel der Vermeidung nachteiliger Beeinflussungen des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 2 Z 4) überwiegen. Vorliegende Konzepte für eine qualifizierte Nutzung der betroffenen Flächen sind besonders zu berücksichtigen. Eine qualifizierte Nutzung besteht für Anlagen, dieDie Errichtung von Photovoltaik- und Solaranlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Absatz 2, Ziffer 3, übersteigen, ist nur in Eignungszonen zulässig, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Dabei ist auf aus raumplanungsfachlicher Sicht zu bestimmende Ausschluss- und Konfliktkriterien, meteorologische Gegebenheiten und die Möglichkeiten aktueller sowie künftiger Netzeinspeisung Bedacht zu nehmen. Wichtige energiewirtschaftliche Interessen können das Ziel der Vermeidung nachteiliger Beeinflussungen des Landschaftsbildes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,) überwiegen. Vorliegende Konzepte für eine qualifizierte Nutzung der betroffenen Flächen sind besonders zu berücksichtigen. Eine qualifizierte Nutzung besteht für Anlagen, die
von einer Bürgerenergiegemeinschaft oder einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft betrieben werden,
eine Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an der Energieproduktion oder der Finanzierung einer Photovoltaikanlage vorsehen,
eine landwirtschaftliche Nutzung weiterhin ermöglichen,
eine kombinierte Netznutzung mit Windkraftanlagen vorsehen,
die Netzeinspeisung mit Energiespeicherung kombinieren oder
die Eigenversorgung von Betriebsstätten im Burgenland (Direktleitung) sicherstellen.
Die Verordnung besteht aus dem Wortlaut und der planlichen Darstellung. Ist vor Erlassung einer Verordnung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen (§ 16 Abs. 1 bis 3), ist der Entwurf für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.Die Verordnung besteht aus dem Wortlaut und der planlichen Darstellung. Ist vor Erlassung einer Verordnung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen (Paragraph 16, Absatz eins bis 3), ist der Entwurf für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.
(3a)Absatz 3 a,Die Errichtung von Solaranlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen, ist ebenfalls nur in den Abs. 3 erwähnten Eignungszonen zulässig.Die Errichtung von Solaranlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Absatz 2, Ziffer 3, übersteigen, ist ebenfalls nur in den Absatz 3, erwähnten Eignungszonen zulässig.
(4)Absatz 4,Die Eignungszone ist als Maßnahme der überörtlichen Raumplanung im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Bewilligungen von Photovoltaik- oder Solaranlagen mit einer Flächeninanspruchnahme von über 10 ha auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie der Verordnung nicht widersprechen. Photovoltaikanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen und weniger als 10 ha Fläche in Anspruch nehmen, sind überdies nur auf Flächen mit einer entsprechenden Widmung (Ausweisung von Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 für Photovoltaik) zulässig. Solaranlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen und weniger als 10 ha Fläche in Anspruch nehmen, sind überdies nur auf Flächen mit einer entsprechenden Widmung (Ausweisung von Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 für Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbarer Energie) zulässig.Die Eignungszone ist als Maßnahme der überörtlichen Raumplanung im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Bewilligungen von Photovoltaik- oder Solaranlagen mit einer Flächeninanspruchnahme von über 10 ha auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie der Verordnung nicht widersprechen. Photovoltaikanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Absatz 2, Ziffer 3, übersteigen und weniger als 10 ha Fläche in Anspruch nehmen, sind überdies nur auf Flächen mit einer entsprechenden Widmung (Ausweisung von Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, für Photovoltaik) zulässig. Solaranlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Absatz 2, Ziffer 3, übersteigen und weniger als 10 ha Fläche in Anspruch nehmen, sind überdies nur auf Flächen mit einer entsprechenden Widmung (Ausweisung von Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, für Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbarer Energie) zulässig.
