Gesetz vom 7. April 2022, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 und das Bgld. Starkstromwegegesetz geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006 |
Artikel 2 | Änderung des Burgenländischen Starkstromwegegesetzes |
Artikel 1
Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006
Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum 1. Abschnitt des 2. Hauptstückes:
„Genehmigungs- und Anzeigeverfahren“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 13 folgender Eintrag zu § 13a eingefügt und der Eintrag zu § 25 „entfällt“:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 13, folgender Eintrag zu Paragraph 13 a, eingefügt und der Eintrag zu Paragraph 25, „entfällt“:
„§ 13a | Besondere Verfahrensbestimmungen für Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie, Anlaufstelle“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 2 Abs. 1 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, werden folgende Ziffer 7 a und 7 b eingefügt:
“Bürgerenergiegemeinschaft“: eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß § 16b Abs. 3 ElWOG 2010 kontrolliert wird;“Bürgerenergiegemeinschaft“: eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß Paragraph 16 b, Absatz 3, ElWOG 2010 kontrolliert wird;
“Demonstrationsprojekt“: ein Vorhaben, das eine in der Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Wort „Betriebsstätte“ ein Beistrich gesetzt, die Wortfolge “und/oder mit ihrem eigenen“ entfällt und nach dem Wort „Tochterunternehmen“ wird die Wortfolge „und zugelassenen Kunden“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, wird nach dem Wort „Betriebsstätte“ ein Beistrich gesetzt, die Wortfolge “und/oder mit ihrem eigenen“ entfällt und nach dem Wort „Tochterunternehmen“ wird die Wortfolge „und zugelassenen Kunden“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 2 Abs. 1 Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, wird folgende Ziffer 12 a, eingefügt:
“endgültige Stilllegungen“: Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 2 Abs. 1 Z 15 wird folgende Z 15a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, wird folgende Ziffer 15 a, eingefügt:
“Engpassmanagement“: die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 2 Abs. 1 Z 17 wird folgende Z 17a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, wird folgende Ziffer 17 a, eingefügt:
„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“: eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß § 16c Abs. 2 ElWOG 2010 angesiedelt sein;“„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“: eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß Paragraph 16 c, Absatz 2, ElWOG 2010 angesiedelt sein;“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 2 Abs. 1 Z 30 wird folgende Z 30a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 30, wird folgende Ziffer 30 a, eingefügt:
„Inselbetrieb“: Verbindung einzelner Stromproduktionsstandorte mit jeweils einzelnen Kunden ohne jegliche Anbindung des Erzeugers oder Kunden an das öffentliche Netz;“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 42 durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 42, durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 2 Abs. 1 Z 44 wird nach dem Wort „Kunden,“ die Wortfolge „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften,“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 44, wird nach dem Wort „Kunden,“ die Wortfolge „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften,“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 2 Abs. 1 Z 44 wird folgende Z 44a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 44, wird folgende Ziffer 44 a, eingefügt:
“Herkunftsnachweis“: eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012 und § 83 EAG;““Herkunftsnachweis“: eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, ÖSG 2012 und Paragraph 83, EAG;“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 2 Abs. 1 Z 50 werden folgende Z 50a und 50b eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 50, werden folgende Ziffer 50 a und 50 b eingefügt:
“Netzreserve”: die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;
“Netzreservevertrag”: ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z 50a zum Inhalt hat;““Netzreservevertrag”: ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Ziffer 50 a, zum Inhalt hat;“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 2 Abs. 1 Z 58 wird folgende Z 58a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 58, wird folgende Ziffer 58 a, eingefügt:
“saisonaler Netzreservevertrag“: ein Netzreservevertrag gemäß Z 50b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 63a, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrages eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;““saisonaler Netzreservevertrag“: ein Netzreservevertrag gemäß Ziffer 50 b,, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Ziffer 63 a,, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrages eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 2 Abs. 1 Z 63 werden folgende Z 63a und 63b eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 63, werden folgende Ziffer 63 a und 63 b eingefügt:
“temporäre saisonale Stilllegungen“: temporäre Stilllegungen gemäß Z 63b, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 23a ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraumes steht dem Betreiber einer Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;“temporäre saisonale Stilllegungen“: temporäre Stilllegungen gemäß Ziffer 63 b,, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 23 a, ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraumes steht dem Betreiber einer Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;
“temporäre Stilllegungen“: vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 77 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 78 angefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 77, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 78, angefügt:
“Zählpunkt”: die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig.““Zählpunkt”: die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 2 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021,“Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,“
17.Novellierungsanordnung 17, Nach § 2 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG, BGBl. I Nr. 150/2021,“Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 2 Abs. 2 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021,“Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 2 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 2, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:
“Energieeffizienzrichtlinie“: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1 ff, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210 ff.““Energieeffizienzrichtlinie“: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt Nummer L 315 vom 14.11.2012 Seite 1 ff, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 210 ff.“
20.Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift zum 1. Abschnitt des 2. Hauptstückes lautet:
„Genehmigungs- und Anzeigeverfahren“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 11 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:Nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Keinen Immissionsschutz im Sinne der Z 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, wenn für dieses Grundstück noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsraum erteilt wurde,“Keinen Immissionsschutz im Sinne der Ziffer 3, haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, wenn für dieses Grundstück noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsraum erteilt wurde,“
22.Novellierungsanordnung 22, § 11 Abs. 2 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines voraussehbaren Schadenseintritts niedriger liegt als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts des Eigentums nicht zu verstehen.“Eine Gefährdung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines voraussehbaren Schadenseintritts niedriger liegt als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts des Eigentums nicht zu verstehen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, eingefügt:
„§ 13a
Besondere Verfahrensbestimmungen für Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie, Anlaufstelle
