Gesetz vom 30. Juni 2022, mit dem das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2022, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2009,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Wortfolge „die Kinderbetreuung“ durch die Wortfolge „Kinderbildung und -betreuung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 3a und der Eintrag zu § 5 lautet:Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 3 a und der Eintrag zu Paragraph 5, lautet:
„§ 5 Bedarfsplanung und Entwicklungskonzept“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 11, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 11a Institutionelles Schutzkonzept“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Kinderbetreuung“ durch die Wortfolge „Kinderbildung und
-betreuung“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Kinderbetreuung“ durch die Wortfolge „Kinderbildung und , -betreuung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Kinderbetreuungsangebots“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungsangebots“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, wird das Wort „Kinderbetreuungsangebots“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungsangebots“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Kinderkrippengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern unter drei Lebensjahren zusammensetzt. Kinder, die mit dem Ende der Semesterferien des laufenden Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollendet haben, können die Kinderkrippengruppe noch bis zum Ende dieses Kindergartenjahres besuchen;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 2 Abs. 1 Z 11 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:
Stützkraft: Eine weitere pädagogische Fachkraft, die gemäß § 14 Abs. 6 zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft und pädagogischen Hilfskraft unterstützend in Gruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf im Sinne des § 6 für die Bildungsarbeit der Kinder eingesetzt wird;“Stützkraft: Eine weitere pädagogische Fachkraft, die gemäß Paragraph 14, Absatz 6, zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft und pädagogischen Hilfskraft unterstützend in Gruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf im Sinne des Paragraph 6, für die Bildungsarbeit der Kinder eingesetzt wird;“
8.Novellierungsanordnung 8, § 2 Abs. 1 Z 16 entfällt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 17 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 18 angefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 17, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 18, angefügt:
Lernzeiten: Außerschulische Zeiten, in denen schulpflichtige Kinder in der Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung Hausaufgaben erledigen, selbständig lernen, individuell an eigenen Themen arbeiten, ihre Stärken vertiefen und an ihren Schwächen arbeiten können und dabei im Sinne des § 14 Abs. 10 begleitet werden. Es sind sowohl in Hortgruppen als auch in alterserweiterten Gruppen an zumindest vier Tagen pro Woche Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde verpflichtend vorzusehen. Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde an fünf Tagen pro Woche sind anzustreben.“Lernzeiten: Außerschulische Zeiten, in denen schulpflichtige Kinder in der Kinderbildungs- und , -betreuungseinrichtung Hausaufgaben erledigen, selbständig lernen, individuell an eigenen Themen arbeiten, ihre Stärken vertiefen und an ihren Schwächen arbeiten können und dabei im Sinne des Paragraph 14, Absatz 10, begleitet werden. Es sind sowohl in Hortgruppen als auch in alterserweiterten Gruppen an zumindest vier Tagen pro Woche Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde verpflichtend vorzusehen. Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde an fünf Tagen pro Woche sind anzustreben.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Kinderbetreuung“ durch die Wortfolge „Kinderbildung und -betreuung“ und das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird das Wort „Kinderbetreuung“ durch die Wortfolge „Kinderbildung und -betreuung“ und das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 3 Abs. 7 letzter Satz entfällt die Wortfolge „(Bastelgeld, etc)“.In Paragraph 3, Absatz 7, letzter Satz entfällt die Wortfolge „(Bastelgeld, etc)“.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 3 Abs. 9 erster Satz wird die Wortfolge „Betreuung und Pflege“ durch die Wortfolge „Bildung, Betreuung und Pflege“ und die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2019“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 9, erster Satz wird die Wortfolge „Betreuung und Pflege“ durch die Wortfolge „Bildung, Betreuung und Pflege“ und die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 49/2019“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 232/2021“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 3a entfällt.Paragraph 3 a, entfällt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2019“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 49/2019“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 232/2021“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 4 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Die Bio-Quote der angebotenen Lebensmittel hat zumindest 50% und spätestens ab dem 31. Dezember 2024 100% zu betragen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In der Überschrift zu § 5 wird das Wort „Bedarfserhebung“ durch das Wort „Bedarfsplanung“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 5, wird das Wort „Bedarfserhebung“ durch das Wort „Bedarfsplanung“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 5 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:In Paragraph 5, Absatz eins, lautet der Einleitungsteil:
„(1)Absatz eins,Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat jährlich, ausgehend vom Bestand an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen, die für Kinder, die gemeinsam mit zumindest einem Elternteil ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde des Rechtsträgers haben, die zukünftig erforderlichen Kinderbildungs- und -betreuungsplätze für den Zeitraum der jeweils folgenden drei Jahre zu erheben. Auf dieser Grundlage ist ein Entwicklungskonzept festzulegen und jährlich bis zum 15. Februar des laufenden Kindergartenjahres der Landesregierung zu übermitteln. Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Die Bedarfsplanung und das Entwicklungskonzept sind dem Land und dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind jedenfalls“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 5 wird in Abs. 1 Z 1 und in Abs. 2 Z 2 jeweils das Wort „Kinderbetreuungsplätze“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungsplätze“ ersetzt.In Paragraph 5, wird in Absatz eins, Ziffer eins und in Absatz 2, Ziffer 2, jeweils das Wort „Kinderbetreuungsplätze“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungsplätze“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 5 Abs. 1 wird am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und Z 4 entfällt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 3, das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und Ziffer 4, entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Gemeinde hat rechtzeitig, jedoch zumindest innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis darüber, dass sie auf Grund des erhobenen Bestandes und der künftig erforderlichen Anzahl an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen dem Versorgungsauftrag nicht nachkommen kann, der Landesregierung einen geeigneten Maßnahmenplan zu übermitteln, durch welchen die Erfüllung des Versorgungsauftrags gemäß § 4 Abs. 1 sichergestellt wird.“Die Gemeinde hat rechtzeitig, jedoch zumindest innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis darüber, dass sie auf Grund des erhobenen Bestandes und der künftig erforderlichen Anzahl an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen dem Versorgungsauftrag nicht nachkommen kann, der Landesregierung einen geeigneten Maßnahmenplan zu übermitteln, durch welchen die Erfüllung des Versorgungsauftrags gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sichergestellt wird.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 7 Abs. 1 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 7 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „mindestens jedoch zwölf Stunden in der Woche zu erfolgen“ durch die Wortfolge „mindestens jedoch zwölf Stunden in der Woche während der Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 zu erfolgen“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „mindestens jedoch zwölf Stunden in der Woche zu erfolgen“ durch die Wortfolge „mindestens jedoch zwölf Stunden in der Woche während der Kernzeit gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zu erfolgen“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 7 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „für die Betreuung“ durch die Wortfolge „für die Bildung und Betreuung“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „für die Betreuung“ durch die Wortfolge „für die Bildung und Betreuung“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 10 Abs. 2 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 gelten folgende Beobachtungszeiträume:Ab dem Kindergartenjahr 2019 aus 2020, gelten folgende Beobachtungszeiträume:
Kinder, die im Alter von drei Jahren (vorvorletztes Kindergartenjahr) geeignete elementare Bildungseinrichtungen besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Kinder im Alter von vier Jahren, die erstmals eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind sie so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen. Die Kinder, die im Alter von vier Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dazu kommen auch jene Kinder im Alter von fünf Jahren, die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist (abermals) eine Sprachförderung durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 10 Abs. 2a entfällt.Paragraph 10, Absatz 2 a, entfällt.
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:
„§ 11a
Institutionelles Schutzkonzept
(1)Absatz eins,Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Tätigkeit auf Basis eines institutionellen Schutzkonzeptes vorzunehmen, das vom Rechtsträger in Abstimmung mit den pädagogischen Fachkräften nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften und Qualitätsforschung zu erstellen ist.
(2)Absatz 2,Das institutionelle Schutzkonzept hat Grundsätze und Qualitätsmerkmale zur Wahrung der Kinderrechte sowie zum Schutz der Integrität der Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.
