Gesetz vom 27. April 2023, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020, das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013, das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014, das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz, das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz und das Gemeindebedienstetengesetz 1971 geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 |
Artikel 2 | Änderung des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 |
Artikel 3 | Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 |
Artikel 4 | Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 |
Artikel 5 | Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 |
Artikel 6 | Änderung des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 |
Artikel 1
Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2022, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 6 wird folgender Eintrag eingefügt:a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 6, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 6a | Informationen zum Dienstverhältnis“ |
b) Nach dem Eintrag zu § 98 werden folgende Einträge eingefügt:b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 98, werden folgende Einträge eingefügt:
„§ 98a | Sonstige Rechte |
7a. Abschnitt Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen7a. Abschnitt, Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen |
§ 98bParagraph 98 b | Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes |
§ 98cParagraph 98 c | Benachteiligungsverbot“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „und von höchstens 40 Jahren“ und in Abs. 5 entfällt die Wortfolge „das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 4“.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „und von höchstens 40 Jahren“ und in Absatz 5, entfällt die Wortfolge „das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Absatz eins, Ziffer 4,
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:
„§ 6a
Informationen zum Dienstverhältnis
(1)Absatz eins,Die Beamtin oder der Beamte ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte ihres oder seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:
Bezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der Beamtin oder des Beamten,
Beginn und bei zeitlich begrenzten Dienstverhältnissen das Ende des Dienstverhältnisses,
Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,
Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
welcher Beschäftigungsart die Beamtin oder der Beamte zugeordnet wird und welchem Besoldungsschema, welcher Verwendungsgruppe und, wenn die Verwendungsgruppe in Funktionsgruppen gegliedert ist, welcher Funktionsgruppe sie oder er demgemäß zugeordnet wird,
Ausmaß der Wochendienstzeit,
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
ob und welche Grundausbildung erfolgreich zu absolvieren ist,
Identität des Sozialversicherungsträgers.
(2)Absatz 2,Die Informationen nach Abs. 1 Z 3, 7 bis 9 und 11 können durch Hinweis auf landesgesetzliche Bestimmungen und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer 3, 7 bis 9 und 11 können durch Hinweis auf landesgesetzliche Bestimmungen und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Ziffer 9, ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Ziffer 5, gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(3)Absatz 3,Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Beamtin oder dem Beamten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Beamtin oder dem Beamten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Staat, in dem die Beamtin oder der Beamte verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
(4)Absatz 4,Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Beamtin oder dem Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.Die Informationen nach Absatz eins und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Beamtin oder dem Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(5)Absatz 5,Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor der Dienstbehörde nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor der Dienstbehörde ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beamtin oder der Beamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber abweichend von §§ 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.“Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor der Dienstbehörde nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor der Dienstbehörde ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beamtin oder der Beamte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber abweichend von Paragraphen 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 11 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:Dem Paragraph 11, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Beamtin oder der Beamte im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
einer Telearbeit nach § 37a,einer Telearbeit nach Paragraph 37 a,,
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62,einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 62,,
einer Pflegeteilzeit nach § 64a,einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 64 a,,
einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 70,einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 70,,
eines Frühkarenzurlaubes nach § 95a odereines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 95 a, oder
einer Pflegefreistellung nach § 96einer Pflegefreistellung nach Paragraph 96
gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 6a.gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 6 a,
(6)Absatz 6,Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht aufgrund eines in Abs. 5 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht aufgrund eines in Absatz 5, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
(7)Absatz 7,Ist die Beamtin oder der Beamte der Ansicht aufgrund eines in Abs. 5 Z 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 6a gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“Ist die Beamtin oder der Beamte der Ansicht aufgrund eines in Absatz 5, Ziffer 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 6 a, gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 24, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienstzeit.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 37a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 37 a, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Wird trotz Anregung und Zustimmung der Beamtin oder des Beamten keine entsprechende Anordnung nach Abs. 1 getroffen, ist dies schriftlich zu begründen.“Wird trotz Anregung und Zustimmung der Beamtin oder des Beamten keine entsprechende Anordnung nach Absatz eins, getroffen, ist dies schriftlich zu begründen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 56 Abs. 2 wird das Wort „bestimmungen“ durch das Wort „bestimmen“ ersetzt.In Paragraph 56, Absatz 2, wird das Wort „bestimmungen“ durch das Wort „bestimmen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 59 Abs. 5 entfällt.Paragraph 59, Absatz 5, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 62 Abs. 2 lautet:Paragraph 62, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 62 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „und noch nicht schulpflichtig ist“.In Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „und noch nicht schulpflichtig ist“.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 62 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.In Paragraph 62, Absatz 6, erster Satz wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 64a Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 64 a, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 96 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, oder“wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, oder“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 96 Abs. 10 entfällt das Zitat „Abs. 1 Z 1,“.In Paragraph 96, Absatz 10, entfällt das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins,,“.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:Nach Paragraph 98, wird folgender Paragraph 98 a, eingefügt:
„§ 98a
Sonstige Rechte
(1)Absatz eins,Die Beamtin oder der Beamte, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 70 ausübt oder eine Telearbeit nach § 37a, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62, eine Pflegeteilzeit nach § 64a, einen Frühkarenzurlaub nach § 95a oder eine Pflegefreistellung nach § 96 beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Die Beamtin oder der Beamte, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 70, ausübt oder eine Telearbeit nach Paragraph 37 a,, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 62,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 64 a,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 95 a, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 96, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 6a.“Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 6 a,
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 98a (neu) wird folgender 7a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 98 a, (neu) wird folgender 7a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„7a. Abschnitt
Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen
§ 98bParagraph 98 b
Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
(1)Absatz eins,Hinsichtlich
der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 98a undder Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 98 a, und
der Bemessung des Schadenersatzes
gelten die §§ 11 bis 13, 15 bis 17 und § 18b des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG sinngemäß.gelten die Paragraphen 11 bis 13, 15 bis 17 und Paragraph 18 b, des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG sinngemäß.
