LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 3. Jänner 2022

1.     Gesetz vom 18. November 2021 über die Regelung des Fischereiwesens im Burgenland (Burgenländisches Fischereigesetz 2022 - Bgld. FischG 2022) (XXII. Gp. RV 1061 AB 1085) [31992L0043, 32009L0147]

Gesetz vom 18. November 2021 über die Regelung des Fischereiwesens im Burgenland (Burgenländisches Fischereigesetz 2022 - Bgld. FischG 2022)

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Ziele

§ 2

Geltungsbereich

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 4

Fischereirecht

§ 5

Fischereireviere

§ 6

Eigenreviere

§ 7

Pachtreviere

§ 8

Verpachtung von Fischereirevieren

§ 9

Versteigerungen

§ 10

Freie Vergabe

§ 11

Aufhebung und Erlöschen von Verpachtungen

§ 12

Angelteiche

§ 13

Fischereigebiete

§ 14

Fischereikataster

§ 15

Fischereigebietsvertretung

§ 16

Ordnungsgemäße Bewirtschaftung

§ 17

Besatz

§ 18

Fischereischutz

§ 19

Bestellung und Widerruf von Fischereischutzorganen

§ 20

Rechtsstellung und Befugnisse der Fischereischutzorgane

§ 21

Inanspruchnahme von fremden Grundstücken

§ 22

Fischfolge

§ 23

Schutz des Fischbestandes

§ 24

Schutz der Wassertiere vor wildlebenden Tieren

§ 25

Fischereikarte

§ 26

Jahresfischereikarte

§ 27

Fischereigastkarte

§ 28

Verhinderungs- oder Entziehungsgründe

§ 29

Fischereiliche Eignung

§ 30

Prüfung über fischereiliche Eignung

§ 31

Fischereikartenabgabe

§ 32

Schonzeiten

§ 33

Fischereiliche Verbote und waidgerechte Fischereiausübung

§ 34

Behörden und Verfahren

§ 35

Mitwirkung von Organen

§ 36

Landesfischereibeirat, Landesfischereimeisterin oder Landesfischereimeister

§ 37

Strafbestimmungen, Verfall

§ 38

Übergangsbestimmungen

§ 39

Umsetzungshinweise

§ 40

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph eins,

Ziele

Ziele dieses Gesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    der Schutz bedrohter und gefährdeter heimischer Wassertiere;
  2. Ziffer 2
    die nachhaltige und ordnungsgemäße fischereirechtliche Nutzung der Fischwasser;
  3. Ziffer 3
    einen der Beschaffenheit der jeweiligen Gewässer entsprechenden artenreichen und gesunden Bestand an Wassertieren zu erhalten, erforderlichenfalls wiederherzustellen oder zu schaffen, sofern dies zumutbar ist.

Paragraph 2,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz findet auf alle Fischwasser (Paragraph 3, Absatz 3,) und auf alle Wassertiere (Paragraph 3, Absatz eins,) Anwendung.
  2. Absatz 2Keine Anwendung findet dieses Gesetz auf Fischwasser, die der tierischen oder tierzüchterischen Produktion von Besatz- oder Speisefischen dienen und auf Wassertiere im Rahmen dieser Produktion. Wird im Rahmen dieser Produktion auch die Fischerei durch Dritte ausgeübt, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 18 und 25.
  3. Absatz 3Bestehen Zweifel, ob eine tierische oder tierzüchterische Produktion von Besatz- oder Speisefischen oder ein Fischwasser im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde darüber mit Bescheid zu entscheiden.

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsWassertiere sind Fische (Pisces), Neunaugen (Petromyzontidae), Krustentiere (Crustacea), Muscheln (Bivalvia) und Fischnährtiere.
  2. Absatz 2Fischerei ist der Fang, die Hege sowie die Aneignung von Wassertieren.
  3. Absatz 3Fischwasser sind natürliche oder künstliche Gerinne oder Wasseransammlungen. Dazu zählen auch Angelteiche, Altarme oder Ausstände.
  4. Absatz 4Angelteiche sind künstliche Wasseransammlungen, in denen Wassertiere gehalten werden, die der Entnahme im Wege der Angelfischerei dienen. Nicht als Angelteiche gelten künstlich angelegte, kleinflächige Wasseransammlungen wie Zierteiche, die vorwiegend der gärtnerischen Gestaltung dienen.
  5. Absatz 5Altarme sind durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandung von einem natürlich fließenden oder stehenden Gewässer abgetrennte Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglich fließenden Gewässer ständig oberirdisch verbunden sind.
  6. Absatz 6Ausstände sind eine durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandung von einem natürlich fließenden oder stehenden Gewässer abgetrennte Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer nicht mehr oder nur zeitweilig oberirdisch verbunden sind.
  7. Absatz 7Schonzeiten sind jene Zeiträume, in denen der absichtliche Fang von Wassertieren verboten ist.
  8. Absatz 8Brittelmaße sind Mindestgrößen von Wassertieren.
  9. Absatz 9Die oder der Fischereiberechtigte ist jene Person oder Personenmehrheit, der das Fischereirecht zusteht, ohne Rücksicht darauf, ob diese Person oder Personenmehrheit die Fischerei ausüben darf.
  10. Absatz 10Die oder der Fischereiausübungsberechtigte ist jene Person oder Personenmehrheit, die zur Ausübung der Fischerei auf Grund eines Fischereirechts oder auf Grund einer Vereinbarung mit der oder dem Fischereiberechtigten zur Ausübung der Fischerei an einem Fischwasser berechtigt ist.
  11. Absatz 11Die Lizenznehmerin oder der Lizenznehmer ist eine Person, die die Fischerei auf Grund einer Erlaubnis der oder des Fischereiausübungsberechtigten ausübt.
  12. Absatz 12Fischereigesellschaften sind zwei oder mehrere physische Personen, die unter einheitlicher Leitung ein Fischwasser pachten.

Paragraph 4,

Fischereirecht

  1. Absatz einsDas Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das es sich räumlich bezieht (Fischwasser), Wassertiere zu hegen, zu fangen und sich anzueignen sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten.
  2. Absatz 2Das Fischereirecht ist ein selbstständiges, nicht notwendig mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundenes dingliches Recht, welches nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen erworben und übertragen wird. Über Streitigkeiten von Besitz und Erwerb des Fischereirechts entscheiden die ordentlichen Gerichte.
  3. Absatz 3Besteht an einem natürlichen oder künstlichen Gerinne oder einer natürlichen oder künstlichen Wasseransammlung kein Fischereirecht einer oder eines Dritten oder kann dieses nicht nachgewiesen werden, so steht das Fischereirecht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässerbettes, bei Gewässern, deren Bett öffentliches Gut ist, dem Land Burgenland zu.
  4. Absatz 4Fischereirechte dürfen ohne Bewilligung der Landesregierung nicht geteilt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Teilung ohne Beeinträchtigung der Fischerei möglich ist.
  5. Absatz 5Jeder Erwerb von Fischereirechten ist von der oder dem neuen Berechtigten innerhalb eines Monats nach dem Erwerb der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen.

