Gesetz vom 7. April 2022 zur Beschleunigung der Nutzung von erneuerbaren Energieträgern (Burgenländisches Erneuerbaren-Beschleunigungsgesetz - Bgld. EbBG)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006 |
Artikel 2 | Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997 |
Artikel 3 | Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 |
Artikel 1
Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006
Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2022, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Umwandlung, Speicherung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit elektrischer Energie im Burgenland.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 Abs. 1 Z 14 werden folgende Z 14a und 14b eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, werden folgende Ziffer 14 a und 14 b eingefügt:
„Energiespeicherung im Elektrizitätsnetz“: die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger;
„Energiespeicheranlage im Elektrizitätsnetz“: eine Anlage, in der Energiespeicherung erfolgt;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb
einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 Kilowatt (kW), bei Photovoltaikanlagen von mehr als 500 kWpeak, soweit sich aus den Abs. 2, 3 oder 4 nichts anderes ergibt,einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 Kilowatt (kW), bei Photovoltaikanlagen von mehr als 500 kWpeak, soweit sich aus den Absatz 2, 3, oder 4 nichts anderes ergibt,
einer Anlage zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und
einer Energiespeicheranlage mit einer Kapazität von mehr als 1 MWh
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagen-genehmigung).“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlagen nach Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlagen nach Absatz eins, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 4 wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlagen nach Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4, wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlagen nach Absatz eins, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 Abs. 6 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 6, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach Absatz eins, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 6 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 6 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 6 Abs. 2 Z 4 lit. a wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 6 Abs. 2 Z 4 lit. b wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 6 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt und nach dem Wort „ist“ wird die Wortfolge „sowie Angaben über allfällige rechtswirksame Festlegungen der überörtlichen Raumplanung“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt und nach dem Wort „ist“ wird die Wortfolge „sowie Angaben über allfällige rechtswirksame Festlegungen der überörtlichen Raumplanung“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 6 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 6, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 6 Abs. 2 Z 12 wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlagen nach § 5 Abs. 1“ und das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 12, wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlagen nach Paragraph 5, Absatz eins und das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 6 Abs. 2 Z 13 wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlagen nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 13, wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlagen nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 6 Abs. 2 Z 16 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 16, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 6 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: Im Paragraph 6, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Insbesondere kann sie festlegen, dass Unterlagen erst vor Baubeginn oder vor der Inbetriebnahme vorzulegen sind, weil sie für die Beurteilung des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen nicht zwingend erforderlich sind und absehbar ist, dass sie rechtzeitig vorgelegt werden können.“ „Insbesondere kann sie festlegen, dass Unterlagen erst vor Baubeginn oder vor der Inbetriebnahme vorzulegen sind, weil sie für die Beurteilung des Schutzes der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen nicht zwingend erforderlich sind und absehbar ist, dass sie rechtzeitig vorgelegt werden können.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 8 Abs. 1 erster Satz werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 8 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 8 Abs. 1 dritter Satz wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 8 Abs. 3 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 8 Abs. 4 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 4, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 8 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8,Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden. Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind von der Genehmigungswerberin oder vom Genehmigungswerber zu tragen. Die Behörde kann der Genehmigungswerberin oder dem Genehmigungswerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden. Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind von der Genehmigungswerberin oder vom Genehmigungswerber zu tragen. Die Behörde kann der Genehmigungswerberin oder dem Genehmigungswerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.
