Gesetz vom 12. Dezember 2024, mit dem das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020, das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013, das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz und das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 geändert werden (Sammelgesetz - Mindestlohnrichtlinie)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 |
Artikel 2 | Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 |
Artikel 3 | Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 |
Artikel 4 | Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 |
Artikel 5 | Änderung des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 |
Artikel 1
Änderung des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020
Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2024 wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2024, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu „§ 105a“
„§ 105a | Benachteiligungsschutz“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:Nach Paragraph 105, wird folgender Paragraph 105 a, eingefügt:
„§ 105a
Benachteiligungsschutz
Die oder der Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihrer oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 10, 12 bis 14, 16 und 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.“Die oder der Bedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihrer oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 10, 12 bis 14, 16 und 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 19 a, des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 143 wird der Punkt am Ende der Z 17 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 18 angefügt:In Paragraph 143, wird der Punkt am Ende der Ziffer 17, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 18, angefügt:
Richtlinie 2022/2041/EU über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 33.“Richtlinie 2022/2041/EU über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2022 Seite 33.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 144 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 144, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18,Das Inhaltsverzeichnis, § 105a und § 143 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 105 a und Paragraph 143, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013
Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2024, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 71c wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 71 c, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die oder der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 10, 12 bis 14, 16 und 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.“Die oder der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 10, 12 bis 14, 16 und 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 19 a, des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 128 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 20 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 21 angefügt:In Paragraph 128, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 20, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 21, angefügt:
Richtlinie 2022/2041/EU über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 33.“Richtlinie 2022/2041/EU über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2022 Seite 33.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 129 wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 129, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26,§ 71c Abs. 3 und § 128 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 71 c, Absatz 3 und Paragraph 128, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2024, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 98c wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 98 c, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 10, 12, 13, 15 bis 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.“Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 10, 12, 13, 15 bis 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 19 a, des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 197b Abs. 9 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 197 b, Absatz 9, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
Richtlinie 2022/2041/EU über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 33.“Richtlinie 2022/2041/EU über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2022 Seite 33.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 199 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 199, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,§ 98c Abs. 3 und § 197b Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 98 c, Absatz 3 und Paragraph 197 b, Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001
Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2024, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2001,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 122a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 122 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2022/2041/EU über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 33, umgesetzt.“Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2022/2041/EU über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2022 Seite 33, umgesetzt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 124 wird folgender Abs. 36 angefügt:Dem Paragraph 124, wird folgender Absatz 36, angefügt:
„(36)Absatz 36,§ 122a Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 122 a, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 38 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 38, folgender Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38 a, eingefügt:
„§ 38a
Umsetzungshinweis
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2022/2041/EU über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 33, umgesetzt.“Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2022/2041/EU über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2022 Seite 33, umgesetzt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 39 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 39, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20,Das Inhaltsverzeichnis und § 38a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 38 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2024, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2014,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 121b folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 121 b, folgender Eintrag eingefügt:
„8b. Abschnitt Schutz vor Benachteiligungen (Entgelt)„8b. Abschnitt, Schutz vor Benachteiligungen (Entgelt) |
§ 121cParagraph 121 c | Benachteiligungsschutz“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 121b wird folgender 8b. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 121 b, wird folgender 8b. Abschnitt eingefügt:
„8b. Abschnitt
Schutz vor Benachteiligungen (Entgelt)
§ 121cParagraph 121 c
Benachteiligungsschutz
Die oder der Gemeindebedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge (Entgelt) weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 10, 12 bis 14, 16 und 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.“Die oder der Gemeindebedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung ihres oder seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge (Entgelt) weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 10, 12 bis 14, 16 und 17, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 19 a, des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG, sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 160 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 21 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 22 angefügt:In Paragraph 160, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 21, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 22, angefügt:
Richtlinie 2022/2041/EU über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 33.“Richtlinie 2022/2041/EU über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2022 Seite 33.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 162 wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 162, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31,Das Inhaltsverzeichnis, der 8b. Abschnitt und § 160 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, der 8b. Abschnitt und Paragraph 160, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Hergovich Mag. Doskozil