LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 28. September 2021

70.   Gesetz vom 23. September 2021, mit dem das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz geändert wird (XXII. Gp. RV 899 AB 984) [CELEX Nr. 32014R0517, 32017R1369, 32018L0844]

Gesetz vom 23. September 2021, mit dem das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagengesetz - Bgld. HKG, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2019,, in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zum 2. Abschnitt lautet:

„Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen bis 400 kW“

b) Der Eintrag zu Paragraph 17, lautet:

„§ 17

Verpflichtungen nach der Verordnung 2017/1369/EU“

c) Die Überschrift zum 5. Abschnitt lautet:

„Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Heizungsanlagen; Meldepflichten“

d) Der Eintrag zu Paragraph 26, lautet:

„§ 26

Einzelraumheizgeräte“

e) Der Eintrag zum 6. Abschnitt lautet:

„6. Abschnitt
Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen

§ 35

Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen

§ 35a

Außerordentliche Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen

§ 36

Behebung von Mängeln“

f) Nach dem Eintrag zum 6. Abschnitt wird folgender Eintrag zum 6a. Abschnitt eingefügt:

„6a. Abschnitt
Inspektion der Energieeffizienz von Anlagen

§ 36a

Inspektion der Energieeffizienz von Heizungs- und Klimaanlagen

§ 36b

Ausnahmen von der Inspektionspflicht“

g) Der Eintrag zum 7. Abschnitt lautet:

„7. Abschnitt
Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen und Wärmepumpen

§ 37

Prüfberechtigte für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen und Wärmepumpen

§ 38

Endigung und Widerruf der Prüfberechtigung für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen und Wärmepumpen

§ 39

Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen und Wärmepumpen

§ 40

Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke

§ 41

Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane für Klimaanlagen und Wärmepumpen

§ 42

Gleichstellung ausländischer Ausbildungen

§ 43

Anerkennung ausländischer Befähigungs- und Ausbildungsnachweise“

h) Die Überschrift zum 9. Abschnitt lautet:

„Anlagendatenbank und Datenschutz“

i) Der Eintrag zu Paragraph 55, lautet:

„§ 55

Informationsverfahren“

j) Nach dem Eintrag zu Paragraph 55, wird folgender Eintrag angefügt:

„§ 56

Inkrafttreten und Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, wird vor dem Wort „Verwendung“ die Wortfolge „sowie lärmarmen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Kleinfeuerungen“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennleistung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerke (BHKW), deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder die Beheizung von Räumen und die Warmwasserbereitung ist, sowie Klimaanlagen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 32,, deren Betriebszweck die Konditionierung von Räumen ist. Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nur für Feuerungsanlagen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 20, mit einer Nennleistung bis 400 kW. Der 8. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nur für mittelgroße Feuerungsanlagen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 35 Punkt “,

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Ziffer 2, wird das Wort „Verbrennungsgasen“ durch das Wort „Abgasen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 3, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Anlagenerrichterin oder Anlagenerrichter: eine natürliche oder juristische Person, die Heizungs-anlagen, BHKW oder Klimaanlagen errichtet, installiert oder montiert;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Ziffer 8, wird die Wortfolge „einer Kleinfeuerung“ durch die Wortfolge „einer Heizungsanlage oder Klimaanlage“ und die Wortfolge „der Kleinfeuerung“ durch die Wortfolge „einer Anlage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Ziffer 9, wird das Wort „Feuerungsanlage“ durch die Wortfolge „Heizungsanlage oder Klimaanlage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 3, Ziffer 11, wird folgende Ziffer 11 a, eingefügt:

  1. Ziffer 11 a
    Biogas: methanhaltige Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählen auch Klärgas und Deponiegas;“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, Ziffer 12, wird die Wortfolge „Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung“ durch die Wortfolge „gleichzeitigen Bereitstellung von elektrischem Strom und Wärme“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3, Ziffer 14, wird die Wortfolge „stündliche Wärmemenge“ durch die Wortfolge „Wärmemenge je Zeiteinheit, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 3, Ziffer 15, lautet:

  1. Ziffer 15
    Brennwertgeräte: Feuerungsanlagen, in denen unter normalen Betriebsbedingungen und bei bestimmten Kesselwassertemperaturen der im Abgas enthaltene Wasserdampf kondensiert, damit die latente Wärme des Wasserdampfes für Heizzwecke genutzt wird;“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 3, Ziffer 16, wird folgende Ziffer 16 a, eingefügt:

  1. Ziffer 16 a
    Einzelraumheizgeräte: Heizgeräte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes oder der Aufstellungsräume (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gasraumheizgeräte, Küchenherde);“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 3, Ziffer 20, lautet:

  1. Ziffer 20
    Feuerungsanlagen: Anlagen, in denen Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden bestehend aus Heizgerät, Abgasanlage, allfälligen Verbindungsstücken und angeschlossenen oder nachgeschalteten Abgasreinigungsanlagen; bei Außenwandgeräten sind hingegen die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil des Heizgerätes;“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 3, Ziffer 20, wird folgende Ziffer 20 a, eingefügt:

  1. Ziffer 20 a
    Feuerstätten: Einrichtungen zur bestimmungsgemäßen Verbrennung von Brennstoffen, wobei die Verbrennungsgase in solcher Menge entstehen, dass sie ins Freie abgeleitet werden müssen;“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 3, Ziffer 24, wird folgende Ziffer 24 a, eingefügt:

  1. Ziffer 24 a
    Heizgeräte: Geräte bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern, womit Nutzwärme (Raumwärme oder Warmwasser) erzeugt wird; dazu zählen Einzelraumheizgerät, Raumheizgerät, Kombi-Heizgerät, Warmwasserbereiter oder Wärmepumpe;“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 3, Ziffer 26, lautet:

  1. Ziffer 26
    Heizungsanlagen: eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird;“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 3, Ziffer 28, wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen oder Klimaanlagen“ durch die Wortfolge „Heizungs- oder Klimaanlagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 3, Ziffer 28, werden folgende Ziffer 28 a und 28b eingefügt:

  1. Ziffer 28 a
    Holzbrennstoffe: Stückholz, Holz- und Rindenpellets, Holzhackgut;
  2. Ziffer 28 b
    Holzgas: ein aus Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugtes brennbares Gas;“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 3, Ziffer 30, lautet:

  1. Ziffer 30
    Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Heizgeräts oder einer Klimaanlage oder eines jeweiligen Bauteils davon auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist;“

21. Paragraph 3, Ziffer 31, entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 3, Ziffer 32, lautet:

  1. Ziffer 32
    Klimaanlagen: eine Kombination von Bauteilen, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird;“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 3, Ziffer 32, wird folgende Ziffer 32 a, eingefügt:

  1. Ziffer 32 a
    Kombi-Heizgeräte: Raumheizgeräte mit einem Wärmeerzeuger, die dazu entworfen sind, zusätzlich Wärme zur Bereitung von warmem Trink- oder Sanitärwasser mit einem bestimmten Temperaturniveau, in einer bestimmten Menge und einem bestimmten Durchfluss innerhalb bestimmter Zeiträume bereitzustellen, und die an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen sind;“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 3, Ziffer 33, wird das Wort „Feuerungsanlage“ durch das Wort „Heizungsanlage“ und das Wort „Feuerungsanlagen“ durch das Wort „Heizungsanlagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 3, Ziffer 38, wird die Wortfolge „oder einer Klimaanlage“ durch die Wortfolge „(zB eines Heizkessels oder einer Wärmepumpe) oder einer Klimaanlage in Kilowatt (kW)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 3, Ziffer 39, wird nach dem Strichpunkt die Wortfolge „dies entspricht der Nennleistung bei Wärmeerzeugern;“ angefügt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 3, Ziffer 46, lautet:

  1. Ziffer 46
    Raumheizgeräte: Heizgeräte mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, die eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage kontrolliert mit Wärme versorgen;“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 3, Ziffer 48, wird das Wort „Beurteilung“ durch das Wort „Beurteilungsparameter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 3, Ziffer 49, lautet:

  1. Ziffer 49
    Serie: Summe baugleich hergestellter Produkte eines Herstellers mit unterschiedlicher Nennwärmeleistung;“

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 3, Ziffer 49, wird folgende Ziffer 49 a, eingefügt:

  1. Ziffer 49 a
    SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid;“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 3, Ziffer 52, lautet:

  1. Ziffer 52
    Staub-Emission: die Emission von Partikeln unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind;“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 3, Ziffer 55, entfällt.

