LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 23. Dezember 2021

92.
Gesetz vom 16. Dezember 2021, mit dem die Gemeindewahlordnung 1992 und die Landtagswahlordnung 1995 geändert wird (römisch 22 . Gp. Regierungsvorlage 1114, Ausschussbericht 1145)

Gesetz vom 16. Dezember 2021, mit dem die Gemeindewahlordnung 1992 und die Landtagswahlordnung 1995 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindewahlordnung 1992

Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach der Promulgationsklausel wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„I. Hauptstück, Allgemeines

Paragraph eins

Anwendungsbereich

römisch zwei. Hauptstück, Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters

1. Abschnitt, Wahlsprengel, Wahlausschreibung

Paragraph 2

Wahlsprengel

Paragraph 3

Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

2. Abschnitt, Wahlbehörden

Paragraph 4

Durchführung und Leitung der Wahlen

Paragraph 5

Örtliche Wahlbehörden

Paragraph 6

Gemeindewahlbehörden

Paragraph 7

Sprengelwahlbehörden

Paragraph 8

Sonderwahlbehörden

Paragraph 9

Überörtliche Wahlbehörden

Paragraph 10

Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der Sonderwahlleiter, des ständigen Vertreters und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

Paragraph 11

Zusammensetzung der örtlichen Wahlbehörden

Paragraph 12

Kundmachung der Zusammensetzung

Paragraph 13

Konstituierung der örtlichen Wahlbehörden

Paragraph 14

Beschlussfähigkeit der örtlichen Wahlbehörden

Paragraph 15

Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

Paragraph 15 a

Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden

3. Abschnitt, Wahlrecht und Wählbarkeit

Paragraph 16

Wahlberechtigung

Paragraph 17

Wohnsitz (Verfassungsbestimmung)

Paragraph 18

Ausschluss vom Wahlrecht

Paragraph 19

Wählbarkeit

Paragraph 19 a

Ausschluss von der Wählbarkeit

4. Abschnitt, Erfassung der Wahlberechtigten

Paragraph 20

Wählerevidenz, Wählerverzeichnisse

Paragraph 21

Auflegung des Wählerverzeichnisses

Paragraph 22

Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

Paragraph 23

Berichtigungsverfahren

Paragraph 24

Entscheidung über Berichtigungsanträge

Paragraph 25

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 26

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Paragraph 27

Abschluss des Wählerverzeichnisses

Paragraph 28

Teilnahme an der Wahl

Paragraph 29

Gleiches Wahlrecht

Paragraph 30

Ausübung des Wahlrechts

4a. Abschnitt, Wahlkarten und Sonderwahlbehörde

Paragraph 30 a

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

Paragraph 30 b

Ausstellung der Wahlkarte

Paragraph 30 c

Ausfolgung oder Übermittlung der Wahlkarten

Paragraph 30 d

(entfallen)

5. Abschnitt, Wahlbewerbung

Paragraph 31

Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates

Paragraph 32

Unterscheidende Parteibezeichnung

Paragraph 33

Wahlvorschlag ohne Zustellungsbevollmächtigten

Paragraph 34

Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen

Paragraph 35

Zurückziehung von Zustimmungserklärungen

Paragraph 36

Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages

Paragraph 37

Ergänzungsvorschläge für die Wahl des Gemeinderates

Paragraph 38

Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters

Paragraph 39

Zurückziehung der Zustimmungserklärung, Tod oder Verlust der Wählbarkeit eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters

Paragraph 40

Zurückziehung eines Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters

Paragraph 41

Behebung von Mängeln

Paragraph 42

Endgültige Prüfung der Wahlvorschläge

Paragraph 43

Entscheidung über die Wahlvorschläge

Paragraph 44

Kundmachung der Wahlvorschläge

6. Abschnitt, Abstimmungsverfahren

Paragraph 45

Verfügungen der Gemeindewahlbehörde

Paragraph 46

Wahllokal

Paragraph 47

Wahlzelle

Paragraph 48

Verbotszonen

Paragraph 49

Wahlzeit

Paragraph 50

Wahlzeugen

Paragraph 51

Sicherung der Ordnung

Paragraph 52

Beginn der Wahlhandlung

Paragraph 53

Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

Paragraph 54

Identitätsfeststellung

Paragraph 55

Stimmabgabe

Paragraph 55 a

Stimmabgabe im Wege der Briefwahl

Paragraph 55 b

Stimmabgabe vor dem Wahltag

Paragraph 55 c

Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler

Paragraph 55 d

Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins

7. Abschnitt, Wahlkuverts, Stimmzettel

Paragraph 56

Wahlkuverts

Paragraph 57

Amtlicher Stimmzettel

Paragraph 58

Zustellung von Musterstimmzetteln

Paragraph 59

Ausfüllen des Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates

Paragraph 60

Ausfüllen des Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters

8. Abschnitt, Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln

Paragraph 61

Gültiger Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates

Paragraph 62

Gültiger Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters

Paragraph 63

Ungültiger Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates

Paragraph 64

Ungültiger Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters

Paragraph 65

Mehrere amtliche Stimmzettel in einem Wahlkuvert

9. Abschnitt, Ermittlungsverfahren zur Feststellung des Wahlergebnisses

Paragraph 66

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

Paragraph 67

Niederschrift über die Stimmenzählung

Paragraph 68

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse, Übermittlung der Wahlakten

Paragraph 69

Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

Paragraph 70

Wahlzahl, Verteilung der Gemeinderatssitze

Paragraph 71

Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber

Paragraph 72

Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters

Paragraph 73

Engere Wahl des Bürgermeisters

Paragraph 74

Ermittlung des Wahlergebnisses

10. Abschnitt, Verlautbarung des Wahlergebnisses, Anfechtung der Wahl, , Wiederholungswahlen, Vorzeitige Neuwahlen

Paragraph 75

Verlautbarung des Wahlergebnisses

Paragraph 76

Anfechtung der Wahl

Paragraph 77

Wiederholungswahlen, Vorzeitige Neuwahlen

Paragraph 78

Annahme der Wahl

römisch drei. Hauptstück, Wahl des Gemeindevorstandes, (Stadtsenates)

Paragraph 79

Einberufung zur konstituierenden Sitzung

Paragraph 80

Leitung der Wahl, Wahlablauf

Paragraph 81

Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat

Paragraph 82

Wahl der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtsenates)

Paragraph 83

Niederschrift über die Vorstandswahl

Paragraph 84

Anfechtung der Vorstandswahl

römisch vier. Hauptstück, Enden der Mandate und Ämter,, Besetzung erledigter Stellen

Paragraph 85

Enden des Mandates und Amtes

Paragraph 86

Amtsverzicht, Mandatsverzicht

Paragraph 87

Mandatsverlust eines Mitgliedes des Gemeinderates

Paragraph 88

Amtsverlust als Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtsenates)