(9)Absatz 9,Stehen verschiedene vollständige Genehmigungsanträge in Widerstreit, so hat das später beantragte Vorhaben das früher beantragte Vorhaben zu berücksichtigen. Der Genehmigungsantrag des später eingereichten Vorhabens ist von der Behörde abzuweisen, wenn sich in Bezug auf das früher eingereichte Vorhaben ergibt, dass der Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend gewährleistet ist.“Stehen verschiedene vollständige Genehmigungsanträge in Widerstreit, so hat das später beantragte Vorhaben das früher beantragte Vorhaben zu berücksichtigen. Der Genehmigungsantrag des später eingereichten Vorhabens ist von der Behörde abzuweisen, wenn sich in Bezug auf das früher eingereichte Vorhaben ergibt, dass der Schutz der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend gewährleistet ist.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 10 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlagen nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlagen nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 11 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „Genehmigungspflichtige Anlagen nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „Genehmigungspflichtige Anlagen nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 11 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 11 Abs. 3 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 3, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 11 Abs. 4 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt und folgender Satz angefügt:In Paragraph 11, Absatz 4, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Ein Standort ist jedenfalls dann geeignet, wenn er zum Zeitpunkt der Entscheidung in rechtswirksamen Festlegungen der überörtlichen Raumplanung ausdrücklich vorgesehen ist.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 12 Abs. 1 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 12 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:Nach Paragraph 12, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Bescheide nach Abs. 1 sind auf der Internetseite der Behörde kundzumachen und dort für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung auf der Internetseite der Behörde gilt der Bescheid gegenüber allen Rechtspersonen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben. Ab dem Tag der Kundmachung auf der Internetseite der Behörde ist diesen Rechtspersonen, soweit sie ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft machen, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Bescheide nach Absatz eins, sind auf der Internetseite der Behörde kundzumachen und dort für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung auf der Internetseite der Behörde gilt der Bescheid gegenüber allen Rechtspersonen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben. Ab dem Tag der Kundmachung auf der Internetseite der Behörde ist diesen Rechtspersonen, soweit sie ihre Rechtsmittelbefugnis glaubhaft machen, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(1b)Absatz eins b,Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde hat jedoch auf Antrag einer beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.“Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach Absatz eins, kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde hat jedoch auf Antrag einer beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 12, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid anordnen, dass bis zum Baubeginn oder bis zur Inbetriebnahme Unterlagen vorzulegen sind, soweit diese für die Beurteilung des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen nicht zwingend erforderlich sind und absehbar ist, dass sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller rechtzeitig vorgelegt werden können.“Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid anordnen, dass bis zum Baubeginn oder bis zur Inbetriebnahme Unterlagen vorzulegen sind, soweit diese für die Beurteilung des Schutzes der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen nicht zwingend erforderlich sind und absehbar ist, dass sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller rechtzeitig vorgelegt werden können.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 12 Abs. 6 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigten Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 6, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigten Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 12 Abs. 7 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 7, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 12 Abs. 9 erster Satz wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigten Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 9, erster Satz wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigten Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 12 Abs. 9 dritter Satz wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 9, dritter Satz wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 13 Abs. 1 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigten Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigten Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 13 Abs. 3 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigten Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 3, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigten Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz eins, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „Anlagen nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 2, wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „Anlagen nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 16 Abs. 2 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 2, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 16 Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigten Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigten Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 16 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 2, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 16 Abs. 5 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigten Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 5, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigten Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 16 Abs. 6 wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch das Wort „Anlagen“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 6, wird das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch das Wort „Anlagen“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 16 Abs. 8 werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz 8, werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 17 Abs. 2 werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 2, werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 17 Abs. 5 erster Satz wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 5, erster Satz wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 17 Abs. 5 Z 3 werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch das Wort „Anlage“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 3, werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, In § 18 Abs. 1 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, In § 18 Abs. 2 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 2, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, In § 18 Abs. 3 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 3, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, In § 18 Abs. 4 werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 4, werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, In § 19 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, Im Inhaltsverzeichnis zu § 20 und in § 20 wird jeweils in der Überschrift das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „Anlagen nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 20 und in Paragraph 20, wird jeweils in der Überschrift das Wort „Erzeugungsanlagen“ durch die Wortfolge „Anlagen nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
58.Novellierungsanordnung 58, In § 20 Abs. 1 werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins, werden die Wörter „Erzeugungsanlage“ jeweils durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, In § 21 Abs. 1 wird das erste Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ und die übrigen Wörter „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz eins, wird das erste Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins und die übrigen Wörter „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
60.Novellierungsanordnung 60, In § 21 Abs. 3 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 3, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
61.Novellierungsanordnung 61, Im Inhaltsverzeichnis zu § 22 und in § 22 wird jeweils in der Überschrift das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 22 und in Paragraph 22, wird jeweils in der Überschrift das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
62.Novellierungsanordnung 62, In § 22 Abs. 1 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz eins, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
63.Novellierungsanordnung 63, In § 22 Abs. 3 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 3, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, In § 23 Abs. 1 wird das erste Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ und die übrigen Wörter „Erzeugungsanlage“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, wird das erste Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins und die übrigen Wörter „Erzeugungsanlage“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, In § 62 Abs. 3 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 62, Absatz 3, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtigen Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, In § 64 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
67.Novellierungsanordnung 67, In § 64 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, In § 64 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Erzeugungsanlage“ durch die Wortfolge „genehmigungspflichtige Anlage nach Paragraph 5, Absatz eins, ersetzt.
