Gesetz vom 7. April 2022, mit dem begleitende Regelungen zum Burgenländischen Hinweisgeberschutzgesetz erlassen werden (Burgenländisches Hinweisgeberschutzgesetz Begleitgesetz - Bgld. HSchG Begleitgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 |
Artikel 3 | Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 |
Artikel 4 | Änderung des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 |
Artikel 5 | Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 |
Artikel 1
Änderung des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes
Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 30 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 30, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:
Funktion als externe Meldestelle für Meldungen nach dem Burgenländischen Hinweisgeberschutzgesetz - Bgld. HSchG, LGBl. Nr. 26/2022.“Funktion als externe Meldestelle für Meldungen nach dem Burgenländischen Hinweisgeberschutzgesetz - Bgld. HSchG, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2022,.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 31 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 31, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Bei Inanspruchnahme des Unterrichtungsrechts der Landesregierung ist für Meldungen nach dem Burgenländischen Hinweisgeberschutzgesetz sicherzustellen, dass eine Unterrichtung hinsichtlich dieser Meldungen nur unter Einhaltung der Vertraulichkeit und des Schutzes der Identität der hinweisgebenden Person sowie von anderen von der Meldung betroffener Personen gemäß dem Burgenländischen Hinweisgeberschutzgesetz stattfindet.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 36 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 30 Abs. 2 Z 9 und § 31 Abs. 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9 und Paragraph 31, Absatz 4 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2014,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des § 49 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 49, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Bedienstete und Personen in einem Lehrverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, die entsprechend der Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes melden oder offenlegen oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung stehen, dürfen durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die oder der Bedienstete geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Hinsichtlich der Beweislastumkehr gilt § 19a Abs. 1 und 2 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, sinngemäß.“Bedienstete und Personen in einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, die entsprechend der Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26.11.2019 Seite 17, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes melden oder offenlegen oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung stehen, dürfen durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die oder der Bedienstete geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Hinsichtlich der Beweislastumkehr gilt Paragraph 19 a, Absatz eins und 2 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 160 Abs. 1 wird jeweils der Punkt am Ende der Z 16 und 17 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 18 angefügt:In Paragraph 160, Absatz eins, wird jeweils der Punkt am Ende der Ziffer 16 und 17 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 18, angefügt:
Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17.“Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26.11.2019 Seite 17.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 162 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 162, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22,§ 49 und § 160 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 49 und Paragraph 160, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - Bgld. LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - Bgld. LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des § 67a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 67 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Beamtin oder der Beamte, die oder der entsprechend der Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes meldet oder offenlegt oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung steht, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Beamtin oder der Beamte geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Hinsichtlich der Beweislastumkehr gilt § 19a Abs. 1 und 2 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, sinngemäß.“Die Beamtin oder der Beamte, die oder der entsprechend der Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26.11.2019 Seite 17, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes meldet oder offenlegt oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung steht, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Beamtin oder der Beamte geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Hinsichtlich der Beweislastumkehr gilt Paragraph 19 a, Absatz eins und 2 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 197b wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 197 b, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Durch § 67a Abs. 2 dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17, umgesetzt.“Durch Paragraph 67 a, Absatz 2, dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26.11.2019 Seite 17, umgesetzt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 199 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 199, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 67a und § 197b Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 67 a und Paragraph 197 b, Absatz 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020
Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des § 56 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 56, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Bedienstete sowie Personen in einem Lehrverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, die entsprechend der Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes melden oder offenlegen oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung stehen, dürfen durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die oder der Bedienstete geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Hinsichtlich der Beweislastumkehr gilt § 19a Abs. 1 und 2 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997 sinngemäß.“Bedienstete sowie Personen in einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, die entsprechend der Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26.11.2019 Seite 17, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes melden oder offenlegen oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung stehen, dürfen durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die oder der Bedienstete geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Hinsichtlich der Beweislastumkehr gilt Paragraph 19 a, Absatz eins und 2 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997, sinngemäß.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 143 wird der Punkt am Ende der Z 13 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 14 angefügt:In Paragraph 143, wird der Punkt am Ende der Ziffer 13, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 14, angefügt:
Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17.“Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26.11.2019 Seite 17.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 144 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 144, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 56 und § 143 Z 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 56 und Paragraph 143, Ziffer 14, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013
Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,§ 67a Abs. 2 LBDG 1997 gilt auch für Personen in einem Lehrverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2.“Paragraph 67 a, Absatz 2, LBDG 1997 gilt auch für Personen in einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 128 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 16 angefügt:In Paragraph 128, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 15, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 16, angefügt:
Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17.“Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26.11.2019 Seite 17.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 129 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 129, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16,§ 11 Abs. 1a und § 128 Abs. 1 Z 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 11, Absatz eins a und Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 16, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:
Dunst Mag. Doskozil