(2)Absatz 2,Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlichBei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, gelten hinsichtlich
die §§ 19 und 19a des Bgld. L-GBG sinngemäß.die Paragraphen 19 und 19 a des Bgld. L-GBG sinngemäß.
§ 98cParagraph 98 c
Benachteiligungsverbot
(1)Absatz eins,Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 98a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.Die Beamtin oder der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 98 a, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:
hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 13, 15 bis 17 und 18b,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 11 bis 13, 15 bis 17 und 18 b,
hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 19, und
hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs. 1.“hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 19 a, Absatz eins,
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 197b wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 197 b, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 105,Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 186 vom 11.07.2019 Seite 105,
Richtlinie 2019/1158/EU zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 79.“Richtlinie 2019/1158/EU zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.07.2019 Seite 79.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 199 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 199, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Das Inhaltsverzeichnis sowie § 4 Abs. 1, §§ 6a und 11 Abs. 5 bis 7, § 24 Abs. 1, § 37a Abs. 3a, § 56 Abs. 2, § 62 Abs. 2, 3 und 6, § 64a Abs. 1, § 96 Abs. 1 und 10, § 98a, der 7a. Abschnitt samt Überschrift, § 197b Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 59 Abs. 5.“Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraphen 6 a und 11 Absatz 5 bis 7, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 37 a, Absatz 3 a,, Paragraph 56, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 2, 3 und 6, Paragraph 64 a, Absatz eins,, Paragraph 96, Absatz eins und 10, Paragraph 98 a,, der 7a. Abschnitt samt Überschrift, Paragraph 197 b, Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 59, Absatz 5,
Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020
Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2023, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 78 wird folgender Eintrag eingefügt:a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 78, wird folgender Eintrag eingefügt:
b) Nach dem Eintrag zu § 105a wird folgender Eintrag eingefügt:b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 105 a, wird folgender Eintrag eingefügt:
„10a. Abschnitt Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen„10a. Abschnitt , Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen |
§ 105bParagraph 105 b | Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes |
§ 105cParagraph 105 c | Benachteiligungsverbot“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 6, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Der oder dem Bediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Abs. 2 zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.Der oder dem Bediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Absatz 2, zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2)Absatz 2,Der Dienstgeber hat die Bedienstete oder den Bediensteten jedenfalls über folgende Informationen zu unterrichten:
Bezeichnung der Dienststelle, die für das Land den Vertrag abschließt, sowie Name und Geburtsdatum der oder des Bediensteten,
Beginn des Dienstverhältnisses,
ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und bei Dienstverhältnissen auf Probe die Dauer sowie bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
bei Dienstverhältnissen auf Probe die Bedingungen der Probezeit,
Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
ob und für welche Person die oder der Bedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,
für welche Beschäftigungsart die oder der Bedienstete aufgenommen wird und welchem Schema, welcher Berufsfamilie, Modellfunktion und Modellstelle der Arbeitsplatz der oder des Bediensteten zugewiesen ist oder in den §§ 114 bis 120 genannten Fällen die Verwendung,für welche Beschäftigungsart die oder der Bedienstete aufgenommen wird und welchem Schema, welcher Berufsfamilie, Modellfunktion und Modellstelle der Arbeitsplatz der oder des Bediensteten zugewiesen ist oder in den Paragraphen 114 bis 120 genannten Fällen die Verwendung,
Ausmaß der Wochendienstzeit (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu sonstigen Vergütungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
ob und welche Grundausbildung nach § 9 bis zum Ablauf der Frist gemäß § 107 Abs. 2 Z 4 lit. a erfolgreich zu absolvieren ist,ob und welche Grundausbildung nach Paragraph 9 bis zum Ablauf der Frist gemäß Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, erfolgreich zu absolvieren ist,
Identität des Sozialversicherungsträgers.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 6, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Informationen nach Abs. 2 Z 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf landesgesetzliche Bestimmungen und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 11 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 7 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.“Die Informationen nach Absatz 2, Ziffer 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf landesgesetzliche Bestimmungen und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Ziffer 11, ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Ziffer 7, gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Das Dienstverhältnis gilt als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Verwendung, als Vertretung für eine Person auf die Dauer deren Verhinderung oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann für die Höchstdauer eines Monats (Probezeit) eingegangen werden. Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 6 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt:
„(7)Absatz 7,Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, sind der oder dem Bediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, sind der oder dem Bediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Staat, in dem die oder der Bedienstete verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
Währung, in der die Bezüge und sonstigen Vergütungen ausgezahlt werden,
gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
(8)Absatz 8,Die Informationen nach Abs. 2 und 7 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses in Form des Dienstvertrages oder eines Nachtrages zum Dienstvertrag oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.Die Informationen nach Absatz 2 und 7 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses in Form des Dienstvertrages oder eines Nachtrages zum Dienstvertrag oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(9)Absatz 9,Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn die oder der Bedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor Gericht hat die oder der Bedienstete die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 25 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 25, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die verpflichtende Teilnahme im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Arbeitszeit.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 33 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 33, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Wird trotz Anregung und Zustimmung der oder des Bediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 getroffen, so ist dies schriftlich zu begründen.