Paragraph 89

Amtsverlust des Bürgermeisters

Paragraph 90

Neubesetzung frei gewordener Ämter

Paragraph 91

Ersatzmitglieder

römisch fünf. Hauptstück, Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters

Paragraph 92

Verlangen einer Volksabstimmung

Paragraph 93

Anordnung der Volksabstimmung

Paragraph 94

Stimmberechtigung

Paragraph 95

Abstimmungssprengel, Stimmlisten, Wahlkarten, Abstimmungsverfahren, Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

Paragraph 96

Amtlicher Stimmzettel für die Volksabstimmung

Paragraph 97

Gültiger und ungültiger Stimmzettel

Paragraph 98

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

Paragraph 99

Niederschrift

Paragraph 100

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse, Übermittlung der Abstimmungsakten

Paragraph 101

Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses

Paragraph 102

Wirkung der Volksabstimmung

Paragraph 103

Anfechtung

römisch sechs. Hauptstück, Schlussbestimmungen

Paragraph 104

Meldung von Änderungen

Paragraph 104 a

Außerordentliche Verhältnisse

Paragraph 104 b

Wahlkosten

Paragraph 104 c

Gebührenbefreiung

Paragraph 105

Schriftliche Anbringen

Paragraph 106

Fristen

Paragraph 107

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 108

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 109

Strafbestimmungen

Paragraph 109 a

Umsetzungshinweis

Paragraph 110

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1

Wählerverzeichnis

Anlage 2

Besonderes Verzeichnis

Anlage 3

Abstimmungsverzeichnis

Anlage 4

Amtlicher Stimmzettel für die Gemeinderatswahl

Anlage 4a

Amtlicher Stimmzettel für die Gemeinderatswahl

Anlage 5

Amtlicher Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl

Anlage 6

Amtlicher Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl

Anlage 7

Amtlicher Stimmzettel für die engere Wahl des Bürgermeisters

Anlage 8

Amtlicher Stimmzettel für die Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Für den Fall der Verhinderung der Beisitzer sind Ersatzbeisitzer zu berufen, wobei jeder Ersatzbeisitzer jeden Beisitzer seiner Partei vertreten darf.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 3, wird das Wort „Ehrenamt“ durch das Wort „Amt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 98, Absatz eins, wird das Wort „Ersatzmitglieder“ jeweils durch das Wort „Ersatzbeisitzer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz eins, wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Wählern“ ein Beistrich gesetzt und die Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Wird ein Vorschlag auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) nicht rechtzeitig erstattet oder ergänzt, so hat keine Berufung stattzufinden.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 11, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Hat eine Partei gemäß Absatz eins, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie sich an der Wahlwerbung (Paragraph 31,) beteiligen will, berechtigt, höchstens zwei Personen als ihre Vertrauenspersonen in die Gemeindewahlbehörde zu entsenden. Die solcher Art entsandten Vertrauenspersonen verlieren ihr Recht auf Teilnahme an den Sitzungen, wenn ihre Partei keinen Wahlvorschlag einbringt (Paragraph 31,) oder der eingebrachte Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wird (Paragraph 44,). Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Absatz eins bis 3 und 5 sowie Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraphen 12 und 13 Absatz 2, sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 11, Absatz 5, sowie in Paragraph 51, Absatz 2, wird das Wort „Ersatzmitgliedern“ jeweils durch das Wort „Ersatzbeisitzern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In der Überschrift zu Paragraph 14, wird das Wort „Beschlußfähigkeit“ durch das Wort „Beschlussfähigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die örtlichen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß Paragraph 11, Absatz 4, eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 14, Absatz 2, wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 14, Absatz 3, wird das Wort „Beschlußfähigkeit“ durch das Wort „Beschlussfähigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 15, lautet:

„§ 15

Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

  1. Absatz eins,Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Außer in den Fällen des Absatz eins, sowie in jenen Fällen, in denen der Wahlleiter unmittelbar aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ermächtigt ist, kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, eingefügt:

„§ 15a

Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden

  1. Absatz eins,Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre angelobten Mitglieder, mit Ausnahme des Bürgermeisters, pro Wahlereignis einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 1% des monatlichen Bezugs eines Mitglieds des Nationalrats. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehörden besteht nur ein einmaliger Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Die volle Aufwandsentschädigung gebührt nur bei einer Tätigkeit ab fünf Stunden, wobei alle Zeiten pro Wahlereignis zusammenzurechnen sind. Für weniger als fünf Stunden gebührt die Aufwandsentschädigung nur in halber Höhe.
  2. Absatz 2,Mitglieder der Wahlbehörden, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben, sofern die Tätigkeit in der Wahlbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben oder im Rahmen weiterer Tätigkeiten für die Gebietskörperschaft erfolgt und vergütet wird, keinen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
  3. Absatz 3,Über den Anspruch auf Aufwandsentschädigung entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird. Die Wahlbehörden haben die zur Erlassung der Entscheidung notwendigen Feststellungen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Wahlergebnisses der jeweiligen Verwaltungsbehörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß Paragraph 4, Absatz 3, die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.
  5. Absatz 5,Die Pauschalentschädigung ist den Mitgliedern der Wahlbehörden innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft des Wahlergebnisses anzuweisen.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 sind auf Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden nur anzuwenden, wenn zuvor ein entsprechender Beschluss der Gemeindewahlbehörde gefasst wurde.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Zur Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters wahlberechtigt sind alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, sofern sie am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Paragraph 17,) haben.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 94, Absatz eins und 2 wird das Wort „Mitgliedsstaates“ jeweils durch das Wort „Mitgliedstaates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 70/2018“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 159/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Halbsatz wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 70/2018“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 159/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge „alle Frauen und Männer, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die“ durch die Wortfolge „alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, sofern sie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 19, Absatz 4, wird die Wortfolge „Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen“ durch die Wortfolge „Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 22, Absatz eins, wird das Zitat „in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 25/2018“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 108/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge „jeder österreichische Staatsbürger“ durch die Wortfolge „jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 24, Absatz eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 161/2013“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wortfolge „bei der Gemeindewahlbehörde einbringen“ durch die Wortfolge „beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In der Überschrift zu Paragraph 27, wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 30 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Personen können gleichzeitig die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, beantragen.“

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 30 a, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erster Satz und eines Antrags gemäß Absatz 2, letzter Satz hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zu erteilen.
  2. Absatz 4,Fallen bei einem Wahlberechtigten gemäß Absatz 2, letzter Satz nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte weg, so hat der Wahlberechtigte die Gemeinde spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine Sonderwahlbehörde verzichtet.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 30 b, Absatz eins, dritter Satz wird nach dem Wort „Wahlkarte“ die Wortfolge „an den Antragsteller selbst oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 30 b, Absatz eins, vierter Satz wird nach der Wortfolge „Beim mündlichen Antrag ist die Identität“ die Wortfolge „, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist,“ und nach der Wortfolge „Ablichtung eines“ das Wort „amtlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 30 b, Absatz eins, werden nach dem vierten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder Personalausweisnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder Personalausweisnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, zu überprüfen.“

