Gesetz vom 19. Oktober 2023 über den Kulturförderungsbeitrag (Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz 2024)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1Paragraph eins,
Gegenstand der Abgabe
Das Land Burgenland erhebt von Personen, die zur Entrichtung von ORF-Beiträgen gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verpflichtet sind, eine ausschließliche Landesabgabe (Kulturförderungsbeitrag), insoweit die ORF-Beiträge aufgrund eines Wohnsitzes (§ 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024) oder aufgrund von Betriebsstätten (§ 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024) im Burgenland zu entrichten sind.Das Land Burgenland erhebt von Personen, die zur Entrichtung von ORF-Beiträgen gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verpflichtet sind, eine ausschließliche Landesabgabe (Kulturförderungsbeitrag), insoweit die ORF-Beiträge aufgrund eines Wohnsitzes (Paragraph 3, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024) oder aufgrund von Betriebsstätten (Paragraph 4, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024) im Burgenland zu entrichten sind.
§ 2Paragraph 2,
Beitragsschuldner
(1)Absatz einsDer Kulturförderungsbeitrag ist von den ORF-Beitragspflichtigen im privaten Bereich (§ 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und im betrieblichen Bereich (§ 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) zu entrichten.Der Kulturförderungsbeitrag ist von den ORF-Beitragspflichtigen im privaten Bereich (Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und im betrieblichen Bereich (Paragraph 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) zu entrichten.
(2)Absatz 2Keine Beitragspflicht besteht für Personen, für die eine Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht besteht, oder die gemäß §§ 4a bis 6 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 von der Beitragspflicht befreit sind. Keine Beitragspflicht besteht für Personen, für die eine Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht besteht, oder die gemäß Paragraphen 4 a bis 6 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 von der Beitragspflicht befreit sind.
§ 3Paragraph 3,
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1)Absatz einsBemessungsgrundlage für die Abgabe sind die aufgrund eines Wohnsitzes oder aufgrund von Betriebsstätten im Burgenland gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu entrichtenden ORF-Beiträge.
(2)Absatz 2Die Abgabe beträgt 30% der Bemessungsgrundlage.
(3)Absatz 3Für Unternehmer, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen gemäß § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beiträge monatlich verringert wurde, gilt Folgendes:Für Unternehmer, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beiträge monatlich verringert wurde, gilt Folgendes:
Bemessungsgrundlage sind die gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 aufgrund von Betriebsstätten im Burgenland vor der Deckelung gemäß § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ermittelten ORF-Beiträge;Bemessungsgrundlage sind die gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 aufgrund von Betriebsstätten im Burgenland vor der Deckelung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ermittelten ORF-Beiträge;
die Abgabe verringert sich um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge durch diese Deckelung bundesweit verringert hat.
(4)Absatz 4Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter fünf Cent sind abzurunden, Beträge ab fünf Cent sind aufzurunden.
§ 4Paragraph 4,
Behörden und Verfahren
(1)Absatz einsAbgabenbehörde ist die ORF-Beitrags Service GmbH, im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt. Die Gesellschaft ist bei der Erfüllung der ihr in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes ist.
(2)Absatz 2Die Einhebung der Abgabe erfolgt jeweils für jenen Zeitraum, für den der ORF-Beitrag eingehoben wird. Auf das Verfahren zur Einhebung der Abgabe sind die §§ 12 und 17 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 anzuwenden.Die Einhebung der Abgabe erfolgt jeweils für jenen Zeitraum, für den der ORF-Beitrag eingehoben wird. Auf das Verfahren zur Einhebung der Abgabe sind die Paragraphen 12 und 17 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 anzuwenden.
(3)Absatz 3Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(4)Absatz 4Die Gesellschaft hat den Ertrag des Kulturförderungsbeitrages nach Abzug der Vergütung (Abs. 5) vierteljährlich dem Land abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen des Landes zu detaillieren.Die Gesellschaft hat den Ertrag des Kulturförderungsbeitrages nach Abzug der Vergütung (Absatz 5,) vierteljährlich dem Land abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen des Landes zu detaillieren.
(5)Absatz 5Der Gesellschaft gebührt für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Kulturförderungsbeitrages eine Vergütung in der Höhe von 2,2% des Ertrages des Kulturförderungsbeitrages. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe der im § 10 Abs. 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 festgelegten Voraussetzungen. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Diese Beträge gebühren der Gesellschaft als Vorwegabzug. Der Gesellschaft gebührt für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Kulturförderungsbeitrages eine Vergütung in der Höhe von 2,2% des Ertrages des Kulturförderungsbeitrages. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe der im Paragraph 10, Absatz 9, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 festgelegten Voraussetzungen. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Diese Beträge gebühren der Gesellschaft als Vorwegabzug.
§ 5Paragraph 5,
Aufsicht des Landes
(1)Absatz einsDie Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie haben der Landesregierung im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben Auskünfte zu erteilen und über Verlangen die zur Kontrolle der Beitragserhebung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Für Zwecke der Kontrolle der Einhebung des Kulturförderungsbeitrages kann die Landesregierung bei der Gesellschaft Nachschau halten und hierbei alle erforderlichen Umstände erheben; sie kann hierfür Landesbedienstete entsenden, die sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert auszuweisen haben. In Ausübung der Nachschau dürfen Gebäude und Grundstücke betreten und besichtigt werden sowie die Vorlage einschlägig maßgeblicher Unterlagen verlangt und in diese Einsicht genommen werden.
§ 6Paragraph 6,
Zweckwidmung
Der Ertrag des Kulturförderungsbeitrages ist, abgesehen von der Vergütung nach § 4 Abs. 5, für den vom Land Burgenland geförderten Musikschulaufwand sowie zur finanziellen Unterstützung von Unternehmungen, Einrichtungen und Betätigungen auf kulturellem Gebiet und für den Betrieb von Kultur- und Bildungszentren und von Festspielen zu verwenden. Der Ertrag des Kulturförderungsbeitrages ist, abgesehen von der Vergütung nach Paragraph 4, Absatz 5,, für den vom Land Burgenland geförderten Musikschulaufwand sowie zur finanziellen Unterstützung von Unternehmungen, Einrichtungen und Betätigungen auf kulturellem Gebiet und für den Betrieb von Kultur- und Bildungszentren und von Festspielen zu verwenden.
§ 7Paragraph 7,
Verweisung auf bundesrechtliche Vorschriften
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) beziehen sich auf die Fassung BGBl. I Nr. 112/2023.Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) beziehen sich auf die Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,.
§ 8Paragraph 8,
Schlussbestimmungen
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Kulturförderungsbeitragsgesetz, LGBl. Nr. 37/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2021, außer Kraft. Für Abgabenzeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, ist dieses Gesetz jedoch weiterhin anwendbar.Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Kulturförderungsbeitragsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2021,, außer Kraft. Für Abgabenzeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, ist dieses Gesetz jedoch weiterhin anwendbar.
(3)Absatz 3Abweichend von § 4 Abs. 5 kann die Gesellschaft im Kalenderjahr 2024 eine Vergütung von 3% und im Kalenderjahr 2025 eine Vergütung von 2,5% einbehalten. Abweichend von Paragraph 4, Absatz 5, kann die Gesellschaft im Kalenderjahr 2024 eine Vergütung von 3% und im Kalenderjahr 2025 eine Vergütung von 2,5% einbehalten.
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Hergovich i.V. Mag.a Eisenkopf