LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 14. Februar 2023

13.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Februar 2023, mit der die Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022 geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Februar 2023, mit der die Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 7 und Paragraph 31, Absatz 5, des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022 - Bgld. FischG 2022, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2022,, wird verordnet:

Die Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, lautet:

„§ 3

Dienstausweis, Gelöbnisformel, Jahresfischereikarte, Fischereigastkarte

  1. Absatz eins,Als Gelöbnisformel gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Bgld. FischG 2022 für die Fischereischutzorgane ist der Text der Anlage 4 zu verwenden.
  2. Absatz 2,Zur Ausstellung der Jahresfischereikarte und des Dienstausweises als Bestätigung für Fischereischutzorgane und der Fischereigastkarte (Paragraph 19, Absatz 7,, Paragraphen 26 und 27 Bgld. FischG 2022) sind ausschließlich die in den Anlagen vorgegebenen Muster zu verwenden. Die Jahresfischereikarte hat dabei aus Hartplastik zu bestehen, das farbige Lichtbild hat die Größe 45 mm x 35 mm im Hochformat (Passbildformat) aufzuweisen. Folgende Formate und Vordrucke sind zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Anlage 5 für die Jahresfischereikarte und den Dienstausweis für Fischereischutzorgane in blauer Farbe
    2. Ziffer 2
      Anlage 6 für die Fischereigastkarte
  3. Absatz 3,Bis durch die Behörde die Ausstellung der Jahresfischereikarte gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erfolgt, ist als Nachweis für die Jahresfischereikarte und der Bestätigung als Fischereischutzorgan das Muster der Anlage 5a zu verwenden.
  4. Absatz 4,Als Fischereigastkarte im Sinne des Paragraph 27, Bgld. FischG 2022 ist das Muster der Anlage 6 zu verwenden.
  5. Absatz 5,Die Bestätigung als Fischereischutzorgan ist auf der Jahresfischereikarte gemäß Absatz 2, Ziffer eins, digital zu vermerken.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 3, sowie die Anlagen 5 und 5a in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Anlage 3.“

Novellierungsanordnung 3, Die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2022, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Die Anlage 5 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2022, wird durch die Anlage 5 zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach der Anlage 5 wird die Anlage 5a eingefügt.

Für die Landesregierung:

Der Landesrat:

Dr. Schneemann