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 3, Ziffer 56, wird folgende Ziffer 56 a, eingefügt:

  1. Ziffer 56 a
    Wärmeerzeuger: jene Teile von Heizungsanlagen, die mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Wärme erzeugen:
    1. Litera a
      Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise Heizkessel;
    2. Litera b
      Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
    3. Litera c
      Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 3, Ziffer 57 und 58 wird jeweils das Wort „Feuerungsanlage“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 3, Ziffer 58, wird folgende Ziffer 58 a, eingefügt:

  1. Ziffer 58 a
    Wärmepumpen: Maschinen, Geräte oder Anlagen, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen übertragen, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehren, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme vom Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden;“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 3, Ziffer 59, lautet:

  1. Ziffer 59
    Warmwasserbereiter: Geräte, bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern, die der direkten Erwärmung von Nutz- oder Trinkwasser dienen (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 3, Ziffer 65, lautet:

  1. Ziffer 65
    Zentralheizungsanlagen: Anlagen, die zumindest aus einem oder mehreren Raumheizgeräten, einem Wärmeverteilungssystem (mit flüssigem Wärmeträger) und einem Wärmeabgabesystem mit dem Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder von Gebäudeteilen, bestehen;“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Kleinfeuerungen, Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung und BHKW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Klimaanlagen“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen oder Wärmepumpen“ und in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 2, Litera a und e wird jeweils die Wortfolge „Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Klimaanlagen“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen oder Wärmepumpen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, wird jeweils das Wort „Kleinfeuerungsanlagen“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:

„Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen bis 400 kW“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 7, lautet:

„§ 7

Voraussetzungen

  1. Absatz einsFeuerungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind solche bis 400 kW Nennwärmeleistung.
  2. Absatz 2Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die mit Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Emissionsgrenzwerte unter den Prüfbedingungen des Paragraph 8, bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht überschreiten,
    2. Ziffer 2
      sie mindestens die mit Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Wirkungsgrade unter den Prüfbedingungen des Paragraph 8, bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast aufweisen,
    3. Ziffer 3
      sie mit einem Typenschild (Paragraph 13,) ausgestattet sind und
    4. Ziffer 4
      ihnen eine technische Dokumentation (Paragraph 12,) beigegeben ist.
  3. Absatz 3Bauteile von Feuerungsanlagen müssen die Anforderungen von Absatz 2, Ziffer eins und 2 in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner erfüllen.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 5 und Paragraph 9, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Kleinfeuerungen“ durch das Wort „Feuerungsanlagen“ und das Wort „Kleinfeuerung“ durch das Wort „Feuerungsanlage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Zusätzlich zu Absatz 2, gilt für Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen:

1. Allgemein für alle mit festen Brennstoffen beschickten Feuerungsanlagen:

Der Nachweis bei kleinster von der Herstellerin oder dem Hersteller angegebener Teillast ist bei händisch beschickten Feuerungsanlagen bei höchstens 50% der Nennwärmeleistung, bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen bei höchstens 30% der Nennwärmeleistung und bei Einzelraumheizgeräten und Raumheizgeräten für Holzpellets mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW bei einer Wärmeleistung von 2,5 kW zu erbringen.

  1. Ziffer 2
    Bei händisch beschickten Feuerungsanlagen:
    1. Litera a
      Die Emissionen sind bei Nennlast durch Beobachtung von zwei aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Dabei sind die Emissionswerte für CO, NOx und OGC als arithmetische Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch gewichtete Mittelwerte über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 8, überschreiten. Messbeginn ist spätestens fünf Minuten nach Aufgabe des Brennstoffs auf den Glutstock.
    2. Litera b
      Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereichs genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Dabei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung oder, wenn eine selbsttätige Regelung nicht vorhanden ist, durch Reduktion der Brennstoffmenge erfolgen. Falls der Nachweis bei der kleinsten von der Herstellerin oder vom Hersteller angegeben Teillast nicht erbracht werden kann, ist sowohl auf dem Typenschild als auch in der technischen Dokumentation der Einbau eines entsprechenden Pufferspeichers vorzuschreiben.
  2. Ziffer 3
    Bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen:
    Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereichs ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebs muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen. Für Raumheizgeräte unter 10 kW Nennwärmeleistung in Kombination mit einem Pufferspeicher ist der Nachweis zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nur bei Nennlast zu erbringen. Dies ist auf dem Typenschild und in der technischen Dokumentation durch die Herstellerin oder den Hersteller anzugeben.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Zitat „§ 7 Absatz eins, Ziffer eins und 2“ durch das Zitat „§ 7 Absatz 2, Ziffer eins und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 9, Absatz 3, wird das Wort „Zentralheizgeräte“ durch das Wort „Raumheizgeräte“ und das Wort „Niedertemperatur-Zentralheizgeräte“ durch das Wort „Niedertemperatur-Raumheizgeräte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 9, Absatz 4 und 5 wird jeweils das Wort „Kleinfeuerung“ und in Paragraph 11, das Wort „Kleinfeuerungsanlage“ durch das Wort „Feuerungsanlage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 12, wird im Einleitungssatz des Absatz eins, sowie in Ziffer eins und in Absatz 3 bis 5 jeweils das Wort „Kleinfeuerung“ und in Absatz 3, Ziffer eins, das Wort „Kleinfeuerungsanlage“ durch das Wort „Feuerungsanlage“ sowie in Absatz eins, Ziffer 3 und 6 jeweils das Wort „Kleinfeuerungen“ durch das Wort „Feuerungsanlagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wortfolge „Richtlinie 2010/30/EU“ durch die Wortfolge „Verordnung 2017/1369/EU“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 13, Absatz eins, wird vor dem Wort „sichtbar“ die Wortfolge „in deutscher Sprache“ eingefügt und jeweils das Wort „Kleinfeuerungsanlage“ durch das Wort „Feuerungsanlage“ sowie das Wort „Klein-feuerungen“ durch das Wort „Feuerungsanlagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 lautet:

  1. Ziffer 2
    sie Etiketten nach den Bestimmungen der Verordnung 2017/1369/EU und der auf dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäischen Union tragen und ihnen Datenblätter auf Grund dieser Bestimmungen beigegeben worden sind und
  2. Ziffer 3
    ihnen eine schriftliche technische Dokumentation nach den Bestimmungen der Verordnung 2017/1369/EU und der auf dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäischen Union beigegeben worden ist.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 14, Absatz 6, wird vor dem Wort „Raumheizgeräte“ das Wort „Einzelraumheizgeräte,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 761/2001“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 17, lautet:

„§ 17

Verpflichtungen nach der Verordnung 2017/1369/EU

Feuerungsanlagen, die unter die Verordnung 2017/1369/EU oder einen auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, sind ausschließlich unter Einhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen nach dieser Verordnung und den delegierten Rechtsakten in Verkehr zu bringen.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 19, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDieser Abschnitt gilt nur für Raumheizgeräte, Niedertemperatur-Raumheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, in diesem Abschnitt zusammenfassend als Heizgeräte bezeichnet und deren Bauteile, mit Ausnahme von
    1. Ziffer eins
      Heizgeräten, deren Nennleistung gleich oder kleiner als 4 kW ist,
    2. Ziffer 2
      Warmwasserbereitern befeuert mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und
    3. Ziffer 3
      Heizgeräten mit einer Nennleistung unter 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf,
    4. Ziffer 4
      Raumheizgeräten, die eigens für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt sind.“

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 20, Absatz eins, wird die Wortfolge „einer Kleinfeuerung ist vor dem Inverkehrbringen einer derartigen Kleinfeuerung“ durch die Wortfolge „eines Heizgeräts ist vor dem Inverkehrbringen eines derartigen Heizgeräts“ ersetzt.

