LANDESGESETZBLATT
FÜR DAS BURGENLAND

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 12. Juli 2021

59.
Gesetz vom 1. Juli 2021, mit dem das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz geändert wird (römisch 22 . Gp. Regierungsvorlage 824 Ausschussbericht 872) [CELEX Nr. 32019L1024]

Gesetz vom 1. Juli 2021, mit dem das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2007,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 18, folgende Einträge eingefügt:

„§ 18a

Hochwertige Datensätze

Paragraph 18 b

Forschungsdaten“

Novellierungsanordnung 2, Der 2. Abschnitt (Paragraphen 7 bis 20) lautet:

„2. Abschnitt
Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen

Paragraph 7

Ziel

Ziel dieses Abschnitts ist es, im Sinn des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.

Paragraph 8

Sachlicher Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten. Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Stelle, wenn diese berechtigt ist, dieses Dokument zur Weiterverwendung bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln (Zugangsregelungen), werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
  3. Absatz 3,Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
  4. Absatz 4,Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß Paragraph 76 d, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2018, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2019, sowie der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2018,, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.

Paragraph 8 a

Allgemeiner Grundsatz

  1. Absatz eins,Öffentliche Stellen haben, vorbehaltlich Absatz 2 und 3, Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen, gemäß den Paragraphen 13 bis 18 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 13 bis 18 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.
  3. Absatz 3,Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den Paragraphen 14, 15 und 17 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

Paragraph 9

Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt - ausgenommen die Paragraphen 10, 11, 19 und 20 und soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist - nicht für
    1. Ziffer eins
      Dokumente, deren Bereitstellung
      1. Litera a
        nicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,
      2. Litera b
        nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird, oder
    2. Ziffer 2
      Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen sowie Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden, oder
    3. Ziffer 3
      Dokumente, die nicht oder eingeschränkt zugänglich sind, oder
    4. Ziffer 4
      Logos, Wappen und Insignien, oder
    5. Ziffer 5
      Teile von Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist, insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten, oder
    6. Ziffer 6
      Dokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archiven, oder
    7. Ziffer 7
      Dokumente, die im Besitz von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter sind, oder
    8. Ziffer 8
      Dokumente, die im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen, einschließlich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten nach Paragraph 8 a, Absatz 3, handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Ziffer 7, ausgenommen sind.
  2. Absatz 2,Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen sind Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 anzuwenden.

Paragraph 10

Persönlicher Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für folgende öffentliche Stellen:
    1. Ziffer eins
      das Land;
    2. Ziffer 2
      die Gemeinden;
    3. Ziffer 3
      landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper;
    4. Ziffer 4
      Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die
      1. Litera a
        zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und
      2. Litera b
        zumindest teilrechtsfähig sind und
      3. Litera c
        überwiegend vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2019/1024/EU über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, Amtsblatt Nummer L 172 vom 26.06.2019 Seite 56) finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen (Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2019/1024/EU) ernannt worden sind und
      4. Litera d
        keine Unternehmungen im Sinne der Artikel 127, Absatz 3, oder Artikel 127 a, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2021,, sind;
    5. Ziffer 5
      Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß Ziffer eins bis 4 zusammensetzen.
  2. Absatz 2,Die Vollziehung dieses Abschnitts ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.

Paragraph 11

Begriffsbestimmungen

In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe

  1. Ziffer eins
    „Hochschule“:
    eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen;
  2. Ziffer 2
    „Standardlizenz“:
    eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind;
  3. Ziffer 3
    „Dokument“:
    1. Litera a
      jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme),
    2. Litera b
      ein beliebiger Teil eines solchen Inhaltes;
  4. Ziffer 4
    „Anonymisierung“:
    der Prozess, in dessen Verlauf Dokumente in anonyme Dokumente umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten so anonym gemacht werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann;
  5. Ziffer 5
    „dynamische Daten“:
    Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere auf Grund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens, wie dies in der Regel bei von Sensoren generierten Daten der Fall ist;
  6. Ziffer 6
    „Forschungsdaten“:
    Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden;
  7. Ziffer 7
    „hochwertige Datensätze“:
    Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere auf Grund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, von Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie auf Grund der Zahl der potenziellen Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze;
  8. Ziffer 8
    „Weiterverwendung“:
    die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2019/1024/EU ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar;
  9. Ziffer 9
    „personenbezogene Daten“:
    personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72;
  10. Ziffer 10
    „maschinenlesbares Format“:
    ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;
  11. Ziffer 11
    „offenes Format“:
    ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;
  12. Ziffer 12
    „formeller, offener Standard“:
    ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;
  13. Ziffer 13
    „angemessene Gewinnspanne“:
    ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der EZB festgesetzten Zinssatz liegt;
  14. Ziffer 14
    „Dritter“:
    jede natürliche oder juristische Person außer der öffentlichen Stelle, die im Besitz der Dokumente ist;
  15. Ziffer 15
    „Anwendungsprogrammierschnittstelle (API)“:
    ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch;
  16. Ziffer 16
    „offene Daten“:
    Dokumente in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden können.