(3)Absatz 3,Das institutionelle Schutzkonzept muss in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufliegen. Den Eltern und dem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ ist die Einsichtnahme zu ermöglichen.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „In allen Gruppen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Für die Inbetriebnahme einer Gruppe einer Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „In allen Gruppen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Für die Inbetriebnahme einer Gruppe einer Kinderbildungs- und , -betreuungseinrichtung“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 13 Abs. 2 vierter Satz lautet:Paragraph 13, Absatz 2, vierter Satz lautet:
„Der Rechtsträger hat der Landesregierung zeitgerecht, jedoch mindestens drei Monate vor Ablauf der befristeten Bewilligung, ein Konzept mit Maßnahmen für die Zeit nach Ablauf der befristeten Ausnahmebewilligung vorzulegen, auf Grund dessen die Landesregierung im Bedarfsfall eine Verlängerung der befristeten Überschreitung der Kinderhöchstzahl bewilligen kann.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 13 Abs. 3 wird das Wort „Arbeitsjahres“ durch das Wort „Kindergartenjahres“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 3, wird das Wort „Arbeitsjahres“ durch das Wort „Kindergartenjahres“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 13 Abs. 3a lautet:Paragraph 13, Absatz 3 a, lautet:
„(3a)Absatz 3 a,In den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021, kann die Landesregierung die zusätzliche Aufnahme von bis zu drei schulpflichtigen Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen genehmigenIn den Ferienzeiten gemäß Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, kann die Landesregierung die zusätzliche Aufnahme von bis zu drei schulpflichtigen Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen genehmigen
wenn in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zumindest eine Kindergartengruppe eingerichtet ist,
keine weiteren Gruppen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 im Gemeindegebiet vorhanden sind sowiekeine weiteren Gruppen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 im Gemeindegebiet vorhanden sind sowie
die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 13 Abs. 5 lautet:Paragraph 13, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,In alterserweiterten Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und schulpflichtige Kinder eineinhalbfach. Es dürfen pro Gruppe maximal drei Kinder unter drei Jahren aufgenommen werden, jedoch dürfen pro Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung maximal zwei alterserweiterte Kindergartengruppen eingerichtet sein. Bei Überschreitung der Zahl der Kinder unter drei Jahren ist der Landesregierung bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres ein Konzept vorzulegen, wie die Betreuung der Kinder unter drei Jahren künftig gewährleistet werden soll.“
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 13 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:Nach Paragraph 13, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Die Landesregierung kann eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl sowie eine maximale Überschreitung der Anzahl der Kinder unter drei Jahren in alterserweiterten Gruppen auf eine bestimmte Zeitdauer genehmigen, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 13 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2019“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 6, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 49/2019“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 232/2021“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 14 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ und in § 14 Abs. 6 wird die Wortfolge „in denen auch Kinder mit erhöhtem Förderbedarf sind“ durch die Wortfolge „in denen mindestens ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf ist“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „eigenberechtigt“ durch das Wort „entscheidungsfähig“ und in Paragraph 14, Absatz 6, wird die Wortfolge „in denen auch Kinder mit erhöhtem Förderbedarf sind“ durch die Wortfolge „in denen mindestens ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf ist“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, § 14 Abs. 9 lautet:Paragraph 14, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Wird in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine weitere zur Ausübung der Aufsichtspflicht geeignete Person gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 einzusetzen.“Wird in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine weitere zur Ausübung der Aufsichtspflicht geeignete Person gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, einzusetzen.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 14 Abs. 10 und 11 lautet:Paragraph 14, Absatz 10 und 11 lautet:
„(10)Absatz 10,In alterserweiterten Kindergartengruppen ist für die Lernzeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine pädagogischen Fachkraft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen einzusetzen, in Hortgruppen kann für die Lernzeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 zusätzlich oder anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen eingesetzt werden.In alterserweiterten Kindergartengruppen ist für die Lernzeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine pädagogischen Fachkraft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen einzusetzen, in Hortgruppen kann für die Lernzeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, zusätzlich oder anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen eingesetzt werden.