58. In Paragraph 20, Absatz 2, wird das Wort „Kleinfeuerung-Baumuster“ durch das Wort „Heizgerät-Baumuster“ ersetzt.

59. In Paragraph 20, Absatz 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „die Kleinfeuerung“ durch die Wortfolge „das Heizgerät“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, In Paragraph 20, Absatz 7, sowie in Paragraph 21, Absatz eins und 3 wird jeweils das Wort „Kleinfeuerungen“ durch das Wort „Heizgeräten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 22, Absatz 9, wird die Wortfolge „gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000“ durch die Wortfolge „EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:

„Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Heizungsanlagen;
Meldepflichten

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird jeweils das Wort „Kleinfeuerungen“ durch das Wort „Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 23, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „sowie der Behörde“ und nach der Wortfolge „des Betreibers“ wird die Wortfolge „sowie der Anlagenerrichterin oder des Anlagenerrichters“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 65, Nach Paragraph 23, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Anlagenerrichterin oder der Anlagenerrichter hat die für die Errichtung der Anlage notwendigen Formulare auszufüllen, zu unterfertigen und der Betreiberin oder dem Betreiber auszuhändigen, gegebenenfalls die Dimensionierung gemäß Paragraph 31, Bgld. HK-VO 2019 durchzuführen sowie die Betreiberin oder den Betreiber nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen, dass
    1. Ziffer eins
      eine Prüfberechtigte oder ein Prüfberechtigter gemäß Paragraph 37, mit der Durchführung der erstmaligen Überprüfung gemäß Paragraphen 25 bis 28 zu beauftragen ist, fanggebundene Feuerungsanlagen allerdings ausschließlich von der zuständigen Überwachungsstelle (Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer) erstmalig zu überprüfen sind,
    2. Ziffer 2
      die Feuerungsanlage oder das BHKW in der Anlagendatenbank (Paragraph 48,) zu erfassen ist und
    3. Ziffer 3
      soweit dies zutrifft, die Feuerungsanlage oder das BHKW wiederkehrend prüfpflichtig ist.“

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWenn die Feuerungsanlage keine von der Herstellerin oder vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer einfachen Überprüfung (Paragraph 27,) in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Zugbegrenzer oder Nebenlufteinrichtung (falls vorhanden) in einem Mindestabstand des zweifachen Rohrdurchmessers von der Feuerstätte oder einer Abgasumlenkung eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und allfällig vorhandener Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 67, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Bei Einzelraumheizgeräten kann die Behörde die Herstellung einer Messöffnung im Zuge einer außerordentlichen Überprüfung (Paragraph 30,) auftragen, wenn dies aus technischen Gründen unbedingt erforderlich ist, um zu bestimmen, ob und gegebenenfalls welche Mängel vorliegen.“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 lautet:

  1. Absatz 2Von einer Überprüfung sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Feuerungsanlagen und BHKW unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die nur als Ausfallreserve dienen und nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung). Dies ist von der Betreiberin oder dem Betreiber mittels geeigneter technischer Einrichtungen (zB Betriebsstundenzähler) nachzuweisen, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzungen hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustands und einer möglichen Änderung im Rahmen der Einsichtnahme ins Prüfbuch gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, von der Überwachungsstelle zu kontrollieren ist. Entsprechende Nachweise sind der Überwachungsstelle, der Behörde oder der Unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung jederzeit auf Verlangen vorzulegen;
    2. Ziffer 2
      Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen),
    3. Ziffer 3
      Warmwasserbereiter und
    4. Ziffer 4
      bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.
    Das Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände hat die Betreiberin oder der Betreiber den Prüfberechtigten und der Überwachungsstelle nachzuweisen.
  2. Absatz 3Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz eins, sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:
    1. Ziffer eins
      bei der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen, ob
      1. Litera a
        sie das erforderliche Typenschild und die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen,
      2. Litera b
        ihnen die technische Dokumentation beigegeben ist,
      3. Litera c
        technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind,
      4. Litera d
        bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ein allenfalls erforderlicher Pufferspeicher ausreichend dimensioniert ist (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5,),
      5. Litera e
        die Verbrennungsluft ausreichend ist (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum, etc.),

              f) ein gemäß Typenschild zulässiger Brennstoff verwendet wird (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probenahme des Brennstoffs).

  1. Ziffer 2
    bei der wiederkehrenden Überprüfung von Feuerungsanlagen und BHKW soweit bei den Anlagen zutreffend
    1. Litera a
      die Funktion der Abgasklappe,
    2. Litera b
      die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,
    3. Litera c
      die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Ventilator im Verbrennungsluftraum, etc.),
    4. Litera d
      die Funktion des Zugreglers oder der Explosionsklappe falls vorhanden,
    5. Litera e
      der Förderdruck in der Abgasanlage,
    6. Litera f
      die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),
    7. Litera g
      die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme),
    8. Litera h
      ob technische Veränderungen an der Feuerungsanlage vorgenommen worden sind und
    9. Litera i
      die Verwendung eines gemäß Typenschild zulässigen Brennstoffs (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probenahme des Brennstoffs oder des Verbrennungsrückstands).
  1. Absatz 4Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage zu veranlassen, die dabei Prüfberechtigte gemäß Paragraph 37, heranzuziehen haben. Die erstmalige Überprüfung einer neu errichteten fanggebundenen Anlage ist von der Überwachungsstelle durchführen zu lassen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, den Prüfberechtigten oder Prüforganen bzw. der Überwachungsstelle die erforderlichen Unterlagen gemäß Absatz eins bis 3 vorzulegen.
  2. Absatz 5Stellt das Prüforgan im Zuge einer erstmaligen oder wiederkehrenden Überprüfung fest, dass am Gebäude, in welchem sich die zu überprüfende Anlage befindet, innerhalb der letzten zehn Jahre Änderungen vorgenommen wurden (etwa Sanierung der Gebäudehülle, Austausch der Fenster, Sanierung des Daches oder eine wenn auch nur teilweise Kombination aus diesen Maßnahmen), welche voraussichtlich nicht bloß geringfügige Auswirkungen auf den Heizbedarf des Gebäudes haben, so ist der Betreiberin oder dem Betreiber gegenüber die Empfehlung abzugeben, eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Diese Empfehlung ist im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken.“

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 25, Absatz 6, wird vor dem Wort „Landesregierung“ das Wort „Burgenländischen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 70, Paragraphen 26 und 27 lauten:

„§ 26

Einzelraumheizgeräte

  1. Absatz einsEinzelraumheizgeräte sind von einer oder einem Prüfberechtigten spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung zu unterziehen.
  2. Absatz 2Bei der Überprüfung von Einzelraumheizgeräten einschließlich ortsfest gesetzter Öfen und Herde ist von einer oder einem Prüfberechtigten
    1. Ziffer eins
      festzustellen, ob die Anforderungen des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a bis f erfüllt werden, jedoch ohne zu prüfen, ob die gemäß Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Anforderungen betreffend Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste und Wirkungsgradanforderungen erfüllt werden, und
    2. Ziffer 2
      zu prüfen, ob aus dem Kaminbefund hervorgeht, dass die Anlage ordnungsgemäß installiert und der Fang richtig dimensioniert und ausgeführt wurde.
    Das Prüfergebnis ist in einem Anlagendatenblatt und in einem Prüfbericht entsprechend den dafür im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen einzutragen und in der Anlagendatenbank zu erfassen. Das ausgefüllte Anlagendatenblatt und der Prüfbericht sind von der Betreiberin oder dem Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde, der Überwachungsstelle oder der Unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zu übermitteln.
  3. Absatz 3Einzelraumheizgeräte, die mehrere Aufstellungsräume beheizen, sind ebenfalls nur einer einfachen Überprüfung im Sinne des Absatz eins und 2 durch Prüfberechtigte gemäß Paragraph 37, zu unterziehen. Bei dieser erstmaligen Überprüfung gelten die Bestimmungen für Feuerungsanlagen sinngemäß (Paragraph 25, Absatz eins bis 3, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraphen 28 und 29) und Emissionsmessungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2 und 3 sind nur durchzuführen, wenn bei der Anlage die Voraussetzungen des Paragraph 24, vorliegen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 27,

