LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 20. April 2022

27.
Gesetz vom 7. April 2022, mit dem begleitende Regelungen zum Burgenländischen Hinweisgeberschutzgesetz erlassen werden (Burgenländisches Hinweisgeberschutzgesetz Begleitgesetz - Bgld. HSchG Begleitgesetz) (römisch 22 . Gp. Regierungsvorlage 1289, Ausschussbericht 1332, ) [CELEX Nr. 32019L1937]

Gesetz vom 7. April 2022, mit dem begleitende Regelungen zum Burgenländischen Hinweisgeberschutzgesetz erlassen werden (Burgenländisches Hinweisgeberschutzgesetz Begleitgesetz - Bgld. HSchG Begleitgesetz)

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014

Artikel 3

Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997

Artikel 4

Änderung des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020

Artikel 5

Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013

Artikel 1
Änderung des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes

Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 30, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Funktion als externe Meldestelle für Meldungen nach dem Burgenländischen Hinweisgeberschutzgesetz - Bgld. HSchG, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2022,.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 31, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Bei Inanspruchnahme des Unterrichtungsrechts der Landesregierung ist für Meldungen nach dem Burgenländischen Hinweisgeberschutzgesetz sicherzustellen, dass eine Unterrichtung hinsichtlich dieser Meldungen nur unter Einhaltung der Vertraulichkeit und des Schutzes der Identität der hinweisgebenden Person sowie von anderen von der Meldung betroffener Personen gemäß dem Burgenländischen Hinweisgeberschutzgesetz stattfindet.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9 und Paragraph 31, Absatz 4 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014

Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2014,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des Paragraph 49, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Bedienstete und Personen in einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, die entsprechend der Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26.11.2019 Seite 17, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes melden oder offenlegen oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung stehen, dürfen durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die oder der Bedienstete geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Hinsichtlich der Beweislastumkehr gilt Paragraph 19 a, Absatz eins und 2 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 160, Absatz eins, wird jeweils der Punkt am Ende der Ziffer 16 und 17 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 18, angefügt:

  1. Ziffer 18
    Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26.11.2019 Seite 17.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 162, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,Paragraph 49 und Paragraph 160, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997

Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - Bgld. LBDG 1997, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des Paragraph 67 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Beamtin oder der Beamte, die oder der entsprechend der Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26.11.2019 Seite 17, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes meldet oder offenlegt oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung steht, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Beamtin oder der Beamte geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Hinsichtlich der Beweislastumkehr gilt Paragraph 19 a, Absatz eins und 2 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997,, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 197 b, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Durch Paragraph 67 a, Absatz 2, dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26.11.2019 Seite 17, umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 199, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 67 a und Paragraph 197 b, Absatz 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020

Das Burgenländische Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des Paragraph 56, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Bedienstete sowie Personen in einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, die entsprechend der Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26.11.2019 Seite 17, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes melden oder offenlegen oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung stehen, dürfen durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die oder der Bedienstete geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Hinsichtlich der Beweislastumkehr gilt Paragraph 19 a, Absatz eins und 2 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1997, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 143, wird der Punkt am Ende der Ziffer 13, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 14, angefügt:

  1. Ziffer 14
    Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26.11.2019 Seite 17.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 144, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 56 und Paragraph 143, Ziffer 14, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013

Das Burgenländische Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 - Bgld. LVBG 2013, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Paragraph 67 a, Absatz 2, LBDG 1997 gilt auch für Personen in einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 128, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 15, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 16, angefügt:

  1. Ziffer 16
    Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt Nummer L 305 vom 26.11.2019 Seite 17.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 129, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Paragraph 11, Absatz eins a und Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 16, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:

Dunst Mag. Doskozil