(11)Absatz 11,Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 und 4a ist die pädagogische Hilfskraft befugt, die Kinder selbständig zu beaufsichtigen. In Kinderkrippengruppen dürfen in der Randzeit bei Betreuung durch die pädagogische Hilfskraft nicht mehr als sechs Kinder anwesend sein, bei Überschreitung ist in der Randzeit zusätzlich pädagogisches Personal gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a und lit. b einzusetzen.“Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Kernzeit gemäß Paragraph 17, Absatz 4 und 4 a ist die pädagogische Hilfskraft befugt, die Kinder selbständig zu beaufsichtigen. In Kinderkrippengruppen dürfen in der Randzeit bei Betreuung durch die pädagogische Hilfskraft nicht mehr als sechs Kinder anwesend sein, bei Überschreitung ist in der Randzeit zusätzlich pädagogisches Personal gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a und Litera b, einzusetzen.“
37.Novellierungsanordnung 37, § 14a Abs. 13 lautet:Paragraph 14 a, Absatz 13, lautet:
„(13)Absatz 13,Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.“Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 15 erster Satz wird das Wort „Kinderbetreuung“ durch die Wortfolge „Kinderbildung und
-betreuung“ ersetzt.In Paragraph 15, erster Satz wird das Wort „Kinderbetreuung“ durch die Wortfolge „Kinderbildung und , -betreuung“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 16 Abs. 3 lautet:Paragraph 16, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Öffnungszeiten einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während der Herbstferien, Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien und Hauptferien im Sinne des § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021, sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem Bedarf der Eltern vom Rechtsträger festzulegen. VIF-konforme Öffnungszeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 sind anzustreben.“Die Öffnungszeiten einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während der Herbstferien, Weihnachtsferien, Semesterferien, Osterferien und Hauptferien im Sinne des Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem Bedarf der Eltern vom Rechtsträger festzulegen. VIF-konforme Öffnungszeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, sind anzustreben.“
40.Novellierungsanordnung 40, Dem § 16 werden folgende Abs. 4, 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 16, werden folgende Absatz 4, 5 und 6 angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während dieser in Abs. 3 genannten Ferien ist jedenfalls dann aufrecht zu erhalten, sobald dem Rechtsträger zumindest für vier während dem laufenden Kindergartenjahr in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen eines Rechtsträgers angemeldete Kinder ein konkreter Bedarf bekanntgegeben wird.Der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während dieser in Absatz 3, genannten Ferien ist jedenfalls dann aufrecht zu erhalten, sobald dem Rechtsträger zumindest für vier während dem laufenden Kindergartenjahr in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen eines Rechtsträgers angemeldete Kinder ein konkreter Bedarf bekanntgegeben wird.
(5)Absatz 5,Die Bedarfserhebungen haben in schriftlicher Form und nachweisbar unter Verwendung des vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen. Die Bedarfserhebungen sind in den nachfolgenden Zeiträumen durchzuführen:
Für die Herbstferien und Weihnachtsferien hat der Rechtsträger die Bedarfserhebung zwischen 1. und 30. September eines jeweiligen Kindergartenjahres durchzuführen.
Für die Semesterferien und Osterferien hat der Rechtsträger die Bedarfserhebung zwischen 7. und 20. Jänner eines jeweiligen Kindergartenjahres durchzuführen.
Für die Hauptferien hat der Rechtsträger die Bedarfserhebung zwischen 1. Februar und 31. Mai eines jeweiligen Kindergartenjahres durchzuführen.
(6)Absatz 6,Im Rahmen der Ferienbetreuung kann der Rechtsträger den Betreuungsbedarf auch außerhalb des Gemeindegebietes durch eine gemeindeübergreifende Kooperation sicherstellen. Die Kinderbildung und
-betreuung hat ausschließlich in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zu erfolgen.“Im Rahmen der Ferienbetreuung kann der Rechtsträger den Betreuungsbedarf auch außerhalb des Gemeindegebietes durch eine gemeindeübergreifende Kooperation sicherstellen. Die Kinderbildung und , -betreuung hat ausschließlich in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zu erfolgen.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 17 Abs. 1 und 3 lautet:Paragraph 17, Absatz eins und 3 lautet:
„(1)Absatz eins,Die Wochenöffnungszeit von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem Bedarf der Eltern mindestens 20 Stunden (Horte mit vier Tagen Wochenöffnungszeit mindestens 16 Stunden) und maximal 60 Stunden zu betragen.