69.Novellierungsanordnung 69, Dem § 69 Abs. 3 wird folgende Z 8 angefügt:Dem Paragraph 69, Absatz 3, wird folgende Ziffer 8, angefügt:
Richtlinie 2019/944/EU des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125.“Richtlinie 2019/944/EU des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, Amtsblatt Nummer L 158 vom 14.06.2019 Seite 125.“
70.Novellierungsanordnung 70, Dem § 69 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 6 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 3, 4, 8 und 9, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 6, 7 und 9, § 13 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 8, § 17 Abs. 1, 2 und 5, § 18 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 19 Abs. 1, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1, § 62 Abs. 3 sowie § 64 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, 2, 4 und 6, Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 8, Absatz eins, 3, 4, 8 und 9, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 12, Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 6, 7 und 9, Paragraph 13, Absatz eins und 3, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins, 2, 4, 5, 6 und 8, Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 18, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 19, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 20,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins und 3, die Überschrift zu Paragraph 22,, Paragraph 22, Absatz eins und 3, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz 3, sowie Paragraph 64, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997
Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
Bauwerke oder Bauten im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen (Freileitungen, Umspannwerke, Trafostationen, Kabelstationen, Kabelleitungen, Gasleitungen, Gasreduzierstationen, Fernwärmeleitungen, Funkleitungseinrichtungen, Pumpstationen, E-Ladestationen und dgl.) und Abwasserreinigungsanlagen, soweit für diese Bauwerke eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen des Bundes oder des Landes besteht,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 Z 7 wird der Wert „10 kW“ durch den Wert „20 kW“ ersetzt und nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „, sowie Energiespeicheranlagen mit einer Kapazität von bis zu 20 kWh“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, wird der Wert „10 kW“ durch den Wert „20 kW“ ersetzt und nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „, sowie Energiespeicheranlagen mit einer Kapazität von bis zu 20 kWh“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 2 Z 8 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:
Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und Energiespeicheranlagen, sofern diese Anlagen einer Genehmigungspflicht nach dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie Gas-, Erdöl-, Fernwärmeleitungen und elektrische Leitungsanlagen,“Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und Energiespeicheranlagen, sofern diese Anlagen einer Genehmigungspflicht nach dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie Gas-, Erdöl-, Fernwärmeleitungen und elektrische Leitungsanlagen,“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 35 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,§ 1 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 42/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2022,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2021, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 21 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 21, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 21a | Nichtamtliche Sachverständige“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 53b folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 53 b, folgender Eintrag eingefügt:
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt am Ende der lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt am Ende der Litera c, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera d, angefügt:
die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat im Rahmen der überörtlichen Raumplanung durch Verordnung Entwicklungsprogramme aufzustellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 20 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „nicht“ das Wort „erheblich“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „nicht“ das Wort „erheblich“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, eingefügt:
„§ 21a
Nichtamtliche Sachverständige
(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann im Verfahren zur Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz nichtamtliche Sachverständige für Planungsleistungen und zur Erstattung von Gutachten heranziehen.