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 30 b, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle des Paragraph 30 a, Absatz 2, letzter Satz hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und die Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch die Sonderwahlbehörde erwartet, zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 30 b, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß Paragraphen 19 und 20 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,, versehen sein, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 30 b, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für diesen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.“

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 30 b, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,Die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit den Worten „Bewilligung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, oder „Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in auffälliger Weise zu vermerken.
  2. Absatz 8,Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Wahltag sämtliche gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis (Muster Anlage 2) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Wahlberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 30 d, entfällt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 41, Absatz eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 87/2012“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 148/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Dem Paragraph 44, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters sind die kundgemachten Wahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde in elektronischer Form zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 45, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Gleichzeitig sind die entsprechenden Verfügungen für eine allfällige engere Wahl des Bürgermeisters festzulegen.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 45, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Wahlkuverts“ das Zitat „gemäß Paragraph 66, Absatz 8, eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 46, Absatz 2, wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „, wenn möglich,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Es ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für alle Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass jedem Wahlberechtigten der Zugang zum Wahllokal ermöglicht wird.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 47, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material zum Ausfüllen des Stimmzettels (Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Gemeindewahlbehörde abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge (Parteilisten) für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. Es ist auch dafür zu sorgen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist. Auf die Barrierefreiheit ist zu achten.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 49, Absatz eins, entfällt das Wort „tunlichst“.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 50, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Zustellungsbevollmächtigten jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde,“ durch die Wortfolge „Die zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, oder von diesen bevollmächtigte Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 50, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen.“

Novellierungsanordnung 47, Dem Paragraph 50, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Wenn der Eintrittschein nicht rechtzeitig beim Empfänger eingelangt ist oder die Ausstellung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt ist und ersichtlich ist, dass die jeweilige Person als Wahlzeuge entsandt wurde, kann eine sofortige Ausstellung des Eintrittscheins durch den Gemeindewahlleiter auch am Wahltag erfolgen.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 52, Absatz 4 bis 6 entfällt.

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 55, Absatz eins, dritter und vierter Satz lauten:

„Sodann hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.“

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 55, Absatz 4, entfällt der Klammerausdruck „(männliche, weibliche Wahlberechtigte)“.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 55, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 3 zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
    3. Ziffer 3
      Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorgangs zu vernichten ist.
    4. Ziffer 4
      Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
    5. Ziffer 5
      Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
    6. Ziffer 6
      Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV- Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 3) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 55 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Das Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und 2 Wahlkarten ausgestellt wurden, innerhalb der Fristen des Absatz 2, im Wege der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeinde oder am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals durch persönliche Abgabe oder Abgabe der Wahlkarte durch einen Überbringer bei jener Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, oder durch persönliche Abgabe oder Abgabe der Wahlkarte durch einen Überbringer bei einer Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, ausgeübt werden (Briefwahl).“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 55 a, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters in das blaue Wahlkuvert, welches nicht zugeklebt werden darf, zu legen und dieses unverschlossen in die Wahlkarte zu legen.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 55 a, Absatz 2, vierter Satz lautet:

„Weiters kann der Wähler die ausgefüllte Wahlkarte am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals bei jener Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder bei einer Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, persönlich oder durch einen Überbringer abgeben.“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 55 a, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 14 Uhr bei der zuständigen Gemeinde eingelangt ist, oder die Wahlkarte nicht am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals bei jener Wahlbehörde abgegeben wurde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, oder bei einer Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, abgegeben wurde,“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 55 a, Absatz 3, entfallen die Ziffer 2 und 8 und die Ziffer 3 bis 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2.“, „3.“, „4.“, „5.“ und „6.“.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 55 a, Absatz 3, Ziffer 6, (neu) wird nach dem Wort „enthält“ ein Satzpunkt gesetzt und das Wort „oder“ entfällt.

Novellierungsanordnung 58, Nach Paragraph 55 a, Absatz 4, zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Erfassung der Wahlkarten anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 55 a, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Alle eingelangten Wahlkarten sind am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung ungeöffnet gemeinsam mit dem Verzeichnis der Sprengelwahlbehörde, bei Gemeinden ohne Wahlsprengel der Gemeindewahlbehörde, zu übergeben.“

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 55 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Gemeindewahlbehörde“ durch die Wortfolge „der Bürgermeister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, Nach Paragraph 55 b, werden folgende Paragraphen 55 c und 55 d eingefügt:

„§ 55c

Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler

  1. Absatz eins,Zur Stimmabgabe sind nur solche Wähler zugelassen, denen von jener Gemeinde, in der auch der Wahlort liegt, eine Wahlkarte ausgestellt wurde. Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im Paragraph 54, Absatz 2, angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat die vom Wahlkartenwähler übergebene Wahlkarte (Paragraph 30 b, Absatz 3,) zu öffnen, die darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wahlkartenwähler auszufolgen. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe die bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettel zu verwenden sind. Hat ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen.
  2. Absatz 2,Der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt dort die amtlichen Stimmzettel aus und legt sie in das Kuvert. Sodann hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.
  3. Absatz 3,Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung der ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Hat ein Wahlkartenwähler einen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Im Übrigen sind auch in diesem Fall die Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu beachten.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz 2 bis 5 a finden sinngemäß Anwendung.

Paragraph 55 d

Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler, vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins

Bei Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere jene über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarte, zu beachten. An die Stelle des Wählerverzeichnisses tritt das besondere Verzeichnis gemäß Paragraph 30 b, Absatz 7, Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz 2, von anderen anwesenden Personen, die im Gemeindegebiet ihren Wohnsitz (Paragraph 17,) haben und über eine Wahlkarte dieser Gemeinde verfügen, erfolgt, ist zulässig. Diese Personen sind am Ende des besonderen Verzeichnisses gemäß Paragraph 30 b, Absatz 7, unter fortlaufender Zahl mit dem Vermerk „Wahlkartenwähler“ einzutragen; im Übrigen sind auch bei diesen Personen die Paragraphen 54 und 55 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 62, Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel nach Absatz eins und der Musterstimmzettel (Paragraph 58,) sind vom Land zu tragen.“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 61, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 62, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort „von“ jeweils durch das Wort „bei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, In der Überschrift zu Paragraph 64, wird das Wort „Ungültige“ durch das Wort „Ungültiger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 66, Absatz 2 a, wird das Zitat „§ 55a Absatz 3, Ziffer eins bis 5 jeweils durch das Zitat „§ 55a Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und das Zitat „§ 55a Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 durch das Zitat „§ 55a Absatz 3, Ziffer 5 und 6 ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 66, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Anschließend hat die Wahlbehörde aufgrund der gültigen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats die von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, kann die Gemeindewahlbehörde beschließen, dass die Ermittlung der Wahlpunkte ausschließlich durch die Gemeindewahlbehörde erfolgen soll. Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln. Hierbei ist wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Die Listenpunkte sind das Produkt der Faktoren eins und zwei und errechnen sich wie folgt:
      Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält als Faktor eins die doppelte Anzahl der in der betreffenden Gemeinde zu vergebenden Mandaten. Der auf dem Stimmzettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält zwei Punkte weniger und so fort. Der Faktor zwei errechnet sich durch Halbieren der auf die Partei entfallende Parteisumme. Diese Zahl ist auf die nächsthöhere ganze Zahl zu runden.
    2. Ziffer 2
      Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 40 Vorzugspunkte.“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 66, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, hat der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, tätig werdenden Wahlbehörde die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß Paragraph 30 a, zu übergeben; die Wahlbehörde hat die Stimmzettel aus diesen Wahlkuverts ununterscheidbar in die Feststellung ihres Wahlergebnisses einzubeziehen. Die Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 6 anzuschließen. Paragraph 67, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden. Wenn keine Anträge auf Besuch der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, gestellt wurden, so hat dies der Sonderwahlleiter in der Niederschrift zu vermerken.“

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 69, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bereich“ die Wortfolge „das Wahllokal an einen anderen Ort verlegen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 69, Absatz 2, wird nach dem Wort „Jede“ die Wortfolge „Verlegung des Wahllokals an einen anderen Ort und jede“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 71, lautet:

„§ 71

Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber

  1. Absatz eins,Erreicht eine Partei nicht mehr als zehn Mandate, so wird die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß Paragraph 70, auf eine Partei entfallen, den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Absatz 6, - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (Paragraph 66, Absatz 5,) zugewiesen.
  2. Absatz 2,Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Absatz eins, zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl größer ist als die der anderen Bewerber seiner Partei, denen kein Mandat nach Absatz eins, oder 6 zugewiesen wurde.
  3. Absatz 3,Erreicht eine Partei mehr als zehn Mandate, so wird die um zwei verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß Paragraph 70, auf eine Partei entfallen, den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Absatz 6, - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (Paragraph 66, Absatz 5,) zugewiesen.
  4. Absatz 4,Die beiden restlichen der Partei zufallenden Mandate sind die Vorzugsstimmenmandate. Diese erhalten jene Wahlwerber, denen noch kein Mandat nach Absatz 3, zugewiesen wurde und deren Vorzugsstimmenzahlen größer sind als die der anderen Bewerber ihrer Partei, denen kein Mandat nach Absatz 3, oder 6 zugewiesen wurde.
  5. Absatz 5,Wenn zwei Wahlwerber einer Partei die gleiche Zahl an Wahlpunkten haben, gibt die Listenreihung den Ausschlag.
  6. Absatz 6,Hat der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, oder ist er einer der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber oder gilt er nach Paragraph 72, Absatz 3 und 4 als zum Bürgermeister gewählt, so ist ihm jedenfalls zuerst ein Mandat zuzuweisen.
  7. Absatz 7,Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandats nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (Paragraph 66, Absatz 5,) als Ersatzmitglieder. Das Ersatzmitglied mit den meisten Wahlpunkten (erstgereihtes Ersatzmitglied) gilt als Ersatzmitglied im Sinne des Paragraph 15 a, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2021,.“

Novellierungsanordnung 71, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderats können auch die Mitglieder der Ausschüsse (Prüfungsausschuss, Ortsausschuss und weitere Ausschüsse) sowie der Jugendgemeinderat und der Umweltgemeinderat gewählt werden.“

Novellierungsanordnung 72, Paragraph 82, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Zur Vornahme der Wahl, bei der nur Mitglieder des Gemeinderats der eigenen Gemeinderatspartei gewählt werden dürfen, müssen mindestens drei Viertel der Zahl der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Gemeinderatspartei anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, ist eine neuerliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Wenn auch bei dieser Sitzung die zur Vornahme der Wahl erforderliche Zahl von Mitgliedern der betreffenden Gemeinderatspartei nicht anwesend ist, geht das Wahlrecht an den Gemeinderat über, der an ihrer Stelle unverzüglich die Wahl vornimmt, ohne dabei eine bestimmte Gemeinderatspartei berücksichtigen zu müssen. Wenn die Gemeinderatsmitglieder der wahlberechtigten Gemeinderatspartei an zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Gemeinderats zwar anwesend waren, jedoch von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht haben, so geht das Wahlrecht sowohl für die Wahl des Vizebürgermeisters als auch der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstands - ebenfalls ohne Bindung an eine Gemeinderatspartei - an den Gemeinderat über.“

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 87, Absatz eins, wird nach dem Wort „Mitglied“ die Wortfolge „(Ersatzmitglied nach Paragraph 15 a, der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003,, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2021,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 94, Absatz eins, wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, In der Überschrift zum römisch sechs. Hauptstück wird das Wort „Schlußbestimmungen“ durch das Wort „Schlussbestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, Der bisherige Wortlaut des Paragraph 104, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten der Gemeinderatsdatenbank und der notwendigen Qualitätssicherung mit Verordnung festzusetzen, in welchem Umfang die Erfassung der Daten zur Abwicklung der Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen, die Erfassung der von der Gemeindewahlbehörde abgeschlossenen Wahlvorschläge, die Erfassung der von der Gemeindewahlbehörde festgestellten Wahlergebnisse und die Evidenzhaltung der Gemeindedaten sowie der Zusammensetzung der Gemeinderäte und Gemeindevorstände erfolgt. In dieser Verordnung ist überdies festzusetzen, in welcher Art diese Daten der Landeswahlbehörde oder der Landesregierung zu übermitteln sind.“

Novellierungsanordnung 77, Nach Paragraph 104, werden folgende Paragraphen 104 a bis 104 c eingefügt:

„§ 104a

Außerordentliche Verhältnisse

  1. Absatz eins,Wenn eine Teilnahme der Wähler an den Wahlen aufgrund von Maßnahmen zum Schutze der Volksgesundheit oder aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) eingeschränkt ist, ist die Landesregierung ermächtigt, mit Verordnung die Ausschreibung der Wahlen aufzuheben und gleichzeitig neu auszuschreiben.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.

Paragraph 104 b

Wahlkosten

Die Kosten des Wahlverfahrens müssen, wenn sie bei den Gemeinden entstehen, von diesen getragen werden. Die sonstigen Kosten des Wahlverfahrens trägt das Land Burgenland. Wenn die Beschaffung der zur Durchführung des Wahlverfahrens erforderlichen Drucksorten durch das Land Burgenland erfolgt, sind die dabei entstehenden Kosten von den Gemeinden dem Land Burgenland anteilsmäßig nach der Anzahl der endgültig Wahlberechtigten zu ersetzen.