Paragraph 5,

Fischereireviere

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat Fischwasser nach Anhörung der Fischereiberechtigten in Eigenreviere und Pachtreviere mit Bescheid einzuteilen.
  2. Absatz 2Eigenreviere sind Fischwasser, für die ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht und die den Erfordernissen des Absatz 4, entsprechen.
  3. Absatz 3Fischwasser, die nicht zu Eigenrevieren erklärt wurden, sind Pachtreviere.
  4. Absatz 4Die Reviereinteilung hat derart zu erfolgen, dass jedes Revier eine ununterbrochene Wasserstrecke oder zusammenhängende Wasserfläche samt den allfälligen Altwässern und Ausständen umfasst. Dabei sind die Beschaffenheit des Fischwassers und der Fischbestand so zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gemäß Paragraph 16 und eine waidgerechte Fischereiausübung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, des jeweiligen Reviers möglich sind.
  5. Absatz 5Die Revierbildung kann für Fischwasser unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Belang sind.
  6. Absatz 6Angelteiche sind nicht in Fischereireviere einzuteilen oder einzugliedern.

Paragraph 6,

Eigenreviere

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat auf Antrag der oder des Fischereiberechtigten Fischwasser als Eigenreviere bescheidmäßig anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den Erfordernissen des Paragraph 5, Absatz 4, entsprechen und
    2. Ziffer 2
      für sie ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Anerkennung als Eigenrevier hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen und Grenzen der Gewässerstrecken sowie der damit verbundenen Altarme und Ausstände oder der Wasseransammlung, die das Eigenrevier umfassen soll,
    2. Ziffer 2
      eine maßstabgerechte Planskizze des Eigenreviers,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die besonderen Erfordernisse des Paragraph 5, Absatz 4,,
    4. Ziffer 4
      Nachweis des Fischereirechts.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat auf Antrag der oder des Fischereiberechtigten ein Eigenrevier und mehrere Eigenreviere zu teilen oder mehrere Eigenreviere zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen. Sind die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 4, nicht mehr gegeben, hat die Landesregierung von Amts wegen das Eigenrevier einem Pachtrevier anzuschließen oder ein eigenes Pachtrevier zu bilden.

Paragraph 7,

Pachtreviere

  1. Absatz einsFischwasser, die nicht als Eigenreviere anerkannt werden, sind zu Pachtrevieren zusammenzuführen, die den Erfordernissen des Paragraph 5, Absatz 4, entsprechen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat die Reviereinteilung bescheidmäßig abzuändern, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 4, nicht mehr vorliegen. Die Neueinteilung hat dann unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz 4 und des Paragraph eins, zu erfolgen. Im Bescheid über die Neueinteilung sind auch die auf die Fischereiberechtigten entfallenden Anteile am Pachtrevier festzulegen.

Paragraph 8,

Verpachtung von Fischereirevieren

  1. Absatz einsWeder Eigenreviere noch Pachtreviere dürfen der freien Fischerei überlassen werden.
  2. Absatz 2Eigenreviere, die nicht von der oder dem Fischereiberechtigten selbst bewirtschaftet werden, und Pachtreviere sind entweder im Rahmen von Versteigerungen gemäß Paragraph 9, oder im Wege der freien Vergabe gemäß Paragraph 10, auf Grundlage eines vorzulegenden Fischereikonzeptes, welches die Ziele des Paragraph eins, zu berücksichtigen hat, zu verpachten.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann mit Verordnung die näheren Details der Versteigerungsbedingungen und Inhalte für das Fischereikonzept und für die Pachtverträge festlegen.
  4. Absatz 4Fischereireviere dürfen nur ungeteilt auf zehn Jahre verpachtet werden. Pachtverträge bedürfen der Schriftform.
  5. Absatz 5Verpachtet darf an natürliche Personen (Einzelpächterin oder Einzelpächter), Fischereigesellschaften und juristische Personen werden. Natürliche Personen und die Mitglieder der Fischereigesellschaften müssen pachtfähig sein. Personen sind pachtfähig, wenn sie volljährig und entscheidungsfähig sind und für sie keine aufrechte gesetzliche Vertretung nach Paragraph 1034, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2021,, vorliegt. Zudem müssen sie ganzjährig im Besitz einer gültigen Burgenländischen Jahresfischereikarte gemäß Paragraph 26, sein.
  6. Absatz 6Wird ein Eigenrevier nicht verpachtet oder wird an eine juristische Person verpachtet, so ist von der oder dem Fischereiberechtigten des Eigenreviers oder der Fischereigesellschaft oder der juristischen Person eine verantwortliche Person, die die Voraussetzungen des Absatz 5, zu erfüllen hat, der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber bekannt zu geben.
  7. Absatz 7Kann ein Fischereirevier trotz Versteigerung nicht verpachtet werden, ist bis zur neuerlichen Versteigerung, welche innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der letzten Versteigerung zu erfolgen hat, eine Fischereibewirtschafterin oder ein Fischereibewirtschafter von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der oder des Fischereiberechtigten zu bestellen. Die Fischereibewirtschafterin oder der Fischereibewirtschafter hat die Voraussetzungen des Absatz 5, zu erfüllen.
  8. Absatz 8Die Unter- oder Weiterverpachtung ist erlaubt, Absatz 5, ist anzuwenden.
  9. Absatz 9Der Pachtbetrag für die Fischereireviere fällt den Fischereiberechtigten nach Maßgabe der Ausdehnung ihrer in das Revier einbezogenen Fischwasser zu, sofern es keine andere Vereinbarung gibt. Die Fischereiberechtigten haben der Bezirksverwaltungsbehörde eine Person, die den Pachtbetrag von der Pächterin oder dem Pächter zum Fälligkeitstermin entgegennimmt und auf die Fischereiberechtigten aufteilt sowie allfällige Vereinbarungen über die Aufteilung zur Kenntnis zu bringen.

Paragraph 9,

Versteigerungen

  1. Absatz einsVersteigerungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im letzten Halbjahr der Pachtperiode, ausgenommen in Fällen des Paragraph 10, Absatz eins,, durchzuführen. Die oder der Meistbietende hat den Zuschlag zu erhalten.
  2. Absatz 2Versteigerungen sind vier Wochen vor der Durchführung samt den Versteigerungsbedingungen im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
  3. Absatz 3Personen, die bei der Versteigerung mitbieten wollen, haben spätestens bis zum Beginn der Versteigerung die Pachtfähigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen und das Vadium zu hinterlegen.
  4. Absatz 4Über die Versteigerung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  5. Absatz 5Jenen Mitbieterinnen und Mitbietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, ist das Vadium umgehend nach der Versteigerung zurückzugeben.
  6. Absatz 6Die Verpächterin oder der Verpächter hat den Pachtvertrag binnen drei Wochen nach Versteigerung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Der Pachtvertrag ist nicht zur Kenntnis zu nehmen, wenn er Bestimmungen enthält, die gegen Gesetze verstoßen.

Paragraph 10,

Freie Vergabe

  1. Absatz einsEigenreviere und Pachtreviere können auch im Wege des freien Übereinkommens verpachtet werden. Dazu ist eine Mitteilung der Fischereiberechtigten im vorletzten Halbjahr der Pachtperiode an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei Pachtrevieren ist die Mitteilung von zwei Drittel der Fischereiberechtigten, gerechnet nach deren Anteilen, zu unterfertigen.
  2. Absatz 2Im letzten Halbjahr der Pachtperiode sind das Fischereikonzept, der Pachtvertrag und der Nachweis der Pachtfähigkeit vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Pachtfähigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5,, das Fischereikonzept und den Pachtvertrag zu prüfen und die Verpachtung zur Kenntnis zu nehmen.
  4. Absatz 4Wird die Verpachtung im Rahmen der freien Vergabe von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht zur Kenntnis genommen, weil die Pachtfähigkeit nicht gegeben ist oder das Fischereikonzept nicht den Zielen des Paragraph eins, entspricht, ist das Fischereirevier zu versteigern.