(2)Absatz 2,Die Kosten der Tätigkeit von nichtamtlichen Sachverständigen nach Abs. 1 in Verfahren zur Ausweisung von Eignungszonen können den Interessenten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Als Interessenten gelten Personen, die die Ausweisung einer Eignungszone aus wirtschaftlichen Interessen angeregt haben, sowie Personen, die nachweislich, etwa weil sie sich vertraglich Grundflächen für diesen Zweck gesichert haben, Bauvorhaben verfolgen, deren Umsetzung eine Eignungszone voraussetzt. Die Aufteilung der Kosten auf mehrere Interessenten hat primär entsprechend dem Ausmaß der Flächen, auf die sich ihr Interesse bezieht, oder, soweit eine solche Aufteilung ungeeignet erscheint, nach anderen nachvollziehbaren Kriterien (zB Leistung) zu erfolgen.“Die Kosten der Tätigkeit von nichtamtlichen Sachverständigen nach Absatz eins, in Verfahren zur Ausweisung von Eignungszonen können den Interessenten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Als Interessenten gelten Personen, die die Ausweisung einer Eignungszone aus wirtschaftlichen Interessen angeregt haben, sowie Personen, die nachweislich, etwa weil sie sich vertraglich Grundflächen für diesen Zweck gesichert haben, Bauvorhaben verfolgen, deren Umsetzung eine Eignungszone voraussetzt. Die Aufteilung der Kosten auf mehrere Interessenten hat primär entsprechend dem Ausmaß der Flächen, auf die sich ihr Interesse bezieht, oder, soweit eine solche Aufteilung ungeeignet erscheint, nach anderen nachvollziehbaren Kriterien (zB Leistung) zu erfolgen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 24a Abs. 2 Z 9 lautet:Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:
bei einem Baulandgrundstück im ortsüblichen Ausmaß,
dessen Eigentümerin oder Eigentümer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wobei pro Person nur ein Baulandgrundstück berücksichtigt werden kann,
das für eigene Kinder oder Enkelkinder, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorgesehen ist, wobei pro Kind und Enkelkind jeweils nur ein Baulandgrundstück berücksichtigt werden kann und kein Ausnahmegrund gemäß lit. a geltend gemacht worden sein darf.“das für eigene Kinder oder Enkelkinder, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorgesehen ist, wobei pro Kind und Enkelkind jeweils nur ein Baulandgrundstück berücksichtigt werden kann und kein Ausnahmegrund gemäß Litera a, geltend gemacht worden sein darf.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 24a Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „in denen mit einer der Widmung entsprechenden Bebauung noch nicht begonnen worden ist“ durch die Wortfolge „in denen kein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 2 vorliegt“ ersetzt.In Paragraph 24 a, Absatz 5, Ziffer 2, wird die Wortfolge „in denen mit einer der Widmung entsprechenden Bebauung noch nicht begonnen worden ist“ durch die Wortfolge „in denen kein Ausnahmetatbestand gemäß Absatz 2, vorliegt“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 36 wird nach dem Wort „dürfen“ die Wortfolge „bei der erstmaligen Widmung von Bauland“ eingefügt.In Paragraph 36, wird nach dem Wort „dürfen“ die Wortfolge „bei der erstmaligen Widmung von Bauland“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 45 Abs. 1 lautet:Paragraph 45, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie der nach § 32 Abs. 2 zu verordnenden Widmung oder der nach § 32 Abs. 3 zu verordnenden Kenntlichmachung nicht widersprechen. Das Fehlen von Kenntlichmachungen gemäß § 32 Abs. 3 steht Bewilligungen nicht entgegen.“Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie der nach Paragraph 32, Absatz 2, zu verordnenden Widmung oder der nach Paragraph 32, Absatz 3, zu verordnenden Kenntlichmachung nicht widersprechen. Das Fehlen von Kenntlichmachungen gemäß Paragraph 32, Absatz 3, steht Bewilligungen nicht entgegen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 53a Abs. 2 Z 3 wird der Wert „100 m²“ durch den Wert „200 m²“ ersetzt.In Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Wert „100 m²“ durch den Wert „200 m²“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 53a Abs. 4 lautet:Paragraph 53 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Eignungszone ist als Maßnahme der überörtlichen Raumplanung im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Bewilligungen von Photovoltaikanlagen mit einer Flächeninanspruchnahme von über 10 ha auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie der Verordnung nicht widersprechen. Photovoltaikanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen und weniger als 10 ha Fläche in Anspruch nehmen, sind überdies nur auf Flächen mit einer entsprechenden Widmung (Ausweisung von Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Nutzung gemäß § 40 Abs. 2 für Photovoltaikanlagen) zulässig.