Paragraph 104 c

Gebührenbefreiung

Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften und Urkunden sind von den Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.“

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 107, lautet:

„§ 107

Sprachliche Gleichbehandlung

Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 79, Dem Paragraph 110, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4, 4 a und 5, Paragraph 13, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 14,, Paragraph 14, Absatz eins bis 3, Paragraphen 15, 15 a, 16, Absatz eins und 2, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins und 4, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 27,, Paragraph 30 a, Absatz 2 bis 4, Paragraph 30 b, Absatz eins, 2, 6 bis 8, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 8,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 46, Absatz 2 und 4, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins und 2, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins, 4 und 6, Paragraph 55 a, Absatz eins bis 4, Paragraph 55 b, Absatz eins,, Paragraphen 55 c, 55 d, 57, Absatz 7,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 64,, Paragraph 66, Absatz eins, 2 a, 5 und 8, Paragraph 69, Absatz eins und 2, Paragraphen 71, 80, Absatz 5,, Paragraph 82, Absatz 3,, Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 94, Absatz eins und 2, Paragraph 98, Absatz eins,, die Überschrift zum römisch sechs. Hauptstück, Paragraph 104, Absatz eins und 2, Paragraphen 104 a bis 104 c, 107 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraphen 30 d und 52 Absatz 4 bis 6,

Novellierungsanordnung 80, Die Anlagen 1 und 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2019,, werden durch die Anlagen 1 und 2 zum vorliegenden Gesetz ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, In Artikel römisch zwei Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1996,) und in Artikel römisch zwei Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1997,) wird das Wort „Mitgliedsstaat“ jeweils durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Landtagswahlordnung 1995

Die Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach der Promulgationsklausel wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„I. Hauptstück, Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlsprengel, Wahlbehörden

1. Abschnitt, Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise

Paragraph eins

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

Paragraph 2

Wahlkreise

Paragraph 3

Zahl der Mandate in den Wahlkreisen

Paragraph 4

Verlautbarung der Mandatszahlen

2. Abschnitt, Wahlsprengel, Wahlbehörden

Paragraph 5

Wahlsprengel

Paragraph 6

Durchführung und Leitung der Wahl

Paragraph 7

Mitglieder der Wahlbehörden

Paragraph 8

Gemeindewahlbehörden

Paragraph 9

Sprengelwahlbehörden

Paragraph 10

Sonderwahlbehörden

Paragraph 11

Bezirkswahlbehörden

Paragraph 12

Kreiswahlbehörden

Paragraph 13

Landeswahlbehörde

Paragraph 14

Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der Sonderwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

Paragraph 15

Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

Paragraph 16

Konstituierung der Wahlbehörden

Paragraph 17

Entsendung von Vertrauenspersonen

Paragraph 18

Beschlussfähigkeit der Wahlbehörden

Paragraph 19

Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

Paragraph 19 a

Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden

römisch zwei. Hauptstück, Wahlrecht, Wählbarkeit, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt, Wahlrecht, Wählbarkeit

Paragraph 20

Wahlberechtigung

Paragraph 21

Ausschluss vom Wahlrecht

Paragraph 22

Wählbarkeit

Paragraph 22 a

Ausschluss von der Wählbarkeit

2. Abschnitt, Erfassung der Wahlberechtigten

Paragraph 23

Wählerverzeichnisse

Paragraph 24

Ort der Eintragung in das Wählerverzeichnis (Verfassungsbestimmung)

Paragraph 25

Auflegung des Wählerverzeichnisses

Paragraph 26

Ausfolgung von Ausdrucke des Wählerverzeichnisses an die Parteien

Paragraph 27

Berichtigungsverfahren

Paragraph 28

Entscheidung über Berichtigungsanträge

Paragraph 29

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 30

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Paragraph 31

Abschluss des Wählerverzeichnisses

Paragraph 32

Ausübung des Wahlrechtes

3. Abschnitt, Wahlkarten

Paragraph 33

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

Paragraph 34

Ausstellung der Wahlkarte

Paragraph 34 a

Ausfolgung oder Übermittlung der Wahlkarten

römisch drei. Hauptstück, Wahlbewerbung

Paragraph 35

Einbringung, Unterstützung, Inhalt der Kreiswahlvorschläge

Paragraph 36

Unterscheidende Parteibezeichnung

Paragraph 37

Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

Paragraph 38

Überprüfung der Kreiswahlvorschläge

Paragraph 39

Ergänzung der Kreiswahlvorschläge

Paragraph 40

Abschluss und Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge

Paragraph 41

Zurückziehung der Kreiswahlvorschläge

römisch vier. Hauptstück, Abstimmungsverfahren

1. Abschnitt, Wahlort, Wahllokal, Wahlzeit, Wahlzeugen

Paragraph 42

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden

Paragraph 43

Wahllokale

Paragraph 44

Wahlzelle

Paragraph 45

Verbotszonen

Paragraph 46

Wahlzeit

Paragraph 47

Wahlzeugen

2. Abschnitt, Wahlhandlung

Paragraph 48

Sicherung der Ordnung

Paragraph 49

Beginn der Wahlhandlung

Paragraph 50

Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

Paragraph 51

Identitätsfeststellung

Paragraph 52

Stimmabgabe

Paragraph 53

Stimmabgabe bei Wahlkartenwählern

Paragraph 54

Ausübung des Wahlrechtes in Heil- und Pflegeanstalten

Paragraph 54 a

Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins

Paragraph 54 b

Stimmabgabe vor dem Wahltag

Paragraph 54 c

Stimmabgabe im Wege der Briefwahl

3. Abschnitt, Wahlkuverts, Stimmzettel

Paragraph 55

Wahlkuverts

Paragraph 56

Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises

Paragraph 57

(entfallen)

Paragraph 58

(entfallen)

Paragraph 59

Zustellung eines Musterstimmzettels

Paragraph 60

Ausfüllen des Stimmzettels

4. Abschnitt, Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln

Paragraph 61

Gültiger Stimmzettel

Paragraph 62

Ungültiger Stimmzettel

Paragraph 63

(entfallen)

Paragraph 64

(entfallen)

Paragraph 65

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

Paragraph 66

Niederschrift

Paragraph 67

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse, Übermittlung der Wahlakten

Paragraph 68

Übermittlung der Wahlakten an die Kreiswahlbehörden

Paragraph 69

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

römisch fünf. Hauptstück, Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt, Vorläufiges Wahlergebnis

Paragraph 70

(entfallen)

Paragraph 71

Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde

Paragraph 71 a

(entfallen)

Paragraph 72

(entfallen)

Paragraph 73

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Landeswahlbehörde

Paragraph 73 a

(entfallen)