“Wird trotz Anregung und Zustimmung der oder des Bediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Absatz eins, getroffen, so ist dies schriftlich zu begründen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 46 Abs. 5 entfällt.Paragraph 46, Absatz 5, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 49 Abs. 2 lautet:Paragraph 49, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Herabsetzung ist für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu vereinbaren. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 49 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „und das noch nicht schulpflichtig ist“.In Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „und das noch nicht schulpflichtig ist“.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 49 Abs. 6 wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes“ ersetzt.In Paragraph 49, Absatz 6, wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 52 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 52, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 69 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, oder“wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, oder“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 69 Abs. 9 entfällt das Zitat „Abs. 1 Z 1,“.In Paragraph 69, Absatz 9, entfällt das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins,,“.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:Nach Paragraph 78, wird folgender Paragraph 78 a, eingefügt:
„§ 78a
Sonstige Rechte
(1)Absatz eins,Die oder der Bedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 22 ausübt oder eine Telearbeit nach § 33, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 49, eine Pflegeteilzeit nach § 52, einen Frühkarenzurlaub nach § 75 oder eine Pflegefreistellung nach § 69 beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Die oder der Bedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 22, ausübt oder eine Telearbeit nach Paragraph 33,, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 49,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 52,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 75, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 69, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Die oder der Bedienstete, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 6 Abs. 2, 7 und 8.“Die oder der Bedienstete, die oder der eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 6, Absatz 2, 7 und 8,
16.Novellierungsanordnung 16, § 92 Abs. 3 Z 1 entfällt.Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 92 Abs. 3 lautet:Paragraph 92, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Überstundenzuschlag beträgt 50% der Grundvergütung.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 105a wird folgender 10a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 105 a, wird folgender 10a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„10a. Abschnitt
Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen
§ 105bParagraph 105 b
Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
(1)Absatz eins,Hinsichtlich
der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 78a undder Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 78 a, und
der Bemessung des Schadenersatzes
gelten die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG sinngemäß.gelten die Paragraphen 11 bis 14, 16, 17 und Paragraph 18 b, des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG sinngemäß.
(2)Absatz 2,Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlichBei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, gelten hinsichtlich
die §§ 19 und 19a des Bgld. L-GBG sinngemäß.die Paragraphen 19 und 19 a des Bgld. L-GBG sinngemäß.
§ 105cParagraph 105 c
Benachteiligungsverbot
(1)Absatz eins,Die oder der Bedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 78a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.Die oder der Bedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 78 a, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:
hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 11 bis 14, 16, 17 und Paragraph 18 b,,
hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 19, und
hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs. 1.“hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 19 a, Absatz eins,
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 107 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:Dem Paragraph 107, werden folgende Absatz 8 bis 10 angefügt:
„(8)Absatz 8,Eine Bedienstete oder ein Bediensteter darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
einer Telearbeit nach § 33,einer Telearbeit nach Paragraph 33,,
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 49,einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 49,,
einer Pflegeteilzeit nach § 52,einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 52,,
einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 22,einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 22,,
eines Frühkarenzurlaubes nach § 75 odereines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 75, oder
einer Pflegefreistellung nach § 69einer Pflegefreistellung nach Paragraph 69
gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 6 Abs. 2, 7 und 8.gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 6, Absatz 2, 7 und 8,
(9)Absatz 9,Wird die oder der Bedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist sie oder er der Ansicht aufgrund eines in Abs. 8 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.Wird die oder der Bedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist sie oder er der Ansicht aufgrund eines in Absatz 8, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
(10)Absatz 10,Ist die oder der Bedienstete der Ansicht aufgrund eines in Abs. 8 Z 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 6 Abs. 2 oder 8 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“Ist die oder der Bedienstete der Ansicht aufgrund eines in Absatz 8, Ziffer 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 6, Absatz 2, oder 8 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 109 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 109, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Eine Bedienstete oder ein Bediensteter darf nicht aufgrund der in § 107 Abs. 8 aufgezählten Gründe entlassen werden. Ist die oder der Bedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des § 107 Abs. 10 ist auch auf die Entlassung anwendbar.“Eine Bedienstete oder ein Bediensteter darf nicht aufgrund der in Paragraph 107, Absatz 8, aufgezählten Gründe entlassen werden. Ist die oder der Bedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des Paragraph 107, Absatz 10, ist auch auf die Entlassung anwendbar.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 127 Abs. 8 lautet:Paragraph 127, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Auf eine Vertragslehrerin oder einen Vertragslehrer, deren oder dessen Lehrverpflichtung nach § 122 in Verbindung mit §§ 48 bis 53 herabgesetzt worden ist oder die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 7 mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1 gilt.“Auf eine Vertragslehrerin oder einen Vertragslehrer, deren oder dessen Lehrverpflichtung nach Paragraph 122, in Verbindung mit Paragraphen 48 bis 53 herabgesetzt worden ist oder die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt, sind die Absatz eins bis 7 mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Absatz eins, gilt.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 143 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15 und 16 angefügt:In Paragraph 143, wird der Punkt am Ende der Ziffer 14, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 15 und 16 angefügt:
Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 105,Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 186 vom 11.07.2019 Seite 105,