(3)Absatz 3,Ob Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet sind, entscheidet der Rechtsträger. Die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 ist im Rahmen des Abs. 1 für die jeweilige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jedenfalls dann zu verlängern, sobald ein Bedarf für zumindest vier Kinder derselben Altersklasse im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 bekanntgegeben wird.“Ob Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Absatz 2, geöffnet sind, entscheidet der Rechtsträger. Die Tagesöffnungszeit gemäß Absatz 2, ist im Rahmen des Absatz eins, für die jeweilige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jedenfalls dann zu verlängern, sobald ein Bedarf für zumindest vier Kinder derselben Altersklasse im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 bekanntgegeben wird.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 17 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 17, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Der Rechtsträger hat für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet hat, die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeit zu unterteilen.“„Der Rechtsträger hat für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Absatz 2, geöffnet hat, die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeit zu unterteilen.“
43.Novellierungsanordnung 43, Nach § 17 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 17, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Der Rechtsträger hat für jede Hortgruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet hat, die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeit zu unterteilen. Die Kernzeit ist jedenfalls von 12 Uhr bis 16 Uhr festzusetzen. Randzeiten sind jene Zeiten, in denen die Hortgruppe im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 außerhalb der Kernzeiten betrieben wird.“Der Rechtsträger hat für jede Hortgruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Absatz 2, geöffnet hat, die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeit zu unterteilen. Die Kernzeit ist jedenfalls von 12 Uhr bis 16 Uhr festzusetzen. Randzeiten sind jene Zeiten, in denen die Hortgruppe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, außerhalb der Kernzeiten betrieben wird.“
44.Novellierungsanordnung 44, In § 18 wird in Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.In Paragraph 18, wird in Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Satz jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 18 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 20 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 20, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
47.Novellierungsanordnung 47, § 20 Abs. 4 lautet:Paragraph 20, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu errichten, erweitern oder baulich umzugestalten der Landesregierung mindestens sechs Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Die beabsichtigte Stilllegung oder Auflassung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Landesregierung mindestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat eine Begründung der vorgesehenen Maßnahme und eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde zu enthalten. Der Errichtungsanzeige sind Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuschließen.“Der Rechtsträger hat seine Absicht, eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu errichten, erweitern oder baulich umzugestalten der Landesregierung mindestens sechs Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Die beabsichtigte Stilllegung oder Auflassung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Landesregierung mindestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat eine Begründung der vorgesehenen Maßnahme und eine darauf Bezug nehmende Stellungnahme der Standortgemeinde zu enthalten. Der Errichtungsanzeige sind Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, anzuschließen.“
48.Novellierungsanordnung 48, § 21 Abs. 1 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Errichtung, Erweiterung oder bauliche Umgestaltung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sowie die Verwendung von Gebäuden, einzelner Räume, Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für Zwecke einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bedarf - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - der Bewilligung der Landesregierung.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 21 Abs. 2 lautet:Paragraph 21, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Rechtsträger hat der Landesregierung die Fertigstellung unter Bekanntgabe der zum Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemeldeten Kinder vor Inbetriebnahme rechtzeitig anzuzeigen. Der Anzeige ist ein positives Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, einer bzw. eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder einer bzw. eines Amtssachverständigen, die bzw. der an der Ausführung der baulichen Maßnahmen nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen, in dem diese bzw. dieser die bewilligungsgemäße Ausführung bestätigt. Vor Erstattung und Übermittlung des positiven Schlussüberprüfungsprotokolls an die Landesregierung dürfen Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichung nicht in Betrieb genommen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen gilt § 31 Abs. 3.“Der Rechtsträger hat der Landesregierung die Fertigstellung unter Bekanntgabe der zum Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemeldeten Kinder vor Inbetriebnahme rechtzeitig anzuzeigen. Der Anzeige ist ein positives Schlussüberprüfungsprotokoll einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkraft, einer bzw. eines gerichtlich oder von der Gemeinde beeideten Bausachverständigen oder einer bzw. eines Amtssachverständigen, die bzw. der an der Ausführung der baulichen Maßnahmen nicht beteiligt gewesen sein darf, anzuschließen, in dem diese bzw. dieser die bewilligungsgemäße Ausführung bestätigt. Vor Erstattung und Übermittlung des positiven Schlussüberprüfungsprotokolls an die Landesregierung dürfen Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichung nicht in Betrieb genommen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen gilt Paragraph 31, Absatz 3,
50.Novellierungsanordnung 50, In § 21 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 21, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 21 Abs. 4 wird die Wortfolge „auf eine bestimmte Zeitdauer“ durch die Wortfolge „auf maximal drei Jahre“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 4, wird die Wortfolge „auf eine bestimmte Zeitdauer“ durch die Wortfolge „auf maximal drei Jahre“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, In § 23 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „(Kinderkrippe oder Kindergarten)“.In Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „(Kinderkrippe oder Kindergarten)“.
53.Novellierungsanordnung 53, In § 23 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes“ durch die Wortfolge „einer Ärztin oder eines Arztes“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes“ durch die Wortfolge „einer Ärztin oder eines Arztes“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, In § 23 Abs. 4 erster und letzter Satz wird jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ und das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungsordnung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungsordnung“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 4, erster und letzter Satz wird jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ und das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungsordnung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungsordnung“ ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, § 24 Abs. 1 entfällt.Paragraph 24, Absatz eins, entfällt.