“Die Eignungszone ist als Maßnahme der überörtlichen Raumplanung im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Bewilligungen von Photovoltaikanlagen mit einer Flächeninanspruchnahme von über 10 ha auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie der Verordnung nicht widersprechen. Photovoltaikanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Absatz 2, Ziffer 3, übersteigen und weniger als 10 ha Fläche in Anspruch nehmen, sind überdies nur auf Flächen mit einer entsprechenden Widmung (Ausweisung von Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Nutzung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, für Photovoltaikanlagen) zulässig.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 53a Abs. 5 lautet:Paragraph 53 a, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen im Sinne des Abs. 4 stellt ein vorrangiges öffentliches Interesse dar.“Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen im Sinne des Absatz 4, stellt ein vorrangiges öffentliches Interesse dar.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 53b Abs. 1 wird das Wort „Abgaben“ durch die Wortfolge „eine Abgabe auf Windkraft- und Photovoltaikanlagen“ ersetzt.In Paragraph 53 b, Absatz eins, wird das Wort „Abgaben“ durch die Wortfolge „eine Abgabe auf Windkraft- und Photovoltaikanlagen“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 53b Abs. 2 lautet:Paragraph 53 b, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Windkraft- und die Photovoltaikabgabe sind gemeinschaftliche Landesabgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 lit. a Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012. Sie fallen zu 50% dem Land und zu 50% jener Gemeinde zu, in deren Gemeindegebiet die Anlage errichtet wurde. Das Land hat den Gemeinden die Ertragsanteile bis 15. April des Folgejahres zu überweisen. Die Landesabgabe fließt zur Gänze sozialen Zwecken zu.“Die Windkraft- und die Photovoltaikabgabe sind gemeinschaftliche Landesabgaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,. Sie fallen zu 50% dem Land und zu 50% jener Gemeinde zu, in deren Gemeindegebiet die Anlage errichtet wurde. Das Land hat den Gemeinden die Ertragsanteile bis 15. April des Folgejahres zu überweisen. Die Landesabgabe fließt zur Gänze sozialen Zwecken zu.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 53b Abs. 4 werden nach dem dritten Satz folgende zwei Sätze angefügt:Dem Paragraph 53 b, Absatz 4, werden nach dem dritten Satz folgende zwei Sätze angefügt:
„Die Abgabenbehörde kann die Genehmigungsbehörde gemäß § 53b Abs. 3 im Rahmen des Verfahrens zur Abgabenfestsetzung auffordern, der Abgabenbehörde den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Genehmigung bzw. Bewilligung gemäß § 53b Abs. 3, ihre oder seine Kontaktdaten wie insbesondere die Adresse sowie Standort, Leistung, Fläche und Genehmigungsdauer der Anlage zu übermitteln. Die Abgabenbehörde ist berechtigt, diese Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Einhebung, die zwangsweise Einbringung und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde im Zusammenhang mit dieser Abgabe erforderlich ist.“„Die Abgabenbehörde kann die Genehmigungsbehörde gemäß Paragraph 53 b, Absatz 3, im Rahmen des Verfahrens zur Abgabenfestsetzung auffordern, der Abgabenbehörde den Namen der Inhaberin oder des Inhabers der Genehmigung bzw. Bewilligung gemäß Paragraph 53 b, Absatz 3,, ihre oder seine Kontaktdaten wie insbesondere die Adresse sowie Standort, Leistung, Fläche und Genehmigungsdauer der Anlage zu übermitteln. Die Abgabenbehörde ist berechtigt, diese Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Einhebung, die zwangsweise Einbringung und die übrigen Aufgaben der Abgabenbehörde im Zusammenhang mit dieser Abgabe erforderlich ist.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 53b Abs. 5 lautet: Paragraph 53 b, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat die Höhe der Abgaben unter Bedachtnahme auf die Flächengröße der Photovoltaikanlagen und die Höhe und Leistung der Windkraftanlagen durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung kann für Photovoltaikanlagen maximal eine jährliche Abgabe in Höhe von 1 400 Euro pro Hektar beanspruchter Fläche und für Windkraftanlagen maximal eine jährliche Abgabe in Höhe von 3 000 Euro pro Megawatt vorgesehen werden. Für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, sind Abgaben schrittweise bis zur maximal jährlichen Abgabe wie folgt vorgesehen: Für Photovoltaikanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einer minimalen Abgabe in Höhe von 700 Euro pro Hektar bis zur maximalen Abgabe über eine Laufzeit von 4 Jahren, für Windkraftanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einer minimalen Abgabe in Höhe von 800 Euro pro Megawatt bis zur maximalen Abgabe über eine Laufzeit von 4 Jahren.