Gesetz vom 19. Oktober 2023, mit dem das Burgenländische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016 - Bgld. BPMG 2016, LGBl. Nr. 73/2016, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2020, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016 - Bgld. BPMG 2016, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2016,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 17 wird folgender 5a. Abschnitt eingefügt:a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 17, wird folgender 5a. Abschnitt eingefügt:
„5a. Abschnitt Wasser für den menschlichen Gebrauch„5a. Abschnitt, Wasser für den menschlichen Gebrauch |
§ 17aParagraph 17 a | Verwendung von Bauprodukten |
§ 17bParagraph 17 b | Risikobewertung von Hausinstallationen |
§ 17cParagraph 17 c | Laufende Überwachung von prioritären Örtlichkeiten in Bezug auf Legionella und Blei |
§ 17dParagraph 17 d | Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei |
§ 17eParagraph 17 e | Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen von Hausinstallationen |
§ 17fParagraph 17 f | Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde“ |
b) Nach dem Eintrag zu § 28 wird folgender Eintrag eingefügt:b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 28, wird folgender Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2
Begriffsbestimmung
(1)Absatz eins,Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, ABl. Nr. L 88 vom 09.03.2011 S. 5, sowie nationale technische Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, wie beispielsweise technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 7) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt sind.Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, Amtsblatt Nummer L 88 vom 09.03.2011 Seite 5, sowie nationale technische Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, wie beispielsweise technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 7,) oder in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 13,) angeführt sind.
(2)Absatz 2,Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 20.06.2019 S. 1, werden durch dieses Gesetz nicht berührt; sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, und nach Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 20.06.2019 Seite 1, werden durch dieses Gesetz nicht berührt; sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(3)Absatz 3,Prioritäre Örtlichkeiten im Sinne des 5a. Abschnittes sind große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Campingplätze, Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs-, Sport- und Ausstellungseinrichtungen oder Strafvollzugsanstalten.
(4)Absatz 4,Im Übrigen sind die Begriffe, die im 5a. Abschnitt verwendet werden und den Begriffen nach Art. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020 S. 1, entsprechen, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.“Im Übrigen sind die Begriffe, die im 5a. Abschnitt verwendet werden und den Begriffen nach Artikel 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, Amtsblatt Nummer L 435 vom 23.12.2020 Seite 1, entsprechen, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem 5. Abschnitt wird folgender 5a. Abschnitt eingefügt:
„5a. Abschnitt
Wasser für den menschlichen Gebrauch
§ 17aParagraph 17 a
Verwendung von Bauprodukten
Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen - unbeschadet der §§ 6, 12 und 14 - nur verwendet werden, wenn dieses Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen - unbeschadet der Paragraphen 6, 12 und 14 - nur verwendet werden, wenn dieses
den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet,
die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigt,
nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördert und
nicht dazu führt, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
Dies gilt auch in Bezug auf Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an baulichen Anlagen.
§ 17bParagraph 17 b
Risikobewertung von Hausinstallationen
(1)Absatz eins,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken vorzunehmen, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Die allgemeine Analyse ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen. Sie ist alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
(2)Absatz 2,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Abs. 1 der Landesregierung zu übermitteln.Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Absatz eins, der Landesregierung zu übermitteln.
§ 17cParagraph 17 c
Laufende Überwachung von prioritären Örtlichkeiten in Bezug auf Legionella und Blei
(1)Absatz eins,Ergibt die Risikoanalyse nach § 17b Abs. 1, dass in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 spezifische Risiken in Bezug auf Legionella oder Blei bestehen, so sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der prioritären Örtlichkeiten jedenfalls auf die Einhaltung der Parameter laut dem Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 verpflichtet.Ergibt die Risikoanalyse nach Paragraph 17 b, Absatz eins,, dass in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, spezifische Risiken in Bezug auf Legionella oder Blei bestehen, so sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der prioritären Örtlichkeiten jedenfalls auf die Einhaltung der Parameter laut dem Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Überwachung gemäß Abs. 1 umfasst jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.Die Überwachung gemäß Absatz eins, umfasst jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang römisch zwei Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Artikel 13, Absatz 4, in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang römisch drei der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Ergebnisse der Überwachung gemäß Abs. 1 sind der Baubehörde gemäß § 30 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, binnen angemessener Frist zu übermitteln. Die Ergebnisse der Überwachung gemäß Absatz eins, sind der Baubehörde gemäß Paragraph 30, Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, binnen angemessener Frist zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung kann die näheren Bestimmungen über die Probeentnahme und -analyse nach den in Abs. 2 genannten Vorgaben mit Verordnung festlegen. Die Landesregierung kann die näheren Bestimmungen über die Probeentnahme und -analyse nach den in Absatz 2, genannten Vorgaben mit Verordnung festlegen.