56.Novellierungsanordnung 56, In § 24 Abs. 4 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 4, wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, In § 24 Abs. 6 Z 4 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 4, wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.
58.Novellierungsanordnung 58, In § 24 Abs. 7 erster und zweiter Satz wird jeweils das Wort „Arbeitsjahres“ durch das Wort „Kindergartenjahres“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 7, erster und zweiter Satz wird jeweils das Wort „Arbeitsjahres“ durch das Wort „Kindergartenjahres“ ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, In § 24 Abs. 10 wird die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2019“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 10, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 49/2019“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 232/2021“ ersetzt.
60.Novellierungsanordnung 60, In § 24 Abs. 11 letzter Satz wird die Wortfolge „(max. fünf Wochen)“ durch die Wortfolge „im Ausmaß von höchstens fünf Wochen pro Kindergartenjahr“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 11, letzter Satz wird die Wortfolge „(max. fünf Wochen)“ durch die Wortfolge „im Ausmaß von höchstens fünf Wochen pro Kindergartenjahr“ ersetzt.
61.Novellierungsanordnung 61, In § 27 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019“ durch die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 86/2019“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 232/2021“ ersetzt.
62.Novellierungsanordnung 62, In § 29 Abs. 4 wird das Wort „Kinderbetreuungswesen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungswesen“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 4, wird das Wort „Kinderbetreuungswesen“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungswesen“ ersetzt.
63.Novellierungsanordnung 63, § 31 Abs. 1 lautet:Paragraph 31, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Das Land hat über Antrag dem Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Maßgabe der durch das Land erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinien zu leisten. Die Förderbeträge für die Betreuung von Kindern gemäß § 3 Abs. 7 betragen pro vollzeitbeschäftigter Pädagogin und pro vollzeitbeschäftigtem Pädagogen bis zu 27 000 Euro, bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 28 000 Euro, pro vollzeitbeschäftigter Helferin und pro vollzeitbeschäftigtem Helfer bis zu 19 500 Euro und bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 21 000 Euro sowie für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern gemäß § 3 Abs. 8 und von in § 3 Abs. 7 ausgenommenen Kindern eine prozentuelle Förderung in der in der Richtlinie angeführten Höhe. Die genannten Beträge sind mit den entsprechenden Prozentpunkten zu valorisieren, um den sich das Monatsentgelt eines Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gb1, Entlohnungsstufe 1, im Burgenland gemäß Gemeindebedienstetengesetz 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht.“Das Land hat über Antrag dem Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Maßgabe der durch das Land erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinien zu leisten. Die Förderbeträge für die Betreuung von Kindern gemäß Paragraph 3, Absatz 7, betragen pro vollzeitbeschäftigter Pädagogin und pro vollzeitbeschäftigtem Pädagogen bis zu 27 000 Euro, bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 28 000 Euro, pro vollzeitbeschäftigter Helferin und pro vollzeitbeschäftigtem Helfer bis zu 19 500 Euro und bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 21 000 Euro sowie für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern gemäß Paragraph 3, Absatz 8 und von in Paragraph 3, Absatz 7, ausgenommenen Kindern eine prozentuelle Förderung in der in der Richtlinie angeführten Höhe. Die genannten Beträge sind mit den entsprechenden Prozentpunkten zu valorisieren, um den sich das Monatsentgelt eines Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gb1, Entlohnungsstufe 1, im Burgenland gemäß Gemeindebedienstetengesetz 2014, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht.“