(5)Absatz 5,Photovoltaikanlagen, die mittels Direktleitung
an Betriebsstätten angebunden sind, oder
an kommunale Einrichtungen der Daseinsvorsorge angebunden sind,
und deren Energieproduktion zu mindestens 70% zur Versorgung der zugehörigen Betriebsstätte oder kommunalen Einrichtung vorgesehen ist (Eigenversorgungsanlagen), können im Fall der Z 1 auf sich in einer Eignungszone gemäß Abs. 4 befindlichen Betriebs- oder Industriegebietsflächen und im Fall der Z 2 auf sich in einer Eignungszone gemäß Abs. 4 befindlichen Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 errichtet werden, wenn die betreffende Fläche in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit der Betriebsstätte oder der kommunalen Einrichtung steht. Genehmigungen für Eigenversorgungsanlagen auf Betriebs- oder Industriegebietsflächen sowie Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 nach den Bestimmungen des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006 in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 in der jeweils geltenden Fassung, erlöschen, wenn der Betrieb der zugehörigen Betriebsstätte oder kommunalen Einrichtung dauernd eingestellt wird.und deren Energieproduktion zu mindestens 70% zur Versorgung der zugehörigen Betriebsstätte oder kommunalen Einrichtung vorgesehen ist (Eigenversorgungsanlagen), können im Fall der Ziffer eins, auf sich in einer Eignungszone gemäß Absatz 4, befindlichen Betriebs- oder Industriegebietsflächen und im Fall der Ziffer 2, auf sich in einer Eignungszone gemäß Absatz 4, befindlichen Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, errichtet werden, wenn die betreffende Fläche in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit der Betriebsstätte oder der kommunalen Einrichtung steht. Genehmigungen für Eigenversorgungsanlagen auf Betriebs- oder Industriegebietsflächen sowie Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, nach den Bestimmungen des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006 - Bgld. ElWG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung, erlöschen, wenn der Betrieb der zugehörigen Betriebsstätte oder kommunalen Einrichtung dauernd eingestellt wird.
(6)Absatz 6,Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen im Sinne der Abs. 3, 4 und 5 stellen ein überwiegendes öffentliches Interesse dar.Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen im Sinne der Absatz 3, 4 und 5 stellen ein überwiegendes öffentliches Interesse dar.
§ 22eParagraph 22 e
Windkraft- und Photovoltaikabgabe
(1)Absatz eins,Insbesondere als Ausgleich für die durch
Photovoltaikanlagen gemäß § 22d Abs. 3,Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 22 d, Absatz 3,,
Photovoltaikanlagen im Sinne des § 56 Abs. 12 auf Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 für Photovoltaik und für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie,Photovoltaikanlagen im Sinne des Paragraph 56, Absatz 12, auf Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, für Photovoltaik und für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie,
Windkraftanlagen gemäß § 22f,Windkraftanlagen gemäß Paragraph 22 f,,
Windkraftanlagen im Sinne des § 56 Abs. 12 auf Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 für Windkraftanlagen,Windkraftanlagen im Sinne des Paragraph 56, Absatz 12, auf Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, für Windkraftanlagen,
bewirkte Belastung des Landschaftsbildes erhebt das Land eine Abgabe auf alle Windkraft- und Photovoltaikanlagen gemäß Z 1 bis 4.bewirkte Belastung des Landschaftsbildes erhebt das Land eine Abgabe auf alle Windkraft- und Photovoltaikanlagen gemäß Ziffer eins bis 4,
(2)Absatz 2,Die Windkraft- und die Photovoltaikabgabe sind gemeinschaftliche Landesabgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 lit. a Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012. Sie fallen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 5 für Photovoltaikanlagen in Höhe von jährlich 700 Euro pro Megawatt und für Windkraftanlagen in Höhe von jährlich 1 500 Euro pro Megawatt jener Gemeinde zu, in deren Gemeindegebiet die Anlage errichtet wurde, im Übrigen fallen sie dem Land zu. Für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, fallen die Abgaben schrittweise nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 5 wie folgt den Gemeinden zu, in deren Gemeindegebiet die Anlage errichtet wurde: Für Photovoltaikanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einem Betrag in Höhe von 350 Euro pro Megawatt bis zu 700 Euro pro Megawatt über eine Laufzeit von vier Jahren, für Windkraftanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einem Betrag in Höhe von 400 Euro pro Megawatt bis zu 1 500 Euro pro Megawatt über eine Laufzeit von vier Jahren. Das Land hat den Gemeinden die