Paragraph 11,

Aufhebung und Erlöschen von Verpachtungen

  1. Absatz einsDer Pachtvertrag ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Pachtfähigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5 und 6 während der Pachtperiode wegfällt,
    2. Ziffer 2
      die Einzelpächterin oder der Einzelpächter, die Leiterin oder der Leiter der Fischereigesellschaft oder die verantwortliche Person gemäß Paragraph 8, Absatz 6, wiederholt wegen Übertretungen nach diesem Gesetz bestraft worden ist,
    3. Ziffer 3
      die Einzelpächterin oder der Einzelpächter, die Fischereigesellschaft oder die verantwortliche Person gemäß Paragraph 8, Absatz 6, trotz Aufforderung der Bezirksverwaltungshörde kein Fischereischutzorgan bestellt.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verpachtung auf Antrag aufzuheben, wenn die Fortsetzung des Pachtverhältnisses für eine Vertragspartei unzumutbar ist (zB keine Bezahlung, keine waidgerechte Bewirtschaftung). Vor der Aufhebung sind die Vertragsparteien von der Bezirksverwaltungsbehörde zu hören.
  3. Absatz 3Der Pachtvertrag erlischt mit dem Tod der Einzelpächterin oder des Einzelpächters oder dem Untergang der Fischereigesellschaft oder der juristischen Person.

Paragraph 12,

Angelteiche

  1. Absatz einsDie Errichtung von Angelteichen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist der Bezirksverwaltungsbehörde von den Fischereiberechtigten mit Beginn der Ausübung der Fischerei zu melden. Jegliche Änderungen der in Paragraph 14, Absatz 3, genannten Daten sind von den Fischereiberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend mitzuteilen.
  2. Absatz 2Angelteiche dürfen nur an Personen verpachtet werden, die die Pachtfähigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5 und 6 besitzen.
  3. Absatz 3Die Verpachtung von Angelteichen ist unter Bekanntgabe der Pächterin oder des Pächters und ihrer oder seiner Adresse der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von 14 Tagen ab Abschluss des Pachtvertrages von der Verpächterin oder vom Verpächter anzuzeigen. Paragraph 11, Absatz eins, ist anzuwenden.

Paragraph 13,

Fischereigebiete

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat mit Verordnung Eigenreviere und Pachtreviere zu Fischereigebieten zusammenzufassen.
  2. Absatz 2Fischereiberechtigte von Angelteichen können sich den Fischereigebieten anschließen. Dazu ist eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Paragraph 14,

Fischereikataster

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, sowie des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche einen digitalen Fischereikataster zu führen, dessen EDV-Umgebung von der Landesregierung zur Verfügung gestellt wird. Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben dazu im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz die Daten gemäß Absatz 2 und 3 zum Zweck der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Der digitale Fischereikataster gemäß Absatz eins, hat
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung der Fischereireviere und Angelteiche,
    2. Ziffer 2
      die Fischereigebiete mit den dazugehörigen Fischereirevieren,
    3. Ziffer 3
      die Fischereiberechtigten mit Namen und Adresse sowie deren Anteile am Fischereirevier,
    4. Ziffer 4
      Fischereiausübungsberechtigte mit Namen und Adresse und allenfalls die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter mit Namen und Adresse,
    5. Ziffer 5
      die Fischereischutzorgane mit Namen, Adresse, Bestellungsdatum und Zuständigkeitsgebiet,
    6. Ziffer 6
      Fischereikarteninhaberinnen und Fischereikarteninhaber mit Namen und Adresse,
    7. Ziffer 7
      die Fischereigebietsvertreterinnen und die Fischereigebietsvertreter mit Namen und Adresse sowie Bestellungszeitraum,
    8. Ziffer 8
      die Fischereibewirtschafterinnen und die Fischereibewirtschafter mit Namen und Adresse sowie Bestellungszeitraum,
    zu enthalten.
  3. Absatz 3Angelteiche sind nach Katastralgemeinden geordnet mit den Grundstücksnummern, den Eigentümerinnen und Eigentümern mit Namen und Adresse, allenfalls die Fischereiberechtigten mit Namen und Adressen und den Fischereiausübungsberechtigten mit Namen und Adressen in den Kataster aufzunehmen.
  4. Absatz 4Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an die oder den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
  5. Absatz 5Die personenbezogenen Daten des Fischereikatasters können von den Bezirksverwaltungsbehörden an die Gemeinden und an die Wasserrechtsbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt werden.

Paragraph 15,

Fischereigebietsvertretung

  1. Absatz einsDie Fischereiausübungsberechtigten eines Fischereigebietes haben alle fünf Jahre aus ihrer Mitte eine Fischereigebietsvertreterin oder einen Fischereigebietsvertreter zu wählen.
  2. Absatz 2Die Wahl ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu organisieren. Diese hat die Fischereiausübungsberechtigte oder den Fischerausausübungsberechtigten, bei Fischereigesellschaften die Leiterin oder den Leiter der Fischereigesellschaft oder die verantwortliche Person gemäß Paragraph 8, Absatz 6, mindestens 14 Tage vor der Wahl schriftlich einzuladen. Wahlvorschläge für Fischereigebietsvertreterin oder Fischereigebietsvertreter und Stellvertretung sind bis spätestens vor Beginn der Wahlsitzung von den Stimmberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben und haben die Zustimmungen der Personen, die sich der Wahl stellen, zu enthalten. Als gewählt gilt jene Person, die bei Anwesenheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten die absolute Mehrheit enthält. Stimmberechtigt sind jeweils die oder der Fischereiausübungsberechtigte, bei Fischereigesellschaften die Leiterin oder der Leiter der Fischereigesellschaft oder bei juristischen Personen die verantwortliche Person gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Auf gleiche Weise ist auch eine Stellvertretung zu wählen. Kann keine Person gewählt werden, ist die Wahl spätestens nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen.
  3. Absatz 3Verliert eine gewählte Fischereigebietsvertreterin oder ein gewählter Fischereigebietsvertreter ihre oder seine Fischereiausübungsberechtigung, legt sie oder er seine Funktion zurück oder stirbt sie oder er, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine neue Wahl zu organisieren.
  4. Absatz 4Aufgabe der Fischereigebietsvertretung ist es, die Interessen der Fischereiausübungsberechtigten zu vertreten und sie fachlich zu unterstützen.

Paragraph 16,

Ordnungsgemäße Bewirtschaftung

  1. Absatz einsDie fischereiliche Bewirtschaftung von Fischwassern hat waidgerecht und unter Berücksichtigung der gewässertypspezifischen Möglichkeiten zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Fischereiausübungsberechtigten haben dabei so vorzugehen, dass ein nach Art, Altersstruktur und Bestandsdichte der Beschaffenheit des Fischwassers entsprechender Wassertierbestand nach Möglichkeit erhalten bleibt.
  3. Absatz 3Die Fischereiberechtigten und die Fischereiausübungsberechtigten haben Verunreinigungen des Wassers, Wassertierkrankheiten und das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  4. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde kann der oder dem Fischereiausübungsberechtigten auch fischereiliche Bewirtschaftungsbeschränkungen zeitlich beschränkt (zB Entnahmeverbot, Besatzverbot, Pflegemaßnahmen, Abfischen) bescheidmäßig vorschreiben, wenn die Maßnahmen verhältnismäßig sind und dadurch den Zielen des Paragraph eins, entsprochen wird. In dem Verfahren haben auch die Fischereiberechtigten Parteienstellung.