Richtlinie 2019/1158/EU zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 79.“Richtlinie 2019/1158/EU zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.07.2019 Seite 79.“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 144 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 144, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1 bis 3, 7 bis 9, §§ 25, 33 Abs. 3a, § 49 Abs. 2, 3 und 6, § 52 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und 9, §§ 78a, 92 Abs. 3, der 10a. Abschnitt samt Überschrift, § 107 Abs. 8 bis 10, § 109 Abs. 2a, § 127 Abs. 8 und § 143 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023 treten mit der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 46 Abs. 5.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 6, Absatz eins bis 3, 7 bis 9, Paragraphen 25, 33, Absatz 3 a,, Paragraph 49, Absatz 2, 3 und 6, Paragraph 52, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz eins und 9, Paragraphen 78 a, 92, Absatz 3,, der 10a. Abschnitt samt Überschrift, Paragraph 107, Absatz 8 bis 10, Paragraph 109, Absatz 2 a,, Paragraph 127, Absatz 8 und Paragraph 143, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023, treten mit der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Paragraph 46, Absatz 5,
Artikel 3
Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013
Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2023, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 71 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 71, folgende Einträge eingefügt:
„§ 71a | Sonstige Rechte |
§ 71bParagraph 71 b | Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes |
§ 71cParagraph 71 c | Benachteiligungsverbot“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 7, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Der oder dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Abs. 2 zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.Der oder dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Absatz 2, zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2)Absatz 2,Der Dienstgeber hat die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten jedenfalls über folgende Informationen zu unterrichten:
Bezeichnung der Dienststelle, die für das Land den Vertrag abschließt, sowie Name und Geburtsdatum der oder des Vertragsbediensteten,
Beginn des Dienstverhältnisses,
ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und bei Dienstverhältnissen auf Probe die Dauer sowie bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
bei Dienstverhältnissen auf Probe die Bedingungen der Probezeit,
Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
ob und für welche Person die oder der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,
für welche Beschäftigungsart die oder der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe sie oder er demgemäß zugeordnet wird,
Ausmaß der Wochendienstzeit (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
ob und welche Grundausbildung nach § 9 bis zum Ablauf der Frist gemäß § 78 Abs. 2 Z 4 lit. a erfolgreich zu absolvieren ist,ob und welche Grundausbildung nach Paragraph 9 bis zum Ablauf der Frist gemäß Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, erfolgreich zu absolvieren ist,
Identität des Sozialversicherungsträgers.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 7, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Informationen nach Abs. 2 Z 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf landesgesetzliche Bestimmungen und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 11 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 7 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.“Die Informationen nach Absatz 2, Ziffer 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf landesgesetzliche Bestimmungen und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Ziffer 11, ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Ziffer 7, gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 7, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 7 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt:
„(7)Absatz 7,Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, sind der oder dem Vertragsbediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, sind der oder dem Vertragsbediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Staat, in dem die oder der Vertragsbedienstete verwendet wird und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
Währung, in der die Bezüge, Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
(8)Absatz 8,Die Informationen nach Abs. 2 und 7 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses in Form des Dienstvertrages oder eines Nachtrages zum Dienstvertrag oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.Die Informationen nach Absatz 2 und 7 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses in Form des Dienstvertrages oder eines Nachtrages zum Dienstvertrag oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
(9)Absatz 9,Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn die oder der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor Gericht hat die oder der Vertragsbedienstete die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Berufsausbildungsgesetz“ das Zitat „- BAG, BGBl. Nr. 142/1969“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Berufsausbildungsgesetz“ das Zitat „- BAG, BGBl. Nr. 142/1969“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 11 Abs. 1a wird nach dem Zitat „§ 67a Abs. 2“ die Wortfolge „und 3“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz eins a, wird nach dem Zitat „§ 67a Absatz 2, die Wortfolge „und 3“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 14 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 14, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Wird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 geschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.“Wird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Absatz eins, geschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 69 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 69 Abs. 9 entfällt das Zitat „Abs. 1 Z 1,“.In Paragraph 69, Absatz 9, entfällt das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins,,“.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 71 werden folgende §§ 71a bis 71c eingefügt:Nach Paragraph 71, werden folgende Paragraphen 71 a bis 71 c eingefügt:
„§ 71a
Sonstige Rechte
(1)Absatz eins,Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 70 LBDG 1997 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 ausübt oder eine Telearbeit nach § 14, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62 LBDG 1997 in Verbindung mit § 42, eine Pflegeteilzeit nach § 64a LBDG 1997 in Verbindung mit § 42, einen Frühkarenzurlaub nach § 64 oder eine Pflegefreistellung nach § 69 beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 70, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, ausübt oder eine Telearbeit nach Paragraph 14,, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 62, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 42,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 64 a, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 42,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 64, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 69, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 7 Abs. 2, 7 und 8.Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 7, Absatz 2, 7 und 8,
§ 71bParagraph 71 b
Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
(1)Absatz eins,Hinsichtlich
der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 71a undder Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 71 a, und
der Bemessung des Schadenersatzes
gelten die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG sinngemäß.gelten die Paragraphen 11 bis 14, 16, 17 und Paragraph 18 b, des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG sinngemäß.
(2)Absatz 2,Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlichBei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, gelten hinsichtlich
die §§ 19 und 19a des Bgld. L-GBG sinngemäß.die Paragraphen 19 und 19 a des Bgld. L-GBG sinngemäß.