2. Abschnitt, Erstes Ermittlungsverfahren

Paragraph 74

Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis

Paragraph 75

Ermittlung der Wahlzahl durch die Landeswahlbehörde

Paragraph 76

Zuteilung der Mandate an die Parteien durch die Kreiswahlbehörde (Verfassungsbestimmung)

Paragraph 77

Zuweisung der Mandate an die Wahlwerber der Wahlkreisliste und Ermittlung der im Wahlkreis abgegebenen Vorzugsstimmen der Wahlwerber der Landesliste durch die Kreiswahlbehörde

Paragraph 78

Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren

Paragraph 79

Verlautbarung der gewählten Bewerber, Übermittlung der Wahlakten

3. Abschnitt, Zweites Ermittlungsverfahren

Paragraph 80

Parteien, die am Ermittlungsverfahren teilnehmen (Verfassungsbestimmung)

Paragraph 81

Einbringung der Landeswahlvorschläge

Paragraph 82

Ermittlung und Zuteilung der Restmandate (Verfassungsbestimmung)

Paragraph 83

Gewählte Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung

4. Abschnitt, Anfechtung der Wahl

Paragraph 84

Einspruch gegen ziffernmäßige Ermittlungen

5. Abschnitt, Ersatzmitglieder, Wahlscheine

Paragraph 85

Berufung, Ablehnung, Verzicht, Streichung

Paragraph 86

Erschöpfung der Wahlvorschläge

Paragraph 87

Wahlscheine

römisch sechs. Hauptstück, Schlussbestimmungen

Paragraph 88

Fristen

Paragraph 89

Notmaßnahmen

Paragraph 89 a

Außerordentliche Verhältnisse

Paragraph 90

Wahlkosten

Paragraph 91

Gebührenfreiheit

Paragraph 92

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 93

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 94

Strafbestimmungen

Paragraph 95

Außerkrafttreten von Bestimmungen (Verfassungsbestimmung)

Paragraph 96

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1

Wählerverzeichnis

Anlage 1A

Besonderes Verzeichnis

Anlage 2

Wahlkarte

Anlage 3

Unterstützungserklärung

Anlage 4

Abstimmungsverzeichnis

Anlage 5

Amtlicher Stimmzettel

Anlage 6

Überkuvert zur Wahlkarte“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Wort „Staatsbürger“ durch die Wortfolge „Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft“ und das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 125/2009“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 100/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 3, wird das Wort „Staatsbürger“ durch die Wortfolge „Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz eins und 2 wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 125/2009“ jeweils durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 100/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Für den Fall der Verhinderung der Beisitzer sind Ersatzbeisitzer zu berufen, wobei jeder Ersatzbeisitzer jeden Beisitzer seiner Partei vertreten darf.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins bis 4 und 8, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 83, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „Ersatzmitglieder“ jeweils durch das Wort „Ersatzbeisitzer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz 3, wird das Wort „Ehrenamt“ durch das Wort „Amt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift zu Paragraph 15, wird das Wort „Ersatzmitglieder“ durch das Wort „Ersatzbeisitzer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Wird ein Vorschlag auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) nicht rechtzeitig erstattet oder ergänzt, so hat keine Berufung stattzufinden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 15, Absatz 8, wird das Wort „Ersatzmitgliedern“ durch das Wort „Ersatzbeisitzern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In der Überschrift zu Paragraph 18, wird das Wort „Beschlußfähigkeit“ durch das Wort „Beschlussfähigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, oder in den Fällen der Paragraphen 11 und 13 einer seiner Stellvertreter, und wenigstens die Hälfte der bestellten Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß Paragraph 15, Absatz 7, eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 18, Absatz 2, wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 18, Absatz 3, wird das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 19, lautet:

„§ 19

Selbstständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

  1. Absatz eins,Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Außer in den Fällen des Absatz eins, sowie in jenen Fällen, in denen der Wahlleiter unmittelbar aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ermächtigt ist, kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:

„§ 19a

Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden

  1. Absatz eins,Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre angelobten Mitglieder, mit Ausnahme des Bürgermeisters, pro Wahlereignis einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 1% des monatlichen Bezugs eines Mitglieds des Nationalrats. Für die Tätigkeit in mehreren Wahlbehörden besteht nur ein einmaliger Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Die volle Aufwandsentschädigung gebührt nur bei einer Tätigkeit ab fünf Stunden, wobei alle Zeiten pro Wahlereignis zusammenzurechnen sind. Für weniger als fünf Stunden gebührt die Aufwandsentschädigung nur in halber Höhe.
  2. Absatz 2,Mitglieder der Wahlbehörden, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben, sofern die Tätigkeit in der Wahlbehörde im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben oder im Rahmen weiterer Tätigkeiten für die Gebietskörperschaft erfolgt und vergütet wird, keinen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
  3. Absatz 3,Über den Anspruch auf Aufwandsentschädigung entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird. Die Wahlbehörden haben die zur Erlassung der Entscheidung notwendigen Feststellungen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft des Wahlergebnisses der jeweiligen Verwaltungsbehörde zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß Paragraph 4, Absatz 3, die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.
  5. Absatz 5,Die Pauschalentschädigung ist den Mitgliedern der Wahlbehörden innerhalb von 60 Tagen nach Rechtskraft des Wahlergebnisses anzuweisen.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 sind auf Mitglieder der örtlichen Wahlbehörden nur anzuwenden, wenn zuvor ein entsprechender Beschluss der Gemeindewahlbehörde gefasst wurde.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 20, Absatz eins, wird die Wortfolge „alle Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 70/2018“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 159/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Halbsatz wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 70/2018“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 159/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 22, wird die Wortfolge „alle Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 23, Absatz eins, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Wählerverzeichnisse werden aufgrund der im Zentralen Wählerregister - ZeWaeR (Paragraph 4, des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung) geführten Wählerevidenzen erstellt und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieses Musters zu entsprechen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum ZeWaeR zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 25, Absatz 3, wird das Wort „Einspruchsverfahrens“ durch das Wort „Berichtigungsverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In der Überschrift zu Paragraph 26, wird das Wort „Abschriften“ durch die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 26, Absatz eins, wird das Zitat „in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 25/2018“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 108/2021“ und das Wort „Abschriften“ jeweils durch das Wort „Ausdrucke“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 26, Absatz 2, wird das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ausdrucke“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Ausdrucke können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR hergestellt werden.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraphen 27 und 28 lauten:

„§ 27

Berichtigungsverfahren

  1. Absatz eins,Innerhalb der Einsichtsfrist (Paragraph 25, Absatz eins,) kann jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses einbringen.
  2. Absatz 2,Berichtigungsanträge sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist eingebracht werden oder einlangen.
  3. Absatz 3,Hat der Berichtigungsantrag das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung), anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hiervon spätestens am Tag nach dem Einlangen des Antrages unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) einlangen oder vorgebracht werden.
  5. Absatz 5,Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