Einfache Überprüfung

  1. Absatz einsSoweit für Feuerungsanlagen und BHKW keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (Paragraph 28, Absatz eins,), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      mindestens alle vier Jahre bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW;
    2. Ziffer 2
      alle zwei Jahre bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW;
    3. Ziffer 3
      jährlich
      1. Litera a
        bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und
      2. Litera b
        bei BHKW.
    Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb von drei Monaten vor oder innerhalb von einem Monat nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt. Bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Verpflichtung für eine derartige Überprüfung bestand, sind innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Überprüfung zu unterziehen.
  2. Absatz 2Bei der Überprüfung nach Absatz eins, sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck und der Abgasverlust zu bestimmen. Zusätzlich ist bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe, sofern technisch möglich (ausgenommen hievon sind zB Brennwertgeräte), die Rußzahl und bei BHKW der NOx-Gehalt zu bestimmen. Bei BHKW kann zur Bestimmung des NOx-Gehalts anstelle der zeitgleichen Messung von NO und NO2 nur die Konzentration an NO im Abgas ermittelt werden (jeweils berechnet und angegeben als NO2).
  3. Absatz 3Die Messungen sind in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird; bei zweistufigen Brennern haben sie in beiden Laststufen zu erfolgen. Darüber hinaus hat die Durchführung der Messung entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweils enstprechenden ÖNORMEN anzuwenden sind.
  4. Absatz 4Der Abgasverlust ist bei Feuerungsanlagen eingehalten, wenn das gerundete Ergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx -Emissionsgrenzwert sind bei Feuerungsanlagen und BHKW eingehalten, wenn der ermittelte Beurteilungswert (Mittelwert aus den Messungen bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt) den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
  5. Absatz 5Paragraph 25, Absatz 5 bis 8 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, wird in Litera a und im letzten Satz jeweils das Wort „Kleinfeuerungen“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen bis 400 kW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „eines Monats vor oder“ durch die Wortfolge „von drei Monaten vor oder einem Monat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 28, Absatz 4, wird die Wortfolge „unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte“ durch die Wortfolge „keiner der Halbstundenwerte unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Verfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 29, Absatz 3, wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019“ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 30, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsVerursacht der Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines BHKW Emissionen, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage binnen der von der Behörde gemäß Absatz 2, zu setzenden Frist, bei Gefahr in Verzug jedoch unverzüglich, einer außerordentlichen Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß Paragraph 37, zu unterziehen. An dieser hat nach Möglichkeit auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behörde teilzunehmen, jedenfalls aber wenn dies die Betreiberin oder der Betreiber bzw. die oder der beauftragte Prüfberechtigte ausdrücklich verlangt. Darauf ist ausdrücklich hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 30, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Paragraph 25, Absatz 4, letzter Satz und Absatz 5 bis 8 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 32, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWerden bei einer Feuerungsanlage oder einem BHKW die gemäß Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Grenzwerte betreffend Emissionen und Abgasverluste nicht eingehalten, ist diese Feuerungsanlage oder das BHKW innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist ist von der oder dem Prüfberechtigten im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken. Von der Setzung einer Frist kann abgesehen werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung ausdrücklich verweigert. Diesfalls hat die oder der Prüfberechtigte gemäß Absatz 4, sinngemäß vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 32, Absatz 3 bis 5 lautet:

„(3) Die erfolgte Sanierung festgestellter Mängel ist der oder dem Prüfberechtigten von der Betreiberin oder dem Betreiber innerhalb der aufgetragenen Frist nachzuweisen. Diese oder dieser hat die erfolgte Mängelbehebung - gegebenenfalls nach Durchführung einer neuerlichen Überprüfung - im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken. Der Umfang einer allfällig durchgeführten neuerlichen Überprüfung hat zumindest die behobenen Mängel zu umfassen. Der Prüfbericht ist im Prüfbuch für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen sind der Überwachungsstelle und der Behörde erforderliche Unterlagen vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen.

  1. Absatz 4Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der festgesetzten Frist behoben oder wurde die erfolgte Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgewiesen, hat die oder der Prüfberechtigte dies in der Anlagendatenbank zu vermerken und die Überwachungsstelle davon unverzüglich zu verständigen. Diese hat sich ohne unnötigen Aufschub mit der Betreiberin oder dem Betreiber in Verbindung zu setzen und auf den nicht behobenen Mangel hinzuweisen. Die Überwachungsstelle hat
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz eins, vorletzter Satz die Betreiberin oder den Betreiber binnen einer Frist von bis zu acht Wochen zur Behebung des festgestellten Mangels aufzufordern;
    2. Ziffer 2
      der Betreiberin oder dem Betreiber eine Nachfrist von bis zu vier Wochen zur Behebung des Mangels zu setzen oder
    3. Ziffer 3
      falls die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung ausdrücklich verweigert, die Behörde ohne Gewährung einer Frist schriftlich über den nicht behobenen Mangel zu verständigen.

In allen Fällen der Ziffer eins bis 3 hat die Überwachungsstelle entsprechende Eintragungen im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank vorzunehmen.

  1. Absatz 5Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung gemäß Absatz 4, oder auf sonstige Weise von einem Mangel an einer Feuerungsanlage oder einem BHKW Kenntnis, so hat sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aktiv auf die rasche und ordnungsgemäße Sanierung des Mangels durch die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage - gegebenenfalls nach Durchführung einer außerordentlichen Überprüfung gemäß Paragraph 30, - hinzuwirken. Die einzelnen Schritte und das Ergebnis ihrer Bemühungen hat die Behörde schriftlich zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 79, Nach Paragraph 32, Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5b eingefügt:

  1. Absatz 5 aWurde der Mangel nicht binnen einer Frist von zwölf Wochen ab Einlangen der Verständigung gemäß Absatz 4, bei der Behörde behoben - wobei eine allfällige Nachfrist gemäß Absatz 4, Ziffer 2, auf diese Frist anzurechnen ist und diese daher entsprechend kürzt - oder konnte innerhalb dieses Zeitraums kein Konsens über die durchzuführende Mängelbehebung hergestellt werden oder verweigert die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung weiterhin ausdrücklich, hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber die Behebung des Mangels mit Bescheid binnen einer Frist von höchstens acht Wochen aufzutragen. Diese Acht-Wochen-Frist verlängert sich bei Anlagen unter 100 kW Brennstoffwärmeleistung, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann:
    1. Ziffer eins
      auf höchstens ein Jahr, wenn die Anlage vollständig erneuert werden muss oder für die Sanierung der Anlage ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
    2. Ziffer 2
      auf höchstens drei Jahre, wenn im Falle der Ziffer eins,
      1. Litera a
        die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100% und die Abgasverluste um nicht mehr als 20% überschritten werden oder
      2. Litera b
        die Erstreckung der Mängelbehebungsfrist nachweislich aus besonders berücksichtigungswürdigen, in der Person der Betreiberin oder des Betreibers gelegenen Gründen geboten erscheint. Diese oder dieser hat der Behörde den Grund, der eine Erstreckung der Mängelbehebungsfrist rechtfertigt, nachzuweisen. Eine allfällige Erstreckung liegt im Ermessen der Behörde, ein Rechtsanspruch der Betreiberin oder des Betreibers besteht nicht.

Absatz 3, gilt dabei sinngemäß. Eine Ausfertigung dieses Bescheids ist auch der Überwachungsstelle und der Unabhängigen Kontrollstelle zuzustellen.

  1. Absatz 5 bAbweichend von Absatz eins und 5a sind bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Emissionsgrenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 80, Paragraph 32, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Behörde hat ein Benützungsverbot für die Feuerungsanlage oder für das BHKW mit Bescheid auszusprechen, wenn der Mangel gemäß Absatz 5 a, nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt wurde. Ein Benützungsverbot ist hingegen - abgesehen von Fällen von Gefahr in Verzug - solange nicht auszusprechen, als die Heizsaison andauert.“

Novellierungsanordnung 81, Paragraph 33, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Überwachungsstelle ist verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      Prüfberichte und Anlagendatenblätter von den Betreiberinnen und Betreibern oder von den Anlagenerrichterinnen und Anlagenerrichtern zu übernehmen, zu prüfen und in die Anlagendatenbank einzugeben,
    2. Ziffer 2
      in das Prüfbuch, in die Anlagendatenblätter und in die Anlagendatenbank Einsicht zu nehmen und zu überprüfen, ob die entsprechenden Überprüfungen oder Mängelbehebungen durchgeführt wurden und
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Einsichtnahme ins Prüfbuch von Feuerungsanlagen und BHKW, die nur als Ausfallreserve verwendet und weniger als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden, anhand der von der Betreiberin oder dem Betreiber vorgelegten Nachweise der Dauer der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustands und der Vornahme allfälliger Änderungen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung noch gegeben sind.“