Paragraph 12

Anträge auf Weiterverwendung und ihre Bearbeitung

  1. Absatz eins,Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle kundgemacht hat oder zu deren Empfang sie andernfalls in der Lage ist.
  2. Absatz 2,Geht aus einem Antrag gemäß Absatz eins, der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, hat die öffentliche Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Absatz 3, nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.
  3. Absatz 3,Die öffentliche Stelle hat den Antrag in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags zu bearbeiten und
    1. Ziffer eins
      die beantragten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder
    2. Ziffer 2
      die beantragten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass dem Antrag teilweise nicht entsprochen wird oder
    3. Ziffer 3
      ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß Paragraph 15, erforderlich ist oder
    4. Ziffer 4
      der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass dem Antrag nicht entsprochen wird.
  4. Absatz 4,Wird einem Antrag gemäß Absatz eins, zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen (Absatz 3, Ziffer 2 und 4), insbesondere, weil die beantragten Dokumente gemäß Paragraph 9, Absatz eins, nicht diesem Abschnitt unterliegen oder weil sie nicht zur Weiterverwendung bereitgestellt werden, hat die öffentliche Stelle in ihrer ablehnenden Mitteilung die Antragstellerin oder den Antragsteller auf die Rechtsschutzmöglichkeit gemäß Paragraphen 19 und 20 hinzuweisen.
  5. Absatz 5,Stützt sich die ablehnende Mitteilung darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, hat die öffentliche Stelle auch auf die ihr bekannte Inhaberin oder den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf diejenige oder denjenigen zu verweisen, von der oder dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.
  6. Absatz 6,Bei umfangreichen und komplexen Anträgen verlängert sich die im Absatz 3, genannte Frist um weitere vier Wochen, wenn die öffentliche Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Begehrens in Kenntnis setzt, dass für dessen Bearbeitung mehr Zeit benötigt wird.
  7. Absatz 7,Für die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen, soweit möglich und sinnvoll, elektronischer Mittel zu bedienen.

Paragraph 13

Umfang der Bereitstellung

  1. Absatz eins,Öffentliche Stellen haben Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Wege in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten haben so weit wie möglich formellen, offenen Standards zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten bereitzustellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
  3. Absatz 3,Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Abschnitts nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.
  4. Absatz 4,Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.
  5. Absatz 5,Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Absatz 4, beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.

Paragraph 14

Grundsätze der Entgeltsbemessung

  1. Absatz eins,Forschungsdaten, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Öffentliche Stellen haben andere als in Absatz eins, genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Abschnitts unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.
  3. Absatz 3,Entgelte im Sinn von Absatz 2, für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.
  4. Absatz 4,Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
    2. Ziffer 2
      Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.
  5. Absatz 5,Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Absatz 4, Ziffer eins,) haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat im Internet eine Liste dieser öffentlichen Stellen zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,In den im Absatz 4, Ziffer eins, genannten Fällen haben die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von Paragraph 11, Ziffer 13, nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
  7. Absatz 7,Soweit die in Absatz 4, Ziffer 2, genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von Paragraph 11, Ziffer 13, nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

Paragraph 15

Bedingungen für die Weiterverwendung

Die Weiterverwendung von Dokumenten kann an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen geknüpft werden, die die Möglichkeiten der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. Soweit möglich und sinnvoll sind Standardlizenzen (Paragraph 11, Ziffer 2,) zu verwenden.

Paragraph 16

Transparenz und praktische Vorkehrungen

  1. Absatz eins,Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise, soweit möglich und sinnvoll im Internet, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.
  3. Absatz 3,Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa
    1. Ziffer eins
      Erstellung von Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;
    2. Ziffer 2
      Benennung von Auskunftspersonen und Informationsstellen.