Paragraph 28

Entscheidung über Berichtigungsanträge

  1. Absatz eins,Über Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (Paragraph 25, Absatz eins,) mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.
  2. Absatz 2,Verspätet eingelangte Berichtigungsanträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 29, Absatz eins bis 3 lautet:

  1. Absatz eins,Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller oder der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde hat sodann die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlagen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, dem Beschwerdeführer und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 30, letzter Satz lautet:

„An der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht gemäß Paragraph 23, Absatz eins, elektronisch erstellt oder richtiggestellt werden.“

Novellierungsanordnung 30, In der Überschrift zu Paragraph 31, wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 31, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Einspruchsverfahrens oder“ durch die Wortfolge „des Berichtigungs- oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 31, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß Paragraph 34, Absatz 5, vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im Paragraph 34, Absatz eins, vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, wobei in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorzuheben sind.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 32, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann
    1. Ziffer eins
      auf der Landesliste (Paragraph 81,) einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme sowie
    2. Ziffer 2
      auf der Wahlkreisliste (Paragraphen 35, 40,) höchstens drei Wahlwerbern je eine Vorzugsstimme
    geben.“

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 33, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erster Satz und eines Antrags gemäß Absatz 2, letzter Satz hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 33, Absatz 3, wird die Wortfolge „rechtzeitig vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 34, Absatz eins, dritter Satz wird nach dem Wort „Wahlkarte“ die Wortfolge „an den Antragsteller selbst oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 34, Absatz eins, vierter Satz wird nach der Wortfolge „Beim mündlichen Antrag ist die Identität“ die Wortfolge „, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist,“ und nach der Wortfolge „Ablichtung eines“ das Wort „amtlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 34, Absatz eins, werden nach dem vierten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder Personalausweisnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder Personalausweisnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, zu überprüfen.“

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 34, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß Paragraphen 19 und 20 des E-Government-Gesetzes - E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,, versehen sein, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist.“

Novellierungsanordnung 40, Nach Paragraph 34, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Am neunten Tag vor dem Wahltag ist die Ausstellung von Wahlkarten nur bis längstens zwölf Uhr zulässig.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 34, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Ausstellung der Wahlkarte ist in der Wählerevidenz zu vermerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für diesen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.“

Novellierungsanordnung 42, Nach Paragraph 34, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Die Gemeinde hat spätestens zwei Tage vor dem Wahltag sämtliche gemäß Paragraph 33, Absatz 2 a, erteilten Bewilligungen in ein besonderes Verzeichnis (Muster Anlage 1A) unter genauer Angabe des Aufenthaltsortes und der Aufenthaltsräumlichkeiten des Wahlberechtigten einzutragen und der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 34, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 34 a, Absatz eins, vorletzter Satz lautet:

„Der Antragsteller ist bei Ausfolgung der Wahlkarte an eine bevollmächtigte Person schriftlich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 34 a, Absatz eins, letzter Satz entfällt die Wortfolge „zu eigenen Handen“.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 38, Absatz eins, wird das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 87/2012“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 148/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In der Überschrift zu Paragraph 40, wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die kundgemachten Wahlvorschläge sind der Landeswahlbehörde unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „womöglich“ durch die Wortfolge „, wenn möglich,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Es ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass jedem Wahlberechtigten der Zugang zum Wahllokal ermöglicht wird.“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 46, Absatz eins, entfällt das Wort „tunlichst“.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 46, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass das dafür bestimmte Wahllokal frühestens um 15 Uhr, wenigstens durch zwei Stunden, jedenfalls aber in der Zeit zwischen 18 Uhr und 19 Uhr, geöffnet ist.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 47, Absatz eins, dritter Satz erster Halbsatz lautet:

„Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen;“

Novellierungsanordnung 54, Dem Paragraph 47, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Wenn der Eintrittschein nicht rechtzeitig beim Empfänger eingelangt ist, oder die Ausstellung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt ist und ersichtlich ist, dass die jeweilige Person als Wahlzeuge entsandt wurde, kann eine sofortige Ausstellung des Eintrittscheins durch den Gemeindewahlleiter auch am Wahltag erfolgen.“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 52, Absatz eins, dritter, vierter und fünfter Satz und Paragraph 53, Absatz 2, zweiter und dritter Satz werden jeweils durch folgende Sätze ersetzt:

„Sodann hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 52, Absatz 5, entfällt der Klammerausdruck „(männliche, weibliche Wahlberechtigte)“.

Novellierungsanordnung 57, Nach Paragraph 52, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Muster Anlage 4 zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.
    3. Ziffer 3
      Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorgangs zu vernichten ist.
    4. Ziffer 4
      Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.
    5. Ziffer 5
      Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.
    6. Ziffer 6
      Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV- Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 4) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 54, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 54, Absatz 4, wird das Zitat „nach den Absatz 2 und 3 durch das Zitat „nach Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, Dem Paragraph 54 a, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Personen sind am Ende des besonderen Verzeichnisses gemäß Paragraph 34, Absatz 5 a, unter fortlaufender Zahl mit dem Vermerk „Wahlkartenwähler“ einzutragen.“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 54 b, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „die Gemeindewahlbehörde“ durch die Wortfolge „der Bürgermeister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, Die Überschrift zu Paragraph 54 c, lautet:

„Stimmabgabe im Wege der Briefwahl“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 54 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Das Wahlrecht kann von denjenigen Wahlberechtigten, denen gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 Wahlkarten ausgestellt wurden, innerhalb der Fristen des Absatz 2, im Wege der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeinde oder am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals durch persönliche Abgabe oder Abgabe der Wahlkarte durch einen Überbringer bei jeder Wahlbehörde innerhalb des Wahlkreises oder durch persönliche Abgabe oder Abgabe der Wahlkarte durch einen Überbringer bei einer Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ausgeübt werden (Briefwahl).“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 54 c, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten Stimmzettel in das blaue Wahlkuvert, welches nicht zugeklebt werden darf, zu legen und dieses unverschlossen in die Wahlkarte zu legen.“

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 54 c, Absatz 2, wird das Wort „Gemeindewahlbehörde“ jeweils durch das Wort „Gemeinde“ ersetzt und nach dem zweiten Satz werden folgende Sätze eingefügt:

„Weiters kann der Wähler die ausgefüllte Wahlkarte am Wahltag bei jeder Wahlbehörde innerhalb seines Wahlkreises während der Öffnungszeiten des Wahllokals oder bei einer Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, persönlich oder durch einen Überbringer abgeben. Diese Wahlkarten sind zu den bereits gemäß Absatz 4, vom Bürgermeister übernommenen Wahlkarten zu legen. In diesem Fall ist das vom Bürgermeister gemäß Absatz 4, übergebene Verzeichnis von der Wahlbehörde entsprechend zu ergänzen, wobei ausdrücklich zu vermerken ist, von wem die Wahlkarte übergeben wurde.“

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 54 c, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Wahlkarte nicht spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 14 Uhr bei der zuständigen Gemeinde eingelangt ist, oder die Wahlkarte nicht am Wahltag während der Öffnungszeiten des Wahllokals bei einer Wahlbehörde innerhalb des Wahlkreises des Wahlberechtigten oder bei einer Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, abgegeben wurde,“

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 54 c, Absatz 3, Ziffer 6, wird nach dem Wort „enthält“ ein Satzpunkt gesetzt und das Wort „oder“ entfällt.