Novellierungsanordnung 82, In Paragraph 33, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 23, Absatz 2, gemeldeten“ durch die Wortfolge „bekannt gegebenen oder von der Anlagenerrichterin oder vom Anlagenerrichter in Formularen erfassten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 83, Paragraph 34, lautet:

§ 34

Unabhängiges Kontrollsystem

  1. Absatz einsDie Landesregierung als Unabhängige Kontrollstelle hat ein unabhängiges Kontrollsystem zum Zweck der Beurteilung
    1. Ziffer eins
      des Wirkungsgrades des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes bei Heizungsanlagen mit mehr als 70 kW Nennleistung, die Wärmeerzeuger gemäß Paragraph 3, Ziffer 56 a, beinhalten (Paragraph 36 a, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      des Wirkungsgrades und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes bei Klimaanlagen mit mehr als 70 kW Nennleistung (Paragraph 36 a, Absatz 2,) und
    3. Ziffer 3
      des Wirkungsgrades und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühl- und Heizbedarf des Gebäudes bei Heizungs- und Klimaanlagen mit mehr als 70 kW Nennleistung, die Wärmepumpen beinhalten (Paragraph 36 a, Absatz 3,),
    einzurichten.
  2. Absatz 2Die Prüfberechtigten gemäß Paragraph 37, haben der Unabhängigen Kontrollstelle bis zum 10. eines jeden Monats eine Ausfertigung der Inspektionsberichte für Feuerungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW (Paragraph 25,) und Klimaanlagen und Wärmepumpen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 70 kW (Paragraph 35,) zu übermitteln, die im Vormonat erstellt wurden. Dies hat in elektronischer Form per E-Mail oder über die Anlagendatenbank zu erfolgen.
  3. Absatz 3Auf Verlangen der Unabhängigen Kontrollstelle haben die Überwachungsstelle und die Prüfberechtigten gemäß Paragraph 37, notwendige Informationen bekanntzugeben oder Unterlagen zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Unabhängige Kontrollstelle hat im Rahmen von Stichproben mindestens 0,1% der jährlich gemäß Absatz 2, zu übermittelnden Prüfberichte einer Überprüfung zu unterziehen. Die Vorgaben nach Anhang römisch II der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten.
  5. Absatz 5Die Unabhängige Kontrollstelle kann sich für die Kontrollaufgaben (Stichprobenkontrollen) gemäß Absatz 4, auch nichtamtlicher Sachverständiger bedienen.
  6. Absatz 6Der Unabhängigen Kontrollstelle ist zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben ein darauf beschränkter Online-Zugriff auf die Anlagendatenbank (Paragraph 48,) einzuräumen. Die Verarbeitung der Daten darf nur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen.“

Novellierungsanordnung 84, Der 6. Abschnitt lautet:

„6. Abschnitt
Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen

Paragraph 35,

Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen

  1. Absatz einsKlimaanlagen und Wärmepumpen mit einer Nennleistung ab 12 kW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung und danach alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß Paragraph 37, unterziehen zu lassen. Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb von drei Monaten vor oder einem Monat nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.
  2. Absatz 2Die erstmalige oder wiederkehrende Überprüfung hat zumindest folgende Punkte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Sichtprüfung;
    2. Ziffer 2
      Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      Reinigung der Filtersysteme und der Wärmetauscher wie Verdampfer und Kondensatoren;
    4. Ziffer 4
      Erhebung grundlegender Anlagendaten, zB Kältemittel, Baujahr, Kälteleistung, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage, Auslesung des Zählerstandes;
    5. Ziffer 5
      Untersuchung der Übereinstimmung der Anlage mit ihrem Zustand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und Dokumentation späterer Änderungen;
    6. Ziffer 6
      Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage durch:
      1. Litera a
        Prüfung der Bestandsunterlagen und Dokumentationen;
      2. Litera b
        Prüfung der Kälteverdichter auf Funktion;
      3. Litera c
        Inspektion und gegebenenfalls Reinigung der Anlagen zur Wärmeabführung im Freien (zB luftgekühlte Verdampfer und Verflüssiger);
      4. Litera d
        Sichtprüfung der zugänglichen und einsehbaren Teile des Luftverteilsystems (dh. Frischluft-, Zuluft-, Abluft- und Fortluftleitungssysteme);
      5. Litera e
        Dokumentation der Temperaturspreizung und Volumenströme während des Betriebs;
    7. Ziffer 7
      Funktions- und Anschlussprüfung der verschiedenen Bauteile;
    8. Ziffer 8
      bei Anlagen im Anwendungsbereich der Verordnung 517/2014/EU die Kontrolle der Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfungsintervalle.
  3. Absatz 3Stellt die oder der Prüfberechtigte im Zuge einer erstmaligen oder wiederkehrenden Überprüfung fest, dass am Gebäude, in welchem sich die zu überprüfende Anlage befindet, innerhalb der letzten zehn Jahre Änderungen vorgenommen wurden (etwa Sanierung der Gebäudehülle, Austausch der Fenster, Sanierung des Daches oder eine wenn auch nur teilweise Kombination aus diesen Maßnahmen), welche voraussichtlich nicht bloß geringfügige Auswirkungen auf den Heiz- oder Kühlbedarf des Gebäudes haben, so ist der Betreiberin oder dem Betreiber gegenüber die Empfehlung auszusprechen, eine Energieberatung durchführen zu lassen oder einen Energieausweis einzuholen. Diese Empfehlung ist im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken.
  4. Absatz 4Die Durchführung der Überprüfungen nach Absatz 2, hat anhand einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.
  5. Absatz 5Über das Ergebnis jeder Überprüfung ist ein gemäß Bgld. HK-VO 2019 festgelegter Prüfbericht entsprechend dem im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formular zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht für die Dauer des Betriebs der Anlage im Prüfbuch aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
  6. Absatz 6Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der oder dem Prüfberechtigten in der Anlagendatenbank zu erfassen.
  7. Absatz 7Bei der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind von der oder dem Prüfberechtigten in der Anlagendatenbank auch das Anlagendatenblatt, die Daten über die technische Ausstattung der Klimaanlage oder Wärmepumpe sowie eventuelle wesentliche Änderungen zu erfassen.
  8. Absatz 8Bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Überprüfung stattfand, sind innerhalb einer Frist von längstens drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Überprüfung zu unterziehen und anhand des Anlagendatenblatts in der Anlagendatenbank zu erfassen.