§ 71cParagraph 71 c
Benachteiligungsverbot
(1)Absatz eins,Die oder der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 71a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.Die oder der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 71 a, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:
hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 11 bis 14, 16, 17 und Paragraph 18 b,,
hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 19, und
hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs. 1.“hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 19 a, Absatz eins,
12.Novellierungsanordnung 12, In § 78 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 78, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der in § 78 Abs. 7 aufgezählten Gründe entlassen werden. Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des § 78 Abs. 9 ist auch auf die Entlassung anwendbar.“Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der in Paragraph 78, Absatz 7, aufgezählten Gründe entlassen werden. Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des Paragraph 78, Absatz 9, ist auch auf die Entlassung anwendbar.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 78 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:Dem Paragraph 78, werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt:
„(7)Absatz 7,Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
einer Telearbeit nach § 14,einer Telearbeit nach Paragraph 14,,
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62 LBDG 1997 in Verbindung mit § 42,einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 62, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 42,,
einer Pflegeteilzeit nach § 64a LBDG 1997 in Verbindung mit § 42,einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 64 a, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 42,,
einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 70 LBDG 1997 in Verbindung mit § 11 Abs. 1,einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 70, LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins,,
eines Frühkarenzurlaubes nach § 64 odereines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 64, oder
einer Pflegefreistellung nach § 69einer Pflegefreistellung nach Paragraph 69
gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 7 Abs. 2, 7 und 8.gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 7, Absatz 2, 7 und 8,
(8)Absatz 8,Wird die oder der Vertragsbedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist sie oder er der Ansicht aufgrund eines in Abs. 7 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.Wird die oder der Vertragsbedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist sie oder er der Ansicht aufgrund eines in Absatz 7, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
(9)Absatz 9,Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht aufgrund eines in Abs. 7 Z 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 7 Abs. 2, 7 oder 8 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht aufgrund eines in Absatz 7, Ziffer 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 7, Absatz 2, 7, oder 8 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 82 Abs. 3 Z 4 wird nach dem Zitat „§ 35 Bgld. MVKG“ die Wortfolge „oder einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes gemäß § 62 Abs. 1 bis 5 LBDG 1997 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2“ eingefügt.In Paragraph 82, Absatz 3, Ziffer 4, wird nach dem Zitat „§ 35 Bgld. MVKG“ die Wortfolge „oder einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes gemäß Paragraph 62, Absatz eins bis 5 LBDG 1997 in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins und 2 eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 84 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „§ 19 Abs. 4 Z 1 LBBG 2001“ durch die Wortfolge „§ 19 Abs. 4 Z 2 LBBG 2001“ ersetzt.In Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „§ 19 Absatz 4, Ziffer eins, LBBG 2001“ durch die Wortfolge „§ 19 Absatz 4, Ziffer 2, LBBG 2001“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 102 Abs. 8 lautet:Paragraph 102, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Auf eine Vertragslehrerin oder einen Vertragslehrer, deren oder dessen Lehrverpflichtung nach § 95 in Verbindung mit §§ 61 oder 62 LBDG 1997 herabgesetzt worden ist oder die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 7 mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1 gilt.“Auf eine Vertragslehrerin oder einen Vertragslehrer, deren oder dessen Lehrverpflichtung nach Paragraph 95, in Verbindung mit Paragraphen 61, oder 62 LBDG 1997 herabgesetzt worden ist oder die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt, sind die Absatz eins bis 7 mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Absatz eins, gilt.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 128 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 17 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 18 und 19 angefügt:In Paragraph 128, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 17, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 18 und 19 angefügt:
Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 105,Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 186 vom 11.07.2019 Seite 105,
Richtlinie 2019/1158/EU zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 79.“Richtlinie 2019/1158/EU zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.07.2019 Seite 79.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 129 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 129, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21,Das Inhaltsverzeichnis, § 7 Abs. 1 bis 3, 7 bis 9, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1a, § 14 Abs. 3a, § 69 Abs. 1 und 9, §§ 71a bis 71c, 78 Abs. 2a, 7 bis 9, § 82 Abs. 3, § 84 Abs. 4, § 102 Abs. 8 und § 128 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 7, Absatz eins bis 3, 7 bis 9, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz 3 a,, Paragraph 69, Absatz eins und 9, Paragraphen 71 a bis 71 c, 78 Absatz 2 a, 7 bis 9, Paragraph 82, Absatz 3,, Paragraph 84, Absatz 4,, Paragraph 102, Absatz 8 und Paragraph 128, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001
Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - Bgld. LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - Bgld. LBBG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2001,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder Abs. 5 Z 3“.In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „oder Absatz 5, Ziffer 3,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 19 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder Abs. 5 Z 2“.In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „oder Absatz 5, Ziffer 2,
3.Novellierungsanordnung 3, § 19 Abs. 4 lautet:Paragraph 19, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Überstundenzuschlag beträgt
außerhalb der Nachtzeit 50%,
während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100%
der Grundvergütung.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 19 Abs. 8 und 9 entfällt.Paragraph 19, Absatz 8 und 9 entfällt.