Paragraph 17,

Besatz

  1. Absatz einsBesatzmaßnahmen in Fischwassern, ausgenommen in Angelteichen, sind von der oder dem Fischereiausübungsberechtigten bei der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vor dem tatsächlichen Besatz anzuzeigen. Dabei sind die Art, die Stückzahl und Herkunft sowie der geplante Besatztermin anzugeben.
  2. Absatz 2Es dürfen nur Wassertiere ausgesetzt werden, die seuchenhygienisch unbedenklich und in einer Verordnung der Landesregierung gelistet sind. Sollen Wassertiere in Fischwassern ausgesetzt werden, die nicht in dieser Verordnung gelistet sind, bedarf es einer Bewilligung durch die Landesregierung. Einem Antrag dazu sind Unterlagen über die Art, die Stückzahl, die Herkunft und der Grund für das Aussetzen beizulegen. Anerkannte Umweltorganisationen sind berechtigt, gegen Bescheide über derartige Bewilligungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
  3. Absatz 3Das Aussetzen von invasiven gebietsfremden Arten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ist in Fischwassern jedenfalls unzulässig.
  4. Absatz 4Werden Besatzmaßnahmen gemäß Absatz eins, der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt, hat diese binnen vier Wochen die Besatzmaßnahmen zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine Wassertiere, die in einer Verordnung gelistet sind, ausgesetzt werden sollen,
    2. Ziffer 2
      die Stückzahl der auszusetzenden Fische dem Lebensraum nicht angepasst ist, oder
    3. Ziffer 3
      durch den Besatz eine waidgerechte fischereiliche Bewirtschaftung vereitelt wird.
  5. Absatz 5Fischereiausübungsberechtigte haben ein Besatzbuch zu führen. Darin sind Besatzzeitpunkt, Menge, Herkunft und Art der eingebrachten Wassertiere zu vermerken. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen ist dieses der Bezirksverwaltungsbehörde oder den Fischereischutzorganen vorzulegen und Einsicht zu gewähren.
  6. Absatz 6Bescheide gemäß Absatz 2, können auch unter Erteilung von Auflagen und Setzung von Befristungen erlassen werden, wenn dies für eine ordentliche Bewirtschaftung gemäß Paragraph 16, erforderlich ist.
  7. Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auch den Besatz von Wassertieren durch die oder den Fischereiausübungsberechtigten anordnen, wenn eine Schädigung des Wassertierbestandes vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und die Verursacherin oder der Verursacher bestimmbar ist.

Paragraph 18,

Fischereischutz

  1. Absatz einsFür Fischereireviere und Angelteiche sind von den Fischereiausübungsberechtigten Fischereischutzorgane gemäß Paragraph 19, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, längstens aber für die Dauer der Verpachtung zu bestellen.
  2. Absatz 2Aufgabe der Fischereischutzorgane ist der umfassende Schutz der Fischwasser vor unbefugter Ausübung der Fischerei sowie die Einhaltung des Gesetzes und der Verordnungen.

Paragraph 19,

Bestellung und Widerruf von Fischereischutzorganen

  1. Absatz einsDie Fischereiausübungsberechtigten haben dazu der Bezirksverwaltungsbehörde geeignete Personen als Fischereischutzorgan namhaft zu machen. Ein Fischereischutzorgan kann auch für mehrere Fischereireviere und Angelteiche namhaft gemacht werden, sofern die Ausübung des Fischereischutzes gewährleistet werden kann.
  2. Absatz 2Die Bestätigung der Fischereischutzorgane erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat die Eignung der namhaft gemachten Personen zu prüfen, sie anzugeloben und ihnen einen Dienstausweis auszustellen.
  3. Absatz 3Die Wiederbestellung ist möglich.
  4. Absatz 4Geeignet sind Personen, die
    1. Ziffer eins
      volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte gesetzliche Vertretung nach Paragraph 1034, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2021,, vorliegt,
    2. Ziffer 2
      die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
    3. Ziffer 3
      im Besitz einer gültigen Burgenländischen Jahresfischereikarte gemäß Paragraph 26, sind,
    4. Ziffer 4
      eine Fischereischutzorganprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, abgelegt haben,
    5. Ziffer 5
      die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben haben und
    6. Ziffer 6
      den Fischereischutz regelmäßig und ausreichend ausüben können.
  5. Absatz 5Werden Umstände bekannt, die eine Bestätigung zum Fischereischutzorgan verhindert hätten, so ist die Bestätigung von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig zu widerrufen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  6. Absatz 6Ein Widerruf auf Grund einer Mitteilung der oder des Fischereiausübungsberechtigten ist nur dann möglich, wenn Gründe vorliegen, die die Bestellung verhindert hätten. Vor dem Widerruf ist das Fischereischutzorgan zu hören.
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat mit Verordnung ein Muster für den Dienstausweis und die Gelöbnisformel festzulegen.

Paragraph 20,

Rechtsstellung und Befugnisse der Fischereischutzorgane

  1. Absatz einsFischereischutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
    1. Ziffer eins
      Personen, die im Bereich von Fischwassern den Fischfang ausüben oder unmittelbar vorher ausgeübt haben oder im Besitz von Geräten zur Ausübung des Fischfanges angetroffen werden, anzuhalten und von ihnen den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei zu verlangen,
    2. Ziffer 2
      Personen, die begründet im dringenden Verdacht stehen, gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, verstoßen zu haben oder im Begriff stehen, dagegen zu verstoßen, anzuhalten, sich ihre Identität nachweisen zu lassen und zur Einstellung von gesetzwidrigen Handlungen aufzufordern,
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen des Verdachts einer Übertretung nach diesem Gesetz Wassertiere und Gegenstände, die unmittelbar mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, vorläufig zu beschlagnahmen; beschlagnahmte Wassertiere sind der oder dem Fischereiausübungsberechtigten zu übergeben, Gegenstände sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.
  2. Absatz 2Fischereischutzorgane haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit wahrnehmen, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  3. Absatz 3Fischereischutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als Organe der öffentlichen Aufsicht anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamtinnen und Beamten (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2021,) einräumt.
  4. Absatz 4Die Fischereischutzorgane sind auch befugt, die waidgerechte Ausübung der Fischerei zu überprüfen.
  5. Absatz 5Fischereischutzorgane haben sich im Zuge ihrer Tätigkeit bei der Kontrolle auf Verlangen auszuweisen.
  6. Absatz 6Personen, die von Fischereischutzorganen kontrolliert werden, haben an der Kontrolle mitzuwirken und den Anweisungen des Fischereischutzorganes zu folgen.
  7. Absatz 7Die Fischereischutzorgane haben Missstände wie Gewässerverunreinigungen, Fischkrankheiten oder Fischsterben der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend zu melden.
  8. Absatz 8Fischereischutzorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit befugt, Ufergrundstücke von Fischwassern und Teichanlagen zu betreten.