“ Die Landesregierung hat die Höhe der Abgaben unter Bedachtnahme auf die Flächengröße der Photovoltaikanlagen und die Höhe und Leistung der Windkraftanlagen durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung kann für Photovoltaikanlagen maximal eine jährliche Abgabe in Höhe von 1 400 Euro pro Hektar beanspruchter Fläche und für Windkraftanlagen maximal eine jährliche Abgabe in Höhe von 3 000 Euro pro Megawatt vorgesehen werden. Für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2022, rechtskräftig genehmigt und fertiggestellt wurden, sind Abgaben schrittweise bis zur maximal jährlichen Abgabe wie folgt vorgesehen: Für Photovoltaikanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einer minimalen Abgabe in Höhe von 700 Euro pro Hektar bis zur maximalen Abgabe über eine Laufzeit von 4 Jahren, für Windkraftanlagen erfolgt ein linearer Anstieg von einer minimalen Abgabe in Höhe von 800 Euro pro Megawatt bis zur maximalen Abgabe über eine Laufzeit von 4 Jahren.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 53b wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 53 b, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Landesregierung hat den Betrag gemäß Abs. 5 entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5% beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.“Die Landesregierung hat den Betrag gemäß Absatz 5, entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an dessen Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung des Index seit der letzten Festsetzung mindestens 5% beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent auf den nächsten vollen Centbetrag aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 53b wird folgender § 53c eingefügt:Nach Paragraph 53 b, wird folgender Paragraph 53 c, eingefügt:
„§ 53c
Windkraftanlagen
(1)Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sind nur in Eignungszonen zulässig. In Ausschlusszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen keinesfalls zulässig.
(2)Absatz 2,Eignungszonen sowie Ausschlusszonen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Ist vor Erlassung einer Verordnung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen (§ 16 Abs. 1 bis 3), ist der Entwurf für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.Eignungszonen sowie Ausschlusszonen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Ist vor Erlassung einer Verordnung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen (Paragraph 16, Absatz eins bis 3), ist der Entwurf für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.
(3)Absatz 3,Eignungszonen und Ausschlusszonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen und als Maßnahmen der überörtlichen Raumordnung im Flächenwidmungsplan nach § 32 Abs. 3 Z 1 kenntlich zu machen. Bewilligungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie der Verordnung nicht widersprechen.Eignungszonen und Ausschlusszonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen und als Maßnahmen der überörtlichen Raumordnung im Flächenwidmungsplan nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer eins, kenntlich zu machen. Bewilligungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie der Verordnung nicht widersprechen.
(4)Absatz 4,In Eignungszonen sind die Errichtung und der Betrieb von Windkraftvorhaben mit einer Gesamtleistung von über 15 MW sowie deren Erweiterung und Änderung unabhängig von der damit verbundenen Kapazitätserhöhung zulässig.
(5)Absatz 5,Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung sowie der Ziele nach § 1 Abs. 2 hat die Verordnung nach Abs. 2 jedenfalls folgende Vorgaben festzulegen:Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung sowie der Ziele nach Paragraph eins, Absatz 2, hat die Verordnung nach Absatz 2, jedenfalls folgende Vorgaben festzulegen:
Mindestabstände zu geschlossenen Siedlungsgebieten, wobei zum geschlossenen Wohnbauland (§ 33 Abs. 3) ein Mindestabstand von 1 200 m einzuhalten ist;Mindestabstände zu geschlossenen Siedlungsgebieten, wobei zum geschlossenen Wohnbauland (Paragraph 33, Absatz 3,) ein Mindestabstand von 1 200 m einzuhalten ist;
maximal zulässige Gesamthöhen.