Ertragsanteile bis 15. April des Folgejahres zu überweisen. Die Landesabgabe fließt zur Gänze dem Klima- und Sozialfonds des Land Burgenland zu und ist zweckgewidmet für Klima- und Sozialprojekte.Die Windkraft- und die Photovoltaikabgabe sind gemeinschaftliche Landesabgaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,. Sie fallen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 5, für Photovoltaikanlagen in Höhe von jährlich 700 Euro pro Megawatt und für Windkraftanlagen in Höhe von jährlich 1 500 Euro pro Megawatt jener Gemeinde zu, in deren Gemeindegebiet die Anlage errichtet wurde, im Übrigen fallen sie dem Land zu. Für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2022, rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, fallen die Abgaben schrittweise nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 5, wie folgt den Gemeinden zu, in deren Gemeindegebiet die Anlage errichtet wurde: Für Photovoltaikanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einem Betrag in Höhe von 350 Euro pro Megawatt bis zu 700 Euro pro Megawatt über eine Laufzeit von vier Jahren, für Windkraftanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einem Betrag in Höhe von 400 Euro pro Megawatt bis zu 1 500 Euro pro Megawatt über eine Laufzeit von vier Jahren. Das Land hat den Gemeinden die Ertragsanteile bis 15. April des Folgejahres zu überweisen. Die Landesabgabe fließt zur Gänze dem Klima- und Sozialfonds des Land Burgenland zu und ist zweckgewidmet für Klima- und Sozialprojekte.
(3)Absatz 3,Zur Entrichtung der Abgabe ist die Inhaberin oder der Inhaber der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage gemäß dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, und in Fällen, in denen eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist, die Inhaberin oder der Inhaber der Baubewilligung verpflichtet. Ein Inhaberwechsel ist der Abgabenbehörde anzuzeigen. Bis zum Einlangen dieser Anzeige bleibt die frühere Inhaberin oder der frühere Inhaber Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner.Zur Entrichtung der Abgabe ist die Inhaberin oder der Inhaber der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage gemäß dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, und in Fällen, in denen eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist, die Inhaberin oder der Inhaber der Baubewilligung verpflichtet. Ein Inhaberwechsel ist der Abgabenbehörde anzuzeigen. Bis zum Einlangen dieser Anzeige bleibt die frühere Inhaberin oder der frühere Inhaber Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner.
(4)Absatz 4,Der Abgabenanspruch entsteht mit der Fertigstellung der Anlage und endet mit deren Abbruch. Die erstmalige Abgabe wird drei Monate nach Ablauf des Monats der Fertigstellung, jede weitere zum 30. Juni eines jeden Jahres fällig. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag an das Land zu entrichten. Die Abgabenbehörde kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 22e Abs. 3 im Rahmen des Verfahrens zur Abgabenfestsetzung auffordern, der Abgabenbehörde den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Genehmigung bzw. Bewilligung gemäß § 22e Abs. 3, ihre oder seine Kontaktdaten wie insbesondere die Adresse sowie Standort, Leistung, Fläche und Genehmigungsdauer der Anlage zu übermitteln. Die Abgabenbehörde ist berechtigt, diese Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Einhebung, die zwangsweise Einbringung und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde im Zusammenhang mit dieser Abgabe erforderlich ist. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde obliegen dem Amt der Landesregierung als Abgabenbehörde.Der Abgabenanspruch entsteht mit der Fertigstellung der Anlage und endet mit deren Abbruch. Die erstmalige Abgabe wird drei Monate nach Ablauf des Monats der Fertigstellung, jede weitere zum 30. Juni eines jeden Jahres fällig. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag an das Land zu entrichten. Die Abgabenbehörde kann die Genehmigungsbehörde gemäß Paragraph 22 e, Absatz 3, im Rahmen des Verfahrens zur Abgabenfestsetzung auffordern, der Abgabenbehörde den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Genehmigung bzw. Bewilligung gemäß Paragraph 22 e, Absatz 3,, ihre oder seine Kontaktdaten wie insbesondere die Adresse sowie Standort, Leistung, Fläche und Genehmigungsdauer der Anlage zu übermitteln. Die Abgabenbehörde ist berechtigt, diese Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Einhebung, die zwangsweise Einbringung und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde im Zusammenhang mit dieser Abgabe erforderlich ist. Die Einhebung und zwangsweise Einbringung und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde obliegen dem Amt der Landesregierung als Abgabenbehörde.