§ 17dParagraph 17 d
Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei
(1)Absatz eins,Ergibt die Überwachung der prioritären Örtlichkeiten nach § 17c, dass spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit bestehen, insbesondere weil die Parameterwerte laut dem Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden, so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes dazu verpflichtet, binnen angemessener Frist geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Verpflichtung entfällt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Belastung des Trinkwassers nicht von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Produkten, Materialien und Baustoffen oder der Art ihrer Verbauung ausgeht. Ergibt die Überwachung der prioritären Örtlichkeiten nach Paragraph 17 c,, dass spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit bestehen, insbesondere weil die Parameterwerte laut dem Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden, so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes dazu verpflichtet, binnen angemessener Frist geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Verpflichtung entfällt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Belastung des Trinkwassers nicht von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Produkten, Materialien und Baustoffen oder der Art ihrer Verbauung ausgeht.
(2)Absatz 2,In Bezug auf Legionella müssen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 nur dann getroffen werden, wenn auf Grund von anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen keine geeigneten Maßnahmen vorgesehen sind. Die Maßnahmen müssen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksam und gemessen an den Risiken verhältnismäßig sein sowie Managementmaßnahmen einschließen. In Bezug auf Legionella müssen Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, nur dann getroffen werden, wenn auf Grund von anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen keine geeigneten Maßnahmen vorgesehen sind. Die Maßnahmen müssen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksam und gemessen an den Risiken verhältnismäßig sein sowie Managementmaßnahmen einschließen.
(3)Absatz 3,Die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer getroffenen Maßnahmen sind der Baubehörde gemäß § 30 Bgld. BauG unverzüglich mitzuteilen. Die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer getroffenen Maßnahmen sind der Baubehörde gemäß Paragraph 30, Bgld. BauG unverzüglich mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die Baubehörde gemäß § 30 Bgld. BauG ist berechtigt, die Einhaltung der der Eigentümerin oder dem Eigentümer obliegenden Verpflichtungen, die sich aus den §§ 17c und 17d sowie der darauf erlassenen Verordnung ergeben, zu überprüfen und allenfalls ergänzende Anordnungen zu treffen, sofern die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Überschreitung der Parameterwerte auf ein zulässiges Maß zu verringern oder gänzlich zu beseitigen.Die Baubehörde gemäß Paragraph 30, Bgld. BauG ist berechtigt, die Einhaltung der der Eigentümerin oder dem Eigentümer obliegenden Verpflichtungen, die sich aus den Paragraphen 17 c und 17 d sowie der darauf erlassenen Verordnung ergeben, zu überprüfen und allenfalls ergänzende Anordnungen zu treffen, sofern die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Überschreitung der Parameterwerte auf ein zulässiges Maß zu verringern oder gänzlich zu beseitigen.
§ 17eParagraph 17 e
Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen von Hausinstallationen
Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut dem Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 wesentlich überschritten wird, so hat die Baubehörde gemäß § 30 Bgld. BauG den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Dabei ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass der mit dem Austausch verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht.Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut dem Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 wesentlich überschritten wird, so hat die Baubehörde gemäß Paragraph 30, Bgld. BauG den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Dabei ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass der mit dem Austausch verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht.
§ 17fParagraph 17 f
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Abschnitt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 26 Abs. 1 Z 15 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 und 17 werden angefügt:In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 15, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 16 und 17 werden angefügt:
ein Bauprodukt, das zur Verwendung in Hausinstallationen vorgesehen ist und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen der Bestimmung des § 17a in Verkehr bringt;ein Bauprodukt, das zur Verwendung in Hausinstallationen vorgesehen ist und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen der Bestimmung des Paragraph 17 a, in Verkehr bringt;
einem Auftrag nach § 17e nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.“einem Auftrag nach Paragraph 17 e, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 27 Abs. 3 wird nach dem Zitat „§ 29“ die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2020“ eingefügt.In Paragraph 27, Absatz 3, wird nach dem Zitat „§ 29“ die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2020“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, der 5a. Abschnitt, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 3 und § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, der 5a. Abschnitt, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 29, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 29 lautet:Paragraph 29, lautet:
„§ 29
Umsetzungshinweis
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2013/59/Euratom für den Schutz vor den Gefahren einer Explosion gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinie 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1;Richtlinie 2013/59/Euratom für den Schutz vor den Gefahren einer Explosion gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinie 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt Nummer L 13 vom 17.01.2014 Seite 1;
Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020 S. 1.“Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, Amtsblatt Nummer L 435 vom 23.12.2020 Seite 1.“
Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:
Hergovich i.V. Mag.a Eisenkopf