Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 27. Juni 2024 |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2007,, wird verordnet:
An Sonntagen dürfen Verkaufsstellen mit maximal 300 m2 Verkaufsfläche in Gemeinden laut der Anlage zur Verordnung von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr offen gehalten werden.
In den Verkaufsstellen dürfen Lebensmittel und Fleischprodukte, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel des täglichen Lebens angeboten werden.
Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ist nicht erlaubt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Dr. Schneemann