Paragraph 35 a,

Außerordentliche Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen

  1. Absatz einsVerursacht der Betrieb einer Klimaanlage oder einer Wärmepumpe Lärmemissionen, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage oder an der Einhaltung der lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Für eine solche Überprüfung sind Prüfberechtigte gemäß Paragraph 37, heranzuziehen. An dieser hat nach Möglichkeit auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behörde teilzunehmen, jedenfalls aber wenn dies die Betreiberin oder der Betreiber ausdrücklich verlangt. Darauf ist ausdrücklich hinzuweisen. Die Behörde kann auch jene Person, welche ihr gegenüber Wahrnehmungen über von Klimaanlagen oder Wärmepumpen ausgehenden ungebührlichen Lärm zur Kenntnis gebracht hat, der außerordentlichen Überprüfung beiziehen.
  2. Absatz 2Die außerordentliche Überprüfung hat grundsätzlich die Überprüfungsschritte gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zu umfassen, wobei der Schwerpunkt auf die Klärung der Ursache für die erhöhten Lärmemissionen zu legen ist. Sofern die oder der herangezogene Prüfberechtigte über die erforderlichen Kenntnisse und Messgeräte verfügt, kann auch eine Schallpegelmessung nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Ergibt die Überprüfung oder eine allfällige Messung gemäß Absatz 2,, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 von der Anlage nicht eingehalten werden, ist durch geeignete technische oder bauliche Maßnahmen (etwa Schalldämmung, örtliche Versetzung der Anlage etc.) die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen. Paragraph 32, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Lässt sich durch die außerordentliche Überprüfung gemäß Absatz eins, oder eine allfällige gemäß Absatz 2, durchgeführte Messung die Ursache für die erhöhten Lärmemissionen nicht feststellen und lässt sich auch durch ein Vorgehen im Sinne des Absatz 3, nicht mit Sicherheit gewährleisten, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 künftig eingehalten werden, hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber für die Reparatur oder falls ein wesentlicher Bauteil der Anlage erneuert werden muss, für die Sanierung oder alternativ für die dauerhafte Stilllegung der Anlage, mit Bescheid eine Frist von längstens acht Wochen zu setzen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die erhöhten Lärmemissionen von einer Wärmepumpe ausgehen, welche neben der Raumheizung auch für die Warmwasserbereitung genutzt wird. Paragraph 32, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde die Reparatur, die Sanierung oder alternativ die dauerhafte Stilllegung der Anlage binnen der mit Bescheid gemäß Absatz 4, gesetzten Frist schriftlich nachzuweisen. Gegebenenfalls hat die Behörde die angezeigte Mängelbehebung durch eine oder einen Prüfberechtigten gemäß Paragraph 37, überprüfen zu lassen. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber diesem behördlichen Auftrag nicht fristgerecht nach, ergibt eine allfällige Kontrolle der angezeigten Mängelbehebung, dass der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben wurde oder verweigert die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung ausdrücklich, hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich ein Benützungsverbot auszusprechen.
  6. Absatz 6Weist die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde durch entsprechende Unterlagen nach, dass geeignete technische oder bauliche Maßnahmen gemäß Absatz 3, nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand durchführbar wären und überschreiten die Lärmemissionen der Anlage die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 um nicht mehr als 10%, hat die Behörde von einem Vorgehen nach Absatz 4, abzusehen. Entsprechende Unterlagen stellen etwa nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte lärmschutztechnische Gutachten von Personen mit umfassenden Kenntnissen im Bereich Schallschutztechnik, Lärmschutz oder Akustik (Schallschutztechnikerin oder Schallschutztechniker, Lärmtechnikerin oder Lärmtechniker, Akustikerin oder Akustiker) dar. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hat die Behörde ein allfällig gemäß Absatz 5, verhängtes Benützungsverbot wieder aufzuheben.

(7) Jener Person, welche der Behörde Wahrnehmungen über von Klimaanlagen oder Wärmepumpen ausgehenden ungebührlichen Lärm zur Kenntnis gebracht hat, steht es frei, auf eigene Kosten entsprechende Unterlagen gemäß Absatz 6, einzuholen und der Behörde vorzulegen. Ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 von der Anlage nicht eingehalten werden, hat die Behörde gemäß Absatz 3 bis 5 vorzugehen.

Paragraph 36,

Behebung von Mängeln

  1. Absatz einsErgeben sich bei der Überprüfung einer Klimaanlage oder Wärmepumpe gemäß Paragraph 35, Mängel, so ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage von der oder dem Prüfberechtigten eine angemessene acht Wochen nicht überschreitende Frist für deren Behebung zu setzen. Diejenige oder derjenige, die oder der die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben oder verweigert die Betreiberin oder der Betreiber ausdrücklich die Mängelbehebung, so ist die Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.
  2. Absatz 2Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, 3, Absatz 5 bis 6, 8 Ziffer eins,, 2 und 4 und Absatz 9, gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 85, Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 6a. Abschnitt eingefügt:

6a. Abschnitt
Inspektion der Energieeffizienz von Anlagen

Paragraph 36 a,

Inspektion der Energieeffizienz von Heizungs- und Klimaanlagen

  1. Absatz einsBei Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW, die Wärmeerzeuger im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 56 a, beinhalten (beispielsweise Heizkessel oder elektrische Widerstandsheizungen), hat regelmäßig alle zwölf Jahre eine Beurteilung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu erfolgen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Heizungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Bei Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW hat regelmäßig alle zwölf Jahre eine Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu erfolgen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Anlage zu berücksichtigen, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren.
  3. Absatz 3Bei Heizungs- oder Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW, die Wärmepumpen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 58 a, beinhalten, hat regelmäßig alle zwölf Jahre eine Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühl- bzw. Heizbedarf des Gebäudes zu erfolgen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Die Inspektion gemäß Absatz eins bis 3 kann auch im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 35, Absatz eins, erfolgen und hat zumindest folgende Überprüfungsschritte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Messung der Stromaufnahme;
    2. Ziffer 2
      Wirkungsgradermittlung der installierten Anlage unter Berücksichtigung des eingesetzten Systems;
    3. Ziffer 3
      Beurteilung der Dimensionierung von Wärme- oder Kälteerzeugern im Verhältnis zum Wärme- oder Kühlbedarf des Gebäudes. Diese braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärme- oder Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind;
    4. Ziffer 4
      Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verringerung des Wärme- oder des Kühlbedarfs des Gebäudes oder des räumlich zusammenhängenden Verantwortungsbereiches;
    5. Ziffer 5
      Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Anlageneffizienz in den einzelnen Stufen:
      1. Litera a
        Bereitstellung der Energie,
      2. Litera b
        Verteilung,
      3. Litera c
        Abgabe.
  5. Absatz 5Die Ergebnisse der Inspektion nach Absatz eins bis 3 sind von der oder dem Prüfberechtigten in einem Inspektionsbericht sowie in der Anlagendatenbank zu erfassen. Der Inspektionsbericht hat in Bezug auf die Beurteilung des Wirkungsgrades bei Heizungs- und Klimaanlagen mit mehr als 70 kW neben dem Ergebnis der durchgeführten Inspektion Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Anlage zu enthalten.
  6. Absatz 6Bestehen Heizungs- oder Klimaanlagen aus mehr als einer Einheit, wobei die Einheiten zusammen betrieben werden, sind die Leistungen der einzelnen Einheiten zu summieren. Die Summe der Wärme- bzw. Kälteleistungen ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine Anlage den Schwellenwert von 70 kW erreicht.
  7. Absatz 7Systeme, die aus einer Kombination von Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen bestehen (kombinierte Systeme), sind sinngemäß nach den Bestimmungen Absatz eins bis 3 einer Inspektion der Energieeffizienz zu unterziehen. Bei kombinierten Systemen ist im Zuge der Inspektion sicherzustellen, dass der Heizungs- und der Kühlungszyklus in der Lüftungsanlage nicht gegeneinander wirken.
  8. Absatz 8Bestehende Anlagen sind innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Inspektion gemäß Absatz eins bis 3 zu unterziehen.

Paragraph 36 b,

Ausnahmen von der Inspektionspflicht

  1. Absatz einsEine Inspektion gemäß Paragraph 36 a, kann unterbleiben für
    1. Ziffer eins
      Anlagen in Nicht-Wohngebäuden mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW, die nachweislich mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach dem 6. Abschnitt Bgld. BauVO 2008 ausgerüstet sind;
    2. Ziffer 2
      Anlagen in Wohngebäuden, welche die Voraussetzungen des 6. Abschnitts der Bgld. BauVO 2008 erfüllen.
  2. Absatz 2Kann die Inspektion auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatz eins, unterbleiben, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage alle Maßnahmen, die im Rahmen der Energieeffizienz getroffen werden, nachvollziehbar zu dokumentieren und solange der Betrieb der Anlage nicht dauerhaft eingestellt wird zu archivieren. Auf Verlangen der Behörde hat die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber diese Dokumentation über die Effektivität der Maßnahmen für die Energieeffizienz vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 86, Die Überschrift des 7. Abschnitts lautet:

„Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen und Wärmepumpen

Novellierungsanordnung 87, Paragraph 37, lautet:

„§ 37

Prüfberechtigte für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen und Wärmepumpen