(6)Absatz 6,Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen in Vorrangzonen stellen ein vorrangiges öffentliches Interesse dar.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 56 Abs. 9 lautet:Paragraph 56, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Besteht zwischen einer Gemeinde und den Inhabern einer Photovoltaik - oder Windkraftanlage eine vertragliche Vereinbarung gemäß § 24c, so ist die Abgabe gemäß § 53b Abs. 2 solange die vertragliche Vereinbarung aufrecht ist, ein ausschließliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und fällt zu 100% dem Land zu. Vereinbarungen über Zahlungen an Gemeinden, die einen gleichartigen wirtschaftlichen Effekt haben, wie die Abgabe nach § 53b, sind unzulässig. Vereinbarungen betreffend Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 rechtskräftig genehmigt wurden oder Vereinbarungen betreffend Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 95/2021 Gegenstand eines anhängigen Bewilligungsverfahrens waren, bleiben unberührt.“Besteht zwischen einer Gemeinde und den Inhabern einer Photovoltaik - oder Windkraftanlage eine vertragliche Vereinbarung gemäß Paragraph 24 c,, so ist die Abgabe gemäß Paragraph 53 b, Absatz 2, solange die vertragliche Vereinbarung aufrecht ist, ein ausschließliche Landesabgabe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und fällt zu 100% dem Land zu. Vereinbarungen über Zahlungen an Gemeinden, die einen gleichartigen wirtschaftlichen Effekt haben, wie die Abgabe nach Paragraph 53 b,, sind unzulässig. Vereinbarungen betreffend Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2022, rechtskräftig genehmigt wurden oder Vereinbarungen betreffend Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2021, Gegenstand eines anhängigen Bewilligungsverfahrens waren, bleiben unberührt.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 56 werden folgende Abs. 11 und 12 und 13 angefügt:Dem Paragraph 56, werden folgende Absatz 11 und 12 und 13 angefügt:
„(11)Absatz 11,Flächenidente Änderungen von Photovoltaikanlagen im Sinne des § 53a Abs. 4 sind auch dann zulässig, wenn sie sich nicht in einer verordneten Eignungszone befinden.Flächenidente Änderungen von Photovoltaikanlagen im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz 4, sind auch dann zulässig, wenn sie sich nicht in einer verordneten Eignungszone befinden.
(12)Absatz 12,Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von überörtlichen Entwicklungsprogrammen oder Eignungszonen bereits gewidmeten Flächen dürfen der Widmung entsprechende Anlagen auch dann errichtet, betrieben und abgeändert werden, wenn sie nicht vom räumlichen Geltungsbereich des überörtlichen Entwicklungsprogrammes oder der Eignungszone umfasst sind.
(13)Absatz 13,Abweichend von § 53b Abs. 4 entsteht der Abgabeanspruch für bereits errichtete Windkraftanlagen (§ 53b Abs. 5 Satz 3) mit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 42/2022 und wird erstmals drei Monate nach Ablauf des Monates von dessen Inkrafttreten fällig. Die Höhe dieser Abgabe ist für das Jahr 2022 anteilsmäßig in Bezug zum Jahresbetrag gemäß § 53b Abs. 5 nur für den nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verbleibenden Zeitraum festzusetzen.“Abweichend von Paragraph 53 b, Absatz 4, entsteht der Abgabeanspruch für bereits errichtete Windkraftanlagen (Paragraph 53 b, Absatz 5, Satz 3) mit dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2022, und wird erstmals drei Monate nach Ablauf des Monates von dessen Inkrafttreten fällig. Die Höhe dieser Abgabe ist für das Jahr 2022 anteilsmäßig in Bezug zum Jahresbetrag gemäß Paragraph 53 b, Absatz 5, nur für den nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verbleibenden Zeitraum festzusetzen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 59 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 59, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 2, §§ 21a, 24a Abs. 2 und 5, §§ 36, 45 Abs. 1, § 53a Abs. 2, 4 und 5, § 53b Abs. 1, 2, 5 und 6, § 56 Abs. 9, 11 und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraphen 21 a, 24 a, Absatz 2 und 5, Paragraphen 36, 45, Absatz eins,, Paragraph 53 a, Absatz 2, 4 und 5, Paragraph 53 b, Absatz eins, 2, 5 und 6, Paragraph 56, Absatz 9, 11 und 12 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6)Absatz 6,§ 53c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.“Paragraph 53 c, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2022, tritt mit 1. September 2022 in Kraft.“
Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:
Dunst Mag. Doskozil