64.Novellierungsanordnung 64, In § 31 Abs. 1a Z 3 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch die Wortfolge „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, In § 31 Abs. 1a Z 5 wird die Wortfolge „dienst- und -besoldungsrechtliche Behandlung ihres Personals nach den für das Personal an öffentlichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erfolgt“ durch die Wortfolge „dienst- und -besoldungsrechtliche Behandlung ihres Personals zumindest nach den für das Personal an öffentlichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erfolgt“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 5, wird die Wortfolge „dienst- und -besoldungsrechtliche Behandlung ihres Personals nach den für das Personal an öffentlichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erfolgt“ durch die Wortfolge „dienst- und -besoldungsrechtliche Behandlung ihres Personals zumindest nach den für das Personal an öffentlichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erfolgt“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, § 33a lautet:Paragraph 33 a, lautet:
„§ 33a
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Absatz eins,Die Landesregierung, die Gemeinden und die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72 (im Folgenden: DSGVO), sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 (im Folgenden: DSG), personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 zu den Zwecken gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz erforderlich sind.Die Landesregierung, die Gemeinden und die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ermächtigt, unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72 (im Folgenden: DSGVO), sowie des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, (im Folgenden: DSG), personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, zu den Zwecken gemäß Absatz 2, zu verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Verarbeitungszwecke der Verantwortlichen gemäß Abs. 1:Verarbeitungszwecke der Verantwortlichen gemäß Absatz eins :
Rechtsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9:Rechtsträger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 :
Durchführung von integrativen Maßnahmen (§ 6)Durchführung von integrativen Maßnahmen (Paragraph 6,)
Durchführung der sprachlichen Frühförderung (§ 10)Durchführung der sprachlichen Frühförderung (Paragraph 10,)
Dokumentation des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (§ 2 Abs. 1 Z 10 und § 14)Dokumentation des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 14,)
Gewährleistung der Besuchspflicht (§ 24)Gewährleistung der Besuchspflicht (Paragraph 24,)
Mitwirkung an der Abwicklung der finanziellen Förderungen (§ 31)Mitwirkung an der Abwicklung der finanziellen Förderungen (Paragraph 31,)
Mitwirkung an der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über die Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtungen (§§ 29 und 30)Mitwirkung an der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über die Kinderbildungs- und , -betreuungseinrichtungen (Paragraphen 29 und 30)
Gemeinden:
Bedarfsplanung und Entwicklungskonzept (§ 5)Bedarfsplanung und Entwicklungskonzept (Paragraph 5,)
Gewährleistung der Besuchspflicht (§ 24)Gewährleistung der Besuchspflicht (Paragraph 24,)
Landesregierung:
Durchführung von integrativen Maßnahmen (§ 6)Durchführung von integrativen Maßnahmen (Paragraph 6,)
Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (§ 2 Abs. 1 Z 10 und § 14)Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 14,)
Anerkennung von Berufsqualifikationen (§ 14a)Anerkennung von Berufsqualifikationen (Paragraph 14 a,)
rechtliche und pädagogische Aufsicht über die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§§ 29 und 30)rechtliche und pädagogische Aufsicht über die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (Paragraphen 29 und 30)
Abwicklung und Kontrolle der finanziellen Förderungen (§ 31)Abwicklung und Kontrolle der finanziellen Förderungen (Paragraph 31,)
Umsetzung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG über die ElementarpädagogikUmsetzung von Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG über die Elementarpädagogik
(3)Absatz 3,Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet werden:Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Absatz eins und 2 verarbeitet werden:
personenbezogene Daten der in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen betreuten Kinder:
obsorgeberechtigte Personen
Gesundheitsdaten (Eignungserklärung, ärztliche und psychologische Atteste, Beeinträchtigungen und Behinderungen)
gegebenenfalls Betreuung durch zusätzliches Personal
Inanspruchnahme des Mittagessensangebots
Inanspruchnahme von Zusatzangeboten
sonstige Kompetenzfeststellungen
gegebenenfalls: erhöhter Förderbedarf und Sprachförderbedarf
personenbezogene Daten der Eltern bzw. obsorgeberechtigten Personen der in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen betreuten Kinder:
Beziehung zum Kind (Mutter etc.)