Paragraph 17

Diskriminierungsverbot

  1. Absatz eins,Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen befinden, dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein.
  2. Absatz 2,Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzerinnen und Nutzer.

Paragraph 18

Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen

  1. Absatz eins,Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz allen potentiellen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechts erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der ab dem 17. Juli 2021 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen der am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und im Internet auf der Website der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.
  3. Absatz 3,Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Absatz eins, im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Fall eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung bereitzustellen.
  4. Absatz 4,Werden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet auf der Website der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet auf der Website der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.
  5. Absatz 5,Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Absatz 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

Paragraph 18 a

Hochwertige Datensätze

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 2019/1024/EU von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Artikel 14, Absatz eins, Litera a bis d und Absatz 4, der Richtlinie 2019/1024/EU rechtlich zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Artikel 14, Absatz eins, der Richtlinie 2019/1024/EU von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Absatz eins, niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.

Paragraph 18 b

Forschungsdaten

Öffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der „standardmäßig offenen Daten“ im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.

Paragraph 19

Rechtsschutz bei ablehnenden Mitteilungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2 und 4

  1. Absatz eins,Wurde der Antragstellerin oder dem Antragsteller gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, oder 4 mitgeteilt, dass ihrem oder seinem Begehren teilweise oder zur Gänze nicht entsprochen werden kann, hat die öffentliche Stelle, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, hierüber auf Antrag einen Bescheid zu erlassen. Der Antrag auf Erlassung eines Bescheids ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Mitteilung bei der öffentlichen Stelle schriftlich einzubringen.
  2. Absatz 2,Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Absatz eins, samt dem betreffenden ursprünglichen Weiterverwendungsantrag sowie der ablehnenden Mitteilung ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Im diesbezüglichen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist die öffentliche Stelle Partei. Die öffentliche Stelle ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach diesem Abschnitt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Paragraph 20

Rechtsschutz bei Nutzungsverträgen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3

  1. Absatz eins,Meint die Antragstellerin oder der Antragsteller, dass einzelne Bestimmungen des unterbreiteten verbindlichen Vertragsangebots gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, nicht den Vorschriften dieses Abschnitts entsprechen, hat sie oder er dies der öffentlichen Stelle innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebots bestimmten angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen. Falls der Antragstellerin oder dem Antragsteller daraufhin nicht binnen acht Wochen ein in ihrem oder seinem Sinn abgeänderter Nutzungsvertrag angeboten wird, kann sie oder er die Feststellung durch die Ober- bzw. Aufsichtsbehörde beantragen, dass einzelne, genau zu bezeichnende Bestimmungen des verbindlichen Vertragsangebots gegen Vorschriften dieses Abschnitts verstoßen haben. Ein solcher Antrag ist bei der öffentlichen Stelle, die das betreffende Vertragsangebot gelegt hat, binnen weiterer zwei Wochen einzubringen und von dieser ohne unnötigen Aufschub der zuständigen Ober- bzw. Aufsichtsbehörde vorzulegen. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter und dritter Satz Anwendung.
  2. Absatz 2,Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung der öffentlichen Stelle,
    2. Ziffer 2
      die genaue Bezeichnung der als rechtswidrig erachteten Bestimmungen des betreffenden Vertragsangebots,
    3. Ziffer 3
      die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin oder der Antragsteller als verletzt erachtet,
    4. Ziffer 4
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    5. Ziffer 5
      ein bestimmtes Begehren und
    6. Ziffer 6
      die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Ein Antrag auf Feststellung gemäß Absatz eins, darf sich nur auf jene Bestimmungen beziehen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner vorangegangenen schriftlichen Mitteilung (Absatz eins, erster Satz) bemängelt wurden.
  4. Absatz 4,Die öffentliche Stelle hat die auf Grund eines Antrags gemäß Absatz eins, ergangene Entscheidung der Ober- bzw. Aufsichtsbehörde bei ihren zukünftigen Vertragsangeboten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 32, lautet:

„§ 32

Umsetzungshinweis

Mit dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2019/1024/EU über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, Amtsblatt Nummer L 172 vom 26.06.2019 Seite 56, umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die die Paragraphen 18 a und 18 b betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, der 2. Abschnitt (Paragraphen 7 bis 20) sowie Paragraph 32, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2021, treten am 17. Juli 2021 in Kraft.“

Die Präsidentin des Landtages: Der Landeshauptmann:

Dunst Mag. Doskozil