Paragraph 21,

Inanspruchnahme von fremden Grundstücken

  1. Absatz einsFischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte und Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer sind befugt, zur Durchführung der waidgerechten Fischereiausübung fremde Grundstücke und Anlagen zu betreten und Fanggeräte aufzustellen, sofern dies unbedingt erforderlich ist und diese Tätigkeit sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 2Ist zur waidgerechten Fischereiausübung das Befahren von fremden Grundstücken unbedingt erforderlich, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Grundstücke die Inanspruchnahme durch Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte zu dulden.
  3. Absatz 3Die Inanspruchnahme der fremden Grundstücke hat stets auf eigene Gefahr und unter Schonung der Substanz zu erfolgen.
  4. Absatz 4Auf Antrag einer oder eines Beteiligten hat die Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig über die Art und den Umfang der Inanspruchnahme zu entscheiden. Dabei sind die Interessen der Beteiligten abzuwägen und ist auf die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme einzugehen. Entstehen durch die Inanspruchnahme Vermögensnachteile, so haben die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die sonst Verfügungsberechtigten der Grundstücke und Anlagen Anspruch auf Vergütung. Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Beteiligten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Höhe der Vergütung zu entscheiden. Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte haften zur ungeteilten Hand.
  5. Absatz 5Die Inanspruchnahme gemäß Absatz eins und 2 gilt nicht für dauerhaft umfriedete Grundstücke und Anlagen.

Paragraph 22,

Fischfolge

  1. Absatz einsFischereiausübungsberechtigte sind bei Überflutungen durch Hochwasser berechtigt, den Fischfang auch in dem an ihre Fischwasser grenzenden, überfluteten Bereich auszuüben. Die oder der Fischereiausübungsberechtigte und ihre oder seine Gehilfen haben dazu das Recht, die angrenzenden Grundstücke zu betreten und sich die Wassertiere anzueignen. Die Inanspruchnahme der fremden Grundstücke hat unter Schonung der Substanz zu erfolgen.
  2. Absatz 2Vorkehrungen, die beim Ablaufen des Wassers die Rückkehr der Wassertiere ins Fischwasser verhindern, dürfen nicht angebracht werden. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind aber berechtigt, sich jene Wassertiere anzueignen, die beim Ablaufen des Wassers auf den Grundstücken zurückbleiben.

Paragraph 23,

Schutz des Fischbestandes

  1. Absatz einsDie Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen haben die Fischereiausübungsberechtigten von der Trockenlegung oder Maßnahmen, die sich erheblich auf die Fischerei auswirken (zB Auflassung von Staubecken), rechtzeitig nachweislich zu verständigen, sodass der von den Maßnahmen betroffene Fischbestand geborgen werden kann.
  2. Absatz 2Die oder der Fischereiausübungsberechtigte ist zur Abwendung erheblicher Schäden an Wassertieren ermächtigt, an Einläufen der Ableitungen aus Fischwassern Fischrechen anzubringen, um ein Abwandern der Fische zu verhindern.

Paragraph 24,

Schutz der Wassertiere vor wildlebenden Tieren

  1. Absatz einsSofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und es zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischwassern, Angelteichen, Fisch- oder Krebszuchtbetrieben erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung das örtlich und zeitlich begrenzte Stören (Vergrämen) bestimmter Arten von wildlebenden Tieren zu ermöglichen. Das Vergrämen der in Anhang römisch II, Litera a,, in Anhang römisch IV Litera a und in Anhang römisch fünf Litera a, der Richtlinie 92/43/EWG (in der Folge „FFH-Richtlinie“) genannten Arten und der in Artikel eins, der Richtlinie 2009/147/EG genannten Vogelarten darf zudem nur unter der Voraussetzung ermöglicht werden, dass die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In dieser Verordnung sind überdies festzulegen
    1. Ziffer eins
      welche zum Fernhalten und Vertreiben der jeweiligen Art von wildlebenden Tieren geeignete Mittel, Einrichtungen und Methoden zugelassen werden und
    2. Ziffer 2
      die der Einhaltung der Verordnung dienenden Kontrollmaßnahmen.
  2. Absatz 2Vorbehaltlich des Absatz 3, sind die in einer Verordnung nach Absatz eins, festgelegten Befugnisse zur Störung wildlebender Tiere von der oder dem Fischereiausübungsberechtigten des jeweiligen Fischereireviers, von der Betreiberin oder dem Betreiber des jeweiligen Angelteichs oder Fisch- oder Krebszuchtbetriebes oder von einer von diesen beauftragten Person auszuüben.
  3. Absatz 3In einer Verordnung nach Absatz eins, kann vorgesehen werden, dass bestimmte Vergrämungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nur durch Personen mit besonderer Fachkunde vorgenommen werden dürfen. Die Landesregierung hat nach Anhören der oder des Fischereiausübungsberechtigten des jeweiligen Fischereireviers oder der Betreiberin oder des Betreibers des jeweiligen Angelteichs oder Fisch- oder Krebszuchtbetriebes, solche besonders fachkundigen Personen mit Bescheid zu ermächtigen, die in einer Verordnung nach Absatz eins, ermöglichten Vergrämungsmaßnahmen durchzuführen. Die ermächtigten Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Ermächtigungsbescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Fischereischutzorganen auf Verlangen vorzuweisen.
  4. Absatz 4Personen nach Absatz 2 und 3 haben die beabsichtigte Durchführung von Maßnahmen nach Absatz eins, der Bezirksverwaltungsbehörde ehest möglich anzuzeigen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, zumindest alle drei Jahre zu überprüfen,
    1. Ziffer eins
      ob und inwieweit die in der Verordnung nach Absatz eins, vorgesehenen Befugnisse zur Abwendung erheblicher Schäden am Fisch- und Krebsbestand weiterhin erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      ob es eine andere zufriedenstellende Lösung gibt und
    3. Ziffer 3
      ob die hinsichtlich der in Anhang römisch II, Litera a,, in Anhang römisch IV Litera a und in Anhang römisch fünf Litera a, der Richtlinie 92/43/EWG genannten Arten und der in Artikel eins, der Richtlinie 2009/147/EG genannten Vogelarten vorgesehenen Befugnisse mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Arten weiterhin vereinbar sind.
    Falls erforderlich hat die Landesregierung die Verordnung aufzuheben oder entsprechend abzuändern.

Paragraph 25,

Fischereikarte

  1. Absatz einsWer im Burgenland die Fischerei an einem Fischwasser ausübt, muss im Besitz
    1. Ziffer eins
      einer auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresfischereikarte sein, oder
    2. Ziffer 2
      einer gültigen Fischereigastkarte in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis sein.
  2. Absatz 2Zusätzlich ist eine gültige Lizenz der oder des Fischereiausübungsberechtigten des betreffenden Fischwassers erforderlich. Lizenzen dürfen nur an Personen ausgegeben werden, die die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen.
  3. Absatz 3Auf Verlangen sind die Lizenz und die Jahresfischereikarte oder die Fischereigastkarte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Fischereischutzorganen vorzuweisen.
  4. Absatz 4Das Erfordernis der Lizenz entfällt, wenn die oder der Fischereiausübungsberechtigte des Fischwassers die Fischerei selbst ausübt oder die Fischerei im Beisein der oder des Fischereiausübungsberechtigten ausgeübt wird.