5. § 21 Abs. 2a entfällt.5. Paragraph 21, Absatz 2 a, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 31 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und gleichzeitig entfällt Z 3. In Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und gleichzeitig entfällt Ziffer 3,
7.Novellierungsanordnung 7, In § 39 Abs. 3 werden nach Z 2 folgende Z 3 und 4 eingefügt:In Paragraph 39, Absatz 3, werden nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3 und 4 eingefügt:
einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem Bgld. MVKG,
einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG oder einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes gemäß § 62 Abs. 1 bis 5 LBDG 1997,“einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG oder einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes gemäß Paragraph 62, Absatz eins bis 5 LBDG 1997,“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 124 wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 124, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31,§ 19 Abs. 1, 2 und 4, § 31 Abs. 3 und § 39 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 19 Abs. 8 und 9 sowie § 21 Abs. 2a.“Paragraph 19, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 31, Absatz 3 und Paragraph 39, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 19, Absatz 8 und 9 sowie Paragraph 21, Absatz 2 a,
Artikel 5
Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2014,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 113 wird folgender Eintrag eingefügt:a) Nach dem Eintrag zu Paragraph 113, wird folgender Eintrag eingefügt:
b) Nach dem Eintrag zu § 121 wird folgender Eintrag eingefügt:b) Nach dem Eintrag zu Paragraph 121, wird folgender Eintrag eingefügt:
„8a. Abschnitt Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen„8a. Abschnitt, Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen |
§ 121aParagraph 121 a | Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes |
§ 121bParagraph 121 b | Benachteiligungsverbot“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 11 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 11, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 lautet:Paragraph 12, lautet:
„§ 12
Dienstvertrag
(1)Absatz eins,Den Gemeindebediensteten ist spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Gemeindebediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Abs. 2 zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.Den Gemeindebediensteten ist spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Gemeindebediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Absatz 2, zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2)Absatz 2,Der Dienstgeber hat die Gemeindebediensteten jedenfalls über folgende Informationen zu unterrichten:
Bezeichnung der Gemeinde, die den Vertrag abschließt, sowie Name und Geburtsdatum der oder des Gemeindebediensteten,
Beginn des Dienstverhältnisses,
ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und bei Dienstverhältnissen auf Probe die Dauer sowie bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
bei Dienstverhältnissen auf Probe die Bedingungen der Probezeit,
Festlegung des gesamten Gemeindegebietes als Dienstort,
ob und für welche Person die oder der Gemeindebedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,
für welche Beschäftigungsart die oder der Gemeindebedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema sowie welcher Entlohnungsgruppe die oder der Gemeindebedienstete zugewiesen ist,
Ausmaß der Wochendienstzeit (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren sowie die Modalitäten der Auszahlung,
ob und welche Grundausbildung nach § 15 bis zum Ablauf der Frist gemäß § 127 Abs. 2 Z 4 lit. a erfolgreich zu absolvieren ist,ob und welche Grundausbildung nach Paragraph 15 bis zum Ablauf der Frist gemäß Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, erfolgreich zu absolvieren ist,
Identität des Sozialversicherungsträgers,
dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung als auch die auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Bestimmungen.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach Abs. 2 Z 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf landesgesetzliche Bestimmungen und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 11 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 7 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.Die Informationen nach Absatz 2, Ziffer 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf landesgesetzliche Bestimmungen und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Ziffer 11, ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Ziffer 7, gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
(4)Absatz 4,Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn die oder der Gemeindebedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor Gericht hat die oder der Gemeindebedienstete die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die verpflichtende Teilnahme im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienstzeit.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 29a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 29 a, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Wird trotz Anregung der oder des Gemeindebediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 geschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.“Wird trotz Anregung der oder des Gemeindebediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Absatz eins, geschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 41 Abs. 5 entfällt.Paragraph 41, Absatz 5, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 44 Abs. 2 lautet:Paragraph 44, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Herabsetzung kann für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes vereinbart werden. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 44 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „und noch nicht schulpflichtig ist“.In Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „und noch nicht schulpflichtig ist“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 44 Abs. 6 lautet:Paragraph 44, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu vereinbaren, wenn sie dies verlangen. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“Abweichend von Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu vereinbaren, wenn sie dies verlangen. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Ziffer eins, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 47 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 47, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 76 Abs. 4 lautet:Paragraph 76, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Überstundenzuschlag beträgt
außerhalb der Nachtzeit 50%,
während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) 100%
der Grundvergütung.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 76 Abs. 8 entfällt. Paragraph 76, Absatz 8, entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 78 Abs. 3 entfällt.Paragraph 78, Absatz 3, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 113 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 113 Abs. 9 entfällt das Zitat „Abs. 1 Z 1,“.In Paragraph 113, Absatz 9, entfällt das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins,,“.
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt:Nach Paragraph 113, wird folgender Paragraph 113 a, eingefügt:
„§ 113a
Sonstige Rechte
(1)Absatz eins,Gemeindebedienstete, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 51 ausüben oder eine Telearbeit nach § 29a, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 44, eine Pflegeteilzeit nach § 47, einen Frühkarenzurlaub nach § 107 oder eine Pflegefreistellung nach § 113 beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Gemeindebedienstete, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 51, ausüben oder eine Telearbeit nach Paragraph 29 a,, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 44,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 47,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 107, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 113, beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Gemeindebedienstete, die die in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2.“Gemeindebedienstete, die die in Absatz eins, aufgezählten Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2,
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 121 wird folgender 8a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 121, wird folgender 8a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„8a. Abschnitt
Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen
§ 121aParagraph 121 a
Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
(1)Absatz eins,Hinsichtlich
der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 113a undder Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 113 a, und
der Bemessung des Schadenersatzes
gelten die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG sinngemäß.gelten die Paragraphen 11 bis 14, 16, 17 und Paragraph 18 b, des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG sinngemäß.
(2)Absatz 2,Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlichBei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, gelten hinsichtlich
die §§ 19 und 19a des Bgld. L-GBG sinngemäß.die Paragraphen 19 und 19 a des Bgld. L-GBG sinngemäß.
