LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 7. Juni 2022

41.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Mai 2022 betreffend den Schutz der in Dienststellen des Landes Burgenland beschäftigten Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung und Dienstbekleidung (Bgld. Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung - Bgld. PSA-V)
 
[CELEX Nr. 32019L1832]

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Mai 2022 betreffend den Schutz der in Dienststellen des Landes Burgenland beschäftigten Bediensteten durch persönliche Schutzausrüstung und Dienstbekleidung (Bgld. Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung - Bgld. PSA-V)

Auf Grund der Paragraphen 17, 30, 37, 46, 69, Ziffer 5 und Paragraph 95, Absatz eins, des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2021 - Bgld. BSchG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2001,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6 bis 8 Bgld. BSchG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2001,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,.
  2. Absatz 2,Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, Bgld. BSchG 2001, für die Verwenderinformationen der Hersteller oder Inverkehrbringer einschließlich harmonisierter Vorschriften der Europäischen Union gelten.
  3. Absatz 3,Nicht zur persönlichen Schutzausrüstung zählen:
    1. Ziffer eins
      Berufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten dienen,
    2. Ziffer 2
      Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel,
    3. Ziffer 3
      Schutzausrüstungen für öffentliche Sicherheits- und Ordnungsdienste,
    4. Ziffer 4
      Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen gelten,
    5. Ziffer 5
      Arbeitsmittel zur Sportausübung,
    6. Ziffer 6
      Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
    7. Ziffer 7
      tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen,
    8. Ziffer 8
      Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne der Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1998,, soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.

Paragraph 2

Anforderungen

  1. Absatz eins,Die persönliche Schutzausrüstung muss hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Konzeption und Konstruktion den für das Inverkehrbringen geltenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus muss sie

          1. für die jeweilige Arbeit Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, ohne selbst ein größeres Risiko mit sich zu bringen,

          2. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit geeignet sein,

          3. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Bediensteten Rechnung tragen und

          4. der Trägerin oder dem Träger passen.

Zu den Bedingungen im Sinne der Ziffer 2, zählen die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung festgestellte Gefährdungs- und Belastungssituation, insbesondere das Ausmaß der Gefährdung oder Belastung und ihre Häufigkeit, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes und der ausgeübten Tätigkeit sowie die Leistungswerte der persönlichen Schutzausrüstung. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten so gering wie möglich gefährden.

  1. Absatz 3,Beim Erwerb persönlicher Schutzausrüstungen durch den Dienstgeber, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, kann der Dienstgeber, sofern er über keine anderen Kenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
  2. Absatz 4,Erfordern verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.

Paragraph 3

Auswahl

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat vor der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Hierzu hat der Dienstgeber eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen vorzunehmen, um festzustellen, ob sie den im Paragraph 2, festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Bewertung hat zu umfassen:

          1. die Feststellung derjenigen Gefährdungen oder Belastungen, die anderweitig nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können;

2. die Festlegung jener Eigenschaften, die persönliche Schutzausrüstungen aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegenüber den nach Ziffer eins, festgestellten Gefährdungen oder Belastungen bieten, wobei allfällige Gefahren, die von den persönlichen Schutzausrüstungen selbst ausgehen können, zu berücksichtigen sind;

3. die Bewertung der Eigenschaften der entsprechend verfügbaren persönlichen Schutzausrüstungen im Vergleich mit den nach Ziffer 2, festgelegten Eigenschaften.

Bei der Durchführung dieser Bewertung und der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen sind hinsichtlich ihrer Beschaffenheit auch die besonderen Anforderungen nach Paragraph 5, zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Der Dienstgeber hat die Bewertung nach Absatz eins, bei einer Änderung der für sie maßgeblichen Kriterien zu wiederholen.

Paragraph 4

Verwendung

  1. Absatz eins,Persönliche Schutzausrüstungen dürfen außer in begründeten Ausnahmefällen nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Inverkehrbringers bestimmt sind.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber hat den Bediensteten für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen erforderlichenfalls eine verständliche Bedienungsanleitung zur Verfügung zu stellen. Die Bediensteten haben die persönliche Schutzausrüstung gemäß der Bedienungsanleitung zu prüfen und an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.
  3. Absatz 3,Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen Gebrauch durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so hat der Dienstgeber dafür Vorsorge zu treffen, dass sich für die einzelnen Benutzerinnen und Benutzer dadurch keine Gesundheits- oder Hygieneprobleme ergeben.
  4. Absatz 4,Der Dienstgeber hat durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstungen und einwandfreie hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Informationen der Hersteller und der Inverkehrbringer über die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen zu berücksichtigen.

Paragraph 5

Anwendung der Verordnung persönliche Schutzausrüstung

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der Anforderungen an die zum Schutz der Augen und des Gesichts, des Gehörs, der Atmungsorgane, des Kopfes, der Gliedmaßen, des Körpers, zur Sicherung gegen Absturz und bei Arbeiten bei Gewässern vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen und ihre Benutzung sind die Paragraphen 3 bis 16 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, tritt.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 2, Absatz eins, 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 5, 7 und 9 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung - PSA-V, BGBl. römisch zwei Nr. 77/2014enthaltenen Verweisungen auf Paragraphen 4, 5, 7, Ziffer 9,, Paragraphen 12, 13, 14, 69, und70 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 5, Ziffer 9, 11, 12,,, Paragraphen 6, 7, 8, 66 und 67 Bgld. BSchG 2001 zu verstehen.

Paragraph 6

Umsetzungshinweis

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, Amtsblatt Nummer L 393 vom 30.12.1989 Seite 18, in der Fassung der Richtlinie 2019/1832/EU, Amtsblatt Nummer L 279 vom 31.10.2019 Seite 35, umgesetzt.

Paragraph 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Mag. Doskozil