  1. Absatz einsZur Durchführung von Überprüfungen nach diesem Gesetz können herangezogen werden:
    1. Ziffer eins
      Amtssachverständige,
    2. Ziffer 2
      facheinschlägige, staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,
    3. Ziffer 3
      Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Anlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an diesen Anlagen befugt sind,
    4. Ziffer 4
      Personen oder Stellen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes über eine der Ziffer 2, oder 3 entsprechende Befugnis verfügen, und
    5. Ziffer 5
      benannte Stellen im Rahmen der Akkreditierung.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat eine Liste der Prüfberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5, die ihren Tätigkeitsbereich, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Burgenland haben, zu führen. Darin sind die den Prüfberechtigten zugewiesenen fortlaufenden Prüfnummern sowie die Qualifikation der Prüfberechtigten einzutragen. Die Liste ist zur allgemeinen Einsicht in der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung aufzulegen und im Internet unter http://www.burgenland.at zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 können unter Nachweis ihrer Kenntnisse gemäß Paragraph 40, die Eintragung in die Liste gemäß Absatz 2 und die gleichzeitige Zuweisung einer Prüfnummer bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beantragen. Die Ausübung der Prüfberechtigung durch Personen nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 setzt die Zuweisung einer Prüfnummer voraus. Die Zuweisung der Prüfnummer und gleichzeitige Verständigung von der Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten hat schriftlich zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Inspektion der Energieeffizienz gemäß Paragraph 36 a, hat durch zugelassene Prüfberechtigte oder Prüforgane in unabhängiger Weise und mit größtmöglicher Sorgfalt zu erfolgen. Personen, die auch berechtigt sind, Inspektionen der Energieeffizienz gemäß Paragraph 36 a, durchzuführen (Paragraph 42 c, Bgld. HK-VO 2019), sind in der Liste der Prüfberechtigen mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5Prüfberechtigte, die in anderen Bundesländern bereits in die Liste der Prüfberechtigten für Heizungsanlagen oder Klimaanlagen eingetragen sind, werden auf Antrag nach Bekanntgabe der Registrierungsnummer ihres Bundeslandes in die burgenländische Liste der Prüfberechtigten eingetragen. Ein Nachweis über die erfolgte Eintragung in die Liste des jeweils anderen Bundeslandes ist anzuschließen. Diese Personen haben binnen sechs Monaten ab Eintragung Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3,) nachzuweisen.
  6. Absatz 6Die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten sowie der Zuweisung einer Prüfnummer hat schriftlich mit Bescheid zu erfolgen.
  7. Absatz 7Prüfberechtigte haben sich mit den nötigen kalibrierten Messgeräten und Einrichtungen auszustatten und die Überprüfungen mit diesen Geräten durchzuführen. Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und danach mindestens jährlich auf ihre Eignung und Messgenauigkeit nach den einschlägigen technischen Normen eichen oder kalibrieren zu lassen. Die Eich- oder Kalibrierbefunde sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Prüfberechtigte haben ihre Messgeräte mit dem jeweiligen Datum ihrer letzten Kalibrierung in der Anlagendatenbank zu erfassen.
  8. Absatz 8Prüfberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen herangezogenen Prüforgane
    1. Ziffer eins
      die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen, darüber entsprechende Aufzeichnungen führen und die jeweiligen Formulare sorgfältig und vollständig ausfüllen sowie
    2. Ziffer 2
      sich nach Maßgabe des Paragraph 40, Absatz 5, laufend fortbilden.
  9. Absatz 9Auf Verlangen sind der Unabhängigen Kontrollstelle Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Unabhängige Kontrollstelle nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die für die betroffene Anlage zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Betreiberinnen und Betreiber der betreffenden Anlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen hat die Unabhängige Kontrollstelle entsprechende Schritte zu setzen (Paragraph 38, Absatz 3,).“

Novellierungsanordnung 88, In den Überschriften zu den Paragraphen 38 und 39 wird jeweils die Wortfolge „und Klimaanlagen“ durch die Wortfolge „, Klimaanlagen und Wärmepumpen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 89, Nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    die Anordnung der Schließung des Unternehmens durch das Insolvenzgericht;“

Novellierungsanordnung 90, In Paragraph 38, Absatz 2 und Paragraph 40, Absatz 6, wird jeweils vor dem Wort „Landesregierung“ das Wort „Burgenländischen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 91, Paragraph 38, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Prüfberechtigung ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen nach Paragraph 37, nicht mehr gegeben sind oder
    2. Ziffer 2
      die oder der Prüfberechtigte entweder
      1. Litera a
        wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Bgld. HK-VO 2019 rechtskräftig bestraft worden ist oder
      2. Litera b
        ungeeignete Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane herangezogen hat oder
      3. Litera c
        sich nicht gemäß Paragraph 37, Absatz 10, mit den nötigen kalibrierten Geräten und Einrichtungen ausgestattet hat oder die Überprüfungen nicht mit solchen Geräten durchführt

 und der Widerruf im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung, die Heranziehung ungeeigneter Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder die fehlende Ausstattung mit den nötigen kalibrierten Geräten und Einrichtungen oder die Durchführung von Überprüfungen mit solchen Geräten nicht unverhältnismäßig ist. Der Widerruf ist der oder dem Prüfberechtigten schriftlich unter Anführung des Datums des Widerrufs mitzuteilen und hat die Löschung aus der Liste gemäß Paragraph 37, Absatz 2, zur Folge. Auf ihren oder seinen Antrag hat über den Widerruf und die damit verbundene Löschung aus der Liste gemäß Paragraph 37, Absatz 2, ein schriftlicher Bescheid zu ergehen.“

Novellierungsanordnung 92, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 lautet:

  1. Ziffer 4
    besondere Kenntnisse zur Beurteilung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung eines Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes,
  2. Ziffer 5
    Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften einschließlich der Handhabung der zu verwendenden Formulare und“

Novellierungsanordnung 93, Dem Paragraph 40, Absatz eins, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden (zB Gebäudebeurteilungskurs).“

Novellierungsanordnung 94, In Paragraph 40, Absatz 2, wird nach dem Wort „Geschäftsführer“ die Wortfolge „oder eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 95, In Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Qualitätssicherungssystem“ das Wort „(Abgasmesskurs)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 96, In Paragraph 40, Absatz 5, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt und nach dem Zitat „Abs. 1“ wird die Wortfolge „im Ausmaß von zumindest acht Lehreinheiten zu je 45 Minuten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 97, In der Überschrift des Paragraph 41, wird nach dem Wort „Klimaanlagen“ die Wortfolge „und Wärmepumpen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 98, In Paragraph 41, wird im Einleitungssatz des Absatz eins und in Ziffer 2, sowie in Absatz 4, jeweils nach dem Wort „Klimaanlagen“ die Wortfolge „und Wärmepumpen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 99, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 lautet:

  1. Ziffer 3
    Grundkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriften einschließlich der Handhabung der zu verwendenden Formulare und
  2. Ziffer 4
    sofern auch Inspektionen gemäß Paragraph 36 a, durchgeführt werden, zusätzlich einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden (zB Gebäudebeurteilungskurs).“

Novellierungsanordnung 100, In Paragraph 41, Absatz 2, wird nach dem Wort „Geschäftsführer“ die Wortfolge „oder eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 101, In Paragraph 42, Absatz 2, wird nach dem Zitat „§ 40 Absatz 3 “ und in Ziffer eins, nach dem Zitat „§ 40 Absatz eins “, jeweils das Zitat „oder Paragraph 41, Absatz 3 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 102, In Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz wird die Wortfolge „Heizungsanlagen oder Klimaanlagen“ und in Litera b, die Wortfolge „Heizungs- oder Klimaanlagen“ jeweils durch die Wortfolge „Heizungsanlagen und BHKW oder Klimaanlagen und Wärmepumpen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 103, Die Überschrift des 9. Abschnitts lautet:

„Anlagendatenbank und Datenschutz“

Novellierungsanordnung 104, Paragraph 48, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Diese Anlagendatenbank hat folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Standortdaten der Heizungsanlage oder Klimaanlage sowie die Betreiberin oder den Betreiber und die sonstige über die Anlage verfügungsberechtigte Personen mit Namen, Adresse, allfälligen akademischen Graden und - sofern diese bereits vergeben wurde - die Anlagennummer,
    2. Ziffer 2
      luftreinhalte- und energietechnische Merkmale der Anlage und des Gebäudes,
    3. Ziffer 3
      Situierung von Brennstofflagerungen bei Heizungen,
    4. Ziffer 4
      Überprüfungsintervalle sowie Durchführung und Ergebnisse von Überprüfungen,
    5. Ziffer 5
      allfällige im Zuge von Überprüfungen festgestellte Mängel und die für deren Behebung festgelegte Frist,
    6. Ziffer 6
      prüfberechtigte Personen (Name, Anschrift und Prüfnummer),
    7. Ziffer 7
      Prüforgane (Name des Organs sowie Name und Anschrift des Prüfberechtigten),
    8. Ziffer 8
      bei neu errichteten Anlagen die Anlagenerrichterin oder den Anlagenerrichter (Name und Anschrift),
    9. Ziffer 9
      verwendete Prüf- und Messgeräte (Fabrikat, Type, Seriennummer) mit Datum der Kalibrierung sowie Kalibrierungsstelle und
    10. Ziffer 10
      die Überwachungsstelle (Name und Anschrift der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers).“

Novellierungsanordnung 105, In Paragraph 49, Absatz eins, wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Gemeinden“ die Wortfolge „, die Bezirksverwaltungsbehörden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 106, In Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Heizungsanlage“ die Wortfolge „oder einer Klimaanlage“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 107, In Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „das Geburtsdatum,“.