(1)Absatz eins,Zur Beratung und Unterstützung von Antragstellern zur Erlangung der erforderlichen Bewilligung für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird im Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Anlaufstelle im Sinn des Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichtet. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen nach diesem Gesetz sowie hinsichtlich der dafür sonst noch erforderlichen zusätzlichen Bewilligungen oder Genehmigungen, die nach anderen Gesetzen vorgesehen sind. Zur Beratung und Unterstützung von Antragstellern zur Erlangung der erforderlichen Bewilligung für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird im Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Anlaufstelle im Sinn des Artikel 16, Absatz eins und 2 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, eingerichtet. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen nach diesem Gesetz sowie hinsichtlich der dafür sonst noch erforderlichen zusätzlichen Bewilligungen oder Genehmigungen, die nach anderen Gesetzen vorgesehen sind.
(2)Absatz 2,Die Anlaufstelle erstellt ein Verfahrenshandbuch. Das Verfahrenshandbuch hat alle nötigen Informationen für Projektwerber im Bereich der Produktion von Energie aus erneuerbarer Energie zur Verfügung zu stellen. Das Verfahrenshandbuch ist bei Bedarf zu aktualisieren und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Projekte durch entsprechende Informationen besonders Bedacht zu nehmen. Im Verfahrenshandbuch ist auf die Einrichtung und das Informationsangebot der Anlaufstelle hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden hinzuwirken. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Interessenkonflikte, die im Verfahren zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, sind nach Möglichkeit einer gütlichen Einigung zuzuführen. Die Behörde kann aus diesem Anlass das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens können der Behörde übermittelt und von dieser im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im weiteren Genehmigungsverfahren und in der Entscheidung berücksichtigt werden. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen. Der Antragsteller kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Anzeige- oder Genehmigungsverfahrens stellen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 25 samt Überschrift entfällt.Paragraph 25, samt Überschrift entfällt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 26 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 1 durch das Wort „sowie“ und der Beistrich am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; die Z 3 entfällt.In Paragraph 26, Absatz eins, wird der Beistrich am Ende der Ziffer eins, durch das Wort „sowie“ und der Beistrich am Ende der Ziffer 2, durch einen Punkt ersetzt; die Ziffer 3, entfällt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 32 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 29 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 30 bis 33 werden angefügt:In Paragraph 32, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 29, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 30 bis 33 werden angefügt:
die Anforderungen des Anhangs XII der Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen,die Anforderungen des Anhangs römisch zwölf der Energieeffizienzrichtlinie zu erfüllen,
ihre Verteilernetze vorausschauend und im Sinne der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln,
Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 EAG an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und an die Regulierungsbehörde zu melden,Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß Paragraph 94, EAG an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und an die Regulierungsbehörde zu melden,
der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevorstehende Anschlüsse.“
27.Novellierungsanordnung 27, Nach § 34 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 34, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 34 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
bei technischer Inkompatibilität oder bei begründeten Sicherheitsbedenken. Die Gründe für die Ausnahmen sind in den Marktregeln näher zu definieren,“
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 im Sinne des § 63 ElWOG 2010 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 im Sinne des § 63 ElWOG 2010 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.“Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 im Sinne des Paragraph 63, ElWOG 2010 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 im Sinne des Paragraph 63, ElWOG 2010 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „jedes Jahr“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz eins, wird die Wortfolge „jedes Jahr“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 36 Abs. 5 lautet:Paragraph 36, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.“Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 63, GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß Paragraph 22, GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 37 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des § 23b ElWOG 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen verpflichtet werden, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,“die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 158 vom 14.06.2019 Seite 54, einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des Paragraph 23 b, ElWOG 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen verpflichtet werden, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,“
33.Novellierungsanordnung 33, § 60 Abs. 1 lautet:Paragraph 60, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Behörde hat auf der Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag des Betreibers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 2 Abs. 1 Z 29, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 ElWOG 2010 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder befristet auszusprechen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Benennung nicht mehr vorliegen.“Die Behörde hat auf der Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag des Betreibers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 29,, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage römisch drei ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß Paragraph 72, Absatz 2, ElWOG 2010 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder befristet auszusprechen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Benennung nicht mehr vorliegen.“
34.Novellierungsanordnung 34, Dem § 60 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs X der Energieeffizienzrichtlinie entsprechen. Im Zweifelsfalle hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Benennung vorliegen.“Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs römisch zehn der Energieeffizienzrichtlinie entsprechen. Im Zweifelsfalle hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Benennung vorliegen.“
35.Novellierungsanordnung 35, Nach § 64 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:Nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
eine nach § 7 anzeigepflichtige Erzeugungsanlage ohne Anzeige oder ohne vollständige Anzeige errichtet, wesentlich ändert, erweitert oder betreibt,“eine nach Paragraph 7, anzeigepflichtige Erzeugungsanlage ohne Anzeige oder ohne vollständige Anzeige errichtet, wesentlich ändert, erweitert oder betreibt,“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 64 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 21 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 22 wird angefügt:In Paragraph 64, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 21, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 22, wird angefügt:
die Prüfbescheinigung gemäß § 17 Abs. 3 nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt.“die Prüfbescheinigung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 67 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, § 69 Abs. 3 Z 6 und Z 7 lauten:Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 6 und Ziffer 7, lauten:
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1 ff, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210 ff.Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt Nummer L 315 vom 14.11.2012 Seite 1 ff, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018 aus 2002, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 210 ff.