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 54 c, Absatz 3, Ziffer 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 69, Nach Paragraph 54 c, Absatz 4, zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Erfassung der Wahlkarten anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 54 c, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, eingelangten Wahlkarten“ durch die Wortfolge „Alle eingelangten Wahlkarten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 61, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, wird das Wort „neben“ durch das Wort „unter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 65, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wortfolge „übernommenen Wahlkarten“ die Wortfolge „und die am Wahltag abgegebenen Briefwahlkarten“ eingefügt und in Absatz 3, vierter Satz wird das Zitat „§ 54c Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 durch das Zitat „§ 54c Absatz 3, Ziffer 5 und 6 ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 65, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde aufgrund der gültigen Stimmzettel die Zahl der gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für jeden Wahlwerber auf den Landeslisten und die von jedem Wahlwerber auf den Wahlkreislisten erreichten Vorzugsstimmen zu ermitteln.“

Novellierungsanordnung 74, Dem Paragraph 65, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:

„Wenn keine Anträge auf Besuch der Sonderwahlbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, gestellt wurden, so hat dies der Sonderwahlleiter in der Niederschrift zu vermerken.“

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 9, entfällt die Wortfolge „und Wahlpunkten“.

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 67, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „sowie, sofern sie einen Beschluss nach Paragraph 65, Absatz 6, zweiter Satz gefasst hat, die Wahlpunkte zu ermitteln“.

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 68, Absatz 2, entfällt und der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 68, Absatz 2, (neu) wird die Wortfolge „, daß die Übermittlung gemäß Absatz eins und 2 durch die Wortfolge „, dass die Übermittlung gemäß Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 69, Absatz eins, wird nach dem Wort „Wahlbehörde“ die Wortfolge „das Wahllokal an einen anderen Ort verlegen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 80, Paragraph 69, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Jede Verlegung des Wahllokals an einen anderen Ort und jede Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung ist unverzüglich ortsüblich bekanntzumachen, aber auch durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich das Wahllokal befindet, zu verlautbaren. Die Bezirkswahlbehörde ist hiervon auf raschestem Weg zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 73, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 71 Absatz 2 und 72 Absatz 2, durch das Zitat „§ 71 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, Paragraph 74, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Kreiswahlbehörde hat die von der Landeswahlbehörde für die Wahlkreise gemäß Paragraph 73, nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis ist der Landeswahlbehörde unverzüglich bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 83, Paragraph 77, lautet:

„§ 77

Zuweisung der Mandate an die Wahlwerber der Wahlkreisliste und Ermittlung der im Wahlkreis abgegebenen Vorzugsstimmen der Wahlwerber der Landesliste durch die Kreiswahlbehörde

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 76, auf die Partei entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern der Wahlkreisliste dieser Partei in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Vorzugsstimmen zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Wenn zwei Wahlwerber der Wahlkreisliste einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben, gibt die Listenreihung den Ausschlag.
  3. Absatz 3,Wahlwerber der Wahlkreisliste, die für die Zuweisung eines Mandats nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Zahl der von ihnen erreichten Vorzugsstimmen als Ersatzmitglieder.
  4. Absatz 4,Danach ermittelt die Kreiswahlbehörde die Zahl der im Wahlkreis gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für Wahlwerber der Landeslisten und gibt die Summen der Landeswahlbehörde unverzüglich bekannt.“

Novellierungsanordnung 84, In Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 und Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt jeweils die Wortfolge „Wahlpunkten und“.

Novellierungsanordnung 85, Die Überschrift zum 4. Abschnitt lautet:

„Anfechtung der Wahl“

Novellierungsanordnung 86, Die Überschrift zum römisch sechs. Hauptstück lautet:

„Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 87, Nach Paragraph 89, wird folgender Paragraph 89 a, eingefügt:

„§ 89a

Außerordentliche Verhältnisse

  1. Absatz eins,Wenn eine Teilnahme der Wähler an den Wahlen aufgrund von Maßnahmen zum Schutze der Volksgesundheit oder aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) eingeschränkt ist, ist die Landesregierung ermächtigt, mit Verordnung die Ausschreibung der Wahlen aufzuheben und gleichzeitig neu auszuschreiben.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.“

Novellierungsanordnung 88, Paragraph 92, lautet:

„§ 92

Sprachliche Gleichbehandlung

Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 89, Die Überschrift zu Paragraph 96, lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 90, Dem Paragraph 96, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins bis 3, die Überschrift zu Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins bis 4, 7 und 8, Paragraph 16, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 18,, Paragraph 18, Absatz eins bis 3, Paragraphen 19, 19 a, 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraphen 22, 23, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 26,, Paragraph 26, Absatz eins, 2 und 4, Paragraphen 27, 28, 29, Absatz eins bis 3, Paragraph 30,, die Überschrift zu Paragraph 31,, Paragraph 31, Absatz eins und 2, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 2 und 3, Paragraph 34, Absatz eins, 2, 3 a, 5, 5 a und 7, Paragraph 34 a, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 40,, Paragraph 40, Absatz 6,, Paragraph 43, Absatz eins und 3, Paragraph 46, Absatz eins und 4, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz eins, 5 und 5 a, Paragraph 53, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz 4,, Paragraphen 54 a, 54 b, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 54 c,, Paragraph 54 c, Absatz eins bis 4, Paragraph 61, Absatz 4,, Paragraph 65, Absatz eins, 3, 6 und 9, Paragraph 66, Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz eins und 2, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 2,, Paragraphen 77, 78, Absatz 2,, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz 3,, die Überschrift zum 4. Abschnitt, die Überschrift zum römisch sechs. Hauptstück, Paragraphen 89 a, 92,, die Überschrift zu Paragraph 96, sowie die Anlagen 1, 1A, 2 und 6 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 54, Absatz 3 und Paragraph 68, Absatz 2,

Novellierungsanordnung 91, Die Anlagen 1, 2 und 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,, werden durch die Anlagen 1, 2 und 6 zum vorliegenden Gesetz ersetzt.

Novellierungsanordnung 92, Nach der Anlage 1 wird die Anlage 1A eingefügt.

Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:

Dunst Mag. Doskozil