§ 121bParagraph 121 b
Benachteiligungsverbot
(1)Absatz eins,Gemeindebedienstete dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 113a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.Gemeindebedienstete dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 113 a, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:
hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b,hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 11 bis 14, 16, 17 und Paragraph 18 b,,
hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 undhinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 19, und
hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs. 1.“hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 19 a, Absatz eins,
18.Novellierungsanordnung 18, In § 126 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 126, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Gemeindebedienstete dürfen nicht aufgrund der in § 127 Abs. 7 aufgezählten Gründe entlassen werden. Sind Gemeindebedienstete der Ansicht, dass sie aus einem dieser Gründe entlassen wurden, können sie eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des § 127 Abs. 9 ist auch auf die Entlassung anwendbar.“Gemeindebedienstete dürfen nicht aufgrund der in Paragraph 127, Absatz 7, aufgezählten Gründe entlassen werden. Sind Gemeindebedienstete der Ansicht, dass sie aus einem dieser Gründe entlassen wurden, können sie eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des Paragraph 127, Absatz 9, ist auch auf die Entlassung anwendbar.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 127 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 127, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Gemeindebedienstete dürfen nicht aufgrund der in § 127 Abs. 7 aufgezählten Gründe gekündigt werden. Sind Gemeindebedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe gekündigt wurden, können sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen. Die Beweislastregel des § 127 Abs. 9 ist auch auf die Kündigung anwendbar.“Gemeindebedienstete dürfen nicht aufgrund der in Paragraph 127, Absatz 7, aufgezählten Gründe gekündigt werden. Sind Gemeindebedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe gekündigt wurden, können sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen. Die Beweislastregel des Paragraph 127, Absatz 9, ist auch auf die Kündigung anwendbar.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 127 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:Dem Paragraph 127, werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt:
„(7)Absatz 7,Gemeindebedienstete dürfen nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
einer Telearbeit nach § 29a,einer Telearbeit nach Paragraph 29 a,,
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 44,einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 44,,
einer Pflegeteilzeit nach § 47,einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 47,,
einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 51,einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 51,,
eines Frühkarenzurlaubes nach § 107 odereines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 107, oder
einer Pflegefreistellung nach § 113einer Pflegefreistellung nach Paragraph 113
gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2.gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2,
(8)Absatz 8,Werden Gemeindebedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und sind sie der Ansicht aufgrund eines in Abs. 7 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, können sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.Werden Gemeindebedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und sind sie der Ansicht aufgrund eines in Absatz 7, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, können sie eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
(9)Absatz 9,Sind Gemeindebedienstete der Ansicht aufgrund eines in Abs. 7 Z 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“Sind Gemeindebedienstete der Ansicht aufgrund eines in Absatz 7, Ziffer 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach Paragraph 12, Absatz 2, gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 133e Abs. 5 entfällt.Paragraph 133 e, Absatz 5, entfällt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 133n Abs. 3 lautet:Paragraph 133 n, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Überstundenzuschlag beträgt 50% der Grundvergütung.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 160 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 19 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 20 angefügt:In Paragraph 160, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 19, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 20, angefügt:
Richtlinie 2019/1158/EU zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 79.“Richtlinie 2019/1158/EU zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.07.2019 Seite 79.“
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 162 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 162, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25,Das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 4, §§ 12 und 15 Abs. 6, § 29a Abs. 3a, § 44 Abs. 2, 3 und 6, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 4, § 113 Abs. 1 und 9, § 113a, 8a. Abschnitt samt Überschrift, § 126 Abs. 2a, § 127 Abs. 2a und 7 bis 9, § 133n Abs. 3 und § 160 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 41 Abs. 5, § 76 Abs. 8, § 78 Abs. 3 und § 133e Abs. 5.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraphen 12 und 15 Absatz 6,, Paragraph 29 a, Absatz 3 a,, Paragraph 44, Absatz 2, 3 und 6, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz 4,, Paragraph 113, Absatz eins und 9, Paragraph 113 a, 8 a, Abschnitt samt Überschrift, Paragraph 126, Absatz 2 a,, Paragraph 127, Absatz 2 a und 7 bis 9, Paragraph 133 n, Absatz 3 und Paragraph 160, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 41, Absatz 5,, Paragraph 76, Absatz 8,, Paragraph 78, Absatz 3 und Paragraph 133 e, Absatz 5,
Artikel 6
Änderung des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes
Das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG, LGBl. Nr. 16/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 21 Abs. 1 wird das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, wird das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 21 Abs. 2 entfällt der erste Satz.In Paragraph 21, Absatz 2, entfällt der erste Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 22 Abs. 3 wird das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 3, wird das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 27 Abs. 1 wird das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ ersetzt und die Wortfolge „oder einem späteren Schuleintritt des Kindes“ entfällt.In Paragraph 27, Absatz eins, wird das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ ersetzt und die Wortfolge „oder einem späteren Schuleintritt des Kindes“ entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 44 lautet:Paragraph 44, lautet:
„§ 44
Richtlinienumsetzung
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl. Nr. L 145 vom 19.06.1996 S. 4,Richtlinie 96/34/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, Amtsblatt Nummer L 145 vom 19.06.1996 Seite 4,
Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 105,Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 186 vom 11.07.2019 Seite 105,
Richtlinie 2019/1158/EU zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 79.“Richtlinie 2019/1158/EU zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.07.2019 Seite 79.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 45 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 3, § 27 Abs. 1 und § 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. “Paragraph 21, Absatz eins und 2, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 44, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. “
Artikel 7