Paragraph 26,

Jahresfischereikarte

  1. Absatz einsDie erstmalige Ausstellung der Jahresfischereikarte erfolgt bei einer Bezirksverwaltungsbehörde. Dem Antrag ist ein Lichtbild und der Nachweis der Eignung beizulegen.
  2. Absatz 2Die Jahresfischereikarte behält ihre Gültigkeit, wenn die Jahresfischereikartenabgabe jährlich bis zum 1. März entrichtet wird. Voraussetzung für das Erlangen einer Jahresfischereikarte ist
    1. Ziffer eins
      die Vollendung des 14. Lebensjahres,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis der fischereilichen Eignung gemäß Paragraph 29,,
    3. Ziffer 3
      das Nichtvorliegen eines Verweigerungs- oder Entziehungsgrundes gemäß Paragraph 28,

Paragraph 27,

Fischereigastkarte

  1. Absatz einsDie oder der Fischereiausübungsberechtigte kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde Fischereigastkarten erwerben. Diese dürfen von der oder dem Fischereiausübungsberechtigten nur an Personen ausgegeben werden, die eine gültige Fischereikarte eines anderen Bundeslandes oder eine gleichwertige Berechtigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben.
  2. Absatz 2Die Fischereigastkarte ist von der oder dem Fischereiausübungsberechtigten vollständig und dauerhaft auszufüllen. Über die ausgegebenen Fischereigastkarten sind Aufzeichnungen (Name, Adresse, vorgelegte Fischereiberechtigung, Ausstellungsdatum) zu führen und auf Verlangen sind diese Aufzeichnungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Gültigkeit der Fischereigastkarte beträgt zwei Monate, beginnend mit dem Datum der Ausstellung.
  4. Absatz 4Eine Rückgabe der gemäß Absatz eins, erworbenen Fischereigastkarten ist nicht möglich.

Paragraph 28,

Verhinderungs- oder Entziehungsgründe

  1. Absatz einsDie Ausstellung der Jahresfischereikarte ist Personen zu versagen oder die Jahresfischereikarte ist zu entziehen,
    1. Ziffer eins
      die wiederholt innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren wegen Übertretungen des Paragraph 33, bestraft wurden bis zu einem Jahr,
    2. Ziffer 2
      die von Gerichts wegen des Eingriffs in ein fremdes Jagd- und Fischereirecht in den letzten drei Jahren verurteilt wurden von einem bis zu zwei Jahre,
    3. Ziffer 3
      die von Gerichts wegen des Verbrechens oder Vergehens der Tierquälerei in den letzten drei Jahren verurteilt wurden von einem bis zu drei Jahre.
  2. Absatz 2Bei der Bemessung der Dauer der Verhinderung oder Entziehung ist auf die Art und Schwere der gesetzten Handlung einzugehen.

Paragraph 29,

Fischereiliche Eignung

  1. Absatz einsDie fischereiliche Eignung ist bei der erstmaligen Ausstellung einer Jahresfischereikarte von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachzuweisen.
  2. Absatz 2Der Nachweis erfolgt durch die Ablegung einer Prüfung gemäß Paragraph 30, oder auf Grund der Vorlage einer Fischereikarte eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, für deren Erwerb eine gleichwertige Prüfung erforderlich ist.

Paragraph 30,

Prüfung über fischereiliche Eignung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat zur Vorbereitung auf die Prüfung über die fischereiliche Eignung Vorbereitungskurse anzubieten und Prüfungen abzunehmen. Die Kurse und Prüfungen können über elektronische Medien abgehalten werden. Die Prüfung hat sich auf folgende Teilbereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Wassertierkunde
    2. Ziffer 2
      Gewässerökologie
    3. Ziffer 3
      waidgerechte Fischerei
    4. Ziffer 4
      Fanggeräte
    5. Ziffer 5
      Burgenländisches Fischereigesetz 2022
    6. Ziffer 6
      Umgang mit Wassertieren
    7. Ziffer 7
      Verwertung der Wassertiere
    8. Ziffer 8
      Tierschutz und Fischerei
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat zur Überprüfung der fischereilichen Eignung für Fischereischutzorgane eigene Vorbereitungskurse und Prüfungen anzubieten, die insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Fischereischutzorgane einzugehen haben. Die Kurse und Prüfungen können über elektronische Medien abgehalten werden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen zu der Durchführung der Kurse und Prüfungen sowie über die Kosten gemäß Absatz 2 und 3 zu erlassen.

Paragraph 31,

Fischereikartenabgabe

  1. Absatz einsDie Höhe der Abgabe beträgt
    1. Ziffer eins
      für die Jahresfischereikarte
      1. Litera a
        bei jährlicher Bezahlung                          25 Euro
      2. Litera b
        bei dreijähriger Bezahlung                          50 Euro
    2. Ziffer 2
      für die Fischereigastkarte             15 Euro.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat mit Verordnung die Abgabe jährlich der Preissteigerungsrate anzupassen.
  3. Absatz 3Das Amt der Landesregierung hat die Abgabe bei dreijähriger Bezahlung alle drei Jahre ansonsten jährlich einzuheben. Zu diesem Zweck hat das Amt der Landesregierung den Inhaberinnen und Inhabern einer gültigen Jahresfischereikarte vor Ablauf des Kalenderjahres eine Zahlungserinnerung zuzusenden. Wird die Fischereikartenabgabe nicht bis zum darauffolgenden 1. März einbezahlt, verliert die Jahresfischereikarte ihre Gültigkeit.
  4. Absatz 4Die die Verwaltungskosten übersteigenden Einnahmen aus der Jahresfischerei- und Fischerei-gastkartenabgabe sind im Interesse der Fischerei im Burgenland zu verwenden.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat mit Verordnung Muster für die Jahresfischereikarte und die Fischereigastkarte festzulegen.

Paragraph 32,

Schonzeiten

  1. Absatz einsDas absichtliche Fangen von Wassertieren in der Schonzeit, oder wenn sie das Brittelmaß noch nicht erreicht haben, ist verboten.
  2. Absatz 2Wassertiere, die innerhalb der Schonzeiten gefangen werden oder eine geringere Größe als das Brittelmaß aufweisen, sind sofort wieder ins Fischwasser zurückzusetzen, außer sie weisen schwere Verletzungen auf. Nicht zurückzusetzen sind invasive gebietsfremde Arten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat mit Verordnung Schonzeiten und Brittelmaße festzulegen. Die Schonzeiten haben dabei die Laichperioden zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag der Fischereiausübungsberechtigen, bei Gerinnen auch jenen, die an das Revier angrenzen, bestimmte Wasserstrecken oder Wasserflächen von Fischwassern, welche zum Laichen der Wassertiere oder zur Entwicklung der jungen Brut besonders geeignet sind, als Laichschonstätten und die zum Überwintern der Wassertiere besonders geeigneten Wasserstrecken und Wasserflächen als Winterlage der Wassertiere erklären. In diesen Wasserstrecken oder Wasserflächen ist jede Beunruhigung der Wassertiere und jede Art des Fangens von Wassertieren verboten. Im Bescheid hat die Bezirksverwaltungsbehörde die betroffene Wasserstrecke oder die Wasserfläche genau zu bezeichnen und über die Kennzeichnung dieser Wasserstrecke oder Wasserfläche abzusprechen. Werden Fischereirechte dadurch beeinträchtigt und entsteht der oder dem Fischereiausübungsberechtigten dieser Wasserstrecke oder Wasserfläche ein Schaden, sind für die Leistung von Entschädigungen auch jene Fischereiausübungsberechtigten heranzuziehen, die aus dem Winterlager oder den Laichschonstätten einen Vorteil ziehen.
  5. Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Brittelmaßen und Schonzeiten bescheidmäßig erteilen, wenn wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke (zB Abfischen, Weitergabe zur Zucht, Krankheiten) dies erforderlich machen. Die Bewilligung kann zeitlich befristet auf maximal ein Jahr erfolgen.
  6. Absatz 6Ausnahmen gemäß Absatz 5, dürfen für Tierarten des Anhang römisch IV der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 Sitzung 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 Sitzung 193 ff überdies nur bewilligt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.

