LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 29. Februar 2024

11.
Gesetz vom 22. Februar 2024, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019, das Burgenländische Baugesetz 1997, das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006, das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz und das Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft geändert werden (römisch 22 . Gp. Regierungsvorlage 2334, Ausschussbericht 2348) [CELEX Nr. 32012L0018]

Gesetz vom 22. Februar 2024, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019, das Burgenländische Baugesetz 1997, das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006, das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz und das Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft geändert werden

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019

Artikel 2

Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997

Artikel 3

Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006

Artikel 4

Änderung des Burgenländischen IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetzes

Artikel 5

Änderung des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft

Artikel 1
Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019

Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 22, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 22a

Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, eingefügt:

„§ 22a

Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe

(1) Die Verwendung von Flächen für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, Amtsblatt Nummer L 197 vom 24.07.2012 Seite 1, fallen, ist vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes nur zulässig, wenn die Landesregierung auf Antrag die Raumverträglichkeit des Vorhabens durch Bescheid festgestellt hat.

(2) Die Projektwerberin oder der Projektwerber hat dem Antrag alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Auswirkungsbereichs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die zur Beurteilung der Auswirkungen eines schweren Unfalls erforderlichen Unterlagen sind zur allgemeinen Einsicht beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Internet für acht Wochen aufzulegen. Die Auflage ist im Landesamtsblatt für das Burgenland sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, die vom Auswirkungsbereich der Anlage betroffen sind, kundzumachen. Die Kundmachung hat Folgendes zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Gegenstand des Projekts,
  2. Ziffer 2
    gegebenenfalls die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen Mitgliedstaaten ist,
  3. Ziffer 3
    die zuständige Behörde,
  4. Ziffer 4
    den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme,
  5. Ziffer 5
    den Hinweis auf die Möglichkeit und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme,
  6. Ziffer 6
    die Art der möglichen Entscheidungen.

(3) Die Auflage- und Kundmachungsfrist läuft ab Verlautbarung im Landesamtsblatt für das Burgenland. Innerhalb der Auflagefrist haben die in Absatz 4, genannten Personen das Recht schriftliche Stellungnahmen zur Raumverträglichkeit einzubringen. Die Kundmachung hat auf die Möglichkeit zur Einbringung solcher Stellungnahmen hinzuweisen. Bei der Entscheidung über die Raumverträglichkeit ist auf diese Stellungnahmen Bedacht zu nehmen.

(4) Parteistellung haben die Projektwerberin oder der Projektwerber, die Gemeinden, die vom Auswirkungsbereich des Seveso-Betriebs betroffen sind, die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft gemäß Paragraph 3, Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, potentiell betroffene Personen, Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, Absatz 6 und 7 UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, erfüllen, sowie Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, wenn sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt dieses Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren gemäß Paragraph 22 a, beteiligen könnte, wenn dieses Vorhaben im anderen Staat ausgeführt würde.

(5) Nach Abschluss des Verfahrens hat die Behörde den Bescheid einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen und die Ergebnisse der vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen sowie eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Bescheiderlassung berücksichtigt wurden, im Internet kundzumachen. Gegen den Bescheid gemäß Absatz eins, steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Werden im Rechtsmittelverfahren Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(6) Die Raumverträglichkeit eines Seveso-Betriebs ist nicht gegeben, wenn im Auswirkungsbereich kein angemessener Abstand zu Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebieten einschließlich solcher Bauten, wichtigen Verkehrswegen oder zu unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen oder empfindlichen Gebieten gewahrt ist. Zudem darf das Vorhaben nicht im Widerspruch zu Zielen und Maßnahmen von Entwicklungsprogrammen oder Örtlichen Entwicklungskonzepten stehen. Als Auswirkungsbereich gilt der Umgebungsbereich eines Seveso-Betriebs, in dem bei einem schweren Unfall erhebliche Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und der Umwelt nicht ausgeschlossen werden können.