(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat die Höhe der Abgaben unter Bedachtnahme auf die Leistung der Photovoltaikanlagen und der Windkraftanlagen durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. In dieser Verordnung kann für Photovoltaikanlagen maximal eine jährliche Abgabe in Höhe von 1 400 Euro pro Megawatt und für Windkraftanlagen maximal eine jährliche Abgabe in Höhe von 3 000 Euro pro Megawatt vorgesehen werden. Für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, sind Abgaben schrittweise bis zur maximal jährlichen Abgabe wie folgt vorgesehen: Für Photovoltaikanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einer minimalen Abgabe in Höhe von 700 Euro pro Megawatt bis zur maximalen Abgabe über eine Laufzeit von vier Jahren, für Windkraftanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einer minimalen Abgabe in Höhe von 800 Euro pro Megawatt bis zur maximalen Abgabe über eine Laufzeit von vier Jahren.Die Landesregierung hat die Höhe der Abgaben unter Bedachtnahme auf die Leistung der Photovoltaikanlagen und der Windkraftanlagen durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. In dieser Verordnung kann für Photovoltaikanlagen maximal eine jährliche Abgabe in Höhe von 1 400 Euro pro Megawatt und für Windkraftanlagen maximal eine jährliche Abgabe in Höhe von 3 000 Euro pro Megawatt vorgesehen werden. Für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2022, rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, sind Abgaben schrittweise bis zur maximal jährlichen Abgabe wie folgt vorgesehen: Für Photovoltaikanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einer minimalen Abgabe in Höhe von 700 Euro pro Megawatt bis zur maximalen Abgabe über eine Laufzeit von vier Jahren, für Windkraftanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einer minimalen Abgabe in Höhe von 800 Euro pro Megawatt bis zur maximalen Abgabe über eine Laufzeit von vier Jahren.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat die Beträge nach der Verordnung gemäß Abs. 5 zweiter Satz in Bezug auf Windkraftanlagen beginnend mit 1. Jänner 2023 sowie in Bezug auf Photovoltaikanlagen beginnend mit 1. Jänner 2024 jährlich marktpreisabhängig zu erhöhen. Ausgangsbasis für die marktpreisabhängige Erhöhung ist in Bezug auf die Windkraftabgabe für das Jahr 2023 der 10-jährige Preisdurchschnitt des EPEX Österreich Spot Base Monthly für die Jahre 2012 bis 2022, in Bezug auf die Photovoltaikabgabe für das Jahr 2024 der 10-jährige Preisdurchschnitt des EPEX Österreich Spot Base Monthly für die Jahre 2013 bis 2023. Die jeweilige Ausgangsbasis für die weiteren Erhöhungen sind für die jeweiligen Folgejahre der Preisdurchschnitt des EPEX Österreich Spot Base Monthly für die vorangegangenen zehn Jahre. Dabei sind Beträge auf zwei Kommastellen abzurunden.Die Landesregierung hat die Beträge nach der Verordnung gemäß Absatz 5, zweiter Satz in Bezug auf Windkraftanlagen beginnend mit 1. Jänner 2023 sowie in Bezug auf Photovoltaikanlagen beginnend mit 1. Jänner 2024 jährlich marktpreisabhängig zu erhöhen. Ausgangsbasis für die marktpreisabhängige Erhöhung ist in Bezug auf die Windkraftabgabe für das Jahr 2023 der 10-jährige Preisdurchschnitt des EPEX Österreich Spot Base Monthly für die Jahre 2012 bis 2022, in Bezug auf die Photovoltaikabgabe für das Jahr 2024 der 10-jährige Preisdurchschnitt des EPEX Österreich Spot Base Monthly für die Jahre 2013 bis 2023. Die jeweilige Ausgangsbasis für die weiteren Erhöhungen sind für die jeweiligen Folgejahre der Preisdurchschnitt des EPEX Österreich Spot Base Monthly für die vorangegangenen zehn Jahre. Dabei sind Beträge auf zwei Kommastellen abzurunden.