Richtlinie 2018/2001/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. 2018 Nr. L 328 S. 82.“Richtlinie 2018/2001/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt 2018 Nummer L 328 Seite 82.“
39.Novellierungsanordnung 39, Dem § 69 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 7a und Z 7b, Z 9, Z 12a, Z 15a, Z 17a, Z 30a, Z 42, Z 44, Z 44a, Z 50a und Z 50b, Z 58a, Z 63a und Z 63b sowie Z 78, § 2 Abs. 2 Z 3, Z 3a, Z 4a, § 2 Abs. 3 Z 8 und Z 9, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks, § 11 Abs. 1 Z 3a, § 11 Abs. 2, §§ 13a, 25, 26 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3, § 32 Abs. 1 Z 29 und Z 30 bis Z 33, § 34 Abs. 1a, § 34 Abs. 2 Z 1, § 34 Abs. 4, § 36 Abs. 1 und 5, § 37 Abs. 2 Z 5, § 60 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 1 Z 1a, Z 21 und Z 22, § 67 Abs. 1 und § 69 Abs. 3 Z 6 und Z 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a und Ziffer 7 b,, Ziffer 9,, Ziffer 12 a,, Ziffer 15 a,, Ziffer 17 a,, Ziffer 30 a,, Ziffer 42,, Ziffer 44,, Ziffer 44 a,, Ziffer 50 a und Ziffer 50 b,, Ziffer 58 a,, Ziffer 63 a und Ziffer 63 b, sowie Ziffer 78,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,, Ziffer 3 a,, Ziffer 4 a,, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 8 und Ziffer 9,, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraphen 13 a,, 25, 26 Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 29 und Ziffer 30 bis Ziffer 33,, Paragraph 34, Absatz eins a,, Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 36, Absatz eins und 5, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 60, Absatz eins und 3, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins a,, Ziffer 21 und Ziffer 22,, Paragraph 67, Absatz eins und Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 6 und Ziffer 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Starkstromwegegesetzes
Das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 83/2020, wird wie folgt geändert:Das Bgld. Starkstromwegegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1971,, in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Sofern keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:Sofern keine Zwangsrechte gemäß Paragraphen 11, oder 18 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1 000 Volt;
unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;
Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß §§ 11 oder 18 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.Falls bei Leitungsanlagen nach Absatz 2, die Einräumung von Zwangsrechten gemäß Paragraphen 11, oder 18 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4)Absatz 4,Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2020, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021.“Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach Paragraph 10, Elektrizitätswirtschafts- und , -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 3 entfällt.Paragraph 7, Absatz 3, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“, im ersten Satz entfällt die Wortfolge „und Abs. 3 bei Erdkabelleitungen bis 45 000 Volt“ und der zweite Satz entfällt.Paragraph 7, Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“, im ersten Satz entfällt die Wortfolge „und Absatz 3, bei Erdkabelleitungen bis 45 000 Volt“ und der zweite Satz entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 12 Abs. 1 lit. d entfällt die Wortfolge „zu der auf einem Grundstück ausgeführten Anlage“.In Paragraph 12, Absatz eins, Litera d, entfällt die Wortfolge „zu der auf einem Grundstück ausgeführten Anlage“.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, samt Überschrift eingefügt:
„§ 20a
Sachverständige und Verfahrenskosten
(1)Absatz eins,Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2)Absatz 2,Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 25 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 3 Abs. 2 bis 4 und § 20a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2022 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2022 anhängige Verfahren nicht anzuwenden; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.“Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 20 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, anhängige Verfahren nicht anzuwenden; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 3 Abs. 2, 3 und 4, § 7 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 1 lit. d, § 20a Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Paragraph 3, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 3 und 4, Paragraph 12, Absatz eins, Litera d,, Paragraph 20 a, Absatz eins und 2 und Paragraph 25, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:
Dunst Mag. Doskozil