Gesetz vom 21. September 2023, mit dem das Burgenländische Abgabengesetz und das Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Burgenländischen Abgabengesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Gesetzes über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland |
Artikel 1
Änderung des Burgenländischen Abgabengesetzes
Das Burgenländische Abgabengesetz - Bgld. AbgG, LGBl. Nr. 14/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Abgabengesetz - Bgld. AbgG, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2010,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 4 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„2a. Abschnitt
Information über den Wasserpreis“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach der Überschrift zum 2a. Abschnitt wird folgender § 4a eingefügt:Nach der Überschrift zum 2a. Abschnitt wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:
„§ 4a
Information über den Wasserpreis
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden der Gemeinden, die Gebühren für den Bezug von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften vorschreiben, haben die Abgabepflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2)Absatz 2,Gemeinden, die mindestens 10 000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50 000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zugangs zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür anfallenden Kosten zu berücksichtigen.Gemeinden, die mindestens 10 000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50 000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zugangs zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikel 16, der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür anfallenden Kosten zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Informationen können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibung erfolgen. Die Informationen können in digitaler Form erfolgen, der die Abgabenpflichtigen der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt haben.
(4)Absatz 4,Zum Zweck der Information über den Wasserpreis gemäß Abs. 1 und 2 dürfen Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum und Adresse) und Erreichbarkeitsdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) der Abgabenpflichtigen verarbeitet werden, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.“Zum Zweck der Information über den Wasserpreis gemäß Absatz eins und 2 dürfen Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum und Adresse) und Erreichbarkeitsdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) der Abgabenpflichtigen verarbeitet werden, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 1 Z 5 wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, wird am Ende der Litera d, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
der Informationspflicht gemäß § 4a nicht ordnungsgemäß nachkommt.“der Informationspflicht gemäß Paragraph 4 a, nicht ordnungsgemäß nachkommt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 3 wird das Zitat „4 und 5“ durch das Zitat „4, 5 und 6“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird das Zitat „4 und 5“ durch das Zitat „4, 5 und 6“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach der Überschrift zum 4. Abschnitt wird folgender § 5a eingefügt:Nach der Überschrift zum 4. Abschnitt wird folgender Paragraph 5 a, eingefügt:
„§ 5a
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, mit Ausnahme jener der Vollstreckung, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,2a. Abschnitt, § 5 Abs. 1 und 3, § 5a sowie § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“2a. Abschnitt, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 5 a, sowie Paragraph 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 7, angefügt:
„§ 7
Umsetzungshinweis
Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 80/2023 wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020 S. 1, umgesetzt.“Mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2023, wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, Amtsblatt Nummer L 435 vom 23.12.2020 Seite 1, umgesetzt.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland
Das Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl. Nr. 73/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2017, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:Nach Paragraph 28, wird folgender Paragraph 28 a, eingefügt:
„§ 28a
Information über den Wasserpreis
(1)Absatz eins,Der Verband, der Gebühren für den Bezug von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften vorschreibt, hat die Abgabepflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2)Absatz 2,Stellt der Verband mindestens 10 000 m³ Wasser pro Tag bereit oder versorgt er mindestens 50 000 Personen mit Wasser, hat er weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern der Verband Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zugangs zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür anfallenden Kosten zu berücksichtigen.Stellt der Verband mindestens 10 000 m³ Wasser pro Tag bereit oder versorgt er mindestens 50 000 Personen mit Wasser, hat er weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern der Verband Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zugangs zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikel 16, der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür anfallenden Kosten zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Informationen können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibung erfolgen. Die Informationen können in digitaler Form erfolgen, der die Abgabenpflichtigen dem Verband gegenüber zugestimmt haben.
(4)Absatz 4,Zum Zweck der Information über den Wasserpreis gemäß Abs. 1 und 2 dürfen Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum und Adresse) und Erreichbarkeitsdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) der Abgabenpflichtigen verarbeitet werden, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.“Zum Zweck der Information über den Wasserpreis gemäß Absatz eins und 2 dürfen Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum und Adresse) und Erreichbarkeitsdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) der Abgabenpflichtigen verarbeitet werden, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Wortlaut des § 37 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Wortlaut des Paragraph 37, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Kommt der Verband seiner Informationspflicht gemäß § 28a nicht ordnungsgemäß nach, so ist er wegen dieser Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.“Kommt der Verband seiner Informationspflicht gemäß Paragraph 28 a, nicht ordnungsgemäß nach, so ist er wegen dieser Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 40 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§§ 28a, 37 und 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraphen 28 a, 37 und 41 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 40 wird folgender § 41 angefügt:Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 41, angefügt:
„§ 41
Umsetzungshinweis
Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 80/2023 wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020 S. 1, umgesetzt.“Mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2023, wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, Amtsblatt Nummer L 435 vom 23.12.2020 Seite 1, umgesetzt.“
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Hergovich Mag. Doskozil