(7)Absatz 7,Die Windkraft- und Photovoltaikabgabe ist vom Amt der Landesregierung als Abgabenbehörde einzuheben. Die Abgabenbehörde hat die Abgabe durch Bescheid festzusetzen. Die Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist.
§ 22fParagraph 22 f
Windkraftanlagen
(1)Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sind nur in Eignungszonen zulässig. In Ausschlusszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen keinesfalls zulässig.
(2)Absatz 2,Eignungszonen sowie Ausschlusszonen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Ist vor Erlassung einer Verordnung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen (§ 16 Abs. 1 bis 3), ist der Entwurf für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.Eignungszonen sowie Ausschlusszonen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Ist vor Erlassung einer Verordnung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen (Paragraph 16, Absatz eins bis 3), ist der Entwurf für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.
(3)Absatz 3,Eignungszonen und Ausschlusszonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen und als Maßnahmen der überörtlichen Raumordnung im Flächenwidmungsplan nach § 32 Abs. 3 Z 1 kenntlich zu machen. Bewilligungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie der Verordnung nicht widersprechen.Eignungszonen und Ausschlusszonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen und als Maßnahmen der überörtlichen Raumordnung im Flächenwidmungsplan nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer eins, kenntlich zu machen. Bewilligungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie der Verordnung nicht widersprechen.
(4)Absatz 4,In Eignungszonen sind die Errichtung und der Betrieb von Windkraftvorhaben mit einer Gesamtleistung von über 15 MW sowie deren Erweiterung und Änderung unabhängig von der damit verbundenen Kapazitätserhöhung zulässig.
(5)Absatz 5,Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung sowie der Ziele nach § 1 Abs. 2 hat die Verordnung nach Abs. 2 jedenfalls folgende Vorgaben festzulegen:Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung sowie der Ziele nach Paragraph eins, Absatz 2, hat die Verordnung nach Absatz 2, jedenfalls folgende Vorgaben festzulegen:
Mindestabstände zu geschlossenen Siedlungsgebieten, wobei zum geschlossenen Wohnbauland (§ 33 Abs. 3) ein Mindestabstand von 1 200 m einzuhalten ist;Mindestabstände zu geschlossenen Siedlungsgebieten, wobei zum geschlossenen Wohnbauland (Paragraph 33, Absatz 3,) ein Mindestabstand von 1 200 m einzuhalten ist;
maximal zulässige Gesamthöhen.
(6)Absatz 6,Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen in Vorrangzonen stellen ein überwiegendes öffentliches Interesse dar.
(7)Absatz 7,Die Errichtung und der Betrieb von Klein- und Kleinstwindkraftanlagen ist nur auf Flächen außerhalb des Ortsgebietes zulässig, die als Bauland-Betriebsgebiet oder Bauland-Industriegebiet gewidmet sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 24c wird das Zitat „§ 53b“ durch das Zitat „§ 22e“ ersetzt.In Paragraph 24 c, wird das Zitat „§ 53b“ durch das Zitat „§ 22e“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die §§ 37, 38 und 53a bis 53c entfallen.Die Paragraphen 37, 38 und 53 a bis 53 c entfallen.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 55 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 37 und 38“ durch das Zitat „§§ 22b und 22c“ ersetzt.In Paragraph 55, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 37 und 38“ durch das Zitat „§§ 22b und 22c“ ersetzt.
5a.Novellierungsanordnung 5a, Nach § 56 Abs. 13 wird folgender Abs. 13a eingefügt:Nach Paragraph 56, Absatz 13, wird folgender Absatz 13 a, eingefügt:
„(13a)Absatz 13 a,Eine rückwirkende marktpreisabhängige Erhöhung der Abgaben gemäß § 22e Abs. 6 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 107/2024 ist zulässig, soweit diese angemessen ist.“Eine rückwirkende marktpreisabhängige Erhöhung der Abgaben gemäß Paragraph 22 e, Absatz 6, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2024, ist zulässig, soweit diese angemessen ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 59 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,Das Inhaltsverzeichnis, §§ 22b bis 22f, § 24c, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 13a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen die §§ 37, 38 und 53a bis 53c.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 22 b bis 22 f, Paragraph 24 c,, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz 13 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen die Paragraphen 37, 38 und 53 a bis 53 c,
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Hergovich Mag. Doskozil