Änderung des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Aufgrund des Geschlechtes“ die Wortfolge „- insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat –“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Aufgrund des Geschlechtes“ die Wortfolge „- insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat –“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3a Abs. 1a Z 2, § 18a, § 25 Abs. 7 und § 30 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „, in der jeweils geltenden Fassung“. In Paragraph 3 a, Absatz eins a, Ziffer 2,, Paragraph 18 a,, Paragraph 25, Absatz 7 und Paragraph 30, Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge „, in der jeweils geltenden Fassung“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 21 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011“. In Paragraph 21, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 140/2011“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 22 Abs. 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Kommission hat nach Maßgabe des § 23 Gutachten zu allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung im Landes- und Gemeindedienst betreffenden Fragen im Sinne des 2. und 4. Hauptstückes dieses Gesetzes sowie Gutachten betreffend die Verletzung des Diskriminierungsverbotes von Eltern und pflegenden Angehörigen nach den dienstrechtlichen Vorschriften für Landes- und Gemeindebedienstete zu erstatten.“Die Kommission hat nach Maßgabe des Paragraph 23, Gutachten zu allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung im Landes- und Gemeindedienst betreffenden Fragen im Sinne des 2. und 4. Hauptstückes dieses Gesetzes sowie Gutachten betreffend die Verletzung des Diskriminierungsverbotes von Eltern und pflegenden Angehörigen nach den dienstrechtlichen Vorschriften für Landes- und Gemeindebedienstete zu erstatten.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 22 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung“ die Wortfolge „sowie den Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen“ eingefügt. In Paragraph 22, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung“ die Wortfolge „sowie den Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 23 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 das Wort „oder“ und folgende Z 3 eingefügt:In Paragraph 23, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 2, das Wort „oder“ und folgende Ziffer 3, eingefügt:
eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 78a Abs. 1 und 2 erster Satz Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, § 98a Abs. 1 und 2 erster Satz Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, § 71a Abs. 1 und 2 erster Satz Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013 oder § 113a Abs. 1 und 2 erster Satz Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014 “eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 78 a, Absatz eins und 2 erster Satz Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, Paragraph 98 a, Absatz eins und 2 erster Satz Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, Paragraph 71 a, Absatz eins und 2 erster Satz Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013 oder Paragraph 113 a, Absatz eins und 2 erster Satz Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014 “
7.Novellierungsanordnung 7, In § 23 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 lit. c das Wort „oder“ und folgende lit. d eingefügt: In Paragraph 23, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 2, Litera c, das Wort „oder“ und folgende Litera d, eingefügt:
eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 1 Z 3. “eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer 3, “
8.Novellierungsanordnung 8, In § 27 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „dieses Gesetzes“ die Wortfolge „sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot von Eltern und pflegenden Angehörigen“ eingefügt.In Paragraph 27, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „dieses Gesetzes“ die Wortfolge „sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot von Eltern und pflegenden Angehörigen“ eingefügt.
9. In § 27 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 19f“ die Wortfolge „sowie im Zusammenhang mit dem Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen“ und nach der Wortfolge „zu Fragen der Gleichbehandlung“ die Wortfolge „und Antidiskriminierung“ eingefügt.9. In Paragraph 27, Absatz 2, wird nach dem Zitat „§ 19f“ die Wortfolge „sowie im Zusammenhang mit dem Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen“ und nach der Wortfolge „zu Fragen der Gleichbehandlung“ die Wortfolge „und Antidiskriminierung“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 27 Abs. 2a wird im ersten Satz nach dem Zitat „§ 19f“ die Wortfolge „oder hinsichtlich des Schutzes von Eltern und pflegenden Angehörigen“ und im zweiten Satz nach dem Zitat „§ 19f“ die Wortfolge „sowie bei Diskriminierungen nach § 78a Abs. 1 und 2 erster Satz Bgld. LBedG 2020, § 98a Abs. 1 und 2 erster Satz LBDG 1997, § 71a Abs. 1 und 2 erster Satz Bgld. LVBG 2013 oder § 113a Abs. 1 und 2 erster Satz Bgld. GemBG 2014“ eingefügt.In Paragraph 27, Absatz 2 a, wird im ersten Satz nach dem Zitat „§ 19f“ die Wortfolge „oder hinsichtlich des Schutzes von Eltern und pflegenden Angehörigen“ und im zweiten Satz nach dem Zitat „§ 19f“ die Wortfolge „sowie bei Diskriminierungen nach Paragraph 78 a, Absatz eins und 2 erster Satz Bgld. LBedG 2020, Paragraph 98 a, Absatz eins und 2 erster Satz LBDG 1997, Paragraph 71 a, Absatz eins und 2 erster Satz Bgld. LVBG 2013 oder Paragraph 113 a, Absatz eins und 2 erster Satz Bgld. GemBG 2014“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 29 Abs. 1 wird nach der Wortfolge “dieses Gesetzes“ die Wortfolge „sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen“ eingefügt. In Paragraph 29, Absatz eins, wird nach der Wortfolge “dieses Gesetzes“ die Wortfolge „sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 40 lautet:Paragraph 40, lautet:
„§ 40
Verweise
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt wird, sind diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020,Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,,
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020.“Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 41 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1a, §§ 18a und 21 Abs. 5, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 7, § 27 Abs. 1, 2 und 2a, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2, §§ 40 und 42 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3 a, Absatz eins a,, Paragraphen 18 a und 21 Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 23, Absatz eins und 2, Paragraph 25, Absatz 7,, Paragraph 27, Absatz eins, 2 und 2 a, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraphen 40 und 42 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 42 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 und 7 werden angefügt: In Paragraph 42, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6 und 7 werden angefügt:
Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 105,Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 186 vom 11.07.2019 Seite 105,
Richtlinie 2019/1158/EU zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 79.“Richtlinie 2019/1158/EU zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.07.2019 Seite 79.“
Artikel 8
Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971
Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2022, wird wie folgt geändert:Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1972,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:Nach Paragraph 46 a, wird folgender Paragraph 46 b, eingefügt:
„§ 46b
Umsetzungshinweise
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 105,Richtlinie 2019/1152/EU über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 186 vom 11.07.2019 Seite 105,
Richtlinie 2019/1158/EU zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 79.“ Richtlinie 2019/1158/EU zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.07.2019 Seite 79.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 47 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 46b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 46 b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:
Dunst Mag. Doskozil