Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. November 2021 über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Burgenländische COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021)
Auf Grund der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der geltenden Fassung wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das gesamte Landesgebiet.
§ 2Paragraph 2
Allgemeine Bestimmungen
(1)Absatz eins,Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Stand.
(2)Absatz 2,Als „2G-Nachweis“ im Sinne dieser Verordnung gilt ein 2G-Nachweis im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 der 5. COVID-19-SchuMaV.Als „2G-Nachweis“ im Sinne dieser Verordnung gilt ein 2G-Nachweis im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, der 5. COVID-19-SchuMaV.
(3)Absatz 3,Als 2G-Nachweis gilt auch der Corona-Testpass gemäß § 1 Abs. 3 der 5. COVID-19-SchuMaV.Als 2G-Nachweis gilt auch der Corona-Testpass gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der 5. COVID-19-SchuMaV.
§ 3Paragraph 3
Verkehrsmittel
Über § 4 Abs. 3 Z 1 der 5. COVID-19-SchuMaV hinausgehend ist in Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr nicht nur ein 2G-Nachweis vorzuweisen, sondern auch eine Maske zu tragen.Über Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, der 5. COVID-19-SchuMaV hinausgehend ist in Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr nicht nur ein 2G-Nachweis vorzuweisen, sondern auch eine Maske zu tragen.
§ 4Paragraph 4
Körpernahe Dienstleister
Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt für Kundinnen und Kunden während der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen im Sinne des § 5 Abs. 4 der 5. COVID-19-SchuMaV.Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt für Kundinnen und Kunden während der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, der 5. COVID-19-SchuMaV.
§ 5Paragraph 5
Gastgewerbe
(1)Absatz eins,Kundinnen und Kunden haben in Betriebstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe eine Maske zu tragen.
(2)Absatz 2,Für den Zeitraum des Verweilens am Verabreichungsplatz im Sitzen darf die Maske abgenommen werden.
(3)Absatz 3,Für den Zeitraum des Verweilens am Verabreichungsplatz im Stehen darf die Maske ausschließlich zum Zweck der Konsumation von Speisen und Getränken abgenommen werden.
§ 6Paragraph 6
Beherbergungsbetriebe
(1)Absatz eins,Gäste haben in allgemein zugänglich Bereichen in Beherbergungsbetrieben (insbesondere Lobby, Rezeption, Gänge, Aufzüge, Stiegenhäuser) eine Maske zu tragen.
(2)Absatz 2,Für das Betreten von
gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 5 dieser Verordnung und § 6 der 5. COVID-19-SchuMaV;gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 5, dieser Verordnung und Paragraph 6, der 5. COVID-19-SchuMaV;
Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt § 8 der 5. COVID-19-SchuMaV;Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 8, der 5. COVID-19-SchuMaV;
Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 7 dieser Verordnung und § 9 der 5. COVID-19-SchuMaV.Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt Paragraph 7, dieser Verordnung und Paragraph 9, der 5. COVID-19-SchuMaV.
§ 7Paragraph 7
Freizeit- und Kultureinrichtungen
Kundinnen und Kunden von Freizeit- und Kultureinrichtungen im Sinn des § 9 der 5. COVID-19-SchuMaV haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht in Nassbereichen und bei Tätigkeiten, die dem Zweck der Einrichtung entsprechen und mit körperlicher Anstrengung verbunden sind.Kundinnen und Kunden von Freizeit- und Kultureinrichtungen im Sinn des Paragraph 9, der 5. COVID-19-SchuMaV haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht in Nassbereichen und bei Tätigkeiten, die dem Zweck der Einrichtung entsprechen und mit körperlicher Anstrengung verbunden sind.
§ 8Paragraph 8
Fach- und Publikumsmessen
(1)Absatz eins,Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fach- und Publikumsmessen haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(2)Absatz 2,Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden.
§ 9Paragraph 9
Ausnahmen
Es gelten die Ausnahmen des § 20 der 5. COVID-19-SchuMaV.Es gelten die Ausnahmen des Paragraph 20, der 5. COVID-19-SchuMaV.
§ 10Paragraph 10
Verweisung
Soweit in dieser Verordnung auf die 5. COVID-19-SchuMaV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 465/2021.Soweit in dieser Verordnung auf die 5. COVID-19-SchuMaV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,.
§ 11Paragraph 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 17. November 2021 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Mag. Doskozil