Paragraph 33,

Fischereiliche Verbote und waidgerechte Fischereiausübung

  1. Absatz einsEs ist verboten:
    1. Ziffer eins
      Sprengstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte bei der Fischerei zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      mit elektrischem Strom zu fischen,
    3. Ziffer 3
      künstliche Lichtquellen oder chemische Leuchtstoffe zu verwenden,
    4. Ziffer 4
      lebende Wirbeltiere als Köder zu verwenden,
    5. Ziffer 5
      unbeaufsichtigte Angelruten auszulegen,
    6. Ziffer 6
      mittels Stechen, Anreißen, Prellen und Keulen zu fischen,
    7. Ziffer 7
      mit Fischfallen und ständigen Fangvorrichtungen (ausgenommen Krebsreusen oder Krebskörbe) in fließenden Gewässern zu fischen oder in Einrichtungen zum Durchzug der Fische zur Überwindung eines Wanderhindernisses, wie Fischwanderhilfen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen zu fischen,
    8. Ziffer 8
      den Fischfang in Reviergrenzbereichen von Fischwassern auszuüben, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren nicht ausgeschlossen werden kann,
    9. Ziffer 9
      Fischfang mittels Luftfahrzeugen zu betreiben,
    10. Ziffer 10
      invasive Arten ins Fischwasser rückzuführen.
  2. Absatz 2Die Fischerei wird dann waidgerecht im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, ausgeübt, wenn
    1. Ziffer eins
      allgemein anerkannte und geeignete Fanggeräte verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      im Falle der Entnahme eine schnelle Betäubung und fachgerechte Tötung gewährleistet ist oder bei Wassertieren die geschont sind oder das Brittelmaß nicht erreichen, eine umgehende Rückführung ins Fischwasser erfolgt,
    3. Ziffer 3
      der Umgang und Transport von lebenden Wassertieren schonend erfolgt.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag mit Bescheid und allenfalls unter Erteilung von Auflagen und befristet Ausnahmen von Absatz eins, bewilligen, wenn diese zu Forschungszwecken, Bestandskontrolle oder Bestandsstützung erforderlich ist.
  4. Absatz 4Ausnahmen zu Absatz eins, Ziffer 2, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      Kenntnisse zur Durchführung der Elektrofischerei vorweisen können,
    2. Ziffer 2
      das Elektrofischereigerät für den Verwendungszweck geeignet ist,
    3. Ziffer 3
      eine Schädigung des unter- und oberliegenden Fischwassers voraussichtlich nicht oder nur in einem unbedeutenden Maß eintreten wird,

  1. Ziffer 4
    örtliche Populationen der im Anhang römisch IV und römisch fünf der FFH-Richtlinie genannten Tierarten nicht erheblich gestört werden,
  2. Ziffer 5
    und eine Zustimmungserklärung der oder des Fischereiberechtigten vorgelegt wird.

Paragraph 34,

Behörden und Verfahren

  1. Absatz einsZuständige Behörde im Sinne des Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Bei Verfahren, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können und Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz 5,, sind Informationen dazu in einem für Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, sowie der Umweltanwaltschaft Burgenland zugänglichen elektronischen Informationssystem kundzumachen. Innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung können Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 und die Umweltanwaltschaft Burgenland Stellungnahmen zum Verfahren einbringen. Beginnend mit der Kundmachung ist den Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 und der Umweltanwaltschaft Burgenland Zugang zu den verfahrensrelevanten Informationen zu gewähren.
  3. Absatz 3Bescheide in Verfahren gemäß Absatz 2, sind in einem für Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 sowie der Umweltanwaltschaft Burgenland zugänglichen elektronischen Informationssystem für sechs Wochen bereit zu stellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.
  4. Absatz 4Die Umweltanwaltschaft Burgenland sowie die Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, sind befugt Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Absatz 2, an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

Paragraph 35,

Mitwirkung von Organen

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (Paragraph 34,) und Organen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsrechte gemäß Paragraph 20 und zur Verhinderung von Straftaten gemäß Paragraph 33, über deren Ersuchen im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten und mitzuwirken durch

  1. Ziffer eins
    Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und
  3. Ziffer 3
    Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.

Paragraph 36,

Landesfischereibeirat, Landesfischereimeisterin oder Landesfischereimeister

  1. Absatz einsDie gemäß Paragraph 15, gewählten Fischereigebietsvertreterinnen und Fischereigebietsvertreter sind Mitglieder des Landesfischereibeirates. Zusätzlich können von der oder dem Vorsitzenden wesentliche Interessenvertreterinnen und Interessensvertreter der Fischerei kooptiert werden. Der Landesfischereibeirat wird von der Landesregierung eingerichtet und hat die Landesregierung auf Verlangen in Fragen der Fischerei zu beraten. Den Vorsitz führt das für das Fischereiwesen zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von ihr oder ihm ermächtigtes Organ.
  2. Absatz 2Die Tätigkeit als Mitglied des Landesfischereibeirates ist ehrenamtlich.
  3. Absatz 3Zur Besorgung der Angelegenheiten der Fischerei wird beim Amt der Landesregierung eine Landesfischereimeisterin oder ein Landesfischereimeister bestellt.