Novellierungsanordnung 108, Paragraph 49, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die ihnen von den genannten Personen übermittelten personenbezogenen Daten und Anlagendaten zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 109, In Paragraph 49, Absatz 7, wird die Wortfolge „, die Überwachungsstellen, die unabhängige Kontrollstelle und die Prüfberechtigten“ durch die Wortfolge „und die Unabhängige Kontrollstelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 110, In Paragraph 50, Absatz 3, wird der Ausdruck „1 MW“ durch den Ausdruck „100 kW bis zu 50 MW“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 111, In Paragraph 50, Absatz 4, wird vor dem Wort „Landesregierung“ das Wort „Burgenländischen“ eingefügt, das Wort „und“ in Ziffer 3, durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 4, ein Beistrich eingefügt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    die Administrierung der Anlagendatenbank gemäß Paragraph 48 Punkt “,

Novellierungsanordnung 112, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „§ 7 Absatz eins, oder 2 Kleinfeuerungen“ durch die Wortfolge „§ 7 Absatz 2, oder 3 Feuerungsanlagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 113, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6,, 8 und 9 wird jeweils das Wort „Kleinfeuerung“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlage bis 400 kW Nennwärmeleistung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 114, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte“ durch die Wortfolge „Raumheizgeräte, Niedertemperatur-Raumheizgeräte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 115, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 10, wird die Wortfolge „Kleinfeuerungen oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung oder wesentliche Bauteile davon“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 116, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Feuerungsanlagen entgegen den Verpflichtungen des Paragraph 17, in Verkehr bringt;“

Novellierungsanordnung 117, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 entfällt.

Novellierungsanordnung 118, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 15, wird die Wortfolge „Kleinfeuerungsanlage“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlage bis 400 kW Nennwärmeleistung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 119, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 17, wird die Wortfolge „Kleinfeuerungen oder Bauteilen von Kleinfeuerungen“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung oder Bauteilen davon“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 120, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 19, entfällt die Wortfolge „oder der Behörde“.

Novellierungsanordnung 121, Nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 19, wird folgende Ziffer 19 a, eingefügt:

  1. Ziffer 19 a
    als Anlagenerrichterin oder Anlagenerrichter den Anforderungen gemäß Paragraph 23, Absatz 2 a, nicht oder nicht ausreichend nachkommt;“

Novellierungsanordnung 122, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 20, entfällt die Wortfolge „und die Prüfung des Wirkungsgrads oder der Dimensionierung des Kessels gemäß Paragraph 25, Absatz 4, im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes“.

Novellierungsanordnung 123, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 21, wird die Wortfolge „oder 30“ durch die Wortfolge „, 30 oder Inspektionen gemäß Paragraph 36 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 124, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 23, wird die Wortfolge „und Paragraph 26, Absatz 3 “, durch die Wortfolge „oder Paragraph 26, Absatz 3, oder Inspektionsberichte gemäß Paragraph 36 a, Absatz 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 125, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 24, wird die Wortfolge „und Paragraph 26, Absatz 3, nicht“ durch die Wortfolge „oder Paragraph 26, Absatz 3, oder Paragraph 36 a, Absatz 5, nicht längstens binnen acht Wochen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 126, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 27, wird vor dem Wort „einen“ die Wortfolge „als Betreiberin oder Betreiber“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 127, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 30, wird nach dem Wort „Klimaanlage“ die Wortfolge „oder Wärmepumpe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 128, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 31, wird vor der Wortfolge „Klimaanlagen gemäß Paragraph 35, Absatz 2 “, die Wortfolge „oder Wärmepumpen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, oder Paragraph 35 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 129, Nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 33, wird folgende Ziffer 33 a, eingefügt:

  1. Ziffer 33 a
    als Prüfberechtigte oder Prüfberechtigter den Anforderungen des 6a. Abschnitts nicht nachkommt;“

Novellierungsanordnung 130, Paragraph 52, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf die Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2020, anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz auf die Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2008,, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2021, anzuwenden.
  2. Absatz 3Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 58/2018;
    2. Ziffer 2
      Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 58/2017;
    3. Ziffer 3
      Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 61/2021;
    4. Ziffer 3
      Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG-K 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 81/2015;
    5. Ziffer 4
      Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 65/2020;
    6. Ziffer 5
      Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 73/2018;
    7. Ziffer 6
      Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019, BGBl. römisch II Nr. 293/2019;
    8. Ziffer 7
      Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-Gesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2015, in der Fassung der Bundesverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2019,.“

Novellierungsanordnung 131, Paragraph 53, lautet:

„§ 53

Umsetzungshinweise

  1. Absatz einsDurch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien und folgender Beschluss der Europäischen Union umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 Sitzung 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 Sitzung 1;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 Sitzung 77;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 Sitzung 36;
    5. Ziffer 5
      Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 82;
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 Sitzung 10;
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 Sitzung 13;
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 Sitzung 9;
    9. Ziffer 9
      Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 Sitzung 1;
    10. Ziffer 10
      Richtlinie 2015/2193/EU zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 Sitzung 1;
    11. Ziffer 11
      Richtlinie 2016/802/EU über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 Sitzung 58;
    12. Ziffer 12
      Richtlinie 2018/844/EU zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 Sitzung 75.
  2. Absatz 2Durch dieses Gesetz werden folgende Verordnungen der Europäischen Union durchgeführt:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EG) 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 Sitzung 1;
    2. Ziffer 2
      Verordnung 2016/679/EU zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1;
    3. Ziffer 3
      Verordnung 2017/1369/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 132, In Paragraph 54, Absatz 4, wird die Wortfolge „Überprüfungen gemäß Paragraph 25, Absatz 4 und 5 oder Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 6 “, durch die Wortfolge „Inspektionen nach dem 6a. Abschnitt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 133, Paragraph 54, Absatz 5 bis 7 entfällt.

Novellierungsanordnung 134, Paragraph 55, lautet:

„§ 55

Informationsverfahren

  1. Absatz einsDas Gesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2019, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung 1, und der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 12, sowie der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 Sitzung 36, notifiziert (Notifikationsnummer 2018/519/A).
  2. Absatz 2Das Gesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2021, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2021/115/A).“

Novellierungsanordnung 135, Nach Paragraph 55, wird folgender Paragraph 56, angefügt:

„§ 56

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 - Bgld. LHKG 2008 außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, sowie Paragraph 54, Absatz 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Paragraph 27, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020,, Paragraph 28, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, und Paragraph 35, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins, sowie Paragraph 35, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 43, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. Absatz 6Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften des 2., 5., 7. und 9. Abschnittes, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraphen 3,, 4 Absatz eins bis 3, Paragraphen 7,, 8 Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 9, Absatz eins bis 5, Paragraphen 11,, 12 Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins und 6, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraphen 17,, 19 Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins,, 2 und 5 bis 7, Paragraph 21, Absatz eins und 3, Paragraph 22, Absatz 9,, Paragraph 23, Absatz eins und 2, Paragraph 24, Absatz eins und 4, Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, Paragraphen 26 und 27, 28 Absatz eins und 4, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz eins und 3, Paragraph 32, Absatz eins,, 3, 4, 5, 5a, 5b und 6, Paragraph 33, Absatz 3 und 5, Paragraph 34,, 6. und 6a. Abschnitt samt Überschriften, Paragraphen 37,, 38 Absatz eins bis 3, Paragraph 40, Absatz eins,, 2, 4 bis 6, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraphen 43,, 48 Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz eins,, 2, 4 und 7, Paragraph 50, Absatz 3 und 4, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 2 und 3, Paragraphen 53,, 54 Absatz 4 und Paragraph 55, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen Paragraph 3, Ziffer 31 und 55, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 und Paragraph 54, Absatz 5 bis 7.“

Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:

Dunst Mag. Doskozil