(7) Die Raumverträglichkeit im Sinne des Absatz 6, ist auch nach der Ansiedlung von Seveso-Betrieben sicherzustellen. Es ist die neuerliche Raumverträglichkeit gemäß Absatz eins, zu prüfen, wenn dies auf Grund von Änderungen von Seveso-Betrieben im Sinne des Artikel 11, der Richtlinie 2012/18/EU, die erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren bei schweren Unfällen haben könnten oder die dazu führen könnten, dass ein Seveso-Betrieb der unteren Klasse im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Seveso-Betrieb der oberen Klasse im Sinne des Artikel 3, Ziffer 3, der Richtlinie 2012/18/EU wird oder umgekehrt, erforderlich wird.

  1. Absatz 8,Im Bescheid über die Raumverträglichkeit ist der Auswirkungsbereich des Seveso-Betriebs festzulegen. Die Gemeinde hat den festgelegten Auswirkungsbereich im Flächenwidmungsplan zu kennzeichnen. Innerhalb des so gekennzeichneten Auswirkungsbereichs dürfen keine Widmungen erfolgen sowie auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften keine Bewilligungen, Genehmigungen und dgl. erteilt werden, wenn deren Verwirklichung zu einer erheblichen Vermehrung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, führen kann.“ 

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 32, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes ist der festgelegte Auswirkungsbereich von Seveso-Betrieben gemäß Paragraph 22 a, Absatz 8, im Flächenwidmungsplan zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 32, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 4, zweiter Satz lautet:

„In Industriegebieten sind Zonen auszuweisen, die gemäß Paragraph 22 a, ausschließlich für Betriebe oder einzelne Arten von Betrieben bestimmt sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt.

7. Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Für Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Bebauungsplänen (Teilbebauungsplänen) die vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2023, anhängig gemacht wurden, sind die Bestimmungen des Paragraph 47, Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2022,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 59, werden die Absatzbezeichnungen „(11)“ und „(12)“ durch die Absatzbezeichnungen „(10)“ und „(11)“ ersetzt und folgender Absatz 12, wird angefügt:

  1. Absatz 12,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 22 a, 32, Absatz 5,, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 56, Absatz 15, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 32, Absatz 6,

Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997

Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 18, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 18a

Verfahren für Seveso-Betriebe“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 11, Ziffer eins, wird das Wort „jewieligen“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, eingefügt:

„§ 18a

Verfahren für Seveso-Betriebe

  1. Absatz eins,Eine nach baurechtlichen Vorschriften des Landes erforderliche Bewilligung für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, Amtsblatt Nummer L 197 vom 24.07.2012 Seite 1, fallen (Seveso-Betriebe), ist unbeschadet der Erfüllung der sonstigen bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nur zu erteilen, wenn der im Flächenwidmungsplan festgelegte Auswirkungsbereich eingehalten wird. Der Nachweis obliegt dem Bauwerber im Bauverfahren und ist der Landesregierung bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Der Neu-, Zu- und Umbau von Seveso-Betrieben, die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb sowie die wesentliche Änderung von solchen Betrieben bedürfen einer Bewilligung und sind so zu planen und auszuführen, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, vermieden oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann. Eine wesentliche Änderung von Seveso-Betrieben ist jede Änderung der Anlage, des Betriebs, des Lagers, des Verfahrens oder der Art, der physikalischen Form oder der Menge des gefährlichen Stoffes, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnte oder die dazu führen könnte, dass ein Seveso-Betrieb der unteren Klasse im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Seveso-Betrieb der oberen Klasse im Sinne des Artikel 3, Ziffer 3, der Richtlinie 2012/18/EU wird oder umgekehrt.
  3. Absatz 3,Auf Grundstücken innerhalb des Auswirkungsbereichs eines bestehenden Seveso-Betriebs sind Neubauten sowie Zu- und Umbauten und bewilligungspflichtige Änderungen, wenn sie geeignet sind, eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls zu bewirken, so zu planen und auszuführen und dürfen nur unter der Voraussetzung bewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, vermieden oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.
  4. Absatz 4,Für Verfahren gemäß Absatz 2 und 3 gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die Vorhaben sind bei der jeweiligen Standortgemeinde zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden für sechs Wochen aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch die Standortgemeinde im Internet zugänglich zu machen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel und im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Die Kundmachung hat Folgendes zu enthalten:
      1. Litera a
        den Gegenstand des Projekts,
      2. Litera b
        gegebenenfalls die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen Mitgliedstaaten ist,
      3. Litera c
        die zuständige Behörde,
      4. Litera d
        den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme,
      5. Litera e
        den Hinweis auf die Möglichkeit und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme,
      6. Litera f
        die Art der möglichen Entscheidungen.
    2. Ziffer 2
      Innerhalb der Auflagefrist haben die Parteien gemäß Ziffer 3, das Recht schriftliche Stellungnahmen einzubringen. In der Kundmachung ist auf die Möglichkeit zur Einbringung solcher Stellungnahmen hinzuweisen. Bei der Entscheidung über die Baubewilligung ist auf diese Stellungnahmen Bedacht zu nehmen.
    3. Ziffer 3
      Zusätzlich zu den Parteien im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, kommt den potentiell betroffenen Personen, Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, Absatz 6 und 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, erfüllen sowie Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, wenn sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt dieses Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren gemäß Paragraph 18 a, beteiligen könnte, wenn dieses Vorhaben im anderen Staat ausgeführt würde, Parteistellung im durchzuführenden Baubewilligungsverfahren zu.
    4. Ziffer 4
      Sofern den Parteien gemäß Ziffer 3, nicht bereits auf Grund des Paragraph 21, Absatz eins, Parteistellung zukommt, können sie im Bauverfahren die Einhaltung des im Flächenwidmungsplan festgelegten Auswirkungsbereichs gemäß Absatz eins und die Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend machen. Nach Abschluss des Verfahrens hat die Behörde den Bescheid einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen und die Ergebnisse der vor der Bescheiderlassung durchgeführten Konsultationen sowie eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Bescheiderlassung berücksichtigt wurden, im Internet kundzumachen. Werden im Rechtsmittelverfahren Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz 11, Ziffer eins,, Paragraph 18 a und Paragraph 36, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Novelle zum Burgenländischen Baugesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024,, dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, Amtsblatt Nummer L 197 vom 24.07.2012 Seite 1.“

Artikel 3
Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006 

Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 13 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 13b

Verfahren für Seveso-Betriebe“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 2 und 4 wird jeweils das Wort „genehmigungspflichtige“ durch das Wort „Genehmigungspflichtige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 13 a, wird folgender Paragraph 13 b, eingefügt:

„§ 13b

Verfahren für Seveso-Betriebe

Hinsichtlich der elektrizitätsrechtlich erforderlichen Bewilligung für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, Amtsblatt Nummer L 197 vom 24.07.2012 Seite 1, fallen (Seveso-Betriebe), sowie für bestimmte Vorhaben im Auswirkungsbereich dieser Seveso-Betriebe gilt Paragraph 18 a, Burgenländisches Baugesetz 1997, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, ist die Landesregierung für diese Verfahren zuständig.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 55, Absatz 5, wird jeweils das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 7 und 8 wird jeweils der Satzpunkt durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 69, Absatz 3, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, Amtsblatt Nummer L 197 vom 24.07.2012 Seite 1.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 2 und 4, Paragraph 13 b,, Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 55, Absatz 5 und Paragraph 69, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Burgenländischen IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetzes

Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 15a Öffentliche Konsultation und Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 15 a,

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft

Das Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2023, wird durch die Anlage 1 zum vorliegenden Gesetz ersetzt.

Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:

Hergovich Mag. Doskozil