Paragraph 37,

Strafbestimmungen, Verfall

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      ohne Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Fischereirechte teilt,
    2. Ziffer 2
      als Verpächterin oder Verpächter den Pachtvertrag nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 6, der Behörde zur Kenntnis bringt,
    3. Ziffer 3
      ein Eigen- oder Pachtrevier der freien Fischerei überlässt,
    4. Ziffer 4
      an nicht pachtfähige Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, verpachtet,
    5. Ziffer 5
      als Pächterin oder Pächter keine verantwortliche Person gemäß Paragraph 8, Absatz 6, der Behörde gegenüber bekannt gibt,
    6. Ziffer 6
      Pachtreviere im Wege der freien Vergabe gemäß Paragraph 10, verpachtet, ohne dass die erforderliche Mitteilung an die Behörde von zwei Drittel der Fischereiberechtigten unterfertigt wurde,
    7. Ziffer 7
      als Fischereiausübungsberechtigte oder Fischereiausübungsberechtigter gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Verunreinigungen des Wassers, Wassertierkrankheiten und das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten nicht umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde meldet, obwohl dies ihr oder ihm bekannt gewesen ist,
    8. Ziffer 8
      nicht die gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 3 geforderten Meldungen an die Bezirksverwaltungsbehörde tätigt,
    9. Ziffer 9
      als Fischereiausübungsberechtigte oder Fischereiausübungsberechtigter gegen Bewirtschaftungsbeschränkungen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, verstößt,
    10. Ziffer 10
      Besatzmaßnahmen nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, vier Wochen vor dem Besatztermin bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigt oder nicht die erforderlichen Angaben gemäß Paragraph 17, Absatz eins, macht,
    11. Ziffer 11
      Wassertiere entgegen den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, aussetzt, die nicht aus seuchenhygienisch unbedenklichen Zuchtbetrieben stammen,
    12. Ziffer 12
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 3, Wassertiere, die nicht in der Verordnung der Landesregierung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, gelistet sind, ohne Bewilligung aussetzt,
    13. Ziffer 13
      als Fischereiausübungsberechtigte oder Fischereisausübungsberechtigter entgegen den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 5, kein Besatzbuch führt, dieses unzureichend führt, oder nicht fünf Jahre hindurch aufbewahrt oder der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Fischereischutzorgan dieses nicht vorlegt oder nicht Einsicht in dieses gewährt,
    14. Ziffer 14
      gegen Bescheide gemäß Paragraph 17, Absatz 7, verstößt,
    15. Ziffer 15
      als Fischereiausübungsberechtigte oder Fischereiausübungsberechtigter entgegen den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, kein Fischereischutzorgan bestellt,
    16. Ziffer 16
      sich der Kontrolle eines Fischereischutzorganes gemäß Paragraph 20, Absatz 6, widersetzt oder entzieht,
    17. Ziffer 17
      die Fischfolge gemäß Paragraph 22, behindert oder verunmöglicht oder Vorkehrungen anbringt, die den Wassertieren eine Rückkehr ins Fischwasser verunmöglichen,
    18. Ziffer 18
      es als Betreiber von Anlagen gemäß Paragraph 23, unterlässt, bei Trockenlegung oder beim Setzen von Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf die Fischerei haben, die Fischereiausübungsberechtigte oder den Fischereiausübungsberechtigten zu verständigen oder Maßnahmen zur Bergung des Wassertierbestandes be- oder verhindert,
    19. Ziffer 19
      entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, ohne gültige Jahresfischereikarte, gültige Fischereigastkarte oder ohne gültige Lizenz die Fischerei ausübt,
    20. Ziffer 20
      entgegen der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins und 2 die Fischerei ausübt, ohne die gültige Jahresfischereikarte, die gültige Fischereigastkarte oder die Lizenz bei sich zu haben,
    21. Ziffer 21
      als Fischereischutzorgan keine gültige Jahresfischereikarte gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 3, hat,
    22. Ziffer 22
      als Fischereiausübungsberechtigte oder Fischereiausübungsberechtigter Fischereigastkarten entgegen den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, ausgibt,
    23. Ziffer 23
      Lizenzen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2, an Personen weitergibt oder veräußert, die zur Ausübung der Fischerei nicht berechtigt sind,
    24. Ziffer 24
      als Fischereiberechtigte oder Fischereiberechtigter von Angelteichen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 13, die Daten nicht bis zum 31. Dezember 2023 der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gibt,
    25. Ziffer 25
      den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und den darin enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,
    26. Ziffer 26
      gegen fischereiliche Verbote und waidgerechte Fischereiausübung gemäß Paragraph 33, verstößt.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Die Strafe des Verfalls von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Absatz eins, bezieht, kann von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, stehen. Können widerrechtlich gefangene Wassertiere nicht mehr für verfallen erklärt werden, ist an ihrer Stelle der entsprechende Marktwert für verfallen zu erklären. Verfallene Gegenstände sind zu veräußern, zu vernichten oder Organisationen zu Ausbildungszwecken zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 38,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsFischwasser, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Eigenreviere nach Paragraphen 10 und 11 des Fischereigesetzes 1949, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1949,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019,, festgelegt sind, gelten als Eigenreviere nach diesem Gesetz.
  2. Absatz 2Fischwasser, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Pachtreviere nach Paragraphen 10 und 16 des Fischereigesetzes 1949, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1949,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019,, festgelegt sind, gelten als Pachtreviere nach diesem Gesetz.
  3. Absatz 3Fischereirechte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Paragraphen 2 und 3 des Fischereigesetzes 1949, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1949,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019,, festgelegt wurden, gelten als Fischereirechte gemäß Paragraph 4, dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Pachtverträge bleiben unberührt. Auf Verpachtungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erforderlich werden, sind Paragraph 14 und die Paragraphen 17 bis 19 Fischereigesetz 1949, Landesgesetzblatt 1 aus 1949, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019,, anzuwenden. Paragraph 8, Absatz 5, gilt sinngemäß. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingehobenen Fischereirevierbeiträge sind im Einvernehmen mit den Fischereiausübungsberechtigten und der Fischereirevierverwaltung zu verbrauchen. Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes sind Fischereirevierbeiträge als privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Revieren zu behandeln.
  5. Absatz 5Fischereigebiete, die nach der Verordnung betreffend das Fischereirecht (2. Fischereiverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1953,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1973,, in die Fischwasser des Landes eingeteilt wurden, gelten als Fischereigebiete nach diesem Gesetz.
  6. Absatz 6Revierbeiträge, die gemäß den Paragraphen 25 und 26 des Fischereigesetzes 1949, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1949,, in der Fassung Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019,, eingehoben wurden, sind zur Gänze bis zum 31. Dezember 2022 von der Fischereirevierverwalterin oder vom Fischereirevierverwalter an die Fischereiausübungsberechtigten zurückzustellen. Allfällige dadurch entstehende Kosten und die Kosten für die Revierverwaltung durch die Fischereirevierverwalterin oder dem Fischereirevierverwalter im Jahr 2022 sind vorweg in Abzug zu bringen und zu begleichen. Die Tätigkeit der Fischereiverwalterinnen und Fischereirevierverwalter endet am 31. Dezember 2022.
  7. Absatz 7Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgestellten Fischereikarten und Fischereigastkarten behalten ihre Gültigkeiten für den Zeitraum, für den sie ausgestellt wurden.
  8. Absatz 8Eine gültige Fischereikarte nach dem Fischereigesetz 1949, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1949,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019,, ersetzt den Nachweis der fischereilichen Eignung gemäß Paragraph 29, bei der Beantragung einer Jahresfischereikarte nach diesem Gesetz.
  9. Absatz 9Der Nachweis der fischereilichen Eignung gemäß Paragraph 29, gilt auch als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einer Jahresfischereikarte in den vergangenen drei Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet, wenigstens einmal im Besitz einer gültigen Jahresfischereikarte für das Burgenland war und in diesem Zeitraum kein Entzug der Fischereikarte erfolgte oder wirksam war.
  10. Absatz 10Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestellten und bestätigten Fischereischutzorgane gelten als Fischereischutzorgane im Sinne dieses Gesetzes und behalten diese Funktion bis zum 31. Dezember 2026.
  11. Absatz 11Der Nachweis der Fischereischutzprüfung gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3, gilt auch dann als erbracht, wenn die Person in den vergangenen 15 Jahren als Fischereischutzorgan gemäß Paragraph 64, Fischereigesetz 1949, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1949,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019,, bestellt war.
  12. Absatz 12Bestellte Fischereirevierverwalterinnen und Fischereirevierverwalter behalten ihre Tätigkeit bis zum 1. Jänner 2023. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie die ihnen gemäß Fischereigesetz 1949, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1949,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019,, übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
  13. Absatz 13Bis zum 31. Dezember 2022 ist von der Landesregierung ein digitaler Kataster zur Verfügung zu stellen. Bis zum 31. Dezember 2023 sind von den Fischereiberechtigten von Angelteichen die Daten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.

Paragraph 39,

Umsetzungshinweise

  1. Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen der Europäischen Union umgesetzt:

    Ziffer eins Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72,

    Ziffer 2 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 Sitzung 35,

    Ziffer 3 Verordnung (EU) 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Verteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (Nagoya-Verordnung), ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 Sitzung 59

    Ziffer 4 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1866 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren (Nagoya-Durchführungsverordnung), ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2015 Sitzung 4,

    Ziffer 5 Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Urkundenverordnung), ABl. Nr. L 200 vom 26.07.2016 Sitzung 1.

  2. Absatz 2Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

    Ziffer eins Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 Sitzung 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S 193 ff,

    Ziffer 2 Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 Sitzung 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 Sitzung 193.

Paragraph 40,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 29, treten am 1. Jänner 2023, Paragraph 31, Absatz eins und 2 tritt am 1. Jänner 2025 und Paragraph 37, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraphen eins bis 13, 15 und 16 sowie die Paragraphen 20 bis 75 des Fischereigesetzes 1949, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1949,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019,, treten mit 31. Dezember 2021 und Paragraphen 14 und 17 bis 19 des Fischereigesetzes 1949, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1949,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2019,, treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:

Dunst Mag. Doskozil