Familienstand (alleinerziehend nein/ja)
Berufstätigkeit (Berufstätigkeit ja/nein)
gegebenenfalls Bankverbindungsdaten
personenbezogene Daten der Bediensteten des Rechtsträgers der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (pädagogisches und nichtpädagogisches Personal):
gegebenenfalls Kennzeichnung (Personalnummer)
Dienstort oder Dienstorte
Beschäftigungsgruppe (pädagogische Fach- und Hilfskräfte, sonstiges qualifiziertes Personal in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, nichtpädagogisches Personal)
personenbezogene Daten sonstiger in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung tätiger Personen (externes Personal):
gegebenenfalls Adresse des Dienstgebers
gegebenenfalls Identifikationsnummer (Personalnummer)
Dienstort oder Dienstorte
Beschäftigungsgruppe (pädagogische Fach- und Hilfskräfte, sonstiges qualifziertes Personal in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, nichtpädagogisches Personal)
(4)Absatz 4,Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 3 ist die Landesregierung als Verantwortlicher ermächtigt, eine Datenbank der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO einzurichten, in der die Landesregierung, die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Gemeinden personenbezogene Daten gemeinsam gemäß Abs. 1 bis 3 verarbeiten können und in der ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird. Im Falle der Einrichtung einer Datenbank gemäß dem ersten Satz sind die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verpflichtet, die Daten gemäß Abs. 3 auf elektronischem Weg in diese Datenbank einzubringen. Die Daten sind von den Verantwortlichen regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen bzw. zu berichtigen. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem vierten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Verantwortlichen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und das Protokollieren der Zugriffe vorzusehen, wobei die Protokolldaten drei Jahre lang aufzubewahren sind.Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins bis 3 ist die Landesregierung als Verantwortlicher ermächtigt, eine Datenbank der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO einzurichten, in der die Landesregierung, die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Gemeinden personenbezogene Daten gemeinsam gemäß Absatz eins bis 3 verarbeiten können und in der ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird. Im Falle der Einrichtung einer Datenbank gemäß dem ersten Satz sind die Rechtsträger der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verpflichtet, die Daten gemäß Absatz 3, auf elektronischem Weg in diese Datenbank einzubringen. Die Daten sind von den Verantwortlichen regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ergänzen bzw. zu berichtigen. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der DSGVO obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem vierten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Verantwortlichen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und das Protokollieren der Zugriffe vorzusehen, wobei die Protokolldaten drei Jahre lang aufzubewahren sind.
(5)Absatz 5,Die Gemeinden und Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Durchführung der Strafverfahren gemäß § 34 Abs. 2 und 3 erforderlichen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigen zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten.Die Gemeinden und Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Durchführung der Strafverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 erforderlichen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigen zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten.
(6)Absatz 6,Soweit dies zur Erfüllung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 3 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.Soweit dies zur Erfüllung von Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten nach Absatz 3, an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 sind sieben Jahre nach Austritt des Kindes bzw. nach Beendigung der Betreuung des Kindes von der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu löschen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sind sieben Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu löschen.“Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 sind sieben Jahre nach Austritt des Kindes bzw. nach Beendigung der Betreuung des Kindes von der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu löschen. Personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und 4 sind sieben Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu löschen.“
67.Novellierungsanordnung 67, § 34 Abs. 3 entfällt.Paragraph 34, Absatz 3, entfällt.
68.Novellierungsanordnung 68, § 34a lautet:Paragraph 34 a, lautet:
„§ 34a
Umsetzungshinweis
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35;Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 268 vom 15.10.2015 Seite 35;
Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. L Nr. 355 vom 17.12.2011 S. 1.“
69.Novellierungsanordnung 69, Dem § 35 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24,Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 7 und 9, § 4 Abs. 2 und 3, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2, § 11a, § 13 Abs. 1, 2, 3, 3a, 5, 5a und 6, § 14 Abs. 2, 6, 9, 10 und 11, § 14a Abs. 13, §§ 15, 16 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 17 Abs. 1, 3, 4 und 4a, § 18 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1, 2, 3 und 4 § 23 Abs. 3 und 4, § 24 Abs. 4, 6, 7, 10 und 11, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1 und 1a, § 33a sowie § 34a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 3a, § 10 Abs. 2a, § 20 Abs. 2 letzter Satz, § 24 Abs. 1 und § 34 Abs. 3.“Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 3, Absatz 7 und 9, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, die Überschrift des Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11 a,, Paragraph 13, Absatz eins, 2, 3, 3 a, 5, 5 a und 6, Paragraph 14, Absatz 2, 6, 9, 10 und 11, Paragraph 14 a, Absatz 13,, Paragraphen 15, 16, Absatz 3, 4, 5 und 6, Paragraph 17, Absatz eins, 3, 4 und 4 a, Paragraph 18, Absatz eins und 2, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz eins, 2, 3 und 4 Paragraph 23, Absatz 3 und 4, Paragraph 24, Absatz 4, 6, 7, 10 und 11, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz eins und eins a, Paragraph 33 a, sowie Paragraph 34 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 3 a,, Paragraph 10, Absatz 2 a,, Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 3,
Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:
Dunst Mag. Doskozil